Föderationssteuergesetz

  • Die Föderationsregierung bittet um Aussprache zu ihrem Entwurf eines Föderationssteuergesetzes.
    Herr Präsident Ribbenwald, als Antragsteller haben Sie das erste Wort.



    ENTWURF


    Föderationsgesetz über die Steuern der Föderation
    - Föderationssteuergesetz (FStG) -


    Teil 1
    Definition


    § 1 - Definition
    (1) Föderationssteuern sind jene Steuern, die die Föderation erhebt.
    (2) Als Föderationssteuern bestehen:
    1. die Einkommenssteuer;
    2. die Körperschaftssteuer;
    3. die Umsatzsteuer;
    4. die Einfuhrsteuer;
    5. die Vermögenssteuer;
    6. die Kapitalverkehrssteuer.


    § 2 - Steuerpflicht
    Eine Föderationssteuer ist von jenen natürlichen oder juristischen Personen zu entrichten, die hierzu durch Gesetz verpflichtet sind (Steuerpflicht).


    § 3 - Föderationszentralbehörde für Steuern; Finanzämter
    (1) Föderationssteuern werden von den Finanzämtern und der Föderationszentralbehörde für Steuern eingetrieben.
    (2) Die Föderationszentralbehörde für Steuern ist eine Behörde im Geschäftsbereich des für die Finanzen zuständigen Föderationsministers.
    (3) Sie untersteht einem Präsidenten (Besoldungsstufe B19). Dieser wird vom Präsidenten der Föderation auf Vorschlag des für die Finanzen zuständigen Föderationsministers ernannt und entlassen. Ist kein Präsident ernannt oder ist der Präsident an der Ausübung seines Amtes gehindert, nimmt der für die Finanzen zuständige Föderationsminister dessen Aufgaben wahr.
    (4) Die Finanzämter sind Dienststellen der Föderationszentralbehörde für Steuern. In jedem Finanzbezirk wird ein Finanzamt eingerichtet. Finanzbezirke sind:
    1. im Freistaat Turanien die Kreise und kreisfreien Städte;
    2. in Schwion die Landsbezirke;
    3. in Ascaaron die Bezirke;
    4. in Vestreyja (Neuturanien) und San Bernardo die Länder.
    (5) Die innere Struktur und die Arbeitsweise der Föderationszentralbehörde für Steuern und der Finanzämter wird durch Verordnung des für die Finanzen zuständigen Föderationsministers festgelegt. Er kann dieses Recht ganz oder teilweise an den Präsidenten der Föderationszentralbehörde für Steuern delegieren.


    Teil 2
    Steuerarten


    § 4 - Einkommenssteuer
    (1) Die Föderation erhebt eine Einkommenssteuer auf das kalendermonatliche Einkommen natürlicher Personen. Der Einkommenssteuersatz beträgt:
    1. für Einkommen bis zu 3000 Tura 40 vom Hundert;
    2. für jene Teile des Einkommens, die 3000 Tura überschreiten, 55 vom Hundert;
    3. für jene Teile des Einkommens, die 10.000 Tura überschreiten, 70 vom Hundert.
    (2) Von der Bemessung des kalendermonatlichen Einkommens ausgenommen sind:
    1. Sozialleistungen im Sinne des Föderationssozialgesetzbuchs;
    2. ein Freibetrag von kalendermonatlich 500 Tura;
    3. Ausgaben für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne von Paragraf 20 Absatz 2 des Körperschaftsgesetzbuchs der Turanischen Föderation.
    (3) Die Einkommenssteuer auf das Arbeitsentgelt wird vom Arbeitgeber an das für den hauptsächlichen Wohnsitz der natürlichen Person zuständige Finanzamt abgeführt. Zu viel abgeführte Einkommenssteuer fordern Steuerpflichtige innerhalb von 120 Tagen nach Ablauf des Kalenderjahres durch Steuererklärung vom zuständigen Finanzamt zurück (Einkommenssteuerausgleich).
    (4) Selbstständig tätige natürliche Personen führen die Einkommenssteuer innerhalb von 120 Tagen nach Ablauf des Kalenderjahres ab.
    Dies gilt auch für jene Teile des Einkommens natürlicher Personen, für die nicht der Arbeitgeber die Einkommenssteuer gemäß Absatz 3 abführt.
    (5) Sofern die Nationalversammlung nichts anderes beschlossen hat, betragen:
    1. die Einkommensgrenzen gemäß Absatz 1 für natürliche Personen mit hauptsächlichem Wohnsitz in San Bernardo 60 vom Hundert der genannten Einkommensgrenzen;
    2. die Einkommensgrenzen gemäß Absatz 1 für natürliche Personen mit hauptsächlichem Wohnsitz in Ascaaron 80 vom Hundert der genannten Einkommensgrenzen;
    3. die Freibeträge gemäß Absatz 3 für natürliche Personen mit hauptsächlichem Wohnsitz in San Bernardo 60 vom Hundert der genannten Freibeträge;
    4. die Freibeträge gemäß Absatz 3 für natürliche Personen mit hauptsächlichem Wohnsitz in Ascaaron 80 vom Hundert der genannten Freibeträge.
    (6) Natürliche Personen aus auswärtigen Staaten unterliegen der Einkommenssteuerpflicht mit jenen Teilen ihres Einkommens, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes erwirtschaftet wurden.


