Ich würde noch das Staatsbahngesetz aktualisieren wollen, dort ist noch von der Republik die Rede. Wenn Sie erlauben, Herr Thorwald?
[Aussprache] Staatsbahn
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Natürlich, Herr Minister. Nur zu.
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Das ist doch aber ein eigener Antrag als Gesetzentwurf oder nicht?
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Das hängt doch eh alles irgendwie zusammen, Frau Droste.
Gesetz über die Turanische Staatsbahn
(Staatsbahngesetz – SBG-TUR)
§ 1 – Turanische Staatsbahn
(1) Die Turanische Föderation richtet unter dem Namen „Turanische Staatsbahn“ (TB) das Staatsbahnvermögen, als ein Sondervermögen mit eigener Wirtschafts- und Rechnungsführung ein. Sitz der Hauptverwaltung ist Königsberg.
(2) Das Staatsbahnvermögen besteht aus
1. dem Vermögen der Turanischen Föderation zum Zwecke des staatlichen, schienengebundenen Nah- und Fernverkehres zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.
2. die Vermögen der nichtstaatlichen Schienenverkehrsunternehmen auf dem Gebiet der Turanischen Föderation, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.
3. die Vermögen der Gemeinden, Länder und der Föderation, die unmittelbar und mittelbar dem allgemeinen Bahnbetriebszweck zugeordnet werden. Näheres kann ein durch Verordnung zu erlassendes Vermögensverzeichnis regeln.
§ 2 – Rechtsgeschäfte, Gerichtsstand
(1) Die Turanische Staatsbahn ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts, mit uneingeschränkter Selbstvertretung.
(2) Der allgemeine Gerichtsstand wird durch den Sitz der Behörde bestimmt, die nach der allgemeinen Verwaltungsordnung berufen ist, die Turanische Staatsbahn zu vertreten.
§ 3 – Leitung und Aufgaben der Turanischen Staatsbahn
(1) Leiter der Turanischen Staatsbahn ist der Generaldirektor. Dieser wird durch den Föderationsminister für Verkehr ernannt und entlassen. Die Nationalversammlung und die Staatsregierung sind zu hören.
Der Generaldirektor ist an Weisungen des Föderationsministers für Verkehr gebunden. Es kann ein Stellvertreter ernannt werden.
(3) Die Turanische Staatsbahn ist zum Nutzen des turanischen Volkes und der turanischen Wirtschaft zu verwalten. Die Erfüllung ihrer Aufgaben sind öffentlicher Dienst.
§ 4 – Verwaltungsvorschriften
Der Föderationsminister für Verkehr erlässt Verwaltungsvorschriften für die Turanische Staatsbahn.
§ 5 – Geschäfts- und Wirtschaftsführung
(1) Die Turanische Staatsbahn wird nach gemeinwirtschaftlichen Grundsätzen geführt. Dabei ist den besonderen Anforderungen des Verkehrs und des öffentlichen Interesses Rechnung zu tragen. Der Betrieb ist sicher zu führen, die Anlagen nebst den Betriebsmitteln und dem sonstigen Zubehör sind nach den Bedürfnissen des Verkehrs sowie nach dem jeweiligen Stand der Technik gut zu unterhalten, zu erneuern und weiter zu entwickeln.
(2) Die Turanische Staatsbahn hat Ihre Wirtschaft so zu führen, dass sie die Erfüllung ihrer Aufgaben und Verpflichtungen notwendiger Ausgaben soweit wie möglich selbst bestreiten kann. Die Finanzlage muss jederzeit festgestellt werden können.
(3) Auf Anfrage eines Mitgliedes von Nationalversammlung oder Föderationsregierung ist sind für den Finanzhaushalt der Staatsbahn Jahresabschlussberichte für zu erstellen. Das Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr. Zur Erstellung solcher Abschlussberichte notwendige Finanzdaten sind für mindestens fünf Jahre zu archivieren.
