Arbeitszeitgesetz

  • Die Föderationsregierung hat eine Aussprache zum Entwurf eines Arbeitszeit- und entgeltgesetzes beantragt.
    Als Antragsteller haben Sie das Wort, Herr Minister Zuchtriegel.


    ENTWURF


    Föderationsgesetz über die Arbeitszeiten und -entgelte
    - Arbeitszeit- und -entgeltgesetz (AzG) -


    § 1 - Definition
    (1) Dieses Gesetz regelt die Arbeitszeiten und Arbeitsentgelte für Arbeitnehmer auf dem Staatsgebiet der Turanischen Föderation und auf jenen Gebieten, die dem Staatsgebiet der Föderation auf Grund eines Gesetzes gleichgestellt sind.
    (2) Dem Staatsgebiet der Föderation im Sinne dieses Gesetzes gleichgestellt sind exterritoriale Gebiete der Föderation im Ausland einschließlich diplomatischer Fahrzeuge und See- und Luftfahrzeuge mit Hoheitszeichen der Föderation.
    (3) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes ist jeder abhängig Beschäftigte.


    § 2 - Höchstarbeitszeit
    (1) Die wöchentliche Höchstarbeitszeit beträgt 48 Stunden.
    (2) Die tägliche Arbeitszeit darf regelmäßig nicht mehr als acht Stunden betragen. Sie darf in keinem Fall mehr als 14 Stunden betragen.


    § 3 - Regelarbeitszeit; Mehrarbeit
    (1) Regelarbeitszeit ist jene Arbeitszeit, die ein angestellter Arbeitnehmer im Mittelwert eines Monats täglich erbringt. Die Regelarbeitszeit wird durch Tarifvereinbarung bestimmt, die für die jeweilige Branche Allgemeingültigkeit besitzt.
    (2) Für auf Anweisung des Arbeitgebers geleistete Mehrarbeit, die über die vereinbarte tägliche Regelarbeitszeit hinausgeht (Überstunden), hat der Arbeitnehmer Anrecht auf Abgeltung durch anderweitig reduzierte Arbeitszeit (Freizeitausgleich) oder Auszahlung.


    § 4 - Arbeitsfreie Tage; Sonn- und Feiertage
    (1) Jeder Arbeitnehmer hat das Anrecht auf einen arbeitsfreien Tag nach sechs Arbeitstagen.
    (2) Sonn- und Feiertage sind grundsätzlich arbeitsfrei. Dies gilt nicht für:
    1. das Notfall- und Rettungswesen;
    2. Krankenhäuser und Betreuungseinrichtungen;
    3. die Feuerwehr;
    4. die Polizei;
    5. den Strafvollzug;
    5. die Streitkräfte, sofern es für deren Einsatz unerlässlich ist;
    6. Gastwirtschaften;
    7. zeitlich befristete oder dauerhafte Kulturbetriebe.
    (3) In Branchen gemäß Absatz 2 sind primär solche Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen zu beschäftigen, die sich freiwillig zu dem Dienst bereit erklären. Arbeitnehmer, in deren Haushalt mindestens ein Kind unter 14 Jahren lebt, sind vom Dienst befreit, sofern dieser nicht unerlässlich ist.
    (4) Wer an Sonn- und Feiertagen beschäftigt ist, erhält für diese Arbeitszeit ein Arbeitsentgelt, das 20 Prozent höher liegt als das werktägliche Arbeitsentgelt.


    § 5 - Pause
    Jeder Arbeitnehmer ist berechtigt und verpflichtet, nach spätestens sechs Stunden Arbeitszeit eine Pause von mindestens 30 Minuten einzulegen.


    § 6 - Arbeitsentgelte
    (1) Jedem angestellten Arbeitnehmer steht ein angemessenes Arbeitsentgelt als Lohn für die geleistete Arbeit zu.
    (2) Das Arbeitsentgelt wird einmal im Kalendermonat ausbezahlt. Es soll spätestens nach Ablauf des halben Kalendermonats ausbezahlt werden.
    (3) Das Arbeitsentgelt wird bestimmt durch:
    1. Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes;
    2. kollektive Tarifvereinbarung zwischen Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretern oder auf Grund einer solchen Tarifvereinbarung;
    3. individuelle oder betriebsbedingte Vereinbarungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.
    (4) Arbeitsentgelte gemäß Vereinbarungen nach Absatz 3 Punkt 3 dürfen nicht mehr als 20 Prozent unter Tarif liegen.