    § 5 - Körperschaftssteuer
    (1) Die Föderation erhebt eine Körperschaftssteuer auf den kalenderjährlichen Gewinn von Körperschaften privaten Rechts im Sinne des Körperschaftsgesetzbuchs. Der Körperschaftssteuersatz beträgt 40 vom Hundert.
    (2) Von der Bemessung des kalenderjährlichen Gewinns ausgenommen sind:
    1. Gehälter, die die Körperschaft auszahlt;
    2. Gewinne, die die Körperschaft an Anteilseigner auszahlt;
    3. Ausgaben für steuerbegünstigte Zwecke gemäß Paragraf 20 Absatz 2 des Körperschaftsgesetzbuchs der Turanischen Föderation;
    4. bei Vereinen die Mitgliedsbeiträge.
    (3) Die Körperschaftssteuer wird innerhalb von 120 Tagen nach Ablauf des Kalenderjahres von der Körperschaft an das für den Hauptsitz der Körperschaft zuständige Finanzamt abgeführt.
    (4) Juristische Personen aus auswärtigen Staaten unterliegen der Körperschaftssteuerpflicht mit dem auf dem Staatsgebiet der Föderation erzielten Gewinn. Absatz 2 gilt entsprechend.


    § 6 - Umsatzsteuer
    (1) Die Föderation erhebt eine Umsatzsteuer auf den Handel mit Waren.
    (2) Der Umsatzsteuersatz beträgt 20 vom Hundert des Warenwerts. Ein ermäßigter Umsatzsteuersatz von 10 vom Hundert wird erhoben auf:
    1. die Grundnahrungsmittel Brot, Teigwaren und ungesüßte Getränke;
    2. Säuglingsnahrung, Windeln und Kinderbekleidung;
    3. Waren in landwirtschaftlicher Direktvermarktung.
    (3) Keine Umsatzsteuer erhebt die Föderation auf Waren, die zur Weiterverarbeitung erworben werden.
    (4) Die Umsatzsteuer wird zeitnah vom Verkäufer an das Föderationszentralamt für Steuern abgeführt. Natürliche Personen, die als Verkäufer tätig werden, führen die Umsatzsteuer innerhalb von 120 Tagen nach Ablauf des Kalenderjahres an das für ihren hauptsächlichen Wohnsitz zuständige Finanzamt ab.
    (5) Keine Umsatzsteuer ist abzuführen, wenn der Handel zwischen natürlichen Personen erfolgt und der Warenwert weniger als 1000 Tura beträgt.


    § 7 - Einfuhrsteuer
    (1) Die Föderation erhebt eine Einfuhrsteuer auf Waren, die aus dem Staatsgebiet auswärtiger Staaten eingeführt werden. Auf Waren aus einem anderen Land der Föderation wird auch dann keine Einfuhrsteuer erhoben, wenn ihre Einfuhr über das Staatsgebiet auswärtiger Staaten erfolgt.
    (2) Der Einfuhrsteuersatz beträgt 20 vom Hundert des Warenwerts. Ein ermäßigter Einfuhrsteuersatz von 10 vom Hundert wird erhoben auf Nahrungsmittel.
    (3) Die Einfuhrsteuer wird zeitnah von der die Wareneinfuhr überwachenden Behörde an das Föderationszentralamt für Steuern abgeführt.
    (4) Keine Einfuhrsteuer erhebt die Föderation auf Rohstoffe, die zur Weiterverarbeitung auf dem Staatsgebiet der Föderation benötigt werden. Die Föderation erhebt zudem keine Einfuhrsteuer auf Waren, deren Warenwert weniger als 100 Tura beträgt, sofern die Einfuhr nicht geschäftsmäßig erfolgt, also nicht auf Wiederholung angelegt ist.
    (5) Die Nationalversammlung kann durch Gesetz oder durch Vertrag mit auswärtigen Staaten Ausnahmen von der Einfuhrsteuerpflicht zulassen.


