Arbeitszeitgesetz

  • Herr Präsident, werte Abgeordnete

    ich möchte Ihnen die überarbeitete Version des Arbeitszeitgesetzes vorlegen und um Ihre Zustimmung bitten. Neu sind die detaillierten Bestimmungen im neu nummerierten Paragrafen 8 Absatz 4 und die Bestimmungen zum Jahresurlaub und zu Krankheit und Arbeitsunfähigkeit.


    ENTWURF


    Föderationsgesetz über die Arbeitszeiten und -entgelte

    - Arbeitszeit- und -entgeltgesetz (AzG) -


    § 1 - Definition

    (1) Dieses Gesetz regelt die Arbeitszeiten und Arbeitsentgelte für Arbeitnehmer auf dem Staatsgebiet der Turanischen Föderation und auf jenen Gebieten, die dem Staatsgebiet der Föderation auf Grund eines Gesetzes gleichgestellt sind.

    (2) Dem Staatsgebiet der Föderation im Sinne dieses Gesetzes gleichgestellt sind exterritoriale Gebiete der Föderation im Ausland einschließlich diplomatischer Fahrzeuge und See- und Luftfahrzeuge mit Hoheitszeichen der Föderation.

    (3) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes ist jeder abhängig Beschäftigte.


    § 2 - Höchstarbeitszeit

    (1) Die wöchentliche Höchstarbeitszeit beträgt 48 Stunden.

    (2) Die tägliche Arbeitszeit darf regelmäßig nicht mehr als acht Stunden betragen. Sie darf in keinem Fall mehr als 14 Stunden betragen.


    § 3 - Regelarbeitszeit; Mehrarbeit

    (1) Regelarbeitszeit ist jene Arbeitszeit, die ein angestellter Arbeitnehmer im Mittelwert eines Monats täglich erbringt. Die Regelarbeitszeit wird durch Tarifvereinbarung bestimmt, die für die jeweilige Branche Allgemeingültigkeit besitzt.

    (2) Für auf Anweisung des Arbeitgebers geleistete Mehrarbeit, die über die vereinbarte tägliche Regelarbeitszeit hinausgeht (Überstunden), hat der Arbeitnehmer Anrecht auf Abgeltung durch anderweitig reduzierte Arbeitszeit (Freizeitausgleich) oder Auszahlung.


    § 4 - Arbeitsfreie Tage; Sonn- und Feiertage

    (1) Jeder Arbeitnehmer hat das Anrecht auf einen arbeitsfreien Tag nach sechs Arbeitstagen.

    (2) Sonn- und Feiertage sind grundsätzlich arbeitsfrei. Dies gilt nicht für:

    1. das Notfall- und Rettungswesen;

    2. Krankenhäuser und Betreuungseinrichtungen;

    3. die Feuerwehr;

    4. die Polizei;

    5. den Strafvollzug;

    5. die Streitkräfte, sofern es für deren Einsatz unerlässlich ist;

    6. Gastwirtschaften;

    7. zeitlich befristete oder dauerhafte Kulturbetriebe.

    (3) In Branchen gemäß Absatz 2 sind primär solche Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen zu beschäftigen, die sich freiwillig zu dem Dienst bereit erklären. Arbeitnehmer, in deren Haushalt mindestens ein Kind unter 14 Jahren lebt, sind vom Dienst befreit, sofern dieser nicht unerlässlich ist.

    (4) Wer an Sonn- und Feiertagen beschäftigt ist, erhält für diese Arbeitszeit ein Arbeitsentgelt, das mindestens 20 Prozent höher liegt als das werktägliche Arbeitsentgelt.


    § 5 - Pause

    Jeder Arbeitnehmer ist berechtigt und verpflichtet, nach spätestens sechs Stunden Arbeitszeit eine Pause von mindestens 30 Minuten einzulegen.


    § 6 - Jahresurlaub

    (1) Jedem angestellten Arbeitnehmer, der in Vollzeit beschäftigt ist, steht ein Jahresurlaub von mindestens 25 Tagen zu. Eine höhere Zahl von Urlaubstagen kann durch Tarifvereinbarung oder durch individuelle oder betriebsbedingte Vereinbarung zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern bestimmt werden.