    § 7 - Arbeitsgerichtsbarkeit
    (1) Bei Verletzungen dieses Gesetzes steht dem Arbeitnehmer der Rechtsweg offen.
    (2) Arbeitsgerichtsverfahren sind Zivilrechtsverfahren im Sinne der Föderationsgerichtsverfassung.
    (3) Zuständiges Arbeitsgericht ist das für den Dienstort des Arbeitnehmers zuständige Bezirksgericht.


    § 8 - Inkrafttreten
    Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seines Verkündung in Kraft.

    Sigurd Thorwald
    Generaladministrator

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    "Wer für alles offen ist, ist nicht ganz dicht."

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  • Geht gemächlichen Schrittes zum Rednerpult, setzt sich eine antiquierte Lesebrille auf, blickt auf sein Redemanuskript, nimmt die Brille wieder ab und beginnt frei zu sprechen.


    Abgeordnete des Hohen Hauses, meine geschätzten Damen und Herren, Sie haben mich hier noch nicht allzu oft stehen gesehen. Manche von Ihnen haben sich vielleicht gefragt, was der alte Arbeitsminister den lieben langen Tag so treibt. Aber keine Sorge: Mein Ministerium war nicht untätig! Das Resultat liegt nur vor. Unser Land, meine Damen und Herrn, nennt sich nicht zu Unrecht fortschritttlich, modern. Ja, wir sind fortschrittlich - und doch gibt es bis heute kein modernes Arbeitszeit- und Arbeitsentgeltgesetz, das für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Föderation gilt. Mein Ministerium hat es sich zum Ziel gesetzt, den Wust an sich widersprechenden Rechtsnormen, die großteils noch aus Zeiten vor Gründung der Föderation gelten, zu lichten.
    Das nun vorliegende Föderationsgesetz über die Arbeitszeiten und -entgelte will nicht bis ins letzte Detail alles festlegen. Wir setzen auf die Tarifautonomie von Arbeitnehmern und Arbeitgebern. Aber: Wir sagen auch klar, was möglich ist und was nicht. Für dieses - wenn man so will - Rahmengesetz bitte ich um Ihre Zustimmung.

    Kurt Zuchtriegel
    Föderationsminister für Arbeit, Soziales und Gesundheit
    ehem. Gewerkschaftsboss/TGB-Vorsitzender


    Arbeitskämpferische Neben-ID

  • Matthew erhebt sich und fängt an zu sprechen


    Herr Minister, mir ist beim ersten Lesen Ihres Entwurfes eine Sache aufgefallen. In § 3 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes ist von Tarifverträgen, die in der Branche Allgemeingültigkeit besitzen die Rede.
    Mir stellt sich die Fragen:
    1. Wie bekommt ein Tarifvertrag Àllgemeingültigkeit und wer stellt diese aus?
    2. Was ist mit Branchen die keinen solchen Tarifvertrag besitzen? Gibt es dort keine Regelarbeitszeit?


    Ich danke bereits im Vorfeld für die Antworten.

    Matthew Hernandez

    Föderationssekretär im Föderationsministerium für Justiz

  • Derselbe Punkt ist mir in der Vorlage ebenfalls als erstes aufgefallen. Um noch etwas konkreter zu fragen: Wer vereinbart mit wem eine Tarifvereinbarung, wodurch ist sichergestellt, dass das nur einmal pro Branche passiert, und wodurch ist die Zugehörigkeit eines Arbeitsplatzes zu einer bestimmten Branche überhaupt definiert?


    In §6, Abs. 4 geht der Entwurf ebenfalls davon aus, dass auf jeden Fall einen anwendbaren Tarif gibt. Wenn das tatsächlich das Ziel ist, wie soll das sichergestellt werden? Wenn nicht, oder eventuell auch zusätzlich, wäre ein allgemeiner Mindestlohn nicht eine sinnvolle Ergänzung?

  • Ich finde nicht nur sinnvoll sondern schon verpflichtend einzubauen. Nicht das in Branche A durch Tarif x ein Mindestlohn von 32 ₮ herrscht aber in Branche B, welche mit Branche A zu vergleichen ist, herrscht ein Mindestlohn von nur 15 ₮. Ich finde wir sollten solche Entwicklung durch die Einführung eines Mindestlohnes bereits im Vorfeld versuchen zu bekämpfen.