    § 8 - Schutzzölle
    (1) Die Föderationsregierung kann durch Verordnung, die der Zustimmung der Nationalversammlung bedarf, bestimmen, dass die Föderation auf Waren, die aus dem Staatsgebiet auswärtiger Staaten eingeführt werden, Schutzzölle erhebt. Die Verordnung muss die betroffenen Waren und Staaten nennen.
    (2) Schutzzölle dienen dem Schutz der wirtschaftlichen Konkurrenzfähigkeit einheimischer Unternehmen und der einheimischen Arbeitsplätze.
    (3) Die Höhe der Schutzzölle darf maximal das Doppelte der jeweiligen Einfuhrsteuer betragen.
    (4) Die Nationalversammlung kann die Aufhebung bestehender Schutzzölle verlangen.


    § 9 - Vermögenssteuer
    (1) Die Föderation erhebt eine kalenderjährliche Vermögenssteuer auf das Vermögen natürlicher Personen.
    (2) Der Vermögenssteuersatz beträgt:
    1. für jene Teile des Vermögens, die 200.000 Tura überschreiten, 0,5 vom Hundert;
    2. für jene Teile des Vermögens, die 500.000 Tura überschreiten, 1 vom Hundert;
    3. für jene Teile des Vermögens, die 1.000.000 Tura überschreiten, 2 vom Hundert.
    (3) Die Vermögenssteuer wird innerhalb von 120 Tagen nach Ablauf des Kalenderjahres vom Kreditinstitut an das für den hauptsächlichen Wohnsitz der natürlichen Person zuständige Finanzamt abgeführt. Verteilt sich das Vermögen auf mehrere Kreditinstitute, ist die natürliche Person verpflichtet, eines der Kreditinstitute zu beauftragen, die Vermögenssteuer abzuführen.
    (4) Natürliche Personen aus auswärtigen Staaten unterliegen der Vermögenssteuerpflicht, wenn sie ihren hauptsächlichen Wohnsitz auf dem Staatsgebiet der Föderation und von dort Zugriff auf ihr Vermögen haben.


    § 10 - Kapitalverkehrssteuer
    (1) Die Föderation erhebt eine Kapitalverkehrssteuer auf unbare Finanztransaktionen ab einer Höhe von 1000 Tura. Der Kapitalverkehrssteuersatz beträgt 0,1 vom Hundert, für Finanztransaktionen in auswärtige Staaten 1 vom Hundert.
    (2) Die Kapitalverkehrssteuer wird zeitnah vom Kreditinstitut, das die Finanztransaktion abwickelt, an die Föderationszentralbehörde für Steuern abgeführt.
    (3) Keine Kapitalverkehrssteuer ist abzuführen, wenn die Finanztransaktion zu rein privaten, nicht geschäftsmäßigen Zwecken erfolgt.


    Teil 3
    Schlussbestimmungen


    § 11 - Verwendung von Steuern
    Solange und sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, fließen Einnahmen aus Föderationssteuern in den allgemeinen Haushalt der Föderation.


    § 12 - Steuerhinterziehung
    (1) Wer als Steuerpflichtiger dem Staate rechtmäßig zustehende Zahlungen vorsätzlich vorenthält (Steuerhinterziehung), ist zur Zahlung der Steuer in dreifacher Höhe verpflichtet. Dies gilt auch für den, der einem Steuerpflichtigen bei der Steuerhinterziehung Beihilfe leistet. Wer ohne Vorsatz handelt, ist zur Nachzahlung der Steuer zuzüglich angefallener Zinsen verpflichtet.
    (2) Die Bestimmungen von Absatz 1 sind unabhängig von der strafrechtlichen Verfolgung.


    § 13 - Vollzug
    Der Vollzug dieses Gesetzes obliegt dem für die Finanzen zuständigen Föderationsminister.


    § 14 - Inkrafttreten
    Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft.

    Sigurd Thorwald
    Generaladministrator

    77
    "Wer für alles offen ist, ist nicht ganz dicht."

    "Politischer Stillstand ist der Untergang eines jeden staatlichen Gemeinwesens!"

    "Einer, der Gott leugnet, gleicht einem, der die Sonne leugnet; es nutzt ihm nichts, sie scheint doch."

