Wählerverzeichnis II/2018

  • Republik Neuturanien
    Gesetzessprecher
    Lýðveldið Vestreyja
    Lögmaður


    HINWEIS
    gemäß § 5 Absatz 1 des Gesetzes über das Allthing


    Hiermit weise ich alle gemäß § 5 Absatz 3 des Gesetzes über das Allthing dazu berechtigten Bürger der Republik Neuturanien darauf hin, dass sie sich für das 2. Kalendervierteljahr 2018 im Wählerverzechnis der Republik registrieren lassen können.


    Hierfür geben die dazu berechtigten Bürger an dieser Stelle ihren vollständigen Namen und die Gemeinde ihres aktuellen Hauptwohnsitzes an.


    Die Registrierung im Wählerverzeichnis kann gemäß § 5 Absatz 1 des Gesetzes über das Allthing bis zum 20. April 2018 erfolgen.


    Bergen, den 10.04.2018


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    Arnar Sveinsson

    Gesetzessprecher (Lögmaður) des Neuturanischen Allthing

    Föderationsminister für Inneres und Justiz a.D.
    ___________________________________________________

  • Arnar Sveinsson
    Thingtal

    Arnar Sveinsson

    Gesetzessprecher (Lögmaður) des Neuturanischen Allthing

    Föderationsminister für Inneres und Justiz a.D.
    ___________________________________________________

  • Sigrid Sigurdsdottir
    Smoere & Björgvin,Vestreyja

    Politikerin

    Gesetzessprecherin (Lögmaður) des Neuturanischen Allthing a.D
    Föderationsbeauftragten für den Friedensprozess in al-Bathía a.D.

    Präsidentin der turanischen Föderation a.D.

  • Republik Neuturanien
    Gesetzessprecher
    Lýðveldið Vestreyja
    Lögmaður



    WÄHLERVERZEICHNIS II/2018


    Das Wählerverzeichnis wird hiermit geschlossen. Folgende Bürger sind für das 2. Kalendervierteljahr 2018 stimmberechtigte Mitglieder des Allthings der Republik:

    • Arnar Sveinsson
    • Arndis Ivarsdottir
    • Bodo Smidbjørgson
    • Leifur Ragnar Arngrímsson
    • Sigrid Sigurdsdottir

    Bergen, den 22.04.2018




    Arnar Sveinsson

    Gesetzessprecher (Lögmaður) des Neuturanischen Allthing

    Föderationsminister für Inneres und Justiz a.D.
    ___________________________________________________