    (2) Arbeitnehmern in Teilzeitbeschäftigung steht ein anteiliger Jahresurlaub zu, dessen Länge sich nach der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit in Relation zur Arbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte richtet. Die Anzahl der Urlaubstage ist auf die nächste ganze Zahl aufzurunden.


    § 7 - Krankheit; Arbeitsunfähigkeit

    (1) Ist ein Arbeitnehmer durch Krankheit nicht in der Lage, seiner Arbeit am Arbeitsplatz nachzukommen (Arbeitsunfähigkeit), teilt er dies seinem Arbeitgeber schnellstmöglich mit.

    (2) Bei längerer Abwesenheit vom Arbeitsplatz ist die Arbeitsunfähigkeit dem Arbeitgeber spätestens am dritten Tag der Abwesenheit durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen.


    § 8 - Arbeitsentgelte

    (1) Jedem angestellten Arbeitnehmer steht ein angemessenes Arbeitsentgelt als Lohn für die geleistete Arbeit zu.

    (2) Das Arbeitsentgelt wird einmal im Kalendermonat ausbezahlt. Es soll spätestens nach Ablauf des halben Kalendermonats ausbezahlt werden.

    (3) Das Arbeitsentgelt wird bestimmt durch:

    1. Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes;

    2. kollektive Tarifvereinbarung zwischen Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretern oder auf Grund einer solchen Tarifvereinbarung;

    3. individuelle oder betriebsbedingte Vereinbarungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

    (4) Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertreter gemäß Absatz 3 Punkt 2 sind die Föderationsvereinigung der Turanischen Arbeitnehmer, der Föderationsverband der Turanischen Wirtschaft, ihre jeweiligen Gliederungen und alle Vereinigungen oder Verbände, die ihnen durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes gleichgestellt sind.

    (5) Arbeitsentgelte gemäß Vereinbarungen nach Absatz 3 Punkt 3 dürfen nicht mehr als 20 Prozent unter Tarif liegen.


    § 9 - Arbeitsgerichtsbarkeit

    (1) Bei Verletzungen dieses Gesetzes steht dem Arbeitnehmer der Rechtsweg offen.

    (2) Arbeitsgerichtsverfahren sind Zivilrechtsverfahren im Sinne der Föderationsgerichtsverfassung.

    (3) Zuständiges Arbeitsgericht ist das für den Dienstort des Arbeitnehmers zuständige Bezirksgericht.


    § 10 - Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seines Verkündung in Kraft.

    Kurt Zuchtriegel
    Föderationsminister für Arbeit, Soziales und Gesundheit
    ehem. Gewerkschaftsboss/TGB-Vorsitzender


    Arbeitskämpferische Neben-ID

  • Danke, Herr Minister.

    Gibt es aus dem Hohen Haus Wortmeldungen zu dem neuen Entwurf?

    Sigurd Thorwald
    Generaladministrator

    77
    "Wer für alles offen ist, ist nicht ganz dicht."

    "Politischer Stillstand ist der Untergang eines jeden staatlichen Gemeinwesens!"

    "Einer, der Gott leugnet, gleicht einem, der die Sonne leugnet; es nutzt ihm nichts, sie scheint doch."

    Julius Langbehn

    "An Gott glauben nur diejenigen nicht, die ein Interesse daran haben, dass es keinen geben möchte."
    Francis Bacon

  • In § 3 Absatz 2 wird geregelt, dass bei auf Anweisung des AG geleistete Mehrarbeit entweder durch "Freizeit" oder Auszahlung ausgeglichen werden soll. Regelt sich die Auszahlung nach dem im Arbeitsvertrag/Tarifvertrag geregelten Stundenlohn?


    § 8 Absatz 3 Nummer 1 macht den Weg frei für einen gesetzlichen Mindestlohn entweder für alle oder nur für eine bestimme Arbeitsgruppe. Ist es von Seiten der Regierung geplant, ein entsprechendes Gesetz direkt im Anschluss oder in naher Zukunft auszuarbeiten?

    Matthew Hernandez

    Föderationssekretär im Föderationsministerium für Justiz

  • Die Auszahlung hat selbstverständlich in voller Höhe des Stundenlohns zu erfolgen. Es gibt da keine Rabatte. Sollte die Mehrarbeit an einem Sonn- oder Feiertag erfolgt sein, greift die Regelung des § 4 Absatz 4.