    Julius Langbehn

    "An Gott glauben nur diejenigen nicht, die ein Interesse daran haben, dass es keinen geben möchte."
    Francis Bacon

  • Herr Präsident, meine Damen und Herren Abgeordnete!
    Die Föderation hat bis heute kein eigenes umfassendes Steuersystem. Sie ist damit im Wesentlichen auf Zahlungen der Länder angewiesen. Das ist nach Ansicht der Föderationsregierung eine Ungeheuerlichkeit - erst recht, da wir mittlerweile mit dem Sozialgesetzbuch eines Föderationssozialsystem geschaffen haben. Aber dennoch hat die Föderation kaum eigene Einnahmen, aus denen sie die Sozialleistungen finanzieren könnte. Dies wollen und müssen wir dringend ändern. Die Föderationsregierung hat daher den vorliegenden Gesetzesentwurf erarbeitet, den die Nationalversammlung bitte beschließen möge.

    Hansgar Wilhelm Leopold von Ribbenwald
    Präsident der Föderation
    Publizist

  • Vielen Dank, Präsident Ribbenwald.
    Gibt es Wortmeldungen?

    Sigurd Thorwald
    Generaladministrator

    77
    "Wer für alles offen ist, ist nicht ganz dicht."

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    Julius Langbehn

    "An Gott glauben nur diejenigen nicht, die ein Interesse daran haben, dass es keinen geben möchte."
    Francis Bacon

  • Die Einkommenssteuersätze sind im internationalen Vergleich sehr hoch und greifen auch sehr früh. Das ist an sich noch kein Problem, denn man muss immer die Gesamtbelastung betrachten, die mit dem Inkrafttreten des Sozialgesetzbuchs deutlich gesunken ist. Wie Sie aber gerade selbst schon indirekt erwähnt haben, erheben auch die Länder zusätzlich Steuern. Könnte die Föderationsregierung daher Stellung zur Gesamtbelastung nehmen und darlegen, wieviel Netto vom Brutto der Turanier am Ende wirklich noch auf dem Konto haben wird?


    Die Umsatzsteuer halte ich in dieser Form für überhaupt nicht praktikabel. Zwar werden Waren zur Weiterverarbeitung von der Besteuerung ausgeschlossen, aber damit wird die gleiche Ware immer noch bei jedem Zwischenhändler, der die Ware nur verkauft ohne sie zu bearbeiten, neu besteuert. Das wird drastisch steigende Preise für die meisten Alltagsprodukte zur Folge haben. Das gleiche gilt, wenn ich privat mein gebrauchtes Auto verkaufe: Ich habe schon beim Neuwagenkauf die Umsatzsteuer bezahlt, und wenn bei jedem Verkauf noch einmal Steuer fällig wird, werden Dinge ohne jede Rechtfertigung doppelt und dreifach besteuert. Umgekehrt könnte ich den Neuwagen auch für die eigene Nutzung steuerfrei kaufen, wenn ich ihn weiterverarbeite, indem ich selber noch ein Radio einbaue. Bei dieser Steuerart sind meiner Meinung noch größere Nachbesserungen nötig.


  • Bedenken Sie, dass die hohen Einkommenssteuersätze darin begründet sind, dass damit das Föderationssozialsystem finanziert werden soll. Gesonderte Sozialabgaben werden ja nicht erhoben. Angaben über die Gesamtbelastung kann ich Ihnen an dieser Stelle nicht liefern. Jedes Land hat ein höchst unterschiedliches Steuersystem, sodass eine pauschale Aussage für alle Bürger nicht möglich ist. Im Freistaat, in Schwion und Vestreyja haben wir eine vergleichsweise hohe Belastung, in Ascaaron und San Bernardo dagegen eine geringere.

    Hansgar Wilhelm Leopold von Ribbenwald
    Präsident der Föderation
    Publizist


  • Wenn man den Übergang rechtlich sicher machen wollte und die Föderation nicht einfach Ländersteuern abschaffen kann, müsste man wahrscheinlich einen Staatsvertrag schließen, dass ab einem Stichtag das Föderationssteuergesetz in Kraft tritt, die Länder gleichzeitig ihre Steuern senken und die Föderation dafür zukünftig auf Beiträge der Länder verzichtet. Das war aber nicht das, worauf ich abgezielt habe und ich persönlich habe kein Problem, an solchen Stellen auch mal ein Auge zuzudrücken, um es nicht zu kompliziert werden zu lassen.


    Bei der Umsatzsteuer sehe ich kein simoff-Problem, die muss man halt einfach nur wie im RL ausgestalten: Nur für Unternehmen, Vorsteuerabzug und gut ist.


