Herr Präsident, ich bringe die Föderationsgerichtsverfassung erneut ein und beantrage, die Aussprache hierzu fortzusetzen oder alternativ sofort erneut abstimmen zu lassen. Das Hohe Haus hat den Entwurf in seinen verschiedenen Versionen monatelang debattiert. Dann die Abstimmung ausgerechnet in die parlamentarische Sommerpause zu legen, halte ich gelinde gesagt für unsportlich.
Gerichtsverfassung
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Mir ist eine förmliche parlamentarische Sommerpause nicht bekannt, Herr Kollege Drachensteiner. Daher weise ich den erhobenen Vorwurf zurück. Ihrem Antrag komme ich dennoch nach: Die Aussprache ist wieder eröffnet.
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Dann die Abstimmung ausgerechnet in die parlamentarische Sommerpause zu legen, halte ich gelinde gesagt für unsportlich.
Nun das sollten wir vieleicht einführen?Eine parlamentarische Sommer und eine Weihnachtspause?
Ansonsten habe ich keine weiteren Einlassungen - ausser man möge mich anstubsen wenn die Abstimmung in die 2. Runde geht.
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Die weitreichende Regelung der Gerichtsbezirke durch die Förderation muss raus und durch die Länder eigen geregelt werden können. Anders kann ich jedenfalls nicht zustimmen
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Herr Präsident, werte Mitglieder des hohen Hauses, ich gebe Herrn Hernandez völlig Recht. Wie in der ersten Debatte bereits von meinem Fraktionskollegen Saxburger ausgeführt, halten wir § 7 mit seinen detailierten und in unseren Augen teilweise völlig überzogenen Bestimmungen zum Aufbau der Gerichtsstruktur in den Ländern für kontraproduktiv, dem Föderalismusgedanken widersprechend und damit für falsch. Daraus resultierte auch die Ablehnung unserer Fraktion in der Abstimmung über den Gesetzentwurf. Wenn die Regierung sich durchringen könnte, auf § 7 vollständig und ersatzlos zu verzichten, wäre eine Zustimmung unsererseits zum Gesetz vorstellbar.
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Ich weise der Form halber darauf hin, dass es sich nach dem erneuten Einbringen des Entwurfs nicht mehr um einen solchen der Regierung handeln, sondern um einen des Abgeordneten Drachensteiner.
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Die weitreichende Regelung der Gerichtsbezirke durch die Förderation muss raus und durch die Länder eigen geregelt werden können. Anders kann ich jedenfalls nicht zustimmen
Da schliessen sich einige unserer Liste an.Wir verspüren seit geraumer Zeit das Gefühl, die Länder weiter zu "entkernen" und Kompetenzen nach Turan zu ziehen.Man mag mich da gern mit Argumenten korrigieren.
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Der Regierung ging und mir geht es darum, im Justizwesen keine Regelungslöcher offen zu lassen. Daher können wir natürlich nicht einfach auf Paragraf 7 verzichten. Ich möchte aber an dieser Stelle eine Kompromissformel vorschlagen, die Regelungslöcher ausschließt und zugleich den Ländern Handlungsspielraum verleiht.
§7 - Gerichtsbezirke
(1) Die Gerichtsbezirke werden von den Ländern festgelegt.
(2) Sofern und soweit ein Land von dem Recht der Festlegung keinen Gebrauch gemacht hat, sind die Gerichtsbezirke:
1. im Freistaat Turanien die Kreise und kreisfreien Städte;
2. in Schwion die Landgemeinden;
3. in Ascaaron die Bezirke;
4. in Vestreyja und San Bernardo das Land.
(3) Im Freistaat Turanien und in Ascaaron sollen in jedem Gerichtsbezirk gemäß Absatz 2 drei Bezirksgerichte eingerichtet werden.
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Herr Drachensteiner, mit dem grundsätzlichen Bestreben, wie Sie sagen "keine Regelungslöscher offen zu lassen", kann man aber auch über das Ziel hinaus schießen. Wenn die Föderation denkt, immer alles bis ins Detail regeln zu müssen, widespricht das dem Subsidiaritätsgedanken einer Föderation.