    Ein expliziter gesetzlicher Mindestlohn ist derzeit seitens der Regierung nicht geplant. Faktisch wird es aber einen Mindestlohn mit Inkrafttreten dieses Gesetzes geben. Durch die Bestimmung des § 8 Absatz 5 liegt dieser verbindlich 20 Prozent unter dem niedrigsten Stundenlohn gemäß Tarif.

    Kurt Zuchtriegel
    Föderationsminister für Arbeit, Soziales und Gesundheit
    ehem. Gewerkschaftsboss/TGB-Vorsitzender


    Arbeitskämpferische Neben-ID

  • Das heißt der gesamte Arbeitsmarkt soll auf Grundlagen von Tarifverträgen basieren. Existieren denn bereits welche?

    Matthew Hernandez

    Föderationssekretär im Föderationsministerium für Justiz

  • Selbstverständlich. Der Arbeitsmarkt ist grundsätzlich weitgehend auf Grundlage von Tarifverträgen durchgeregelt.

    Unsere Aufgabe ist es nun, diese bestehenden Regeln in eine neue föderationsrechtliche Form zu gießen und zugleich dem Wildwuchs an Tariflosigkeit bzw. Austritten aus dem Tarifsystem zu begegnen.

    Kurt Zuchtriegel
    Föderationsminister für Arbeit, Soziales und Gesundheit
    ehem. Gewerkschaftsboss/TGB-Vorsitzender


    Arbeitskämpferische Neben-ID

  • Möchte sich noch jemand zu dem neuen Entwurf äußern?

    Sigurd Thorwald
    Generaladministrator

    77
    "Wer für alles offen ist, ist nicht ganz dicht."

    "Politischer Stillstand ist der Untergang eines jeden staatlichen Gemeinwesens!"

    "Einer, der Gott leugnet, gleicht einem, der die Sonne leugnet; es nutzt ihm nichts, sie scheint doch."

    Julius Langbehn

    "An Gott glauben nur diejenigen nicht, die ein Interesse daran haben, dass es keinen geben möchte."
    Francis Bacon

  • Dann lasse ich in Kürze abstimmen.

    Sigurd Thorwald
    Generaladministrator

    77
    "Wer für alles offen ist, ist nicht ganz dicht."

    "Politischer Stillstand ist der Untergang eines jeden staatlichen Gemeinwesens!"

    "Einer, der Gott leugnet, gleicht einem, der die Sonne leugnet; es nutzt ihm nichts, sie scheint doch."

    Julius Langbehn

    "An Gott glauben nur diejenigen nicht, die ein Interesse daran haben, dass es keinen geben möchte."
    Francis Bacon

  • Herr Präsident, werte Mitglieder des hohen Hauses, wir von der F.L.D. haben mit dem Gesetzentwurf noch einige massive Probleme, welche uns derzeit eine Zustimmung unmöglich machen.


    Da wäre die im§ 4 geregelte Sonntagsruhe. Sie haben zwar im Absatz 2 eine Liste von Wirtschaftsbereichen aufgezählt, für welche diese Sonntagsruhe nicht gilt, so für das Gesundheitswesen, den hoheitlichen Bereich, die Gastronomie und den Kulturbereich. Nur fehlen da wesentliche Bereiche, welche eben ohne ununterbrochene Arbeit nicht mehr funktionieren. Beispielhaft möchte ich da nur mal die Energie- und Wasserversorgung, den Tourismus, die Hotellerie, den öffentlichen Verkehr oder auch die Landwirtschaft nennen. In diesen Bereichen ist eine Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen unverzichtbar, ja in Teilen sogar für die Bevölkerung existenziell.

    Aber auch für bestimmte Industriebetriebe mit kontinuierlicher Technologie, wie z.B. Stahlwerke, die Halbleiterherstellung oder bestimmte Bereiche der Pharmaindustrie und Biotechnologie sind auf ununterbrochene Arbeit angewiesen. Wenn Sie denen die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen verbieten ohne eine entsprechende Öffnungsklausel vorzusehen, wird es diese Wirtschaftsbereiche in kürzester Zeit in Turanien nicht mehr geben.