    Das Sozialgesetzbuch habe ich ja ausdrücklich erwähnt und stimme Ihnen zu, dass das beim Vergleich mit ausländischen Steuersätzen berücksichtigt werden muss und höhere Steuern dadurch gerechtfertigt sein können. Einen Eingangssteuersatz von 40% und Spitzensteuersatz von 70% halte ich für hoch, aber gerade noch tragbar, wenn es die einzige Belastung wäre. Mit den zusätzlichen Ländersteuern halte ich die vorgeschlagenen Steuersätze aber für zu hoch.

  • Politikerin

    Gesetzessprecherin (Lögmaður) des Neuturanischen Allthing a.D
    Föderationsbeauftragten für den Friedensprozess in al-Bathía a.D.

    Präsidentin der turanischen Föderation a.D.

  • Politikerin

    Gesetzessprecherin (Lögmaður) des Neuturanischen Allthing a.D
    Föderationsbeauftragten für den Friedensprozess in al-Bathía a.D.

    Präsidentin der turanischen Föderation a.D.


  • Hintergrund des Gesetzes ist natürlich, dass künftig die Länder keine eigene Einkommenssteuer mehr erheben. Hier müsste also eine staatsvertragliche Regelung gefunden werden. Alternativ wäre aber auch denkbar, dass es weiterhin eine Länder- neben der Föderationseinkommenssteuer gibt. Das würde sich dann in niedrigeren Föderationssteuersätzen niederschlagen, bräuchte aber erst recht einen Staatsvertrag, da dann die Föderation weiter auf Zahlungen aus den Ländern angewiesen wäre.

    Hansgar Wilhelm Leopold von Ribbenwald
    Präsident der Föderation
    Publizist


  • Für die Umsatzsteuer bin ich auch kein Experte, kann aber bei Gelegenheit nochmal ein bisschen WIkipedia lesen und dann was vorschlagen. ;) Aber prinzipiell läuft das meines Wissens normal so, dass man bei der eigenen Umsatzsteuererklärung die Umsatzsteuer abziehen kann, die bei den eigenen Einkäufen auf der Rechnung stand. So wird dann immer nur die Differenz besteuert, um die das Produkt teurer geworden ist.


    Gut, das war aus diesem Gesetzesentwurf nicht abzulesen, aber ändert die Lage natürlich. In diesem Fall müssen wir mit der Verabschiedung des Gesetzes entweder warten bis der Staatsvertrag abgeschlossen und in Kraft getreten ist, oder wir fügen eine Übergangsbestimmung ein, dass die Einkommenssteuer vorläufig nicht erhoben wird, und das Umsetzungsgesetz für den Staatsvertrag hebt diese Bestimmung dann erst auf.


    Meine Meinung wäre, dass es sinnvoll wäre, den Ländern hier Gestaltungsmöglichkeiten zu lassen, wenn auch vielleicht vertraglich auf einen Maximalsteuersatz gedeckelt. Letztendlich ist das dann aber Verhandlungssache.

  • Versteht die Diskussion nur mühsam, lauscht aber fasziniert diesem *Schlagabtausch*.Frau lernt ja gern mal was dazu.

    Politikerin

    Gesetzessprecherin (Lögmaður) des Neuturanischen Allthing a.D
    Föderationsbeauftragten für den Friedensprozess in al-Bathía a.D.

    Präsidentin der turanischen Föderation a.D.

  • Ich möchte den folgenden Vorschlag für eine hoffentlich praktikablere Umsatzsteuer machen:


    § 6 - Umsatzsteuer
    (1) Die Föderation erhebt eine Umsatzsteuer auf jeglichen Umsatz durch gewerbliche Tätigkeiten eine Umsatzsteuer.
    (2) Der Umsatzsteuersatz beträgt 20 vom Hundert des Warenwerts. Ein ermäßigter Umsatzsteuersatz von 10 vom Hundert wird erhoben auf:
    1. die Grundnahrungsmittel Brot, Teigwaren und ungesüßte Getränke;
    2. Säuglingsnahrung, Windeln und Kinderbekleidung;
    3. Waren in landwirtschaftlicher Direktvermarktung.
    (3) Der Umsatzsteuerpflichtige hat auf Rechnungen die von ihm abzuführende Umsatzsteuer für den aus der jeweiligen gewerblichen Tätigkeit entstehenden Umsatz auszuweisen.
    (4) Die Umsatzsteuer wird vierteljährlich jeweils innerhalb von vierzehn Tagen nach Ablauf des Kalendervierteljahrs vom Umsatzsteuerpflichtigen an das Föderationszentralamt für Steuern abgeführt.
    (5) Wenn ein Umsatzsteuerpflichtiger einen anderen Umsatzsteuerpflichtigen für dessen gewerbliche Tätigkeit bezahlt hat, darf er den auf der Rechnung gemäß Abs. 3 ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag innerhalb eines Jahres nach Rechnungsdatum als Vorsteuer von seiner vierteljährlichen Steuerschuld abziehen. Falls die Vorsteuern die Steuerschuld übersteigen, entsteht keine negative Steuerschuld. Zum Vorsteuerabzug verwendete Rechnungen sind mindestens für sieben Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
    (6) Keine Umsatzsteuer ist abzuführen, wenn die Steuerschuld vor Vorsteuerabzug weniger als 1000 Tura beträgt.