Die von Ihnen vorgeschlagene Änderung des § 7 sehen wir als einen, in die richtige Richtung gehenden Kompromiss an. Damit könnten wir uns, auch um das Gesamtpaket nicht verwerfen zu müssen, anfreunden. Ich gehe davon aus, dass unsere Fraktion dann dem Gesetzentwurf zustimmen könnte.
Gestatten Sie mir nur noch den Hinweis, dass der Absatz 3 in der jetzigen Fasung dem Freistaat eine gehörige Last aufbürdet. Da sollen in jedem Landkreis und in jeder kreisfreien Stadt drei Gerichte eingerichtet werden. Ist das wirklich so gewollt? Sollen wirklich z.B. in den Städten Aarburg, Freyhafen und Bad Nymphenheim sowie in den nun wirklich nicht mit enormer Bevölkerungsdichte gesegneten Landkreisen wie z.B. dem Kapkreis, dem Ostschwarzwald oder auch auf der Insel Seeland jeweils drei Bezirksgerichte notwendig sein? Bei Ascaaron könnte ich mir diese Bestimmung wegen der räumlich großen Ausdehnung der Bezirke, die ja auch Gerichtsbezirke sind zur Not noch als realistisch vorstellen, aber beim Freistaat?
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Ich möchte Ihnen darlegen, weshalb sich diese Bestimmung im Entwurf findet, Herr Sokolik. Tatsächlich richtet sich die Zahl der vorgesehenen Gerichte nämlich nicht nach der Ausdehnung eines Gerichtsbezirks, sondern nach der Einwohnerzahl. Bei Ascaaron kämen demnach bei drei Bezirken mit je drei Gerichten auf jedes Gericht etwa 600.000 Menschen. Beim Freistaat – 35 Gerichtsbezirke mit je drei Gerichten – reden wir von gut 300.000 Menschen pro Gericht. Bei Schwion – 31 Gerichtsbezirke – sind es rund 360.000. Vestreyja hätte für 500.000 Einwohner ein Bezirksgericht, San Bernardo für 200.000.
Wir reden also überall von derselben Größenordnung. Die etwas geringere "Gerichtsdichte" in Ascaaron und Vestreyja halte ich angesichts der dort statistisch geringeren Kriminalitätsrate für vertretbar. Dasselbe gilt für das andere Extrem: nämlich San Bernardo.
Zum Vergleich: In Deutschland ist jedes Amtsgericht durchschnittlich für knapp 130.000 Menschen zuständig.
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Der Regierung ging und mir geht es darum, im Justizwesen keine Regelungslöcher offen zu lassen. Daher können wir natürlich nicht einfach auf Paragraf 7 verzichten. Ich möchte aber an dieser Stelle eine Kompromissformel vorschlagen, die Regelungslöcher ausschließt und zugleich den Ländern Handlungsspielraum verleiht.
§7 - Gerichtsbezirke
(1) Die Gerichtsbezirke werden von den Ländern festgelegt.
(2) Sofern und soweit ein Land von dem Recht der Festlegung keinen Gebrauch gemacht hat, sind die Gerichtsbezirke:
1. im Freistaat Turanien die Kreise und kreisfreien Städte;
2. in Schwion die Landgemeinden;
3. in Ascaaron die Bezirke;
4. in Vestreyja und San Bernardo das Land.
(3) Im Freistaat Turanien und in Ascaaron sollen in jedem Gerichtsbezirk gemäß Absatz 2 drei Bezirksgerichte eingerichtet werden.
Damit kann ich mich anfreunden. Wie schaut es eigentlich aus bezüglich der Regelung einzelner Geschäftsordnungen einzelner Gerichte, haben die Gerichte dazu eine Befugnis?
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Danke Herr Drachensteiner für die Erläuterung. Die Abstellung auf Durchschnittszahlen bezüglich Einwohner pro Bezirksgericht ist nur so eine Sache. Nach der derzeitigen Fassung des § 7 gäbe es in der Föderationshauptstadt Turan für mehrere Millionen Einwohner genauso 3 Bezirksgerichte wie in den von mir beispielhaft genannten Landkreisen. Mein Vorschlag wäre es, auch die Anzahl der zu errichtenden Bezirksgerichte je Gerichtsbezirk in die Regelungshoheit des Freistaats und der Eidgenossenschaft zu geben.
