Strafvollzugsgesetz

  • Meine sehr verehrten Damen und Herren, der Föderationsminister der Justiz hat namens der Föderationsregierung beantragt, dass die Nationalversammlung sich mit dem Entwurf eines Strafvollzugsgesetzes befassen möge. Der Entwurf ist Ihnen bereits zugegangen und so eröffne ich hiermit die Aussprache. Herr Minister Abeken, Sie haben das Wort.



    Föderationsgesetz über den Strafvollzug
    - Strafvollzugsgesetz (StVG) -


    Teil 1
    Grundlagen


    § 1 - Anwendungsbereich
    Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Freiheitsstrafe in der Turanischen Föderation.


    § 2 - Freiheitsstrafe
    (1) Eine Freiheitsstrafe ist eine gerichtlich angeordnete Einschränkung der persönlichen Freiheit.
    (2) Die Freiheitsstrafe wird in Strafvollzugsanstalten vollzogen.


    Teil 2
    Strafvollzugsanstalten


    § 3 - Strafvollzugsanstalten
    (1) Strafvollzugsanstalten dienen der Unterbringung zur Freiheitsstrafe Verurteilter (Insassen). Sie werden von den Ländern eingerichtet.
    (2) Die Föderation richtet eigene Strafvollzugsanstalten (Föderationsstrafvollzugsanstalten) ein. Sie dienen der Unterbringung von Insassen, die wegen Straftaten im Sinne des Paragrafen 9 Absatz 4 Gerichtsverfassung verurteilt wurden.
    (3) Die Leitung einer Strafvollzugsanstalt (Anstaltsleitung) obliegt einem Anstaltsleiter, dessen Besoldungsstufe mindestens B15 entspricht.
    (4) Der für den Strafvollzug zuständige Föderationsminister kann einzelne Strafvollzugsanstalten zu Hochsicherheitsstrafvollzugsanstalten erklären. Für sie gelten besondere Sicherheitsvorschriften.


    § 4 - Personal
    (1) Beschäftigte in Strafvollzugsanstalten sind Strafvollzugsbeamte im Dienst des Landes, das die Strafvollzugsanstalt einrichtet, oder der Föderation.
    (2) Strafvollzugsbeamte müssen ihre Eignung in einem geeigneten Verfahren in physischer und psychischer Sicht nachweisen. Sie haben ein einwandfreies polizeiliches Führungszeugnis aufzuweisen.
    (3) Beamte in Strafvollzugsanstalten der Föderation werden vom Präsidenten der Föderation ernannt, sofern er dieses Recht nicht delegiert hat.


    § 5 - Laufbahnordnung
    (1) Im Strafvollzugsdienst der Föderation bestehen die Laufbahngruppen des einfachen, mittleren, gehobene und höheren Diensts.
    (2) In der Laufbahngruppe des einfachen Diensts bestehen die Besoldungsstufen:
    1. B1 mit der Amtsbezeichnung Justizgehilfe;
    2. B2 mit der Amtsbezeichnung Oberjustizgehilfe;
    3. B3 mit der Amtsbezeichnung Hauptjustizgehilfe.
    (3) In der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes bestehen die Besoldungsstufen:
    1. B4 mit der Amtsbezeichnung Justizassistent;
    2. B5 mit der Amtsbezeichnung Oberjustizassistent;
    3. B6 mit der Amtsbezeichnung Justizsekretär;
    4. B7 mit der Amtsbezeichnung Oberjustizsekretär;
    5. B8 mit der Amtsbezeichnung Hauptjustizsekretär.
    (4) In der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes bestehen die Besoldungsstufen:
    1. B9 mit der Amtsbezeichnung Justizinspektor;
    2. B10 mit der Amtsbezeichnung Oberjustizinspektor;
    3. B11 mit der Amtsbezeichnung Justizamtmann;
    4. B12 mit der Amtsbezeichnung Oberjustizamtmann;
    5. B13 mit der Amtsbezeichnung Justizrat;
    6. B14 mit der Amtsbezeichnung Oberjustizrat.
    (5) In der Laufbahngruppe des höheren Dienstes bestehen die Besoldungsstufen:
    1. B15 mit der Amtsbezeichnung Regierungsrat;
    2. B16 mit der Amtsbezeichnung Oberregierungsrat;
    3. B17 mit der Amtsbezeichnung Regierungsdirektor;
    4. B18 mit der Amtsbezeichnung Leitender Regierungsdirektor.


