Verlässt mit Genossin Müller das Büro.
Auf Wiedersehen, Genosse Staatsratsvorsitzender!
Verlässt mit Genossin Müller das Büro.
Auf Wiedersehen, Genosse Staatsratsvorsitzender!
De Staatsratsvorsitzende erhält auch einen Ermittlungsbericht.
Ermittlungsbericht
Fallnummer: 1345/2023
Ermittlungsdatum: 14. März 2023
Ermittler: Oberst Ludwig Wessel
Betreff: Sabotageakte durch ausländische Organisation
Hintergrund: Zwischen dem 1. Februar und dem 10. März 2023 wurden mehrere Sabotageakte auf kritische Infrastrukturen und Industrieanlagen in der Republik verübt. Die Angriffe führten zu erheblichen Schäden und Störungen in den betroffenen Bereichen, was sowohl wirtschaftliche als auch politische Konsequenzen hatte. Aufgrund der koordinierten Vorgehensweise und der hoch entwickelten Techniken der Täter besteht der Verdacht, dass eine ausländische Organisation hinter den Angriffen steckt.
Ermittlungsergebnisse:
Schlussfolgerung: Aufgrund der ermittelten Beweise und Informationen besteht ein starker Verdacht, dass eine ausländische Organisation für die Sabotageakte verantwortlich ist. Die Organisation agiert höchstwahrscheinlich mit dem Ziel, politische und wirtschaftliche Instabilität in der Republik zu erzeugen.
Empfehlungen: Es wird empfohlen, die Zusammenarbeit mit internationalen Ermittlungsbehörden und Geheimdiensten zu intensivieren, um weitere Informationen über die ausländische Organisation und deren Aktivitäten zu erhalten. Zudem sollte die nationale Sicherheit und Überwachung von kritischen Infrastrukturen und Industrieanlagen verstärkt werden, um zukünftige Sabotageakte zu verhindern oder zumindest deren Auswirkungen zu minimieren.
Darüber hinaus sollte die Sensibilisierung der Bevölkerung und der Mitarbeiter in kritischen Infrastrukturen und Industrieanlagen erhöht werden, um verdächtige Aktivitäten frühzeitig zu erkennen und zu melden.
Auf diplomatischer Ebene könnte die Republik den Dialog mit anderen Ländern suchen, um gemeinsame Strategien zur Bekämpfung von Cyberangriffen und Sabotageakten zu entwickeln.
Zusammenfassend ist es von entscheidender Bedeutung, die Ermittlungen gegen die ausländische Organisation fortzusetzen und die Sicherheitsmaßnahmen auf nationaler und internationaler Ebene zu verstärken, um zukünftige Sabotageakte zu verhindern und die Stabilität zu gewährleisten.
Bezieht fürs erste die Räumlichkeiten des Staatsratsvorsitzenden und lässt die Planungen für eine Wahl vorbereiten.
Schaut wohin er seine erste Auslandsreise unternehmen kann.
Lässt den Genossen Wolff wissen, dass er ihn während seiner Kur bestmöglich vertreten möge.
Lässt den Genossen Wolff wissen, dass er ihn während seiner Kur bestmöglich vertreten möge.
Erwidert die besten Grüße mit einem großen Strauß Blumen an den Staatsratsvorsitzenden und auch eine gute Genesung.
Beschäftigt sich mit der Sicherung der Macht für die Nationale Front und auf der anderen Seite müssen sie das Land für mehr Touristen öffnen.
Sitzt an einem weiteren Erlass zur Vereinfachung der Ein- und auch Ausreise.
Ihm macht die Wirtschaftliche Entwicklung der Republik sorgen. Er beruft den Wirtschaftsrat ein, um Maßnahmen zu besprechen wie sich diese Entwicklung aufhalten lässt.
Beschließt die Restriktionen gegenüber den sozialistischen Betrieben etwas zu lockern.
Erstellt einen Fünfjahresplan für die FDR.
Fünfjahresplan der Flandrischen Demokratischen Republik (FDR)
Planperiode: 2024-2029
Verabschiedet vom Staatsrat der FDR
Vorab der zentralen Aufgabenbereiche sei der revolutionäre Geist und die feste Entschlossenheit der Arbeiter und Bauern der FDR, deren Engagement den nachfolgenden Plan prägen und zur Verwirklichung führen wird, gewürdigt.
I. Industrielle Produktion und Wirtschaftswachstum
II. Landwirtschaftliche Produktion
III. Infrastruktur
IV. Bildung und Forschung
V. Kultur und Ideologie
VI. Internationale Solidarität und Außenhandel
Strategische Maßnahmen und Umsetzung:
Überwachung, Anpassung und Kontrolle:
Plant die Wirtschaft etwas gegenüber ausländischen Unternehmen etwas zu öffnen.
