[Raum 103] Konferenzraum

  • Für die Gespräche mit dem xinhainesichen Außenminister wurden einige Getränke und Snacks bereitgestellt.

  • Miriam, die am Eingang aufgehalten worden war, stürmt hastig in den Raum


    Miriam Turm

    Genosse, ich hoffe Sie haben nicht allzu lange gewartet. Ich musste leider noch etwas klären. Darf ich Ihnen etwas anbieten?

  • Gießt zwei Tassen grünen Tee ein.


    Miriam Turm

    Ich hoffe Sie mögen grünen Tee, Genosse.

    Reicht ihm eine Tasse


  • Miriam Turm

    Nimmt einen Schluck aus der Tasse


    Dann zur Arbeit, Genosse.
    Die Regierung der FDR möchte gerne einen Freundschaftsvertrag mit Xinhai ausarbeiten. Außerdem möchten wir Hilfsgüter bereitstellen, um die xinhainesische Bevölkerung in dieser Krisenzeit zu unterstützen. Ich denke, das liegt auch im Interesse der xinhainesischen Bevölkerung?

  • Miriam Turm

    Reicht Akuma ein Dokument.


    Ich habe da mal einen Entwurf zusammengestellt.



    Vertrag über Freundschaft und Zusammenarbeit zwischen der Volksrepublik Xinhai und der Flandrischen Demokratischen Republik



    Artikel 1
    Die freien Völker und deren Nationen, die Volksrepublik Xinhai und die Flandrische Demokratische Republik, erkennen sich gegenseitig als souveräne Nationen an, betrachten sich als gleichberechtigte, selbstständige, unabgängige und eigenständige Staaten.


    Artikel 2
    Durch die Unterzeichnung dieses Vertrages äußern die unterzeichnenden Nationen den Wunsch zum Austausch von Diplomaten und zur Errichtung von Botschaften.


    Artikel 3
    Die unterzeichnenden Staaten versprechen sich hiermit eine gegenseitige humantitäre Unterstützung im unprovozierten Konflikt mit Drittstaaten, in humanitären Notsituationen oder bei Naturkatastrophen. Eine Verpflichtung, insbesondere in Gestalt militärischer Unterstützung, resultiert daraus nicht.


    Artikel 4
    Die unterzeichnenden Staaten garantieren bei Meinungsverschiedenheiten und Konflikten ausschließlich den friedlichen, diplomatischen Weg, notfalls unter Vermittlung von Drittstaaten oder einer Internationalen Organisation, zu wählen.


    Artikel 5
    Die unterzeichnenden Staaten fördern gemeinsam die internationale Arbeiterbewegung, die sozialistische Idee der Solidarität unter den Völkern und fördern und verteidigen den Frieden unter den Völkern weltweit. Sie erklären ihre Bereitschaft, im Geiste aufrichtiger Zusammenarbeit an allen internationalen Handlungen teilzunehmen, deren Ziel die Gewährleistung des Friedens und der Sicherheit in der ganzen Welt ist.


    Artikel 6
    Den nationalen Fluggesellschaften der Vertragsstaaten wird Start- und Landeerlaubnis auf den jeweiligen internationalen Flughäfen gewährt. Handelsschiffe erhalten freien Zugang zu den jeweiligen Hoheitsgewässern und Seehäfen. Kriegsschiffe dürfen sich nicht ohne ausdrückliche Genehmigung den jeweiligen Hoheitsgewässern nähern.


    Artikel 7
    Die unterzeichnenden Staaten verzichten auf die Erhebung von Zöllen im Rahmen des gemeinsamen Handels. Sie ermöglichen eine Kooperation der jeweils ansässigen Betriebe und Unternehmen und fördern die gegenseitige Wirtschaftshilfe bei der Organisierung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit zwischen ihren Ländern.


    Artikel 8
    Die unterzeichnenden Staaten erklären, daß sie im Geiste der Freundschaft und der Zusammenarbeit für die Weiterentwicklung und Festigung der wirtschaftlichen und kulturellen Beziehungen untereinander in Befolgung der Grundsätze der gegenseitigen Achtung ihrer Unabhängigkeit und Souveränität und der Nichteinmischung in ihre inneren Angelegenheiten handeln werden.


    Artikel 9
    Der Vertrag ist unbefristet gültig. Im Falle eines Wunsches nach Auflösung des Vertrages ist zunächst eine diplomatische Vermittlung anzustreben. Sollten die zur Auflösung führenden Gründe danach nicht im beidseitigen Interessenausgleich wegfallen, gilt eine Kündigungsfrist von drei Monaten.