Die Föderationsregierung hat eine Aussprache zum Entwurf eines Arbeitszeit- und entgeltgesetzes beantragt. Als Antragsteller haben Sie das Wort, Herr Minister Zuchtriegel. ENTWURF Föderationsgesetz über die Arbeitszeiten und -entgelte - Arbeitszeit- und -entgeltgesetz (AzG) - § 1 - Definition (1) Dieses Gesetz regelt die Arbeitszeiten und Arbeitsentgelte für Arbeitnehmer auf dem Staatsgebiet der Turanischen Föderation und auf jenen Gebieten, die dem Staatsgebiet der Föderation auf Grund eines Gesetzes gleichgestellt sind. (2) Dem Staatsgebiet der Föderation im Sinne dieses Gesetzes gleichgestellt sind exterritoriale Gebiete der Föderation im Ausland einschließlich diplomatischer Fahrzeuge und See- und Luftfahrzeuge mit Hoheitszeichen der Föderation. (3) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes ist jeder abhängig Beschäftigte. § 2 - Höchstarbeitszeit (1) Die wöchentliche Höchstarbeitszeit beträgt 48 Stunden. (2) Die tägliche Arbeitszeit darf regelmäßig nicht mehr als acht Stunden betragen. Sie darf in keinem Fall mehr als 14 Stunden betragen. § 3 - Regelarbeitszeit; Mehrarbeit (1) Regelarbeitszeit ist jene Arbeitszeit, die ein angestellter Arbeitnehmer im Mittelwert eines Monats täglich erbringt. Die Regelarbeitszeit wird durch Tarifvereinbarung bestimmt, die für die jeweilige Branche Allgemeingültigkeit besitzt. (2) Für auf Anweisung des Arbeitgebers geleistete Mehrarbeit, die über die vereinbarte tägliche Regelarbeitszeit hinausgeht (Überstunden), hat der Arbeitnehmer Anrecht auf Abgeltung durch anderweitig reduzierte Arbeitszeit (Freizeitausgleich) oder Auszahlung. § 4 - Arbeitsfreie Tage; Sonn- und Feiertage (1) Jeder Arbeitnehmer hat das Anrecht auf einen arbeitsfreien Tag nach sechs Arbeitstagen. (2) Sonn- und Feiertage sind grundsätzlich arbeitsfrei. Dies gilt nicht für: 1. das Notfall- und Rettungswesen; 2. Krankenhäuser und Betreuungseinrichtungen; 3. die Feuerwehr; 4. die Polizei; 5. den Strafvollzug; 5. die Streitkräfte, sofern es für deren Einsatz unerlässlich ist; 6. Gastwirtschaften; 7. zeitlich befristete oder dauerhafte Kulturbetriebe. (3) In Branchen gemäß Absatz 2 sind primär solche Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen zu beschäftigen, die sich freiwillig zu dem Dienst bereit erklären. Arbeitnehmer, in deren Haushalt mindestens ein Kind unter 14 Jahren lebt, sind vom Dienst befreit, sofern dieser nicht unerlässlich ist. (4) Wer an Sonn- und Feiertagen beschäftigt ist, erhält für diese Arbeitszeit ein Arbeitsentgelt, das 20 Prozent höher liegt als das werktägliche Arbeitsentgelt. § 5 - Pause Jeder Arbeitnehmer ist berechtigt und verpflichtet, nach spätestens sechs Stunden Arbeitszeit eine Pause von mindestens 30 Minuten einzulegen. § 6 - Arbeitsentgelte (1) Jedem angestellten Arbeitnehmer steht ein angemessenes Arbeitsentgelt als Lohn für die geleistete Arbeit zu. (2) Das Arbeitsentgelt wird einmal im Kalendermonat ausbezahlt. Es soll spätestens nach Ablauf des halben Kalendermonats ausbezahlt werden. (3) Das Arbeitsentgelt wird bestimmt durch: 1. Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes; 2. kollektive Tarifvereinbarung zwischen Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretern oder auf Grund einer solchen Tarifvereinbarung; 3. individuelle oder betriebsbedingte Vereinbarungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern. (4) Arbeitsentgelte gemäß Vereinbarungen nach Absatz 3 Punkt 3 dürfen nicht mehr als 20 Prozent unter Tarif liegen. § 7 - Arbeitsgerichtsbarkeit (1) Bei Verletzungen dieses Gesetzes steht dem Arbeitnehmer der Rechtsweg offen. (2) Arbeitsgerichtsverfahren sind Zivilrechtsverfahren im Sinne der Föderationsgerichtsverfassung. (3) Zuständiges Arbeitsgericht ist das für den Dienstort des Arbeitnehmers zuständige Bezirksgericht. § 8 - Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seines Verkündung in Kraft.