  • Herr Präsident, werte Mitglieder des Hohen Hauses,
    ich begrüße es, dass die Förderationsregierung endlich versucht, das Steuersystem der Föderation auf eine gute gesetzliche Grundlage zu stellen. Der Gesetzentwurf findet in weiten Teilen auch meine Zustimmung. Einige wenige Kritikpunkte, verbunden mit Änderungswünschen hätte ich jedoch vorzubringen.


    Die in § 4 Absatz 1 festzuschreibenden Einkommensteuersätze erscheinen auch mir zu hoch. Dies vor allem unter Berücksichtigung der Steuern, welche die Länder erheben können. Und ich sehe keine Möglichkeit, den Ländern dieses Recht streitig zu machen. Dagegen steht Artikel 47 Punkt 5 der Föderationsverfassung. Und auch der hier ins Gespräch gebrachte staatsvertragliche Verzicht der Länder auf ihre Steuerhoheit ist keine Lösung. Für die Republik Schwion kann ich Ihnen schon jetzt versichern, dass diese einen solchen Staatsvertrag keinesfalls abschließen wird.


    § 4 Absatz 5 verstößt meiner Auffassung nach gegen Artikel 3 der Föderationsverfassung nach welchem alle Bürger der Föderation vor dem Gesetz gleich sind. Ich sehe keinem Grund, warum man innerhalb der Föderation irgendwelche länderspezifischen Unterschiede bei der Einkommensbesteuerung machen sollte und, so jedenfalls der Text des Gesetzentwurfs, die Bürger in Ascaaron und San Bernardo höher besteuern will als die restlichen Bürger der Föderation. Meine Empfehlung daher: Streichen Sie Absatz 5 komplett.


    In § 5 Körperschaftssteuer fehlt eine Definition des Gewinnbegriffs. Wenn dies der Absatz 2 sein soll, fehlt dort in den abziehbaren Aufwendungen die Betriebsausgaben der wirtschaftlichen Körperschaften, wie z.B eingekauftes Material oder sonstige betriebsnotwendige Aufwendungen.


    Der von Herrn Henriksson unterbreitete geänderte § 6 Umsatzsteuer ist meines Erachtens soweit in Ordnung. Zu streichen wäre darin nur Absatz 5 Satz 2. Es muss auch mögllich sein Vorsteuern vom Föderationszentralamt für Steuern erstattet zu bekommen wenn diese die einehaltene und abzuführende Umsatzsteuer in einem Veranlagungszeitraum überschreiten. Gerade bei Neugründern und Start-Ups tritt dieser Umstand immer wieder ein, wenn sie größere Summen in ihr Unternehmen investieren ohne gleichzeitig sofort die entsprechenden Umsätze zu erzielen.


    § 9 - Vermögenssteuer muss meiner festen Überzeugung nach vollständig entfallen. Die vorgeschlagene Vermögenssteuer ist ungerecht und aus verfassungsrechtlicher Sicht unter Gleicheitsaspekten höchst problematisch. Nach dem Gesetzentwurf sollen ja nur Geldvermögen, welche bei Kreditinstituten liegen besteuert werden. Was ist mit Sachvermögen oder Bargeldbeständen? Sie können sich sicher sein, dass alle zur Vermögenssteuer heranzuziehenden Bürger jeweils vor dem Veranlagungszeitpunkt sämtliche Guthaben bei Kreditinstituten abheben oder in Sachwerte wie z.B. Gold oder Immobilien wandeln und damit der Vermögenssteuerpflicht entziehen. Lassen Sie es besser sein und streichen Sie diese Steuer aus dem Gesetzentwurf.

    fld_50.pngAttila Saxburger
    Landeshauptmann der Republik Schwion
    Vorsitzender Richter am Obersten Gerichtshof a.D.
    ____________________________________________
    Jeder kann sagen, was er denkt.
    Er muss es nur tun - Denken. (A.S.)

