Die Föderationsregierung bittet um Aussprache über ein zweites Wahlgesetzbuchänderungsgesetz. Herr Präsident von Ribbenwald, als Antragsteller haben Sie das Wort.
Zweites Gesetz zur Änderung des Föderationswahlgesetzbuchs
- 2. Wahlgesetzbuchänderungsgesetz (2. WGBÄG) -
§ 1 - Zweck
Dieses Gesetz ändert das Föderationsgesetzbuch über die Wahlen und Abstimmungen und die Arbeitsweise der Nationalversammlung (FWGB) in der Fassung vom 9. März 2017.
§ 2 - Änderungen
(1) Paragraf 4 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:
"Das Recht, gewählt zu werden (passives Wahlrecht), hat:
1. jeder, der am Tage der Eröffnung der Wahl im Wählerverzeichnis der Föderation eingetragen ist;
2. jeder, dessen Kandidatur von wenigstens zwei Personen unterstützt wird, die im Wählerverzeichnis der Föderation eingetragen sind;
3. jeder, dessen Kandidatur von wenigstens 35 Stimmen der Nationalversammlung unterstützt wird;
4. jedes Mitglied der Nationalversammlung;
5. der Amtsinhaber des Amtes, über das abgestimmt wird;
6. jeder, dem das passive Wahlrecht durch Gesetz verliehen wurde."
(2) In Paragraf 15 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "fünf" durch das Wort "sieben" ersetzt.
§ 3 - Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft.