Herr Präsident, bereits wiederholt hat mein Fraktionskollege Saxburger im Laufe der Grundsatzdiskussionen zur Reform der Gerichtsverfassung und dieser Debatte grundsätzlich bemängelt, dass mit diesem Gesetzentwurf konstitutionelles und Verfahrensrecht "zwangsvereinigt" werden. Diese Bereiche sollten unserer Auffassung besser getrennt bleiben. Die Föderationsregierung sieht das leider anders und will die bisher geltende Allgemeine Prozessordnung durch Teil 4 des vorliegenden Gesetzentwurfs ersetzen. Damit wird die sicher nicht perfekte und auch verbesserungswürdige Verfahrensordnung, die sich aber bisher recht gut bewährt hat, deutlich verkürzt und einiger wesentlicher Regelungen beraubt. Dies kann einerseits den Gerichten einen größeren Handlungs- und Ermessensspielraum bei der Verfahrensdurchführung eröffnen, bedeutet jedoch andererseits größere Unsicherheit für die Verfahrensbeteiligten, welche dann von der Nutzung oder Nichtnutzung dieser erweiterten Spielräume durch den oder die jeweiligen Richter abhängig sind. Wir hätten uns eine, von der Reform der Gerichtsverfassung unabhängige und selbständige Überarbeitung und Modernisierung des Verfahrensrechts, auch und gerade vor dem Hintergrund der in der Vergangenheit durchgeführten Verfahren vor dem OGH gewünscht.
Dies ist so von der Föderationsregierung nicht gewollt und somit auch nicht umgesetzt worden. Das haben wir mittlerweile akzeptiert und werden, um die sicherlich dringender notwendige Reform der Gerichtsverfassung nicht unnötig weiter zu verzögern, dem Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung zustimmen. Dies eben vor dem von mir skizzierten Hintergund, dass sich zukünftig zeigende Mängel oder Fehler später im Wege von Gesetzesanpassungen korrigieren lassen.