  • Meine Damen und Herren Abgeordnete, zu der Präzisierung der Umsatzsteuerregelung, für die ich Herrn Henriksson dankbar bin, äußere ich mich abschließend, nachdem die Regierung darüber befunden hat. Ich gehe aber davon aus, dass dies praktikabel ist und vor allem dem Regelungsziel der Regierung entspricht.
    Nun zu Ihnen, Herr Landeshauptmann Saxburger. Mir ist natürlich bewusst, dass es politische Kräfte in den Ländern gibt, die der Föderation keine Steuerhoheit zugestehen möchten. Es ist für die Ländern selbstverständlich leichter, wenn sie der Föderation nur jährlich Geld überweisen müssen. Das erhöht die Abhängigkeit des Bundesstaats von den Ländern. "Wes Brot ich ess, des Lied ich sing", sagt bekanntermaßen der Volksmund. Es könnte auch hier zutreffen – nicht wahr?
    Nein, es muss und es wird eine Föderationseinkommenssteuer geben. Und wenn Sie mich fragen, dann heißt das: Es wird künftig eben keine Einkommenssteuer der Länder mehr geben. Das kann ich freilich nicht verordnen, das müssen die Länder selbst so festlegen. In ihrem eigenen Interesse übrigens: Wer will seine Bürger schon doppelt besteuern? Die Einnahmen, die den Ländern durch eine Abschaffung oder zumindest drastische Reduzierung der eigenen Steuern und Steuersätze entgehen, sind doch ohnehin genau jene Einnahmen, die bisher an die Föderation überwiesen wurden.
    Den Vorwurf, § 4 Absatz 5 verstoße gegen die Verfassung, kann ich nicht gelten lassen. Hier irren Sie gewaltig! Diese Bestimmung hat ihren Ursprung vielmehr in der unterschiedlichen Einkommenshöhe und den verschiedenen Lebenshaltungskosten in den Ländern. Das ist keine Erfindung der Regierung, sondern statistische Tatsache. Auch das Sozialgesetzbuch legt ja nicht dieselben Sozialleistungen für alle Länder fest, sondern orientiert sich an den realen Lebenskosten. Es geht also gerade darum, das gleiche Einkommen in Relation zu dessen Wert vor Ort auch identisch zu besteuern. Andernfalls wären ja die übrigen Länder benachteiligt.
    Bei § 5 gebe ich zu bedenken, dass die Kosten für "eingekauftes Material oder sonstige betriebsnotwendige Aufwendungen" ohnehin nicht besteuert werden. Schließlich geht es um den Gewinn des Unternehmens, nicht um den Umsatz. Es wäre in diesem Sinne sogar zu überlegen, die "Gehälter, die die Körperschaft auszahlt", aus Absatz 2 herauszunehmen.
    Die Vermögenssteuer, die Sie so kritisieren, soll ausdrücklich nur "faules Vermögen" besteuern und gerade nicht solches, das bereits in den Markt geflossen ist, nämlich in Form von Sachvermögen. Um ein Beispiel zu nennen: Die Familie, die ihr Erspartes in ein eigenes Häuschen steckt, ist ausdrücklich nicht betroffen. Auch der Sammler, der in Gold oder Kunstwerke investiert, zahlt ja bereits die Umsatzsteuer und fällt damit nicht unter die Vermögenssteuerpflicht. Recht muss ich Ihnen allerdings mit Hinblick auf die Bargeldbesteuerung geben. Die fehlt hier tatsächlich – auch wenn ich mir ein Schmunzeln nicht verkneifen kann angesichts der Vorstellung, wie viele Bürger ihre Millionen wohl in Köfferchen unterm Bett verstaut haben. :D Aber Scherz beiseite: Hier ist nachzubessern.

    Hansgar Wilhelm Leopold von Ribbenwald
    Präsident der Föderation
    Publizist

  • Werter Herr Präsident.
    ich möchte zuerst mal den Vorwurf zurückweisen, ich würde der Föderation ihre Steuerhoheit absprechen wollen. Dem ist keinesfalls so. Ein solches Bestreben würde ja der Föderationsverfassung widersprechen und das lasse ich mir nicht unterstellen. Die Föderationsverfassung räumt aber auch den Ländern das Recht für die Erhebung von Landesteuern ein, und auch dieses Recht ist unantastbar, solange es in der Verfassung steht. Meine Bedenken zu § 4 Absatz 1 betreffen nicht die Erhebung einer Föderationseinkommensteuer ansich, sondern nur deren Höhe. Mit den geplanten Steuersätzen drehen Sie derart enorm an der Steuerschraube, dass für Landesteuern einfach keine Luft mehr bleibt, ohne dass die Steuerpflichtigen total überfordert werden und der Gesamtstaat an den Rand des Verstoßes gegen Artikel 9 der Föderationsverfassung driftet. Mindern Sie einfach die Steuersätze moderat bis auf das unbedingt notwendige Maß und sie haben meine Unterstützung für diesen Teil des Gesetzes.