    § 6 - Zuständigkeit
    Der für den Strafvollzug zuständige Föderationsminister ist für die Aufsicht über die Strafvollzugsanstalten zuständig.


    Teil 3


    Haftbedingungen


    § 7 - Unterbringung
    (1) Insassen werden während der Ruhezeit allein in ihren Hafträumen untergebracht. Eine gemeinsame Unterbringung ist zulässig, sofern ein Insasse hilfsbedürftig ist oder eine Gefahr für Leben oder Gesundheit eines Insassen besteht. Eine gemeinsame Unterbringung mit anderen Insassen ist ferner zulässig, wenn die betroffenen Insassen dem zustimmen und eine schädliche Beeinflussung nicht zu befürchten ist.
    (2) Die Insassen arbeiten gemeinsam. Dasselbe gilt für Berufsausbildung, berufliche Weiterbildung sowie arbeitstherapeutische und sonstige Beschäftigung während der Arbeitszeit.
    (3) Während der Freizeit können die Insassen sich in der Gemeinschaft mit den anderen aufhalten. Für die Teilnahme an gemeinschaftlichen Veranstaltungen kann die Anstaltsleitung mit Rücksicht auf die räumlichen, personellen und organisatorischen Verhältnisse der Strafvollzugsanstalt besondere Regelungen treffen.
    (4) Die gemeinschaftliche Unterbringung kann eingeschränkt werden,
    1. wenn ein schädlicher Einfluss auf andere Insassen zu befürchten ist,
    2. wenn es die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erfordert oder
    3. wenn der Insasse zustimmt.


    § 8 - Menschenwürdige Haftbedingungen
    (1) Ein Insasse hat Anspruch auf drei Mahlzeiten am Tag. Zusammensetzung und Nährwert der Verpflegung werden ärztlich überwacht. Auf ärztliche Anordnung wird besondere Verpflegung gewährt. Dem Insassen ist zu ermöglichen, Speisevorschriften seiner Religionsgemeinschaft zu befolgen.
    (2) Ein Insasse hat Anspruch auf:
    1. körperliche und seelische Unversehrtheit;
    2. religiöse und psychologische Seelsorge;
    3. medizinische Versorgung.
    (3) Arbeitet ein Insasse nicht im Freien, so wird ihm täglich mindestens eine Stunde Aufenthalt im Freien ermöglicht, wenn die Witterung dies zu der festgesetzten Zeit zulässt.


    § 9 - Persönlicher Besitz von Insassen
    (1) Der Insasse darf seinen Haftraum in angemessenem Umfang mit eigenen Sachen ausstatten. Lichtbilder nahestehender Personen und Erinnerungsstücke von persönlichem Wert werden ihm belassen.
    (2) Vorkehrungen und Gegenstände, die die Übersichtlichkeit des Haftraumes behindern oder in anderer Weise Sicherheit oder Ordnung der Strafvollzugsanstalt gefährden, können ausgeschlossen werden.
    (3) Insassen ist gestattet, im angemessenen Umfang aus einem durch die Anstaltsleitung vermittelten Angebot einzukaufen.
    (4) In der Strafvollzugsanstalt unzulässige Gegenstände sind sicher zu verwahren und dem Insassen bei Entlassung zurückzugeben (Habe).