    Auch der Absatz 3 des § 4 ist aus unserer Sicht hochproblematisch. Den Arbeitnehmern grundsätzlich die Entscheidung zu überlassen, ob sie an einem Sonn- oder Feiertag arbeiten wollen, stellt Arbeitgeber vor immense Probleme. Wir sind der Auffassung, dass ein Arbeitnehmer, welcher sich entschieden hat in einer Branche zu arbeiten, welche regelmäßig Sonn- und Feiertagsarbeit bedingt, muss sich dann auch damit arrangieren.


    Die Regelung zum Urlaubsanspruch für Teilzeitbeschäftigte in § 6 Absatz 2 ist richtig gemeint, aber falsch formuliert. Sie können nicht einen Urlaubsanspruch, der ein Tageanspruch ist, nach den vereinbarten Wochenarbeitsstunden im Verhältnis zur Vollzeitbeschäftigung (wie lange ist die eigentlich?) kürzen. Das geht nur nach dem Verhältnis der vereinbarten WochenarbeitsTAGE im Verhältnis zu einer VollarbeitsTAGEwoche. Wir gehen davon aus, dass der Gesetzentwurf beim Mindesturlaub gemäß § 6 Absatz 1 (25 Tage) von einer regelmäßigen 5-Tage-Arbeitswoche ausgeht. Wer also nur 4 Tage die Woche arbeitet, sollte Anspruch auf mindestens 20 Tage Jahresurlaub haben und wer regelmäßig 6 Tage arbeitet entsprechend 30 Tage.


    § 8 Absatz 2 Satz 2 ist in unseren Augen völlig unmöglich. Sie schreiben darin fest, dass der Arbeitslohn für einen Monat bereits in der Mitte des Monats zu zahlen sei. Was ist dann, wenn ein Arbeitnehmer in der zweiten Hälfte des Monats nicht zur Arbeit erscheint, egal ob gewollt oder ungewollt? Muss der Arbeitgeber in der Mitte des Monats mit dem Arbeitslohn für die zweite Monatshälfte in Vorleistung gehen?


    Das wären die für uns wichtigsten Probleme dieses Gesetzentwurfs, welche uns die Zustimmung derzeit nicht ermöglichen.

    Andrin Sokolik

    Schwionischer Regierungsrat für Wirtschaft, Finanzen und Soziales
    fld_50.pngBankhaus_Sokolik_50.pngcenap_logo_50.pngSWSM_logo_50.pngGeschäftsführer der Sinaitischen Wertpapier- und Schildermanufaktur
    Vizepräsident des Stiftungsrats des Centrums für angewandte Physik
    Bankier Bankhaus Sokolik

  • Herr Zuchtriegel?

    Sigurd Thorwald
    Generaladministrator

    77
    "Wer für alles offen ist, ist nicht ganz dicht."

    "Politischer Stillstand ist der Untergang eines jeden staatlichen Gemeinwesens!"

    "Einer, der Gott leugnet, gleicht einem, der die Sonne leugnet; es nutzt ihm nichts, sie scheint doch."

    Julius Langbehn

    "An Gott glauben nur diejenigen nicht, die ein Interesse daran haben, dass es keinen geben möchte."
    Francis Bacon

  • Werter Herr Sokolik, in Bezug auf § 4 gebe ich Ihnen teilweise Recht. Legen Sie gerne einen Entwurf vor, der Ihre Einwände und Anmerkungen in Gesetzesform gießt. Die Regierung verschließt sich keinen vernünftigen Regelungen, möchte aber den Sonntagsschutz, der ja Verfassungsrang hat, als Grundlage unseres Arbeitssystems unbedingt erhalten. Eine Aushöhlung über Hintertürchen darf es nicht geben.


    Beim Urlaubsanspruch bin ich ganz bei Ihnen. Inhaltlich ist genau das geplant, was Sie ansprechen. Sollte der Referentenentwurf hier Regelungsunklarheiten umfassen, bitte ich auch hier um Korrekturvorschläge.


    Nicht diskutabel ist nach meiner Ansicht Ihr Einwand zu § 8 Absatz 2. Sie haben zwar Recht: Bei einer Auszahlung vor Monatsende geht der Arbeitgeber in Vorleistung. Umgekehrt geht aber der Arbeitnehmer in Vorleistung, wenn er sein Gehalt nicht bereits am ersten Arbeitstag des Monats erhält. Deshalb der Kompromiss einer Auszahlung in der Monatsmitte. Hieran wird nicht gerüttelt.

