Landtagssitzung 2017

  • Gegenvorschlag:


    Erstes Gesetz zur Änderung des Staatsgrundgesetzes des Freistaats Turanien
    -1. Grundgesetzänderungsgesetz (1. GGÄndG)-


    § 1 Änderungen
    (1) Dieses Gesetz ändert das Staatsgrundgesetz des Freistaates Turanien i.d.F. vom 5. Oktober 2013.
    (2) In Satz 2 des Artikels 6 wird das Wort "vier" durch das Wort "zwölf" ersetzt.
    (3) Satz 3 des Artikels 13 wird wie folgt neu gefasst: "Die Eintragung ist in den ersten vierzehn Tagen eines Kalenderhalbjahres möglich."
    (4) Artikel 13 wird um folgenden Wortlaut ergänzt: "Für eine nachträgliche Eintragung in das Wählerverzeichnis ist ein entsprechender Antrag an den Kanzler zu richten. Entspricht der Kanzler diesem Antrag nicht innerhalb von sieben Tagen, entscheidet der Landtag über die nachträgliche Eintragung."
    (5) In Satz 2 des Artikels 17 wird das Wort "sechs" durch das Wort "zwölf" ersetzt.
    (6) In Satz 2 des Artikels 21 wird das Wort "sechs" durch das Wort "zwölf" ersetzt.


    § 2 Schlussbestimmung
    Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

  • Gut. Dann stimmen wir also über diesen Entwurf ab.


    drückt auf dem Touchscreen in der Lehne des Kanzlersessels herum.


    Stimmen Sie dem Entwurf zum Ersten Gesetz zur Änderung des Staatsgrundgesetzes des Freistaats Turanien zu?


    ( ) Ja
    ( ) Nein
    ( ) Enthaltung

  • Fürs Protokoll, zwei Stimmen für den Gesetzesentwurf bei zwei abgegebenen Stimmen. Damit ist der Entwurf angenommen.


    Herr Klebitz, das heißt, ab morgen sind Sie im Wählerverzeichnis. Also kommen Sie doch schon mal her und gesellen sich dazu.

  • ...oh...kaum hingesetzt...


    Vielen Dank. :)

    Nimmt im Plenum Platz. Fühlt sich nach der langen "Abstinenz" noch etwas unsicher.

    Dr. Kurt Klebitz

    Landesfeuerwehrdirektor des Freistaates Turanien a. D.

  • Kommen wir zum nächsten Punkt der Tagesordnung. Der Landesbetrieb Bau.


    Ich würde dazu ein Gesetz in die Nationalversammlung einbringen, welches den Wandel zu einem Föderationsbetrieb Bau vollendet und eine Entschädigung für den Freistaat vorsieht. Im Raum steht eine Summe von 2.5 Milliarden Tura.

  • Gesetz über die Errichtung des Föderationsbetriebes Bau der Turanischen Föderation - FBauG


    § 1 - Gründung, Sitz:
    (1) Der Föderationsbetrieb Bau (im folgenden F-BAU genannt) wird als selbständige Behörde im Geschäftsbereich des Staatsministeriums f. Inneres, Wirtschaft & Finanzen gegründet.
    (2) Hauptsitz des F-BAU ist Turan.
    (3) Der F-BAU übernimmt die Rechtsnachfolge, das Vermögen, sowie das Personal des Landesbetriebes Bau nach LBAU-G der Turanischen Republik.
    (4) Der durch das LBAU-G der Turanischen Republik um den Landesbetrieb Bau enteignete Freistaat Turanien wird durch die Föderation durch die Zahlung von einmalig zwei Milliarden und fünfhundert Millionen Tura entschädigt.


    § 2 - Aufgaben:
    (1) Im Sinne des Gemeinwohls des turanischen Volkes errichtet, unterhält und betreibt der F-BAU das Verkehrswegenetz mit Ausnahme des Schienennetzes (sofern nicht anderweitig verhandelt), sowie die öffentliche Infrastruktur (Strom, Wasser, Gas, Telekommunikation).


    (2) Der F-BAU errichtet und unterhält Stützpunkte, welche eine wirtschaftliche und zweckdienliche Aufgabenerfüllung ermöglichen. Er hat Personal- und Sachmittel stets nach gemeinwohlorientierten und wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu erwerben, zu erhalten und fort zu entwickeln.


    (3) Der F-BAU verwaltet das Kartenmaterial der Föderation und hält dieses aktuell.


    (4) Näheres regelt der Staatsminister des Innern durch Verordnung.


    § 3 - Direktor:
    Der F-BAU wird durch einen Direktor geführt.
    Dieser wird durch den Staatsminister des Innern ernannt und entlassen.
    Die Nationalversammlung hat Vorschlags- und Vetorecht.


    § 4 - Haushalts- und Projektplanung:
    (1) Der F-BAU führt im Einzelplan des Staatsministeriums des Innern ein Kapitel.
    (2) Die Haushaltsplanung wird mindestens jährlich durch die Nationalversammlung bestätigt. Die Föderationsregierung und der Direktor sind zuvor zu hören.
    (3) Projekte mit erheblicher Bedeutung bedürfen der Zustimmung des Staatsministers des Innern.
    (4) Projekte sind ab einem Schwellenwert, welcher durch den Staatsminister des Innern durch Erlass festgelegt wird, für mindestens 30 Tage auszuschreiben.


    § 5 - Inkrafttreten:
    Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.


    Allerdings hört sich diese Formulierung irgendwie merkwürdig an.

  • Nun, die im Entwurf genannte Bezeichnung des Ministeriums bzw. Ministers ist natürlich noch falsch. Aber ansonsten sehe ich nichts, was wir an dieser Stelle schon besprechen müssten.

  • Und welchen praktischen Vorteil bietet uns das Errichtungsgesetz für einen Föderationsbetrieb Bau? Außer das der Name Landesbetrieb nicht mehr verwendet wird?

    Dr. Kurt Klebitz

    Landesfeuerwehrdirektor des Freistaates Turanien a. D.

  • Die gesetzliche Basis wird den Gegebenheiten angepasst. Das muss doch alles seine Ordnung haben!


    Zumindest hätte ich das Gesetz gerne so, dass der Dann-Föderationsbetrieb Bau seinen Aufgaben ausdrücklich föderationsweit nachgeht.

  • Zückt ein Mobiltelefon und wischt darauf herum.


    Hier steht das macht er jetzt schon.
    "§ 2 Absatz 1 LBAU-Gesetz in der Fassung vom 04.06.2012: Im Sinne des Gemeinwohls des turanischen Volkes errichtet, unterhält und betreibt der L-BAU das Verkehrswegenetz mit Ausnahme des Schienennetzes, sowie die öffentliche Infrastruktur (Strom, Wasser, Gas,Telekommunikation).


    Wenn ich micht richtig erinnere, wurde der Landesbetrieb Bau von den Umwälzungen im Zuge der Zentralisierung zur Turanischen Republik "überrollt".


    Also soll der lediglich umbenannt werden und das Gesetz entsprechend bereinigt werden, wenn ich es richtig verstehe?

    Dr. Kurt Klebitz

    Landesfeuerwehrdirektor des Freistaates Turanien a. D.