[Büro] Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Gedöns

  • packt noch das Bild ihres glücklosen Vorgängers Karlsson in einen der drei Pappkartons und schaut sich in ihrem Büro um.


    Tja da sind wir nun Sigrid.Wer hätts gedacht!

    Politikerin

    Gesetzessprecherin (Lögmaður) des Neuturanischen Allthing a.D
    Föderationsbeauftragten für den Friedensprozess in al-Bathía a.D.

    Präsidentin der turanischen Föderation a.D.

  • Endlich erreicht der Minister für Binsen, Blüten und Bienen sein kleines Ministerium.Etwas vergnatzt ist er, denn bei der Suche nach seinem Ressort ist er an den pompösen Bauten für Aussen, Innen,Finanzen und Verteidigung vorbeigeschlendert und die Gebäude wurden immer kleiner.Nun ist es ja nicht so als wäre es ihm unwohl in beengter Umgebung, Vestreyja ist nun auch nicht die Riesin unter den Inseln - aber immerhin ist die Größe eines Ministeriums auch ein Zeichen dafür, welchen Stellenwert man diesem Ressort zuerkennt.Naja, zumindest ist Fauna und Flora ebenso wie Tierwohl erstmalig in der Geschichte der Föderation in die Verfassung gekommen.

    Ein kleiner Erfolg der Präsidentin a.D. Sigurdsdottir und ihm.Auch wenn die Gegner von Qualle und Ginsterbusch es sich nicht nehmen ließen, gleich zum OVG zu rennen um die Mehrheit in der NV zu bekritteln, diese Kleingeister ohne Zukunftsvision.Beherzt wird begonnen an einem Gesetz zum Schutze der Natur zu werkeln.

    Arbeits- Entwurf 1:

    Gesetz über den Schutz der Natur

    -Naturschutz-Gesetz (GesNatG)-


    § 1 Sinn und Zweck

    Dieses Gesetz regelt die Gründung und die Aufgaben von Schutzgebieten zu Lande und zu Wasser auf dem Staatsgebiet der turanischen Föderation.


    § 2 Definition

    Natur und Landschaftschutz, die Wahrung von sauberem Wasser, sauberer Luft und naturnahen Flächen, die Hege und Wahrung von Umweltzerstörungen soll dieses Gesetz regeln.


    § 3 Küsten & Meeresschutz

    (1.) 10% der Küsten der turanischen Föderation werden mit Inkrafttreten dieses Gesetzes unter strengsten Schutz gestellt.Dies dient dem Ziel Pflanzen und Tieren im Uferbereich genügend Rückzugsraum und Kinderstube zu gewährleisten.Kommerzielle Nutzung ist in diesen Bereichen verboten.

    (2.) In den Meeren vor den Küsten gilt in einer Distanz von 2 Kilometern ein Verbot zum kommerziellen Fischfang.

    (3.) Das Verklappen von Ölen,Treibstoffen, Fäkalien und Essensresten sowie Bordmüll steht unter Strafe.

    (4.) In den Schutzzonen ist das Betreten nur Rangern erlaubt.

    (5.) Baden, grillen, Sonnen baden ist untersagt.


    § 4 Biosphärenreservate/Naturschutzgebiete

    Folgende Naturschutzgebiete stehen unter besonderem Schutz, in denen jedweder monetärer Eingriff untersagt ist:

    (1.) (Gebiete folgen)

    (2.) In Naturschutzgebieten und Biosphärenreservaten gilt ein generelles Betretungsverbot - ausser für Ranger.



    § 5 Gewässerschutz

    Oberstes Ziel ist es die Flüsse, Bäche und Seen möglichst von schädlichen Einträgen wie Pestiziden,Fungiziden etc. zu schützen.Hierzu werden Landschaftsschutzgebiete ausgewiesen.

    (1.)


    § 6 Untere Landschaftsbehörde für Naturschutz

    (1.) Die Länder sind verpflichtet in ihrem Zuständigkeitsbereich Kontrollen durchzuführen.

    (2.) Die Länder können Bußgelder bei Verstößen bis zu 50.000 ₮ verhängen - höhere Bußgelder kann der Minister der Umwelt bis zu 500.000 ₮ verhängen.

    (3.) Mehrfachumweltsünder werden mit Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren bestraft.





    § 8 Inkraftreten

    Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.