Interessant ist die Streuung der Bevölkerungszahl, für die in Deutschland ein Amtsgericht zuständig ist. So ist das Amtsgericht St. Blasien für nur 13.500 Einwohner zuständig, das Amtsgericht München dagegen für über 1,6 Millionen.
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Ich würde folgendes bzgl. der Geschäftsordnungen vorschlagen:
§ 6a Geschäftsordnung der einzelnen Gerichte
Der oberste Gerichtshof (§ 4) und die einzelnen Gerichte der Länder (§ 6) geben sich eine Geschäftsordnung. Diese behält insbesondere Regelungen
- zur internen Geschäftsverteilung und der Verwaltungsorganisation,
- die Vergabe von Aktenzeichen, die Veröffentlichung von Urteilen, die Ankündigung von öffentlichen Verhandlungen und weiteren Bekanntmachungen und
- die Dokumentation der Arbeit des Gerichts, der Aufbewahrung von Akten und der Akteneinsicht.
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Ich könnte mit einer Zusatzregelung in dieser Art gut leben. Was meinen die werten Kollegen?
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Herr Präsident, ich lege den Entwurf mit allen Änderungen vor und bitte um zeitnahe Abstimmung.
Föderationsgesetzbuch über die Gerichte und ihre Arbeitsweise
- Föderationsgerichtsverfassung (FGVerf)-
Teil 1
Grundlegende Bestimmungen
§ 1 - Unabhängigkeit
(1) Gerichte dienen der Rechtsprechung. Die rechtsprechende Gewalt ist Richtern anvertraut.
(2) Die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Richter muss gewährleistet sein. Sie dürfen nicht gleichzeitig der Föderationsregierung angehören.
(3) Richter sind nur ihrem Gewissen verpflichtet und den Gesetzen unterworfen.
§ 2 - Gehör vor Gericht
(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.
(2) Das Gericht kann entscheiden, dass es jemanden nicht hören will, wenn dieser erwartbar keine für das Verfahren relevanten Angaben zu tätigen hat.
§ 3 - Befähigung zum Richteramt
Die Befähigung zum Richter hat, wer Staatsangehöriger der Föderation ist, erfolgreich ein juristisches Hochschulstudium abgeschlossen hat, nicht vorbestraft ist und:
1. in einer Fachausbildung an einem Gericht zum Richter ausgebildet wurde;
2. in einer Fachausbildung bei einer Staatsanwaltschaft zum Staatsanwalt ausgebildet wurde;
3. durch einen zugelassenen Rechtsbeistand zum Rechtsbeistand ausgebildet wurde;
4. an einer Hochschule oder Universität im Geltungsbereich dieses Gesetzes den Doktorgrad einer juristischen Fachrichtung erworben hat.
Teil 2
Gerichte
§ 4 - Oberster Gerichtshof
(1) Oberstes Gericht der Föderation ist der Oberste Gerichtshof. Er hat seinen Sitz in der Föderationshauptstadt Turan.
(2) Der Oberste Gerichtshof besteht aus bis zu drei Richtern, welche gemäß den Bestimmungen der Föderationsverfassung gewählt werden.
(3) Ist mehr als ein Richter am Obersten Gerichtshof im Amt, wählen die Richter aus ihren Reihen einen zum Vorsitzenden Richter.
§ 5 - Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs
Der Oberste Gerichtshof entscheidet:
1. über die Auslegung der Föderationsverfassung;
2. bei Zweifeln über die förmliche und sachliche Vereinbarkeit von Föderationsrecht oder Landesrecht mit der Föderationsverfassung;
3. als oberste rechtsprechende Instanz der Turanischen Föderation;
4. als Erstinstanz des Zivil- und Strafrechts, wenn ein Gericht der Länder nicht zuständig ist oder der Oberste Gerichtshof das Verfahren an sich gezogen hat (Verfahrensübernahme);
5. in Strafverfahren, sofern und soweit ihm dieses Gesetz die Zuständigkeit verleiht;
6. in weiteren gesetzlich vorgesehenen Fällen.
§ 6 - Gerichte der Länder
(1) Die Länder richten nach Maßgabe dieses Gesetzes eigene Gerichte (Gerichte der Länder) ein.
(2) Unterste rechtsprechende Instanz sind die Bezirksgerichte. Sie werden mit räumlicher Zuständigkeit für einen bestimmten Gerichtsbezirk eingerichtet.