    § 10 - Besuch
    (1) Der Insasse darf regelmäßig Besuch empfangen. Die Gesamtdauer beträgt mindestens eine Stunde im Monat.
    (2) Aus Gründen der Sicherheit kann ein Besuch davon abhängig gemacht werden, dass sich der Besucher durchsuchen lässt.
    (3) Die Anstaltsleitung kann Besuche untersagen, wenn die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet würde. Sie kann ferner Besuche untersagen, wenn die Besucher nicht Angehörige des Insassen sind und zu befürchten ist, dass sie einen schädlichen Einfluss auf den Insassen haben.
    (4) Besuche von Strafverteidigern sowie von Rechtsanwälten oder Notaren in einer den Insassen betreffenden Rechtssache sind zu gestatten. Eine inhaltliche Überprüfung der vom Strafverteidiger mitgeführten Schriftstücke und sonstigen Unterlagen ist nur zulässig, wenn die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt mit großer Wahrscheinlichkeit durch sie gefährdet würde.


    § 11 - Schriftwechsel
    (1) Der Insasse hat das Recht, unbeschränkt Schreiben abzusenden und zu empfangen.
    (2) Die Anstaltsleitung kann den Schriftwechsel untersagen, wenn die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet würde. Sie kann ferner den Schriftwechsel mit Personen untersagen, die nicht Angehörige des Insassen sind, wenn zu befürchten ist, dass der Schriftwechsel einen schädlichen Einfluss auf den Insassen hat.
    (3) Der Schriftwechsel des Insassen darf überwacht werden, soweit es aus Gründen der Behandlung oder der Sicherheit oder Ordnung der Strafvollzugsanstalt erforderlich ist.
    (4) Der Schriftwechsel des Insassen mit seinem Strafverteidiger wird nicht überwacht.


    § 12 - Pakete
    (1) Der Insasse darf dreimal jährlich in angemessenen Abständen ein Paket mit Nahrungs- und Genussmitteln empfangen. Die Anstaltsleitung kann Zeitpunkt und Höchstmengen für die Sendung und für einzelne Gegenstände festsetzen. Der Empfang weiterer Pakete oder solcher mit anderem Inhalt bedarf ihrer Erlaubnis.
    (2) Pakete sind in Gegenwart des Insassen zu öffnen. Ausgeschlossene Gegenstände können zu seiner Habe (§6 Absatz 4) genommen oder dem Absender zurückgesandt werden. Nicht ausgehändigte Gegenstände, durch die bei der Versendung oder Aufbewahrung Personen verletzt oder Sachschäden verursacht werden können, dürfen vernichtet werden. Die hiernach getroffenen Maßnahmen werden dem Insassen eröffnet.
    (3) Der Empfang von Paketen kann vorübergehend untersagt werden, wenn dies wegen Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt unerlässlich ist.
    (4) Dem Insassen kann gestattet werden, Pakete zu versenden. Die Vollzugsbehörde kann ihren Inhalt aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt überprüfen.


    § 13 - Ferngespräche
    Dem Insassen kann gestattet werden, Ferngespräche zu führen. Für Ferngespräche gelten die Vorschriften für Besuch entsprechend. Ist die Überwachung der fernmündlichen Unterhaltung erforderlich, ist die beabsichtigte Überwachung dem Insassen vor Gesprächsbeginn mitzuteilen.


    § 14 - Resozialisierung
    (1) Einem Insassen, der zu einer Freiheitsstrafe nicht unter 14 Tagen, aber nicht zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, ist die Möglichkeit zu bieten, an Resozialisierungsmaßnahmen teilzunehmen.
    (2) Diese sind:
    1. freiwillige Mehrarbeit in der Strafvollzugsanstalt oder in den Werkstätten der Strafvollzugsanstalt,
    2. Maßnahmen zur Aus- und Weiterbildung,
    3. Maßnahmen zur Bewältigung von psychologischen Problemen oder
    4. Maßnahmen zur sozialen Eingliederung nach Suchtkrankheiten.
    (3) Die Maßnahmen sind dem Insassen je nach Art der Straftat und Beschaffenheit der Strafvollzugsanstalt anzubieten.


