Wohnung von Jolanda Droste in Stoltenberg

  • Ich würde genau anders herum argumentieren, Herr Hendri... äh... Henriksson: Das Staatsgrundgesetz spricht nur von der Eintragung in das Wählerverzeichnis. Davon, dass ein einmal eingetragener Bürger wieder herausgestrichen wird, ist keine Rede. Man könnte also sagen: Alle Bürger, die sich jemals im Wählerverzeichnis des Freistaats registrieren ließen, sind immer noch darin verzeichnet und damit wahlberechtigt.

  • Mir wäre zunächst nur Ihre öffentliche Willensbekundung zur Eintragung wichtig und eben der Handschlag und die Erklärung, dass sie sich für die Gesetzgeberische Körperschaft verpflichten lassen, bestenfalls alles vor Sonntag um 18:00 Uhr. Sollte dann irgendwann der Freistaat wieder arbeitsfähig sein, streite ich mich im Zweifel auch mit der Rechtsaufsicht über die Rechtmäßigkeit meines Handelns herum. Für mich steht die Handlungsfähigkeit der hoheitlichen Institutionen und die Effektivität staatlichen Handelns im Vordergrund. Wenn wir damit Demokratie auf der mittleren Ebene organisiert bekommen, muss sich die mittlere Ebene halt selbst organisieren.

  • Nun, Frau Droste, ich interpretiere, dass ich im Wählerverzeichnis registriert bin. Demnach kann ich auch gerne öffentlich meinen Willen bekunden, in der Gesetzgeberischen Körperschaft der Präfektur mitzuarbeiten.

  • Ich habe den entsprechenden Antrag gestellt, aber ich gehe nicht von einer schnellen Bearbeitung aus.


    Ein weiterer Gedanke: Falls der Landtag, wie von Herrn Mannhardt angedeutet, tatsächlich auch ohne die Anwesenheit des Kanzlers (der den Vorsitz des Landtags hat) einen Beschluss nach Artikel 13, Satz 5 treffen kann, dann müsste er eigentlich genauso gut einen neuen Kanzler wählen können, denn die Amtszeit des jetzigen Kanzlers ist abgelaufen.

  • Das genügt zumindest mir als Voraussetzung für die Verpflichtung, für die Sie sich noch am Sitz der Präfekturverwaltung äußern müssten.


    Für den Landtag bzw. das Land sind wir derzeit in einer Situation, dass der Kanzler offensichtlich handlungsunfähig ist. Der Landtag selbst kann keinen Kanzler wählen, sondern nur gemäß Artikel 8 des Staatsgrundgesetzes seinen Stellvertreter, dieser könnte dann die ordentliche Volkswahl des Kanzlers organisieren. Das ist zwar eine etwas irritierende Konstruktion der Staatsregierung, die sich die Verfassungsmütter und -väter ausgedacht haben, aber so schaffen wir, bin ich der Überzeugung, Rechtssicherheit und staatliche Autorität. Und danach sollten wir auch mal an das Grundgesetz heran, ich würde dazu nach der Wiederherstellung der Exekutive auf Staatsebene einen Aufschlag machen.

  • Die Frage ist eben, ob der Landtag ohne seinen Vorsitzenden, der keinen Stellvertreter hat, überhaupt arbeitsfähig ist. Aber Sie haben tatsächlich völlig recht, dass Art. 6 nicht besagt, dass der Landtag den Kanzler wählt, sondern die wahlberechtigten Bürger, auch wenn beides derselbe Personenkreis sind. Der in unserem Kontext wesentliche Unterschied ist, dass Beschlüsse des Landtags, die nicht in einer regulären Sitzung unter dem Vorsitz des Kanzlers stattfinden, zumindest zweifelhaft sind. Bei der Wahl des Kanzlers lässt das Grundgesetz dagegen offen, wer die Wahl leitet. Vielleicht wäre das der richtige Hebel?


    Und dass das Staatsgrundgesetz dringenden Reformbedarf hat, dürften wir uns sicher alle einig sein. Das kann aber erst angegangen werden, wenn wir wieder funktionsfähige Organe haben.

  • Vielleicht wäre das sogar die sicherste Variante, wenn die Föderationsregierung zustimmt, im Rahmen des Föderationszwangs Kanzlerwahlen für den Freistaat durchzuführen. Ich denke, die Zustimmung der Nationalversammlung dazu dürfte gegeben sein.