    Mir ist noch etwas aufgefallen bzgl. der Pausenregelung: Wenn ein Arbeitnehmer nun 14 Stunden arbeitet, soll er dennoch "nur" eine Pause von 30 Minuten haben? Wäre es nicht besser die mindest Pausenzeiten gestaffelt aufzustellen?
    Bsp.:


    bis zu 6 Stunden 30 Minuten
    bis zu 10 Stunden 45 Minuten
    bis zu 14 Stunden 60 Minuten

    Matthew Hernandez

    Föderationssekretär im Föderationsministerium für Justiz

  • Meine Herren, ich danke Ihnen für Ihre Anmerkungen, die mir zeigen, dass Ihnen die Rechte unserer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer am Herzen liegen. Wir ziehen da am selben Strang. Und ich möchte hinzufügen: Wir ziehen da auch mit der gesamten Föderationsregierung an einem Strang.


    Nun zu Ihren inhaltlichen Anfragen. Beginnen möchte ich mit der Pausenregelung. Wir reden hier von einer Mindestfestlegung, die dazu dient, dem Angestellten eben ein vertretbares Mindestmaß an Pausenzeit zu ermöglichen. Und zwar bedingungslos. Natürlich kann jedes Unternehmen auch 45 oder 60 Minuten Pause gewähren, um ein Beispiel zu nennen. Im öffentlichen Dienst der Föderation etwa ist die Pause in aller Regel eine Stunde lang. Was Ihren Vorschlag einer gestaffelten Pausenzeit angeht, scheinen Sie den Gesetzentwurf falsch zu verstehen. Dort steht ja gerade, dass nach jeweils sechs Stunden Arbeitszeit eine Pause von mindestens 30 Minuten einzulegen ist. Wer also 14 Stunden arbeiten muss – das ist zugleich die verbindliche tägliche Höchstdauer -, macht mindestens zweimal 30 Minuten Pause, insgesamt also 60 Minuten.


    Der Idee eines Mindestlohns stehe ich grundsätzlich sehr aufgeschlossen gegenüber. Faktisch haben wir aber spätestens mit diesem Gesetz einen Mindestlohn: Er beträgt 80 Prozent des Tariflohns jener Branche, in der gemäß Tarifvereinbarung der geringste Lohn gezahlt wird. Hier sind wir natürlich mitten drin in der Diskussion um die Allgemeingültigkeit von Tarifvereinbarungen. Sie fragen nicht ganz zu Unrecht, wer diese Allgemeingültigkeit denn festlegt. Das steht tatsächlich nicht explizit im Gesetz.


    Hier darf ich auf das frühere Gesetz über die gesellschaftlichen Organisationen der Föderation verweisen. Zwar trat dies 2013 außer Kraft. Die durch das Gesetz gegründeten gesellschaftlichen Organisationen "Föderationsvereinigung der Turanischen Arbeitnehmer" und "Föderationsverband der Turanischen Wirtschaft" existieren jedoch noch immer als Körperschaften des öffentlichen Rechts gemäß Körperschaftsgesetzbuch. Sie handeln gemäß ihrer Satzung Tarifvereinbarungen aus.

    Kurt Zuchtriegel
    Föderationsminister für Arbeit, Soziales und Gesundheit
    ehem. Gewerkschaftsboss/TGB-Vorsitzender


    Arbeitskämpferische Neben-ID

  • Ich kann Ihre Absicht befürworten, die Aufgabe der FTA und dem FTW zu überlassen, denke aber, dass das explizit auch in diesem Gesetz erwähnt werden sollte. Eine einseitige Bestimmung in der Satzung der Organisationen ist mit Sicherheit nicht ausreichend, denn dasselbe könnte sich jede andere Organisation ebenfalls in die Satzung schreiben. Ich bin mir unsicher, ob das Gesetz über die gesellschaftlichen Organisationen der Föderation tatsächlich aufgehoben ist - das Gesetz aus dem Jahr 2013, auf das Sie verwiesen haben, lässt es ausdrücklich fortgelten - und es wäre möglicherweise eine ausreichende Grundlage, aber eine konkreten Bestimmung im Arbeitszeitgesetz kann nicht schaden und macht die Absicht in jedem Fall klarer.


    Herr Abgeordneter Hernandez, bei den Pausenregelungen gebe ich zu bedenken, dass Pflichtpausen ein zweischneidiges Schwert sind. Immerhin geht die Pausenzeit letztendlich von der Freizeit der Angestellten weg. Bei einer Arbeitszeit bis fünf Stunden sehe ich überhaupt keinen Grund für Pflichtpausen. Viele Halbtagsangestellte sind sicher froh, wenn sie früher nach Hause können als eine unnütze halbe Stunde Pause absitzen zu müssen. Ich unterstütze daher in der Stoßrichtung eher die Regelungen wie sie im Entwurf stehen. Möglicherweise kann man auch einen verbindlichen Anspruch auf Pausenzeiten ins Gesetz schreiben, der früher greift, der aber niemanden verpflichtet, diesen Anspruch auch zu nutzen. Die Gefahr, dass die praktischen Auswirkungen gering sind, besteht natürlich immer, wenn Arbeitnehmer "freiwillig" verzichten können, daher kann das nur zusätzlich zu den Mindestpausenzeiten sein.