(3) Oberstes Gericht auf dem Gebiet eines Landes mit der räumlichen Zuständigkeit für dieses Land sind die Landesgerichte. In jedem Land soll mindestens ein Landesgericht eingerichtet sein.
(4) Gerichte der Länder sind zuständig, sofern und soweit ihnen dieses Gesetz die Zuständigkeit verleiht. Sie sind ferner zuständig für alle Verfahren, für die ihnen Gesetze der Länder die Zuständigkeit verleihen.
§ 7 - Gerichtsbezirke
(1) Die Gerichtsbezirke werden von den Ländern festgelegt.
(2) Sofern und soweit ein Land von dem Recht der Festlegung keinen Gebrauch gemacht hat, sind die Gerichtsbezirke:
1. im Freistaat Turanien die Kreise und kreisfreien Städte;
2. in Schwion die Landgemeinden;
3. in Ascaaron die Bezirke;
4. in Vestreyja und San Bernardo das Land.
(3) Im Freistaat Turanien und in Ascaaron sollen in jedem Gerichtsbezirk gemäß Absatz 2 drei Bezirksgerichte eingerichtet werden.
§ 8 - Geschäftsordnung
Der Oberste Gerichtshof und die Gerichte der Länder geben sich eine Geschäftsordnung. Diese enthält insbesondere Regelungen zu:
1. der internen Geschäftsverteilung und der Verwaltungsorganisation;
2. der Vergabe von Aktenzeichen, der Veröffentlichung von Urteilen, der Ankündigung von öffentlichen Verhandlungen und weiteren Bekanntmachungen;
3. der Dokumentation der Arbeit des Gerichts, der Aufbewahrung von Akten und der Akteneinsicht.
Teil 3
Staats- und Föderationsanwaltschaft
§ 9 - Staatsanwaltschaft
(1) Staatsanwälte vertreten vor Gericht den Staat. In Strafprozessen vertreten sie die Anklage, sofern und soweit dieses Gesetz die Zuständigkeit nicht der Föderationsanwaltschaft verleiht.
(2) Jedem Gericht ist mindestens ein Staatsanwalt beigeordnet.
(3) Staatsanwälte müssen die Befähigung zum Richteramt besitzen. Sie werden gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des Landes, für das sie tätig sind, bestimmt.
(4) Die Länder bestimmen die Laufbahnordnung der Staatsanwälte.
§ 10 - Föderationsanwaltschaft
(1) Die Föderation richtet eine Staatsanwaltschaft der Föderation (Föderationsanwaltschaft) ein.
(2) Sie ist dem Obersten Gerichtshof beigeordnet.
(3) Die Föderationsanwaltschaft ist eine Föderationsbehörde im Sinne des Verwaltungsgesetzbuchs der Föderation.
(4) Die Föderationsanwaltschaft ist zuständig für:
1. Ermittlungsverfahren bei Straftaten gegen die Föderation oder gegen Verfassungsorgane der Föderation;
2. die Beantragung eines richterlichen Haftbefehls bei Straftaten im Sinne des Punkts 1;
3. die Anklageerhebung und Anklagevertretung in Strafverfahren bei Straftaten im Sinne des Punkts 1;
4. die Anklageerhebung und Anklagevertretung in allen Strafverfahren, für die die Verfahrenshoheit beim Obersten Gerichtshof liegt.
§ 11 - Beamtenstatus; Laufbahnordnung
(1) Die Anwälte der Föderationsanwaltschaft (Föderationsanwälte) sind Beamte der Föderation.
(2) Sie werden auf Vorschlag des für die Justiz zuständigen Föderationsministers durch den Präsidenten der Föderation ernannt.
(3) Föderationsanwälte müssen die Befähigung zum Richteramt besitzen.
(4) Für Föderationsanwälte bestehen die Besoldungsstufen:
1. B17 mit der Amtsbezeichnung Föderationsanwalt;
2. B18 mit der Amtsbezeichnung Leitender Föderationsanwalt;
3. B19 für den Leiter der Föderationsanwaltschaft (Generalanwalt der Föderation).
(5) Darüber hinaus richtet sich die Laufbahnordnung für Föderationsanwälte sowie für Verwaltungsbeamte der Föderationsanwaltschaft, die keine Föderationsanwälte sind, nach den Bestimmungen des Föderationsbeamtengesetzes.