Plant insgeheim die Beziehungen zum verhassten Monikberg zu verbessern.
Gesetz über die nichtmilitärischen bewaffneten Organe der Flandrischen Demokratischen Republik
§ 1 - Bewaffnete Organe
(1) Die bewaffneten Organe der Republik dienen der gesetzmäßigen Aufrechterhaltung und Wiederherstellung von Sicherheit und Ordnung auf dem Staatsgebiet der Flandrischen Demokratischen Republik und auf all jenen Gebieten, die dem Staatsgebiet der Republik aufgrund eines Gesetzes gleichgestellt sind.
(2) Bewaffnete Organe der Republik sind die dem Ministerium für Sicherheit und Ordnung unterstellten nichtmilitärischen bewaffneten Organe sowie die Flandrische Volksarmee. Alles Nähere zur Volksarmee regelt ein gesondertes Gesetz.
(3) Nicht zu den bewaffneten Organen der Republik zählen zivile Beschäftigte in der Verwaltung des Ministeriums.
§ 2 - Ministerium für Sicherheit und Ordnung
(1) Das mit Inkrafttreten dieses Gesetzes neu zu bildende Ministerium für Sicherheit und Ordnung fasst die bisher dem Ministerium des Innern unterstellte Volkspolizei, das dem Ministerium der Verteidigung unterstellte Amt für Aufklärung und das dem Ministerium für Sicherheit unterstellte Amt zum Schutz der staatlichen Ordnung zum Zwecke der besseren Koordination der flandrischen Sicherheitsbehörden unter einheitlicher Leitung zusammen.
(2) Das bestehende Ministerium für Sicherheit geht in dem neuen Ministerium auf.
§ 3 - Gliederung
(1) Dem Ministerium für Sicherheit und Ordnung unterstehen zumindest die nach Zuständigkeit gegliederten Hauptabteilungen
1. Volkspolizei (einschließlich Kriminalpolizei und Volkspolizei-Bereitschaften);
2. Flandrisches Pass- und Meldewesen (einschließlich des Passkontrolldienstes);
3. Schutz der staatlichen Ordnung (politische Polizei);
4. (Auslands-)Aufklärung;
5. (Spionage-)Abwehr;
6. Terrorabwehr;
7. Wachregiment "Erik Dietrich";
8. Schule des Ministeriums für Sicherheit und Ordnung.
(2) Die übrige Gliederung und Struktur regelt ein Erlass des Ministers.
§ 4 - Uniformierung
(1) Die Angehörigen der Volkspolizei tragen ihre bisherige graugrüne Dienstuniform.
(2) Angehörige der übrigen nichtmilitärischen bewaffneten Organe einschließlich des Ministers und der Leiter der Hauptabteilungen tragen Paradeuniformen, die in Schnitt und Gestaltung der Dienstuniform der Volkspolizei entsprechen. Der Minister kann per Erlass festlegen, dass die Kragenspiegel eine andere Waffenfarbe aufweisen als die der Angehörigen der Volkspolizei. Er kann die Waffenfarbe festlegen.
(3) Der Minister kann per Erlass eine neue oder ergänzende Uniform einführen.
(4) Zivile Beschäftigte in der Verwaltung des Ministeriums tragen keine Uniform.
§ 5 - Dienstgrade
Die Angehörigen der nichtmilitärischen bewaffneten Organe tragen die Dienstgrade der Flandrischen Volksarmee.
§ 6 - Volkspolizei
(1) Leiter der Hauptabteilung Volkspolizei ist der Chef der Volkspolizei (CdVP).
(2) Die Volkspolizei gliedert sich in
1. Schutzpolizei;
2. Wasserschutzpolizei;
3. Kriminalpolizei;
4. Verkehrspolizei;
5. Transportpolizei;
6. Betriebsschutz;
7. Volkspolizei-Bereitschaften.
(2) In jedem Bezirk der Republik besteht eine Bezirksleitstelle der Volkspolizei, in jedem Kreis eine Kreisleitstelle.
(3) Jeder Bezirksleitstelle sind mindestens zwei Bereitschaftshundertschaften und eine Sondereinsatzeinheit (Spezialisierte Kräfte der Volkspolizei) zugeordnet.
(4) Volkspolizei-Bereitschaften und insbesondere Sondereinsatzeinheiten sind militärisch auszubilden und soweit notwendig mit militärischen Waffen auszurüsten. Das Nähere regelt ein Erlass des Ministers.
§ 7 - Pass- und Meldewesen
(1) Jeder volljährige Bürger der Flandrischen Demokratischen Republik muss auf Verlangen einen amtlichen Lichtbildausweis oder einen Reisepass vorweisen können.
