Meine sehr verehrten Damen und Herren, die Föderationsregierung bittet um Aussprache über den Entwurf eines Vertrags mit der Freien Stadt Underbergen. Herr Präsident von Ribbenwald, als Antragsteller haben Sie das Wort.
ENTWURF
Abkommen zwischen der Freien Stadt Underbergen und der Turanischen Föderation
Die Freie Stadt Underbergen (im Folgenden: Underbergen) und die Turanische Föderation (im Folgenden: Föderation) vereinbaren wie folgt:
Artikel 1
(1) Die Föderation übernimmt die völkerrechtliche Vertretung Underbergens und garantiert die territoriale Unversehrtheit des Gebiets Underbergen. Die Wahrnehmung dieser Rechte und Pflichten erfolgt gemäß den rechtlichen Bestimmungen der Föderation.
(2) Darüber hinaus erhält Föderationsrecht auf dem Gebiet Underbergens nur insoweit Geltung, wie dieses Abkommen dies ausdrücklich bestimmt.
Artikel 2
(1) Alle Personen, die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens die Staatsangehörigkeit von Underbergen besitzen (Underbergische Volkszugehörigkeit), werden Staatsangehörigen der Föderation gleichgestellt, ohne dass es hierfür eines besonderen Antrags bedarf.
(2) Nach Inkrafttreten dieses Abkommens geborene Underbergische Volkszugehörige erhalten die Staatsangehörigkeit der Föderation gemäß den rechtlichen Bestimmungen der Föderation.
Artikel 3
(1) Zur inneren Verwaltung Underbergens wird spätestens 60 Tage nach Inkrafttreten dieses Abkommens ein privatrechtliches Unternehmen nach Föderationsrecht eingerichtet. Es ist als Gesellschaft auf Aktien zu organisieren.
(2) Mit Anmeldung beim Wirtschaftszentrum der Föderation übernimmt die Gesellschaft die Regierungsgewalt über Underbergen. Die Regierungsgewalt des Bürgermeisters und Präsidenten erlischt.
(3) Die Föderation verpflichtet sich, mindestens zehn Prozent der Geschäftsanteile der Gesellschaft zu halten.
(4) Die Geschäftsführung der Gesellschaft ist vom Vertrauen der Angestellten abhängig. Entzieht die Betriebsversammlung/der Betriebsrat der Geschäftsführung mit absoluter Stimmenmehrheit das Vertrauen, muss sie zurücktreten.
Artikel 4
(1) Die Gesellschaft hat das alleinige Recht zur wirtschaftlichen Wertschöpfung auf dem Gebiet Underbergens und zum Handel mit dort gewonnenen Rohstoffen und Erzeugnissen.
(2) Sie kann diese Rechte teilweise befristet oder unbefristet an weitere Unternehmen abtreten. Diese unterstehen der Gerichtsbarkeit der Föderation.
(3) Die Produktion von Gegenständen, welche zu militärischen Zwecken eingesetzt werden können, ist auf dem Gebiet Underbergens in jedem Fall untersagt. Über die Einhaltung dieser Vorschrift wacht die Föderation.
(4) Die Gesellschaft verpflichtet sich zur Reinhaltung der Underbergischen Natur. Produktionsfläche kann nur sein, was bereits infrastrukturell erschlossen ist oder ohne wesentliche Schäden für die Natur erschlossen werden kann.
(5) Bestandteil dieses Vertrags ist eine Liste von Immobilien und Kulturgüter. Die Gesellschaft verpflichtet sich, die darin genannten Objekte zu erhalten. Veränderungen an diesen dürfen nicht wesentlich sein.
Artikel 5
Die Underbergen-Gesellschaft behält kalendermonatlich für jeden Angestellten, der Underbergischer Volkszugehöriger ist, zehn Prozent des Monatsgehalts ein und führt die Summe an die Föderationskasse ab. Sie führt ferner dieselbe Summe aus dem Unternehmensvermögen ab.
Artikel 6
Alle Underbergischen Volkszugehörigen gemäß Artikel 2 Absatz1 mit hauptsächlichem Wohnsitz auf dem Gebiet Underbergens, die das 18. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind Angestellte der Gesellschaft. Über die Einhaltung Ihre Rechte als Arbeitnehmer und ihre betriebliche Mitbestimmung gemäß den rechtlichen Bestimmungen der Föderation wacht die Föderation.
Artikel 7
(1) Dieses Abkommen kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres mit Wirkung zum Ende des folgenden Kalenderjahres gekündigt werden.
(2) Eine Kündigung wird ausgesprochen durch entsprechenden Beschluss einer Volksversammlung, der alle Underbergischen Volkszugehörigen ab 18 Jahren angehören, auf Antrag der Betriebsversammlung/des Betriebsrats der Underbergen-Gesellschaft.
(3) Die Gesellschaft und die Föderation nehmen ihre aus diesem Abkommen erwachsenden Rechte und Pflichten in jedem Fall wahr, bis das Underbergische Volk sich eine neue Verfassungsordnung gibt.
Artikel 8
Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald die notwendigen Schritte zu seiner Gültigkeitswerdung abgeschlossen sind.