  • Pardon, dann habe ich mich vertan, was den Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Gesellschaftliche-Organisationen-Gesetzes angeht. Es trat offenbar erst 2014 mit Verkündung des Körperschaftsgesetzbuchs außer Kraft.
    Gegen eine explizite Nennung von FTA und FTW im Gesetz sperre ich mich nicht. Auch die Regierung sollte damit kein Problem haben. Ich sehe zwar keine unbedingte Notwendigkeit, da es sich - anders als bei "jeder anderen Organisation" – bei ihnen um öffentlich-rechtliche Einrichtungen handelt. Aber im Sinne einer möglichst präzisen Gesetzesformulierung stimme ich Ihnen zu.

    Kurt Zuchtriegel
    Föderationsminister für Arbeit, Soziales und Gesundheit
    ehem. Gewerkschaftsboss/TGB-Vorsitzender


    Arbeitskämpferische Neben-ID

  • Ihrer Ausführung nach dürfte aber in einer Branche nicht zwei Tarifverträge existieren, sehe ich das richtig? Greifen wir da nicht zuweit in die Freiheit der Verträge ein?
    Wenn ich mich Irre, legt dann die FTW bzw. FTA fest welcher Allgemeingültigkeit besitzt und welcher nicht? Und wer überhaupt von beiden?

    Matthew Hernandez

    Föderationssekretär im Föderationsministerium für Justiz

  • Nun, laut Gesetz und aufgrund des Gesetzes handeln die beiden Körperschaften Tarifverträge für ihre Mitglieder aus: also für die Arbeitnehmer einerseits und die Unternehmen andererseits. Da aber alle Arbeitnehmer, die die turanische Staatsangehörigkeit besitzen, und alle in der Föderation tätigen Unternehmen Mitglied der jeweiligen Körperschaft sein müssen, haben alle Tarifverträge, die so entstanden sind, automatisch Allgemeingültigkeit. Nicht betroffen sind damit lediglich ausländische Arbeitnehmer und die wenigen Arbeitnehmer und ggf. neugegründeten Unternehmen, die noch nicht förmlich Mitglied der FTA bzw. des FTW sind.


    Um auf Ihre Frage zu antworten: Für eine Branche kann es demnach stets nur einen gültigen Tarifvertrag geben. Wobei die Abgrenzung der Branchen Sache der Tarifpartner ist. Das richtet sich sicherlich zum einen nach den FTA-Gliederungen und FTW-Fachverbänden, andererseits aber auch nach der förmlichen Gültigkeit des jeweiligen Tarifvertrags.

    Kurt Zuchtriegel
    Föderationsminister für Arbeit, Soziales und Gesundheit
    ehem. Gewerkschaftsboss/TGB-Vorsitzender


    Arbeitskämpferische Neben-ID

  • Da aber alle Arbeitnehmer, die die turanische Staatsangehörigkeit besitzen, und alle in der Föderation tätigen Unternehmen Mitglied der jeweiligen Körperschaft sein müssen

    Gilt das denn noch? Das Körperschaftsgesetzbuch, das das Gesetz über die gesellschaftlichen Organisationen der Föderation ersetzt, enthält keine solche Bestimmung, wenn ich das richtig sehe. Ist die Pflichtmitgliedschaft jetzt an anderer Stelle geregelt?

  • In Paragraf 4 des Körperschaftsgesetzbuchs heißt es - ich zitiere:


    (1) Körperschaften öffentlichen Rechts werden durch Gesetz oder auf Grundlage eines Gesetzes errichtet.
    (2) Sofern nichts anderes bestimmt ist, erlangen sie ihre Rechtsfähigkeit mit der Errichtung.


    Das heißt: FTA und FTW – und nebenbei bemerkt: auch der FTS – wurden durch das Gesellschaftliche-Organisationen-Gesetz errichtet. Da das GesOrgG die obligatorische Mitgliedschaft vorschreibt, haben die Körperschaften dies in ihre Satzungen übernommen. Diese haben für den Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Körperschaft quasi Gesetzeskraft

    Kurt Zuchtriegel
    Föderationsminister für Arbeit, Soziales und Gesundheit
    ehem. Gewerkschaftsboss/TGB-Vorsitzender


    Arbeitskämpferische Neben-ID

  • Aber eine Satzung die Gesetzeskraft besitzt? So etwas muss doch aktiv gesetzlich geregelt sein und nicht aufgrund der Behauptung "quasi"?