    Kurt Zuchtriegel
    Föderationsminister für Arbeit, Soziales und Gesundheit
    ehem. Gewerkschaftsboss/TGB-Vorsitzender


    Arbeitskämpferische Neben-ID

  • Zu letzterem hätte ich noch eine Anmerkung. Ich sehe zwar die gut gemeinte Absicht, aber Ihre Argumentation funktioniert nur dann, wenn der Arbeitnehmer die Stelle zu einem Monatsersten angetreten hat. Angenommen jemand wird am 16. November eingestellt, dann besagt das Gesetz, dass der Arbeitgeber nicht vor Dezember auszahlen soll, weil wir im November ja schon in der zweiten Monatshälfte sind. Wer wie weit in Vorleistung geht, hängt also nicht nur vom Auszahlungstermin ab, sondern vor allem davon, wie der Auszahlungstermin in Vergleich zum Einstellungsdatum liegt.


    Und dann wäre natürlich noch die Frage, inwieweit ein "soll" überhaupt bindend ist. Für unverbindliche Empfehlungen ist ein Gesetz meines Erachtens nicht der richtige Platz.

  • Ich fände bzgl. der Auszahlung eine Öffnungsklausel like entweder am Monatsersten, Monatsmitte oder Monatsende wird der Lohn ausbezahlt.

    Den § 8 Absatz 2 könne man dann wie folgt fassen:


    § 8 - Arbeitsentgelte

    ..

    (2) Das Arbeitsentgelt wird einmal im Kalendermonat ausbezahlt. Es ist entweder zum Ersten des Kalendermonats, zur Hälfte des Kalendermonats oder zum Letzten des Kalendermonats auszuzahlen. Der Zeitpunkt der Auszahlung ist im Arbeitsvertrag nach Maßgabe von Satz 2 festzulegen.

    ..


    Ebenso möchte ich auch hier darauf aufmerksam machen, dass durch § 9 Absatz 2 auch dieses Gesetz erst nach der Verabschiedung der Gerichtsverfasssung verabschiedet werden kann.

    Matthew Hernandez

    Föderationssekretär im Föderationsministerium für Justiz

  • Den Einwand des Kollegen Henriksson kann ich verstehen. Im Sinne einer Eingrenzung der Bürokratie halte ich aber ein zentrales Datum für die Gehaltsauszahlung pro Betrieb für sinnvoll. Im Endeffekt bedeutet das, dass ein Arbeitnehmer, der zum 16. November seine Stelle antritt, tatsächlich erst am 15. Dezember sein November-Gehalt erhalten könnte. Er ginge also einen Arbeitsmonat in Vorleistung. In dem konkreten Einzelfall halte ich das für vertretbar. Nicht vertretbar ist aber, wenn – wie der Kollege Sokolik fordert – grundsätzlich alle Arbeitnehmer einen Monat in Vorleistung gehen müssten.

    Kurt Zuchtriegel
    Föderationsminister für Arbeit, Soziales und Gesundheit
    ehem. Gewerkschaftsboss/TGB-Vorsitzender


    Arbeitskämpferische Neben-ID

  • Ich finde es nicht haltbar, dass wenn ein AN erst zum 16. November seine Stelle antritt, er sein Gehalt für den November erst Mitte Dezember mit seinem Dezember Gehalt kriegt.

    Matthew Hernandez

    Föderationssekretär im Föderationsministerium für Justiz

  • Vielleicht könnten wir eine Regelung schaffen, dass der am 16. November Eingestellte explizit nicht ein Gehalt für 16. November bis 15. Dezember bekommt, das am 15. Dezember ausgezahlt wird, sondern ein gesondertes (halbes) Novembergehalt, und danach ist er in der gleichen Situation wie wenn er am 1. Dezember eingestellt worden wäre.


    Ein Versuch dahingehend:


    (2) Das Arbeitsentgelt für jeden Kalendermonat wird im selben Kalendermonat ausbezahlt. Es wird spätestens nach Ablauf des halben Kalendermonats ausbezahlt, es sei denn das Arbeitsverhältnis besteht zu diesem Zeitpunkt noch nicht länger als sieben Tage.