    § 15 - Arbeitspflicht
    (1) Der Insasse ist verpflichtet, in jedem Kalendermonat, den er vollständig in der Strafvollzugsanstalt verbringt, 120 Stunden in der Strafvollzugsanstalt oder in den Werkstätten der Strafvollzugsanstalt zu arbeiten (Arbeitspflicht), sofern dem keine medizinischen Gründe entgegenstehen.
    (2) Die Nationalversammlung legt die Höhe der Entlohnung pro Arbeitsstunde fest. Solange die Nationalversammlung die Höhe nicht festgelegt hat, ist die Entlohnung für Insassen
    1. im Freistaat Turanien, in Neuturanien (Vestreyja) und in Schwion acht Tura;
    2. in San Bernardo 4,80 Tura;
    3. in Ascaaron 6,40 Tura.
    (3) Der erarbeitete Betrag ist zur Hälfte zur Deckung der Unterhaltskosten des Insassen heranzuziehen. Die andere Hälfte ist dem Insassen bei Entlassung aus dem Strafvollzug ohne Zinsen auszuzahlen.
    (4) Der Insasse kann bei der Anstaltsleitung eine vorherige Auszahlung oder Teilauszahlung des erarbeiteten Betrags beantragen.


    § 16 - Lockerung der Haftbedingungen
    (1) Die Lockerung der Haftbedingungen kann bestehen aus:
    1. der Erhöhung des Anrechts auf Besuch,
    2. dem Anrecht auf besondere Versorgung oder
    3. dem Anrecht auf gesonderte Unterbringung.
    (2) Eine Lockerung der Haftbedingungen aus medizinischen Gründen besteht üblicherweise aus der Unterbringung in einem Krankenhaus oder der medizinischen Abteilung einer Strafvollzugsanstalt.


    § 17 - Hafterleichterung
    (1) Nach Verbüßung von zwei von drei Teilen seiner Freiheitsstrafe kann ein Insasse Antrag auf Hafterleichterung stellen.
    (2) Die Hafterleichterung ist durch ein Gericht zu prüfen und nur zu gewähren, wenn der Insasse:
    1. sich ordentlich geführt hat,
    2. keine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt,
    3. seine Tat bereut und
    4. an Maßnahmen teilnimmt, die seine Resozialisierung fördern.
    (3) Hafterleichterung kann aus Hafturlaub, Lockerung der Haftbedingungen oder vorzeitiger Entlassung auf Bewährung bestehen.
    (4) Hafterleichterung ist auch zu gewähren, wenn die Haftbedingungen aus medizinischen Gründen untragbar sind. Dies ist von zwei Medizinern unabhängig voneinander festzustellen und von einem Richter zu bestätigen.


    § 18 - Ausgang und Hafturlaub
    (1) Ausgang ist eine Hafterleichterung, bei der einem Insassen für einen Zeitraum von bis zu acht Stunden das Verlassen der Strafvollzugsanstalt ohne Aufsicht durch einen Strafvollzugsbeamten gestattet ist.
    (2) Aus wichtigem Anlass kann die Anstaltsleitung dem Insassen Ausgang gewähren oder ihn bis zu sieben Tage beurlauben. Der Urlaub aus anderem Anlass als wegen einer lebensgefährlichen Erkrankung oder wegen des Todes eines Angehörigen darf vierzehn Tage im Jahr nicht übersteigen.
    (3) Die Anstaltsleitung hat einem Insassen zur Teilnahme an einem gerichtlichen Termin Ausgang oder Urlaub erteilen, wenn anzunehmen ist, dass er der Ladung folgt und keine Entweichungs- oder Missbrauchsgefahr besteht.
    (4) Der Insasse hat sich gemäß den Vorgaben nach Abschluss des Ausgangs oder Hafturlaubs in der Strafvollzugsanstalt zurückzumelden.