§ 6 – Ablieferungen an den Föderationshaushalt
(1) Die Turanische Staatsbahn liefert für jedes Jahr eine Abgabe an die Föderationskasse, die sich nach der Höhe der Verkehrseinnahmen richtet.
(2) Die Höhe wird durch die Nationalversammlung festgesetzt. Der Entschluss bindet wenigstens vier Monate. Die Föderationsregierung und der Generaldirektor sind zuvor zu hören.
§ 7 – Gewinn- und Verlustrechnung
(1) Der nach Erfüllung des Dienstes der Kredite, der notwendigen Rückstellungen für rechtliche Verpflichtungen in der Gewinn- und Verlustrechnung verbleibende Überschuss ist wie folgt zu verwenden:
1. Es ist eine allgemeine Rücklage (Ausgleichsrücklage) zu schaffen. Der Rücklage sind jährlich mindestens 1 vom Hundert der Betriebseinnahmen zu überweisen, bis sie den Betrag von 100 Millionen Tura erreicht oder wieder erreicht hat.
Wenn die Ausgleichsrücklage auf 100 Millionen Tura aufgefüllt ist, können ihr im Einvernehmen mit dem Staatsminister der Finanzen Beträge zugewiesen werden.2. Außerdem sind im Einvernehmen mit dem Föderationsminister der Finanzen Sonderrücklagen zu bilden, soweit sie wirtschaftlich geboten sind.
3. Über die Verwendung des nach diesen Zahlungen und Überweisungen verbleibenden Gewinns befindet der Föderationsminister für Verkehr im Einvernehmen mit dem Föderationsminister der Finanzen.
4. Der Staatsbahn können durch die Föderationsregierung, im Einvernehmen der Föderationsminister für Verkehr und Finanzen, Gelder aus dem Föderationshaushalt zugewiesen werden.
§ 8 – Leistungen für andere Behörden, Amtshilfe:
Leistungen der Turanischen Staatsbahn für für sonstige Behörden, für Eigenbetriebe, Gemeinden (Gemeindeverbände) und Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie deren Leistungen für die Turanische Staatsbahn sind gegenseitig unter den üblichen Bedingungen angemessen abzugelten. Vorbenannte sind sich gegenseitig zur Amtshilfe verpflichtet.
§ 9 – Steuerfreiheit
Die Turanische Staatsbahn unterliegt keiner Steuer-, Abgaben- oder Gebührenpflicht.
§ 10 – Staatsbahnbeamte
(1) Die Beschäftigten der Turanischen Staatsbahn sind Föderationsbeamte. Für sie gelten die allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften.
(2) Oberste Dienstbehörde der aktiven und ehemaligen Beamten der Turanischen Staatsbahn ist der Föderationsminister für Verkehr. Föderationsministerium?
§ 11 – Planfeststellung
Der Föderationsminister für Verkehr legt in Übereinstimmung mit der Nationalversammlung Maßnahmen zum Bau neuer oder der wesentlichen Veränderung bestehender Staatsbahnanlagen fest. Davon betroffenen anderen Behörden ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
§ 12 – Bauten, Betriebsmittel
Die Turanische Staatsbahn hat dafür einzustehen, dass die Staatsbahnanlagen einschließlich der Bauten und die Betriebsmittel allen Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen. Abnahmen durch andere Behörden finden nicht statt. Anlagen, Bauten und Betriebsmittel der Privatbahnen werden durch die Turanische Staatsbahn abgenommen.
§ 13 – Enteignung
Die Turanische Staatsbahn hat zur Erfüllung ihrer Aufgaben das Enteignungsrecht. Streitigkeiten entscheidet die Nationalversammlung. Reichlich unpräzise
§ 14 – Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Bekanntmachung in Kraft.
Dies ist größtenteils das bisherige Gesetz. Sie werden §11 entnehmen, das ich gleich noch einmal auf die Magnetbahn zurückkommen will.