(6) Nichtbeamtete Beschäftigte in der Föderationsanwaltschaft führen die durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes festgelegten Tätigkeitsbezeichnungen.
(...)
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(...)
Teil 4
Verfahrensordnung
§ 12 - Verfahrenshoheit
(1) Die Verfahrenshoheit eines Gerichts richtet sich nach der räumlichen und der materiellen Zuständigkeit.
(2) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Paragrafen 5:
1. sind Bezirksgerichte zuständig für das Zivil- und Strafrecht;
2. sind Landesgerichte zuständig für Strafverfahren wegen Straftaten gegen Leib und Leben;
3. ist der Oberste Gerichtshof zuständig für Strafverfahren wegen Straftaten gegen die Föderation oder gegen Verfassungsorgane der Föderation.
§ 13 - Verfahrensübernahme
(1) Die Verfahrenshoheit kann vom zuständigen Gericht auf eine höhere Instanz übertragen werden (Verfahrensübernahme).
(2) Eine Verfahrensübernahme ist möglich, wenn ein zuständiges Gericht nicht besteht oder:
1. auf Beschluss des zuständigen Gerichts mit Zustimmung aller Verfahrensbeteiligten, wenn auch die nächsthöhere Instanz zustimmt;
2. auf Beschluss der nächsthöheren Instanz auf Antrag mindestens eines Verfahrensbeteiligten;
3. auf Beschluss des Obersten Gerichtshofs, sofern ein öffentliches Interesse an der Verfahrensübernahme vorliegt.
§ 14 - Antragsverfahren
(1) Gerichtsverfahren werden vom zuständigen Gericht auf Antrag angesetzt.
(2) Den Antrag auf Eröffnung eines Verfahrens stellt:
1. bei zivilrechtlichen Schiedsgerichtsverfahren eine der beteiligten Parteien;
2. bei zivilrechtlichen Klageverfahren die klagende Partei;
3. bei Strafverfahren der zuständige Staats- oder Föderationsanwalt (Anklageerhebung).
§ 15 - Vorsitz
(1) Gerichtsverfahren finden unter Vorsitz eines Richters (Vorsitzender) statt. Der Vorsitz richtet sich nach der Geschäftsordnung des zuständigen Gerichts.
(2) Der Vorsitzende leitet das Verfahren und übt für dessen Dauer im Gerichtssaal das Hausrecht aus. Sofern es für den ungestörten Verlauf des Verfahrens nötig ist, kann er:
1. Verfahrensbeteiligte maßregeln oder befristet vom Verfahren ausschließen;
2. Zuschauer aus dem Gerichtssaal entfernen lassen;
3. Ordnungsgelder gegen Verfahrensbeteiligte oder Zuschauer verhängen;
4. die Öffentlichkeit dauerhaft oder befristet von dem Verfahren ausschließen.
§ 16 - Verfahrensablauf; Fristen
(1) Gerichtsverfahren sind mindestens 120 Stunden vor ihrer Eröffnung vom Vorsitzenden öffentlich anzukündigen.
(2) Der Vorsitzende kann ein Verfahren befristet unterbrechen, sofern dies für den weiteren Verlauf sachdienlich ist. Die Dauer der Unterbrechung ist in dem entsprechenden Beschluss anzugeben.
(3) Der Vorsitzende kann das Verfahren einstellen, wenn:
1. eine außergerichtliche Einigung der Verfahrensbeteiligten erfolgte;
2. alle Verfahrensbeteiligten dem zustimmen und kein öffentliches Interesse an einer Fortdauer des Verfahrens besteht;
3. in einem Strafverfahren eine Verurteilung unwahrscheinlich ist oder nur zu einer geringen Strafe führen würde.
(4) Allen Verfahrensbeteiligten ist ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, zumindest zu Beginn und am Ende eines Verfahrens. Der Vorsitzende kann eine Frist festlegen, binnen derer Stellungnahmen zu erfolgen haben. Die Frist hat mindestens 72 Stunden zu betragen.
(5) Der Vorsitzende ruft an geeigneter Stelle des Verfahrens Zeugen, von denen sachdienliche Angaben zu erwarten sind, dazu auf, sich zu Wort zu melden. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(6) Nach den abschließenden Stellungnahmen der Verfahrensbeteiligten (Plädoyers) soll das Gericht binnen einer Woche zu einem Urteil kommen. Das Urteil muss begründet sein.