    § 19 - Vorzeitige Entlassung
    (1) Die vorzeitige Entlassung kommt nur in Frage, wenn das Gericht von der Fähigkeit des Straftäters überzeugt ist, sich wieder in die Gesellschaft einzubringen.
    (2) Bei einer vorzeitigen Entlassung sind ein Bewährungszeitraum festzusetzen und dem Insassen Bedingungen aufzuerlegen (Bewährungsauflagen). Verstößt er innerhalb des Bewährungszeitraums, der mindestens dem Zeitraum der Reststrafe entsprechen muss, gegen die Auflagen, ist die vorzeitige Entlassung zu widerrufen.
    (3) In keinem Fall darf ein vorzeitig entlassener Straftäter während des Bewährungszeitraums das Hoheitsgebiet der Turanischen Föderation verlassen.


    Teil 4


    Schlussbestimmungen


    § 20 - Inkrafttreten
    Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

    Sigurd Thorwald
    Generaladministrator

    77
    "Wer für alles offen ist, ist nicht ganz dicht."

    "Politischer Stillstand ist der Untergang eines jeden staatlichen Gemeinwesens!"

    "Einer, der Gott leugnet, gleicht einem, der die Sonne leugnet; es nutzt ihm nichts, sie scheint doch."

    Julius Langbehn

    "An Gott glauben nur diejenigen nicht, die ein Interesse daran haben, dass es keinen geben möchte."
    Francis Bacon

  • Herr Präsident, vielen Dank.
    Liebe Kolleginnen, Kollegen und Angehörige des dritten Geschlechts,


    der Vollzug von gerichtlich angeordneten Freiheitsstrafen ist sicher kein angenehmes aber ein in einem Rechtsstaat notwendiges Thema.
    Die Verfassung legt noch einmal fest, was jeder bereits weiß, auch verurteilte Straftäter sind Menschen, sind Bürger und sind menschenwürdig zu behandeln. Hauptziel ist die Resozialisierung. Nebenziel der Schutz der Gesellschaft. Das erreichen wir nur mit einem geregelten und modernen Strafvollzug.
    Die Föderationsregierung möchte mit dem vorliegenden Entwurf die Grundlage dafür schaffen.


    Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.

  • Drittes Geschlecht? Was soll denn der Blödsinn...?

    Föderationsminister für Verteidigung
    Abgeordneter der Nationalversammlung

    Co-Vorsitzender des Geeinten Turanien


    Föderationsminister für Inneres, Verteidigung und Justiz a.D.
    Föderationsminister für Inneres, nationale Sicherheit und Verteidigung a.D.

  • Naja, Hauptziel von staatlichem Handeln gegen Straftäter sollte ja wohl der Schutz der Gesellschaft sein und die Resozialisierung des Täters nur Nebenziel, aber Brunnstatt verkneift sich einen Kommentar.

  • Die Gerichtsverfassung...hmm...danach könntest Du SimOn fragen. Die kann man (noch) nicht finden.


    Sehr geehrter Herr Präsident,
    sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,


    vielen Dank an die Regierung für die Vorlage dieses wichtigen Gesetzes. Zunächst sind da für mich die Gesetzesverweise zu klären, diese sind jedenfalls nicht klar. Worauf soll sich denn das Gesetz auf § 9 Abs. 4 Gerichtsverfassung in § 3 Abs. 2. S. 1 des Gesetzentwurfs beziehen? Ein Gesetz "Gerichtsverfassung" haben wir als Gesetzgeber noch nicht verabschiedet. Wenn der Herr Minister hier ein größeres Gesetzeswerk im Hinterkopf hat, sollte er uns darüber in Kenntnis setzen und bitte nicht einem dann möglicherweise notwendigen Gesetzgebungsverfahren vorgreifen. Ich freue mich auf Erhellung.

  • Na wunderbar...


    Setzt sich eine Brille auf und blättert in den Unterlagen.