Rot markiert sind die wesentlichen Änderungen. Orange Markierungen weisen auf Änderungsbedarf hin.
§1.2 würde sämtliche anderen Betriebe enteignen, wie die ascaaronische Bahn.
§6.2 ist ein viermonatig bindender Entschluss für eine Jahresabgabe.
Herr Abeken, sind Sie gerade anwesend?
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Herr Minister, können Sie uns die Änderungen im Einzelnen auch begründen?
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hört Magnetschwebebahn und hustet
Meine Damen und Herren, verzeihen Sie mir die Zwischenfrage: Werden neue Verkehrssysteme staatlicherseits gefördert?Als neue Gesetzessprecherin von Vestrejya würde ich mich dann sehr interessiert an einer Magnetbahn Teststrecke zeigen.Ich könnte mir auch diese H-Bahnen und SkyTrains also automatisch gesteuerte Großkabinen-Hängebahnen für Metropolen oder Inseln wie Vestreyja und San Bernardo etc. vorstellen.
Ich sehe dies als Ergänzung zur normalen Eisenbahn und diese anderen Systeme hätten auch für den Tourismus ihren Reiz.Langfristig denke ich das diese Systeme auch günstiger sind als in jeder Stadt eine U Bahn mit ihren Tunneln zu buddeln.
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Die Änderungen von oben nach unten:
Die Vermögensverordnung hilft bei der klaren Definition des Vermögens, falls erforderlich. Was §1.2 angeht: Die ascaaronische Bahn ist derzeit nicht Teil der Staatsbahn. Zusätzlich hat die Bahn nach §13 ohnehin die Möglichkeit der Enteignung.
Zu §5: Soweit ich weiß wurde bisher ein einziges Mal ein Finanzbericht vorgestellt, zu stören scheint sich daran niemand. Deshalb wird das Gesetz den Gegebenheiten angepasst.
§7 entbindet die Staatsbahn von der Pflicht, nicht der Möglichkeit, gewinnbringend zu arbeiten und ebnet den Weg für Investitionen. Erstes Ziel eines staatlicher Verkehrsbetrieb es sollte sein, der Bevölkerung zu nutzen, nicht der Haushaltskasse.
In §10 wurde Staatsbeamte zu Föderationsbeamte geändert.
Einige Projekte werden unterstützt, aber es gibt (noch) keine allgemeine staatliche Förderung.
Die Magnetbahn-Strecke soll schon alleine deshalb im Freistaat bleiben, weil dort einfach viel mehr Menschen unterwegs sind. Was natürlich nicht heißt, dass es in Neuturanien nicht zeitgleich ein anderes Bahnprojekt geben kann - oder dort später auch eine Magnetbahn gebaut wird.
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Vielen Dank für die Ausführungen, Herr Minister. Können Sie statt nur die Änderungen zu benennen, auch eine Begründung für diese vorbringen, die Sie noch nicht begründet haben?
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Zu welcher Änderung fehlt ihnen die Begründung?
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Dabei geht es mir um die Enteignung nach § 1 Abs. 1 Nr. 2, den unbestimmten Rechtsbegriff in § 5 Abs. 2, §§ 6 Abs. 2 S. 2; 7 Abs. 1 Nr. 1, 4; 13.
Was sollen außerdem die selbstgestellten Fragen in §§ 10 Abs. 2, 13?
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Nochmal als Verständigungsfrage: Warum sollten Länderbahnen enteignet werden dürfen?Monopole machen mir immer etwas Bauchgrimmen.
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Bei §1.2.2 wird sich vermutlich jemand etwas gedacht haben, denke ich. Da die Bahn aber nach §13 Enteignungsrecht hat, bietet es sich an, §1.2.2 zu streichen.
§5.2 ist zugegeben schwammig. Wenn Sie eine bessere Formulierung haben, die der Staatsbahn verantwortungsvolles Wirtschaften verordnet, ohne sie zur positiven Bilanz zu zwingen, nur zu.