    Wenn wir einen separaten Auszahlungstermin für Neueinstellungen im Lauf des Monats vermeiden wollen, könnte man die Auszahlung des Gehalts für den ersten Teilmonat auch mit dem folgenden Monat zusammenlegen, so dass unser Angestellter aus dem Beispiel am 15. Dezember anderthalb Monatsgehälter erhalten würde.

  • Wenn wir einen separaten Auszahlungstermin für Neueinstellungen im Lauf des Monats vermeiden wollen, könnte man die Auszahlung des Gehalts für den ersten Teilmonat auch mit dem folgenden Monat zusammenlegen, so dass unser Angestellter aus dem Beispiel am 15. Dezember anderthalb Monatsgehälter erhalten würde.

    Das ist ja – wenn ich nicht irre – genau das, was ich sagte.

    Kurt Zuchtriegel
    Föderationsminister für Arbeit, Soziales und Gesundheit
    ehem. Gewerkschaftsboss/TGB-Vorsitzender


    Arbeitskämpferische Neben-ID

  • Ich war mir nicht ganz sicher, Ihre Formulierung schien mir nicht eindeutig, ob der Angestellt am 15. Dezember nur ein oder anderthalb Monatsgehälter bekäme. Aber um so besser, dann sind wir uns ja zumindest in der Auslegung dieser Variante einig.

  • Herr Präsident, ich lege eine neue Version des Gesetzesentwurfs vor, der die Anmerkungen des Abgeordneten Sokolik aufgreift. Änderungen sind rot markiert.


    ENTWURF


    Föderationsgesetz über die Arbeitszeiten und -entgelte

    - Arbeitszeit- und -entgeltgesetz (AzG) -


    § 1 - Definition

    (1) Dieses Gesetz regelt die Arbeitszeiten und Arbeitsentgelte für Arbeitnehmer auf dem Staatsgebiet der Turanischen Föderation und auf jenen Gebieten, die dem Staatsgebiet der Föderation auf Grund eines Gesetzes gleichgestellt sind.

    (2) Dem Staatsgebiet der Föderation im Sinne dieses Gesetzes gleichgestellt sind exterritoriale Gebiete der Föderation im Ausland einschließlich diplomatischer Fahrzeuge und See- und Luftfahrzeuge mit Hoheitszeichen der Föderation.

    (3) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes ist jeder abhängig Beschäftigte.


    § 2 - Höchstarbeitszeit

    (1) Die wöchentliche Höchstarbeitszeit beträgt 48 Stunden.

    (2) Die tägliche Arbeitszeit darf regelmäßig nicht mehr als acht Stunden betragen. Sie darf in keinem Fall mehr als 14 Stunden betragen.


    § 3 - Regelarbeitszeit; Mehrarbeit

    (1) Regelarbeitszeit ist jene Arbeitszeit, die ein angestellter Arbeitnehmer im Mittelwert eines Monats täglich erbringt. Die Regelarbeitszeit wird durch Tarifvereinbarung bestimmt, die für die jeweilige Branche Allgemeingültigkeit besitzt.

    (2) Für auf Anweisung des Arbeitgebers geleistete Mehrarbeit, die über die vereinbarte tägliche Regelarbeitszeit hinausgeht (Überstunden), hat der Arbeitnehmer Anrecht auf Abgeltung durch anderweitig reduzierte Arbeitszeit (Freizeitausgleich) oder Auszahlung.


    § 4 - Arbeitsfreie Tage; Sonn- und Feiertage

    (1) Jeder Arbeitnehmer hat das Anrecht auf einen arbeitsfreien Tag nach sechs Arbeitstagen.

