Erstes Gesetz zur Änderung des Staatsgrundgesetzes des Freistaats Turanien

  • Erstes Gesetz zur Änderung des Staatsgrundgesetzes des Freistaats Turanien
    -1. Grundgesetzänderungsgesetz (1. GGÄndG)-


    § 1 Änderungen
    (1) Dieses Gesetz ändert das Staatsgrundgesetz des Freistaates Turanien i.d.F. vom 5. Oktober 2013.
    (2) In Satz 2 des Artikels 6 wird das Wort "vier" durch das Wort "zwölf" ersetzt.
    (3) Satz 3 des Artikels 13 wird wie folgt neu gefasst: "Die Eintragung ist in den ersten vierzehn Tagen eines Kalenderhalbjahres möglich."
    (4) Artikel 13 wird um folgenden Wortlaut ergänzt: "Für eine nachträgliche Eintragung in das Wählerverzeichnis ist ein entsprechender Antrag an den Kanzler zu richten. Entspricht der Kanzler diesem Antrag nicht innerhalb von sieben Tagen, entscheidet der Landtag über die nachträgliche Eintragung."
    (5) In Satz 2 des Artikels 17 wird das Wort "sechs" durch das Wort "zwölf" ersetzt.
    (6) In Satz 2 des Artikels 21 wird das Wort "sechs" durch das Wort "zwölf" ersetzt.


    § 2 Schlussbestimmung
    Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.



    Turan, 19.03.2018,

    - Kanzler des Freistaates Turanien -