§ 17 - Vertretung vor Gericht
(1) Verfahrensbeteiligte, die nicht Richter oder Anklagevertreter sind, können sich im Gerichtsverfahren durch einen Rechtsbeistand vertreten oder unterstützen lassen.
(2) Ein Rechtsbeistand muss die Befähigung zum Richteramt besitzen und an einem Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugelassen sein.
§ 18 - Nebenkläger
In Strafverfahren kann das Gericht von der Straftat unmittelbar Betroffene oder Familienangehörige als Nebenkläger zulassen. Paragraf 17 gilt entsprechend
§ 19 - Vorverfahren
(1) Ein Verfahren im Strafrecht beginnt in der Regel mit einem Vorverfahren. Ein Vorverfahren ist die Ermittlungstätigkeit:
1. der zuständigen Staats- oder Föderationsanwalt;
2. der Polizei;
3. der Polizei im Auftrag der zuständigen Staats- oder Föderationsanwaltschaft.
(2) Die Ermittlungstätigkeit hat unvoreingenommen und unparteilich zu erfolgen.
§ 20 - Berufung
(1) Gegen Urteile eines Gerichts kann binnen einer Frist von sieben Tagen bei der nächsthöheren Instanz einmalig das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden.
(2) Das Rechtsmittel der Berufung kann von allen Verfahrensbeteiligten, die nicht Richter sind, eingelegt werden.
(3) Wird Berufung gegen ein Urteil eingelegt, geht die Verfahrenshoheit auf die nächsthöhere Instanz über.
(4) Gegen Urteile des Obersten Gerichtshofs ist eine Berufung nicht möglich.
§ 21 - Revision
(1) Legt ein Verfahrensbeteiligter, der nicht Richter ist, das Rechtsmittel der Revision ein, so überprüft die nächsthöhere Instanz die Verfahrensführung des Gerichts, gegen dessen Urteil Revision eingelegt wurde. Stellt die nächsthöhere Instanz grobe sachliche Fehler oder Gesetzesverstöße in der Verfahrensführung fest, ist das Verfahren beim zuständigen Gericht zu wiederholen.
(2) Das Rechtsmittel der Revision kann binnen einer Frist von sieben Tagen bei der nächsthöheren Instanz eingelegt werden.
(3) Revision gegen ein Urteil des Obersten Gerichtshofs ist nur bei Verfahren möglich, für die der Oberste Gerichtshof das Verfahren gemäß Paragraf 13 an sich gezogen hat. Das Rechtsmittel wird eingelegt beim Obersten Gerichtshof. Die Prüfung gemäß Absatz 1 obliegt einem anderen Richter des Obersten Gerichtshofs. Sofern nur ein Richter des Obersten Gerichtshofs ernannt ist, gilt die Frist gemäß Absatz 2 ab dem Amtsantritt eines weiteren Richters des Obersten Gerichtshofs.
Teil 5
Schlussbestimmungen
§ 22 - Bezeichnungen
Die Länder sind ermächtigt, auf dem Wege der Gesetzgebung eigene Bezeichnungen für Bezirksgerichte, Landesgerichte, Richter und Staatsanwälte festzulegen.
§ 23 - Vollzug
Der Vollzug dieses Gesetzes obliegt dem für die Justiz zuständigen Föderationsminister.
§ 24 - Außerkrafttreten
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten die Allgemeine Prozessordnung i.d.F. vom 29. August 2005 und die Turanische Gerichtsordnung i.d.F. vom 15. Juli 2013 außer Kraft.
§ 25 - Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seines Verkündung in Kraft.
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Der Gesetzentwurf in der nun vorgelegten Fassung ist für die F.L.D.-Fraktion trotz einiger Mängel grundsätzlich zustimmungsfähig. Wir sehen noch Probleme im Teil 4 Verfahrensordnung. Wir sind jedoch der Auffassung, falls sich diese Mängel in der Umsetzung als Fehler herausstellen, man auch noch im Nachhinein entsprechende Änderungen vornehmen kann. Sehen wir erst einmal, wie sich das Gesetz in der Praxis behaupten kann.
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Konkret welche Bestimmungen sehen Sie als mangelhaft an?