  • Da gebe ich Ihnen Recht, unzweifelhaft ist die Föderation am Zuge. Ich würde dann einen entsprechenden Schriftsatz vorbereiten, den wir drei an den Präsidenten senden würden. Die Antragsberechtigung kommt aus Artikel 55 leider nicht so ganz heraus, aber wenn wir uns mit einem öffentlichen Brief an die Föderationsregierung wandten, ist das sicher hiflreich.

  • Ich denke, rein rechtlich gesehen geht die Initiative von der Föderationsregierung aus. Ein Brief an den Präsidenten ist mit Sicherheit eine gute Idee, um die Aufmerksamkeit der Regierung auf das Problem zu lenken.

  • Meine Herren, ich schlage Ihnen den folgenden Brief an den Präsidenten vor:


    Dr. Jolanda Droste
    Mitglied der Nationalversammlung
    Finn Henriksson
    Mitglied der Nationalversammlung
    Julius Mannhardt
    Mitglied der Nationalversammlung



    Sehr verehrter Herr Präsident,


    mit Sorge mussten wir in den letzten gut zwei Monaten beobachten, dass sich der Kanzler des Freistaats Turanien nicht mehr in der Öffentlichkeit hat blicken lassen. Der letzte Auftritt des Regierungschefs kann für den 15. Oktober 2018 nachvollzogen werden, die letzte dienstlich zugeordnete Handlung gar noch für den 29. September 2018. Wir müssen deswegen davon ausgehen, dass der Kanzler nicht mehr handlungsfähig ist. Auch die laufenden Verwaltungsaufgaben werden im Freistaat nicht mehr erledigt. Exemplarisch sei dazu die quartalsweise fällige Aktualisierung des öffentlichen Wählerverzeichnisses genannt, die spätestens seit dem 26. Mai 2018 nicht mehr erfolgt ist.

    Vor diesem Hintergrund bitten wir Sie deswegen eindrücklich um die Beantragung und Durchführung des Föderationszwangs gemäß Artikel 55 Verfassung der Turanischen Föderation, um den Freistaat zu seinen obliegenden Pflichten anzuhalten und die geregelten Regierungsgeschäfte wieder herzustellen.


    Mit vorzüglicher Hochachtung


    Dr. Jolanda Droste

    Finn Henriksson

    Julius Mannhardt

  • Das habe ich gern ergänzt.


    Dr. Jolanda Droste
    Mitglied der Nationalversammlung
    Finn Henriksson
    Mitglied der Nationalversammlung
    Julius Mannhardt
    Mitglied der Nationalversammlung



    Sehr verehrter Herr Präsident,


    mit Sorge mussten wir in den letzten gut zwei Monaten beobachten, dass sich der Kanzler des Freistaats Turanien nicht mehr in der Öffentlichkeit hat blicken lassen. Der letzte Auftritt des Regierungschefs kann für den 15. Oktober 2018 nachvollzogen werden, die letzte dienstlich zugeordnete Handlung gar noch für den 29. September 2018. Wir müssen deswegen davon ausgehen, dass der Kanzler nicht mehr handlungsfähig ist. Auch die laufenden Verwaltungsaufgaben werden im Freistaat nicht mehr erledigt. Exemplarisch sei dazu die quartalsweise fällige Aktualisierung des öffentlichen Wählerverzeichnisses genannt, die spätestens seit dem 26. Mai 2018 nicht mehr erfolgt ist.

    Vor diesem Hintergrund bitten wir Sie deswegen eindrücklich um die Beantragung und Durchführung des Föderationszwangs gemäß Artikel 55 Verfassung der Turanischen Föderation, um den Freistaat zu seinen obliegenden Pflichten anzuhalten und mit der Neuwahl des Kanzlers die geregelten Regierungsgeschäfte wieder herzustellen.


    Mit vorzüglicher Hochachtung


    Dr. Jolanda Droste

    Finn Henriksson

    Julius Mannhardt

  • Das Schreiben ist abgesetzt. Ich hoffe, es tut sich trotz der Feiertage bald etwas. Nun, wir wollten ja auch noch über die Präfektur sprechen...