    Wer von uns beiden sich im Irrtum bezüglich der Verfassungswidrigkeit das § 4 Absatz 5 des Gesetzentwurfs befindet bleibt noch abzuwarten, im schlimmsten Fall bis zu einer Entscheidung des OGH zu dieser Frage. Sie können sich sicher sein, dass ich gegen einen solchen massiven Verfassungsbruch, sollte er jemals Gesetzeskraft erlangen, vorgehen werde. Ihre Argumentation für unterschiedliche Besteuerung von Turaniern, abhängig davon wo in der Föderation sie leben ist in keinem Fall geeignet, den Verstoß gegen Artikel 3 zu rechtfertigen. Schon in der Debatte zum Sozialgesetzbuch hatte ich auf die verfassungsrechtliche Problematik von wohnortabhängigen staatlichen Leistungen zum Lebensunterhalt hingewiesen. Und die selbe Arguentation betrifft nun die wohnortabhängige unterschiedliche Besteuerung der Föderation. Meine damalige Funktion als OGH-Richter verwehrte mir eine Verfassungsklage gegen diese Bestimmungen im SGB. Das hat sich mit meinem Rücktritt aus dem Amt jedoch geändert. Und außerdem haben Sie, und das wiederum vollkommen richtig, mit der Einführung eines progressiven Stufen-Steuertarifs bereits die einkommensabhängige Besteuerung vorgesehen. Stärkere Schultern sollen auch eine höhere Steuerlast tragen, nur dies eben unabhängig davon wo sie in der Föderation leben.


    Werter Herr Präsident, Ihr Argumentation zur Vermögenssteuer überzeugt mich leider überhaupt nicht. Was Sie als "faules Vermögen" bezeichnen können auch die lebenslang erarbeiteten Ersparnisse, die für einen angemessenen und von staatlichen Leistungen unabhängigen Lebensunterhalt im Rentenalter gedacht sind sein. Übrigens bauen sich die Ersparnisse regelmäßig aus bereits einkommensversteuerten Beträgen auf. Nicht jeder Turanier lebt im eigenen Haus oder möchte dies im Alter tun. Mit der ausschließlichen Besteuerung von Geldvermögen in Form von Guthaben dei Kreditinstituten priviligieren Sie nicht nur den Eigenheimbesitzer sondern alle Arten von Sachvermögen und damit auch von Spekulanten aller Art, sowie die Kunden von Versicherungen, Fonds- und Kapitalanlagegesellschaften, Vermögensverwaltern usw. Lassen Sie es einfach sein, ausschließlich die Geldsparer zur Vermögenssteuer heranzuziehen und deren Guthaben mit einer Substanzsteuer stetig zu verringrn.

    fld_50.pngAttila Saxburger
    Landeshauptmann der Republik Schwion
    Vorsitzender Richter am Obersten Gerichtshof a.D.
    ____________________________________________
    Jeder kann sagen, was er denkt.
    Er muss es nur tun - Denken. (A.S.)

  • Herr Präsident, liebe Kolleginnen und Kollegen, es scheint mir ebenfalls durchaus bedenklich wenn die Föderation für unterschiedliche Länder unterschiedliche Steuersätze festlegt. Das Klagerisiko von betroffenen Steuerbürgern sehe ich am Horizont drohen.

  • Eine Ergänzungsüberlegung meinerseits dazu: Die unterschiedlichen Steuergrenzen sollen wohl der "Gerechtigkeit" dienen. Allerdings sind in den einzelnen Ländern die Voraussetzungen nicht gleich, so sind die Lebenshaltungskosten unterschiedlich und die Löhne geringer. Wenn nun aber die Löhne in einigen Ländern auch ab einer geringeren Grenze besteuert werden, werden sie auch weniger erhöht, bzw eine Erhöhung macht sich nicht in dem Umfang bemerkbar. Damit stellt man also der sozioökonomischen Entwicklung dieser Föderationsländer ein Bein. Streichen wir also die Steuergrenzenanpassung.