Zweites Gesetz zur Änderung des Föderationswahlgesetzbuchs
- 2. Wahlgesetzbuchänderungsgesetz (2. WGBÄG) -
§ 1 - Zweck
Dieses Gesetz ändert das Föderationsgesetzbuch über die Wahlen und Abstimmungen und die Arbeitsweise der Nationalversammlung (FWGB) in der Fassung vom 9. März 2017.
§ 2 - Änderungen
(1) Paragraf 4 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:
"Das Recht, gewählt zu werden (passives Wahlrecht), hat:
1. jeder, der am Tage der Eröffnung der Wahl im Wählerverzeichnis der Föderation eingetragen ist;
2. jeder, dessen Kandidatur von wenigstens zwei Personen unterstützt wird, die im Wählerverzeichnis der Föderation eingetragen sind;
3. jeder, dessen Kandidatur von wenigstens 35 Stimmen der Nationalversammlung unterstützt wird;
4. jedes Mitglied der Nationalversammlung;
5. der Amtsinhaber des Amtes, über das abgestimmt wird;
6. jeder, dem das passive Wahlrecht durch Gesetz verliehen wurde."
(2) In Paragraf 15 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "fünf" durch das Wort "sieben" ersetzt.
§ 3 - Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft.
Stimmen Sie dem vorliegenden Gesetzesentwurf zu?
[ ] JA
[ ] NEIN
[ ] ENTHALTUNG
Die Abstimmung endet spätestens am 2. Januar 2017 um 18 Uhr. Gemäß § 11 Absatz 4 Föderationswahlgesetzbuch kann sie früher beendet werden, wenn alle Stimmberechtigten ihre Stimme abgegeben haben oder wenn ein eindeutiges Ergebnis feststeht.
Bitte beachten Sie, wenn Sie abstimmen, dass aus Ihrem Abstimmverhalten eindeutig hervorgehen muss, ob Sie nur für sich abstimmen oder stellvertretend für Ihre Wahlliste. Stimmen Sie für Teile Ihrer Wahlliste ab, ist eindeutig zu kennzeichnen, wie viele Stimmen Sie abgeben und für wen Sie sie abgeben.