    (2) Sonn- und Feiertage sind grundsätzlich arbeitsfrei. Dies gilt nicht für:

    1. das Notfall- und Rettungswesen;

    2. Krankenhäuser und Betreuungseinrichtungen;

    3. die Energie- und Wasserversorgung;

    4. die Feuerwehr;

    5. die Polizei;

    6. den Strafvollzug;

    7. die Streitkräfte, sofern es für deren Einsatz unerlässlich ist;

    8. das öffentliche Verkehrswesen;

    9. Gastwirtschaften und Beherbergungsbetriebe;

    10. zeitlich befristete oder dauerhafte Kulturbetriebe;

    11. die Landwirtschaft;

    12. Industriebetriebe mit kontinuierlicher Fertigung.

    (3) In Branchen gemäß Absatz 2 sind primär solche Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen zu beschäftigen, die sich freiwillig zu dem Dienst bereit erklären. Arbeitnehmer, in deren Haushalt mindestens ein Kind unter 14 Jahren lebt, sind vom Dienst befreit, sofern dieser nicht unerlässlich ist.

    (4) Wer an Sonn- und Feiertagen beschäftigt ist, erhält für diese Arbeitszeit ein Arbeitsentgelt, das mindestens 20 Prozent höher liegt als das werktägliche Arbeitsentgelt.


    § 5 - Pause

    Jeder Arbeitnehmer ist berechtigt und verpflichtet, nach spätestens sechs Stunden Arbeitszeit eine Pause von mindestens 30 Minuten einzulegen.


    § 6 - Jahresurlaub

    (1) Jedem angestellten Arbeitnehmer, der in Vollzeit beschäftigt ist, steht ein Jahresurlaub von mindestens 25 Tagen zu. Eine höhere Zahl von Urlaubstagen kann durch Tarifvereinbarung oder durch individuelle oder betriebsbedingte Vereinbarung zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern bestimmt werden.

    (2) Arbeitnehmern in Teilzeitbeschäftigung steht ein anteiliger Jahresurlaub zu, dessen Länge sich nach der Anzahl der vereinbarten wöchentlichen Arbeitstage in Relation zu den Arbeitstagen für Vollzeitbeschäftigte richtet. Die Anzahl der Urlaubstage ist auf die nächste ganze Zahl aufzurunden.


    § 7 - Krankheit; Arbeitsunfähigkeit

    (1) Ist ein Arbeitnehmer durch Krankheit nicht in der Lage, seiner Arbeit am Arbeitsplatz nachzukommen (Arbeitsunfähigkeit), teilt er dies seinem Arbeitgeber schnellstmöglich mit.

    (2) Bei längerer Abwesenheit vom Arbeitsplatz ist die Arbeitsunfähigkeit dem Arbeitgeber spätestens am dritten Tag der Abwesenheit durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen.


    § 8 - Arbeitsentgelte

    (1) Jedem angestellten Arbeitnehmer steht ein angemessenes Arbeitsentgelt als Lohn für die geleistete Arbeit zu.

    (2) Das Arbeitsentgelt wird einmal im Kalendermonat ausbezahlt. Es soll spätestens nach Ablauf des halben Kalendermonats ausbezahlt werden.

    (3) Das Arbeitsentgelt wird bestimmt durch:

    1. Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes;

    2. kollektive Tarifvereinbarung zwischen Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretern oder auf Grund einer solchen Tarifvereinbarung;

    3. individuelle oder betriebsbedingte Vereinbarungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

    (4) Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertreter gemäß Absatz 3 Punkt 2 sind die Föderationsvereinigung der Turanischen Arbeitnehmer, der Föderationsverband der Turanischen Wirtschaft, ihre jeweiligen Gliederungen und alle Vereinigungen oder Verbände, die ihnen durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes gleichgestellt sind.

    (5) Arbeitsentgelte gemäß Vereinbarungen nach Absatz 3 Punkt 3 dürfen nicht mehr als 20 Prozent unter Tarif liegen.


    § 9 - Arbeitsgerichtsbarkeit

    (1) Bei Verletzungen dieses Gesetzes steht dem Arbeitnehmer der Rechtsweg offen.

    (2) Arbeitsgerichtsverfahren sind Zivilrechtsverfahren im Sinne der Föderationsgerichtsverfassung.

    (3) Zuständiges Arbeitsgericht ist das für den Dienstort des Arbeitnehmers zuständige Bezirksgericht.


    § 10 - Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seines Verkündung in Kraft.

    Kurt Zuchtriegel
    Föderationsminister für Arbeit, Soziales und Gesundheit
    ehem. Gewerkschaftsboss/TGB-Vorsitzender


    Arbeitskämpferische Neben-ID