Personalausweisgesetz

  • Gesetz über Personalausweise in der Turanischen Föderation
    - Personalausweisgesetz (PaG) -


    § 1 - Ausweispflicht und Ausweisrecht
    (1) Jeder Staatsbürger der Föderation gemäß Artikel 61 der Föderationsverfassung und jeder Bürger im Sinne des Paragrafen 6 Volksgesetzbuch, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, ist zum Besitz eines Personalausweises verpflichtet. Staatsbürgern vor der Vollendung des 18. Lebensjahres wird auf Antrag eines Erziehungsberechtigten ein Personalausweis ausgestellt.
    (2) Einwohner der Föderation, die nicht Staatsbürger im Sinne des Paragrafen 6 Volksgesetzbuch sind, sind berechtigt, einen Personalausweis zu besitzen, wenn sie ihren hauptsächlichen dauerhaften Wohnsitz auf den Staatsgebiet der Turanischen Föderation haben.
    (3) Alle auf dem Personalausweis ausgewiesenen Daten haben den tatsächlichen Verhältnissen zu entsprechen.


    § 2 - Ausgabe; Antragstellung; Gültigkeit
    (1) Personalausweise werden vom Einwohnermeldeamt der Föderation gemäß Paragraf 19 Volksgesetzbuch ausgegeben.
    (2) Die Föderationsregierung bestimmt den Hersteller der Personalausweise.
    (3) Zum Besitz eines Personalausweises verpflichtete oder berechtigte Personen haben den Antrag auf Ausstellung unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzungen persönlich oder auf amtlich vorgeschriebenem Formular bei der für ihren hauptsächlichen Wohnsitz zuständigen Meldebehörde oder beim Einwohnermeldeamt der Föderation zu beantragen. Staatsbürger der Föderation, die keinen hauptsächlichen Wohnsitz auf dem Staatsgebiet der Föderation haben, können ihren Antrag bei einer diplomatischen Vertretung der Föderation im Ausland stellen. Mit dem Antrag sind alle Daten nach Paragraf 4 Absatz 2 zur Verfügung zu stellen.
    (4) Bei Änderung der Daten auf dem Ausweis oder wesentlicher biometrischer Merkmale des Ausweisfotos ist unverzüglich die Ausstellung eines neuen Personalausweises zu beantragen.
    (5) Der Verlust oder die Beschädigung des Personalausweises ist unverzüglich unter gleichzeitiger Beantragung der Ausstellung eines neuen Personalausweises bei der zuständigen Meldebehörde oder beim Einwohnermeldeamt der Föderation anzuzeigen.
    (6) Personalausweise werden mit einer Gültigkeit von zehn Jahren ab Ausstellungsdatum ausgegeben. Personalausweise sind ab dem Ausstellungsdatum zehn Jahre gültig. Hat der Ausweisinhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet, ist der Personalausweis fünf Jahre gültig.
    (7) Nach dem Tod oder dem Entfall der Voraussetzungen nach Paragraf 1 Absatz 1 oder 2 wird ein Personalausweis vom Einwohnermeldeamt der Föderation von Amts wegen ungültig gemacht und im Personalausweisregister entsprechend gekennzeichnet.


    § 3 - Ausweiseigentum; Kostentragung
    (1) Der Personalausweis bleibt Eigentum der Föderation.
    (2) Bei allen Anträgen auf Ausstellung eines Personalausweises, die keine Erstanträge sind, ist der bisherige Ausweis vorzulegen. Bei Ausgabe eines neuen Personalausweises ist der bisher gültige Ausweis ungültig zu machen.
    (3) Die Ausstellung eines Personalausweises ist grundsätzlich kostenfrei. Für die Ausstellung eines Ersatzausweises gemäß Paragraf 2 Absatz 5 kann das Einwohnermeldeamt Gebühren zur Deckung des Herstellungsaufwandes und für den Verwaltungsakt erheben.


    § 4 - Ausweismuster; Daten
    (1) Personalausweise sind nach einheitlichem Muster auszustellen.
    (2) Auf dem Personalausweis sind mindestens folgende Angaben zu verzeichnen:
    1. die Personalausweisnummer,
    2. Familienname und Vorname, bei mehreren Vornamen nur der Rufname,
    3. Geburtstag und Geburtsort, bei Geburtsorten außerhalb der Föderation ein Hinweis auf das Geburtsland,
    4. Staatsangehörigkeit "Turanisch", bei Einwohnern gemäß Paragraf 1 Absatz 2 die tatsächliche Staatsangehörigkeit oder der Vermerk "staatenlos", sofern zutreffend,
    5. ein Ausweisfoto,
    6. die Wiedergabe der Unterschrift des Ausweisinhabers,
    7. die Gemeinde des hauptsächlichen Wohnsitzes, bei Staatsbürgern ohne Wohnsitz auf dem Staatsgebiet der Föderation das Land des gewöhnlichen Aufenthalts,
    8. das Ausstellungsdatum.
    (3) Die Daten nach Absatz 2 Punkt 1 bis 4 und 7 bis 8 sind in maschinenlesbarer Form auf dem Personalausweis zu verzeichnen oder in anderer geeigneter Form zu speichern.


    § 5 - Mitführ- und Vorweispflicht
    (1) Der Personalausweis ist in der Öffentlichkeit grundsätzlich immer mitzuführen.
    (2) Vom Ausweisinhaber darf nicht verlangt werden, den Personalausweis zu hinterlegen oder in sonstiger Weise aufzugeben.
    (3) Den im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Identitätsfeststellung berechtigten Behörden der Föderation und der Länder ist der Personalausweis auf Anforderung zur Einsichtnahme vorzuweisen. Kann er nicht vorgewiesen werden, kann die anfordernde Behörde verlangen, dass ihr der Ausweis innerhalb eines Werktags vorgewiesen wird. Wenn es die Umstände erfordern, kann sie veranlassen, dass die Identität auf andere Weise festgestellt wird (behördliche Identitätsfeststellung).
    (4) Zur Identitätsfeststellung berechtigte Behörden sind:
    1. die Polizeibehören der Länder und ihnen gleichgestellte Organe;
    2. die Föderationspolizei;
    3. die Föderationszentralbehörde für öffentliche Sicherheit;
    4. die Streitkräfte.


    § 6 - Personalausweisregister
    (1) Das Einwohnermeldeamt führt zur Überprüfung der Gültigkeit und Echtheit von Ausweisen ein Register über alle ausgestellten Personalausweise. Dazu kann es fototechnische Abbildungen der ausgestellten Ausweise nutzen.
    (2) Das Personalausweisregister kann vom Einwohnermeldeamt in ein Einwohnerregister gemäß Paragraf 21 Volksgesetzbuch integriert werden.


    § 7 - Verordnungsermächtigung
    (1) Die Föderationsregierung kann durch Verordnung die auf dem Personalausweis zu verzeichnenden Angaben nach Paragraf 4 Absatz 2 erweitern und bestimmen, welche der zusätzliche Daten nach Paragraf 4 Absatz 3 in den maschinenlesbaren Teil des Personalausweises zu integrieren oder in anderer geeigneter Form auf ihm zu speichern sind.
    (2) Die Föderationsregierung bestimmt durch Verordnung die Ausführung und Gestaltung des Personalausweises nach Paragraf 4 Absatz 1 und 3.


    § 8 - Inkrafttreten
    Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.


    Turan, den 14. Dezember 2017


    Sigurd Thorwald
    Generaladministrator


    Hansgar von Ribbenwald
    Präsident der Föderation

    Sigurd Thorwald
    Generaladministrator

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