§6.2 Satz 2 ist aus dem bisherigen Gesetz übernommen. Aber wozu eine viermonatige Frist bei einer jährlichen Abgabe dient, das kann ich ihnen nicht sagen.
Die Änderungen in §7 entkoppeln Staatsbahnrücklage und Zuweisung von Finanzmitteln, wenn das ihre Frage beantwortet.
Im bisherigen Artikel 10 ist von der Dienstbehörde die Rede, und anschließend vom Minister. Der Minister wäre aber der Dienstherr, nicht jedoch die Dienstbehörde.
Da es sich um ein Staatsmonopol handelt sehe ich darin kein Problem, Frau Sigurdsdottir. Wenn man wie gesagt §1.2.2 streicht, hat die Bahn immer noch ein optionales "Enteignungsrecht" nach §13. Aber was darf die Bahn enteignen? Private Bahnunternehmen, Grundstücke zum Streckenbau?
Und ich sehe gerade, der damalige Minister Abeken wollte in einer Reform einen Absatz §5.4 einfügen:
"Die Haushaltsordnung, sowie die Kassen- und Rechnungsbestimmungen der Föderation finden keine Anwendung."
Wären doch die Herren Abeken und Freinberger hier, dann könnten sie ihre Gedankengänge selbst erklären.
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Also ich finde das persönlich sehr bedenklich in einer Demokratie, das ein Monopolunternehmen *lustig enteignen* kann, sicher dann mit dem Argument: "Öffendliches Interesse".Ohne Anhörungen ohne Entschädigungen ohne Rechtsmittel??
Was zum Beispiel ist im Falle von Naturschutzgebieten usw.?
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Wenn ich einhaken darf? In Art. 9 der Verfassung heißt es: "Das Eigentum wird gewährleistet. Sein Gebrauch hat zugleich dem Wohle der Allgemeinheit zu dienen. Eine Enteignung ist nur auf Grund eines Gesetzes zum Wohle der Allgemeinheit zulässig."
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Das Gesetz, auf Grund dessen die Enteignung geschehen würde, diskutieren wir gerade. Ich denke nicht, dass die Verfassung damit ein Gesetz für den Einzelfall vorschreibt.
Nur dass etwas verfassungsrechtlich zulässig wäre, heißt natürlich noch lange nicht, dass es eine gute Idee ist. Prinzipiell halte ich es für sinnvoll, auch Enteignungen als Mittel zur Verfügung zu haben, um ein Bahnprojekt zu verwirklichen. Aber pauschal der Bahn das Recht zu Enteignungen zu geben, noch dazu ohne irgendwelche Einschränkungen, geht meines Erachtens doch deutlich zu weit. Hier muss der Ball bei der Politik liegen (und zwar vermutlich meistens bei der Kommunalpolitik).
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Ich interpretiere das schon so, dass wir für jeden Einzelfall ein Gesetz brauchen.
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Das wäre allerdings in den meisten Fällen völlig unpraktikabel. Die Nationalversammlung kann sich doch nicht mit jedem Fall befassen, in dem z.B. für eine Straße ein paar Quadratmeter Acker benötigt werden.
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Das ist durchaus richtig. Aber etwas konkreter als "Die Staatsbahn hat das Enteignungsrecht" sollte es schon sein.
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Wie gesagt, diese spezielle Bestimmung halte ich auch nicht für der Weisheit letzten Schluss, um es vorsichtig zu formulieren. Ich denke nur nicht, dass es für jeden Einzelfall ein eigenes Gesetz braucht.
Mit konkreteren Bestimmungen und unter Einbeziehung der (Kommunal-)Politik statt direkt der Bahn ein Enteignungsrecht zu geben habe ich kein grundsätzliches Problem mit einem Enteignungsparagraphen. Aber er muss eben vernünftig umgesetzt sein und nicht so pauschal.
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Da stimme ich zu.