    Frau Kollegin...Fro...ähh...Droste, vielen Dank für Ihren Hinweis auf diesen lückenhaften Verweis. Hierbei handelt es sich tatsächlich um eine Fundstelle in einem Entwurf der Regierung welcher dem Hohen Haus nocht nicht vorliegt. Hierfür kann ich mich nur bei Ihnen in aller Form entschuldigen. :/


    Ich schlage vor die Aussprache inhaltlich weiter fortzuführen. Die Zielregelung auf die verwiesen wird versuche ich Ihnen kurzfristig als Entwurf zu besorgen. Die endgültige Abstimmung über eine hier konsensfähige Beschlussvorlage sollte allerdings nach einem möglichen Beschuss der Gerichtsverfassung erfolgen.


    Was meinen Sie, Herr Nationalversammlungspräsident?


    =O


    Ähh...ich meinte natürlich Beschluss!

    X/

  • Sigurd Thorwald
    Generaladministrator

    77
    "Wer für alles offen ist, ist nicht ganz dicht."

    "Politischer Stillstand ist der Untergang eines jeden staatlichen Gemeinwesens!"

    "Einer, der Gott leugnet, gleicht einem, der die Sonne leugnet; es nutzt ihm nichts, sie scheint doch."

    Julius Langbehn

    "An Gott glauben nur diejenigen nicht, die ein Interesse daran haben, dass es keinen geben möchte."
    Francis Bacon


  • Sicherlich wäre es angebracht, das Gesetz auch bei seinem vollständigen (Kurz~)Namen zu benennen?


  • (4) Die Föderationsanwaltschaft ist zuständig für:
    1. Ermittlungsverfahren bei Straftaten gegen die Föderation oder gegen Verfassungsorgane der Föderation;
    2. die Beantragung eines richterlichen Haftbefehls bei Straftaten im Sinne des Punkts 1;
    3. die Anklageerhebung und Anklagevertretung in Strafverfahren bei Straftaten im Sinne des Punkts 1;
    4. die Anklageerhebung und Anklagevertretung in allen Strafverfahren,
    für die die Verfahrenshoheit beim Obersten Gerichtshof liegt.


    Ich muss mich nochmal entschuldigen. Natürlich liegt der Entwurf der Regierung schon dem Haus vor. Das hatte ich im Moment nicht im Auge.
    Der Passus geht gerade rum. Das Strafvollzugsgesetz kann somit nicht ohne die Föderationsgerichtsverfassung.

  • Kommen dann in diesem Zusammenhang noch weitere Gesetze, die die Regierung derzeit noch in der Pipeline hat? Um die Konsistenz der Gesetzgebung zu gewährleisten, wäre es doch sicher sinnvoll, das in einem Artikelgesetz abzuhandeln, denn wenn wir Bezüge zu noch nicht beschlossenen Gesetzen herstellen, können sich auch Ungenauigkeiten einschleichen, die der Rechtsanwendung abträglich wären.

  • Werte Frau Abgeordnete, liebe Kollegin,


    vielen Dank für Ihre Frage.
    Die Föderationsregierung behandelt momentan nur die vorliegenden Entwürfe der Föderationsgerichtsverfassung und des Strafvollzugsgesetzes.

  • Welche Zeitschiene ist denn mit dem Gesetz vorgesehen? Ich brauche in der Tat noch etwas Zeit, um mich da durchzuarbeiten und qualifiziert einzubringen.

  • Gibt es hier weiteren Gesprächbedarf?

    Sigurd Thorwald
    Generaladministrator

    77
    "Wer für alles offen ist, ist nicht ganz dicht."

    "Politischer Stillstand ist der Untergang eines jeden staatlichen Gemeinwesens!"

    "Einer, der Gott leugnet, gleicht einem, der die Sonne leugnet; es nutzt ihm nichts, sie scheint doch."

    Julius Langbehn

    "An Gott glauben nur diejenigen nicht, die ein Interesse daran haben, dass es keinen geben möchte."
    Francis Bacon