    Matthew Hernandez

    Föderationssekretär im Föderationsministerium für Justiz

  • Das sehe ich auch so. Eine Satzung kann überhaupt nur die Mitglieder binden. Zu einem Eintritt kann sie also ganz sicher niemanden verpflichten, und eine Satzung, die einen Austritt verbietet, dürfte ebenfalls nicht rechtmäßig sein. Nachdem das GesOrgG aufgehoben ist und wenn es an keiner anderen Stelle eine entsprechende neue gesetzliche Regelung gibt, dürfte die Pflicht derzeit nicht mehr gelten.

  • Streng genommen ist das richtig, ja. Es hat allerdings keine Auswirkungen auf die Deutung der Allgemeingültigkeit.

    Kurt Zuchtriegel
    Föderationsminister für Arbeit, Soziales und Gesundheit
    ehem. Gewerkschaftsboss/TGB-Vorsitzender


    Arbeitskämpferische Neben-ID

  • Zumindest wenn FTA und FTW ausdrücklich erwähnt werden, sehe ich ebenfalls keine Probleme mit der Allgemeingültigkeit. Wenn wir diesen beiden Organisationen aber diese Monopolrolle geben, denke ich, es wäre angemessen, auch die Pflicht oder wenigstens das Recht zur einer Mitgliedschaft in ihnen wieder gesetzlich einzuführen.


    Ich möchte außerdem noch anregen, einen Paragraphen zum Jahresurlaub und dessen gesetzlichem Minimum aufzunehmen. Ich denke, ein angemessenes Minimum liegt zwischen 20 und 25 Arbeitstagen im Jahr, die bei kürzerer Beschäftigung anteilig zu gewähren sind.

  • Mal was ganz anderes: Woher koimmen den bitte die 14 Stunden? Das ist völlig untopisch. Arbeiten Sie mal als Arnbeiter so lange. Das halten Sie nicht durch. Gehen Sie davon aus dass das die Arbeitgeberseite schamlos ausnutzen wird.
    Die Rechnung geht auch nicht auf. 48 geteilt durch 5 sind nicht 8 sondern 9,6.
    Ich gehe dabei davon aus , dass zwei freie Tage pro Woche gesetzlich garantiert werden.
    Mein Worschlag ist, die 8 Tagesstunden beizubehalten, die Wochenarbeitszeit auf 44 und die Tagershöchstzeit auf 10 zu reduzieren. Dann stimmt die Rechnung zwar immer noch nicht ganz, wir sind aber näher dran an dem was menschlich machbar ist.

  • Den Mindestjahresurlaub können wir selbstverständlich gerne auch in diesem Gesetz regeln. Ansonsten wäre er an anderer Stelle festgelegt worden. Ich greife diesen Vorschlag aber gern auf und spreche mich für 24 oder 25 Tage Minimum aus.


    Die 14 Stunden, Herr... äh... Thomasson, sind die höchste zulässige Arbeitszeit pro Tag. Sie sind als absolute Ausnahme gedacht. Der Entwurf ist da deutlich: "Die tägliche Arbeitszeit darf regelmäßig nicht mehr als acht Stunden betragen." Wie das irgendwer ausnutzen soll, verstehe ich nicht. Bedenken Sie bitte, dass die wöchentliche Höchstarbeitszeit 48 Stunden beträgt. Für sozusagen ständige Mehrarbeit ist da kein Platz.

    Kurt Zuchtriegel
    Föderationsminister für Arbeit, Soziales und Gesundheit
    ehem. Gewerkschaftsboss/TGB-Vorsitzender


    Arbeitskämpferische Neben-ID

  • Wird die Föderationsregierung einen neuen Entwurf vorlegen, Herr Zuchtriegel?

    Sigurd Thorwald
    Generaladministrator

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    "Wer für alles offen ist, ist nicht ganz dicht."

    "Politischer Stillstand ist der Untergang eines jeden staatlichen Gemeinwesens!"

    "Einer, der Gott leugnet, gleicht einem, der die Sonne leugnet; es nutzt ihm nichts, sie scheint doch."

    Julius Langbehn

    "An Gott glauben nur diejenigen nicht, die ein Interesse daran haben, dass es keinen geben möchte."
    Francis Bacon