Landtagssitzung 2017

  • Guten Tag, meine Herren und, äh, Herren. Ich begrüße Sie zur Landtagssitzung.


    Zunächst steht an, Frau Barbara von Rungholm nachträglich ins Wählerverzeichnis einzutragen.

  • Vielen Dank für ihre, *hrm* formale Zustimmung und *hrm* *mogelt den Namen zum WVz was streng genommen gar nicht möglich ist* Ein weiterer Punkt für das Staatsgesetzänderungsgesetz?



    Kommen wir also zum ersten Punkt der Tagesordnung: Die Wahl des Kanzlers. Vorschläge und Meldungen?

  • Offenbar ist Frau Rungholm noch nicht anwesend.


    Kommen wir also zur Abstimmung über den nächsten Kanzler. Ich darf ihre Aufmerksamkeit auf den Bildschirm und Knöpfchen vor ihnen im Tisch lenken, worüber Sie abstimmen können. Bitte drücken Sie nun den Knopf neben der Option für die Sie stimmen möchten.


    Wen wählen Sie zum Kanzler des Freistaates Turanien?
    ( ) Odinsson
    ( ) Nicht Odinsson
    ( ) Enthaltung

  • drückt den Odinsson-Knopf. Das Abstimmungssystem beamert kurz darauf das Ergebnis an die Wand.




    Das sind drei abgegebene Stimmen und davon drei für Thor Odinsson, damit bin ich zum Kanzler des Freistaates gewählt. Vielen Dank für ihr Vertrauen, ich nehme die Wahl natürlich an.


    gewichtiges Räuspern.


    Ich schwöre vor Gott dem Allmächtigen, die Verfassung und die Gesetze des Freistaates Turanien zu beachten und die Pflichten meines Amtes gewissenhaft zu erfüllen.

  • Dürfte ich, zusätzlich zu der vorgeschlagenen Grundgesetzänderung, die Einführung eines Landessozialgelds anregen? Es soll die bisherigen Sozialleistungen der Präfekturen und Kommunen ersetzen.

  • Darum geht es mir nicht. Mir geht es um die Sozialleistungen des Freistaats, die die Präfekturen noch vor Gründung der Föderation festlegten.


  • Fügen wir also diesen Punkt zur Tagesordnung hinzu.


    Als nächstes steht das dringlichere Staatsgrundgesetzänderungsgesetz an. Besteht hier noch weiterer Redebedarf vor einer Abstimmung?


    Erstes Gesetz zur Änderung des Staatsgrundgesetzes des Freistaats Turanien
    -1. Grundgesetzänderungsgesetz (1. GGÄndG)-


    § 1 Änderungen
    (1) Dieses Gesetz ändert das Staatsgrundgesetz des Freistaates Turanien i.d.F. vom 5. Oktober 2013.
    (2) In Satz 2 des Artikels 6 wird das Wort "vier" durch das Wort "zwölf" ersetzt.
    (3) Satz 3 des Artikels 13 wird wie folgt neu gefasst: "Die Eintragung ist in den ersten vierzehn Tagen eines Kalenderhalbjahres möglich."
    (4) In Satz 2 des Artikels 17 wird das Wort "sechs" durch das Wort "zwölf" ersetzt.
    (5) In Satz 2 des Artikels 21 wird das Wort "sechs" durch das Wort "zwölf" ersetzt.



    § 2 Schlussbestimmung
    Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

  • Da Herr Klebitz gerade auch noch ins Wählerverzeichnis aufgenommen werden will:


    Artikel 13a
    Nachträgliche Eintragungen in das Wählerverzeichnis können durch den Kanzler vorgenommen werden.


    So in der Art? Das spart eine gesonderte Abstimmung.

  • Die nachträgliche Aufnahme sollte auf jeden Fall geregelt werden. Aber nur durch den Kanzler? Wie wäre es damit:


    Artikel 13a
    Nachträgliche Eintragungen in das Wählerverzeichnis können durch den Kanzler vorgenommen werden. Versagt er die Eintragung, hat der Landtag darüber zu befinden.

  • Erstes Gesetz zur Änderung des Staatsgrundgesetzes des Freistaats Turanien
    -1. Grundgesetzänderungsgesetz (1. GGÄndG)-


    § 1 Änderungen
    (1) Dieses Gesetz ändert das Staatsgrundgesetz des Freistaates Turanien i.d.F. vom 5. Oktober 2013.
    (2) In Satz 2 des Artikels 6 wird das Wort "vier" durch das Wort "zwölf" ersetzt.
    (3) Satz 3 des Artikels 13 wird wie folgt neu gefasst: "Die Eintragung ist in den ersten vierzehn Tagen eines Kalenderhalbjahres möglich."
    (4) In Satz 2 des Artikels 17 wird das Wort "sechs" durch das Wort "zwölf" ersetzt.
    (5) In Satz 2 des Artikels 21 wird das Wort "sechs" durch das Wort "zwölf" ersetzt.
    (6) Nach Artikel 13 wird Artikel 13a mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Für eine nachträgliche Eintragung in das Wählerverzeichnis ist ein entsprechender Antrag an den Kanzler zu richten. Lehnt der Kanzler diesen Antrag ab oder reagiert nicht innerhalb einer Woche darauf, entscheidet der Landtag über die nachträgliche Eintragung."


    § 2 Schlussbestimmung
    Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.