(2) Ausweise und Pässe werden auf Antrag vom Flandrischen Pass- und Meldewesen ausgestellt. Der Antrag kann auch bei jeder für das kommunale Meldewesen zuständigen Gemeindebehörde beantragt werden.
(3) Die Angehörigen der Volkspolizei und des Pass- und Meldewesens sind befugt, Ausweise und Pässe im Dienst jederzeit verdachtsunabhängig zu überprüfen, insbesondere bei der Ein- und Ausreise. Dies gilt auch für Angehörige der übrigen nichtmilitärischen bewaffneten Organe, sofern dies für die Erfüllung von deren Aufgaben notwendig ist.
§ 8 - Nachrichtendienstliche Mittel
(1) Angehörige des Ministeriums für Sicherheit und Ordnung, deren Aufgabe der Schutz der staatlichen Ordnung, die Auslandsaufklärung, Spionage- oder Terrorabwehr ist, sind befugt, im Dienst nachrichtendienstliche Mittel einzusetzen, auch im Ausland.
(2) Nachrichtendienstliche Quellen sind zu schützen.
§ 9 - Verhältnismäßigkeit
(1) Die nichtmilitärischen bewaffneten Organe der Republik haben sich bei ihrem Einsatz von dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit leiten zu lassen.
(2) Der Gebrauch von potenziell tödlichen Waffen ist Angehörigen der nichtmilitärischen bewaffneten Organe im Dienst erlaubt, wenn er
1. der Abwehr eines gegenwärtigen oder unmittelbar bevorstehenden Angriffs auf Leib und Leben dient;
2. der Abwehr eines gegenwärtigen oder unmittelbar bevorstehenden Angriffs auf das Staatsgebiet der Republik oder auf Gebiete, die dem Staatsgebiet der Republik gleichgestellt sind;
3. sich gegen Personen richtet, die sich der Weisung, zu halten oder die Überprüfung ihrer Identität oder mitgeführter Beförderungsmittel und Gegenstände zu dulden, durch Flucht zu entziehen versuchen, und zuvor ein Warnschuss erfolgt ist.
(3) Der Gebrauch von potenziell tödlichen Waffen gegen größere Menschengruppen ist darüber hinaus nur erlaubt, wenn Abhilfe anders nicht zu schaffen ist.
(4) Der Minister kann per Erlass abweichende Regeln für Angehörige der Sondereinsatzeinheiten festlegen.
§ 10 - Anforderung, Einsatz
(1) Einsätze von Angehörigen der nichtmilitärischen bewaffneten Organe außerhalb ihrer üblichen territorialen Zuständigkeit, insbesondere der Volkspolizei-Bereitschaften, ist möglich auf Anforderung der zuständigen staatlichen Organe.
(2) Einsätze im Ausland sind im Rahmen der gesetzlichen Zuständigkeit erlaubt, darüber hinaus nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Staatsrats.
§ 11 - Freiwillige Helfer
(1) Volljährige Bürger können zur Unterstützung der gesetzmäßigen Arbeit der Angehörigen der nichtmilitärischen bewaffneten Organe der Republik angeworben werden. Solche freiwilligen Helfer des Ministeriums für Sicherheit und Ordnung sind einer bestimmten Hauptabteilung zuzuordnen. Sie sind unbewaffnet.
(2) Der Minister legt per Erlass eine Aufwandsentschädigung fest, die die Helfer für ihre Tätigkeit erhalten.
§ 12 - Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Beschäftigt sich nochmal mit dem Gesetz.
Das Außenministerium teilt ihm mit, dass eine Protestnote an das Außenministerium von Münchberg überreicht wurde.
Jetzt können wir ihnen mal eins auswischen.
Plant trotz allem ein Besuch im kapitalistischen Münchberg.
Liest sich den Bericht über den langsamen Wohnungsbau durch.
Räumt ordnungsgemäß das Büro und übergibt es wieder dem Genossen Rüdiger Schierling. Er holt die Unterlagen zur aktuellen Lage in der FDR, als auch zu den Vorfällen an der Grenze und der erfolgreichen Gegenaktion hervor.
Schön, dass Sie wieder an Bord sind Genosse Staatsratsvorsitzender!
Reicht ihm die Hand zur Begrüßung.
Schüttelt die Hand.
Sie haben mich ausgezeichnet vertreten, Genosse Wolff!
Darf ich bei weiteren ähnlichen Situationen wieder auf Ihre Vertretung hoffen?
Ich danke Ihnen Genosse. Selbstverständlich dürfen Sie jederzeit auf mich zählen. Auch wenn alle hoffen, dass Sie die Republik wieder vollumfänglich anführen können.
Wie Sie sicher mitbekommen haben, haben uns die Kapitalisten aus Münchberg ausspioniert.