Gespräch mit der Delegation des Commonwealth of Caledonia

  • §9

    (1) Beide Vertragspartner leisten sich im Falle der Not, insbesondere bei Katastrophenlagen und schweren Unglücksfällen, im Rahmen ihrer Möglichkeiten gegenseitig Hilfe.

    (2) Beide Vertragspartner unterstützen sich gegenseitig in der Bekämpfung des organisierten Verbrechens und des Terrorismus, insbesondere in seinen grenzüberschreitenden Formen. Zu diesem Zweck, aber nicht darauf beschränkt, vereinbaren die Vertragspartner informationsdienstliche Zusammenarbeit.

  • Dann wären wir also vertraglich so weit?


    Das Commonwealth of Caledonia und die Turanische Föderation,


    schließen, geleitet von der Erkenntnis um die Bedeutung von Kooperation und Zusammenarbeit, verbunden in der Freundschaft ihrer Völker, nachfolgenden Vertrag:


    §1

    Die Vertragspartner erkennen sich als souveräne Völkerrechtssubjekte an und verpflichten sich, die Grenzen des Vertragspartners in einer friedlichen Koexistenz zu achten.


    §2

    Die Vertragspartner nehmen dauerhaften diplomatischen Kontakt zueinander auf und entsenden Gesandte zum jeweils anderen Vertragspartner, sofern dies von einem der Vertragspartner erwünscht ist. Die diplomatischen Vertreter genießen dabei im Hoheitsgebiet des anderen Staates diplomatische Immunität. Die Gesandten bedürfen der Akkreditierung durch das zuständige Organ des Vertragspartners.


    §3

    Die Gesandtschaften werden durch die Behörden des aufnehmenden Vertragspartners besonders geschützt. Allerdings dürfen die Gesandtschaften durch die Behörden des aufnehmenden Vertragspartners beziehungsweise deren Vertreter nur mit ausdrücklicher Zustimmung des entsendenden Vertragspartners betreten werden. Die Geheimhaltung von Ferngesprächen und Post der diplomatischen Mitarbeiter der Gesandtschaften ist zu gewährleisten.


    §4

    Beide Vertragspartner verpflichten sich, sich im Falle eines Konfliktes mit einer dritten Partei gegenüber dem Vertragspartner neutral zu verhalten, es sei denn in weiterführenden Verträgen wird anderes vereinbart.


    §5

    Beide Vertragspartner werden keine Bestrebungen unterstützen, die der bestehenden staatlichen Ordnung des Vertragspartners zuwiderlaufen.


    §6

    Der Anerkennungs- und Kooperationsvertrag tritt mit der Unterzeichnung der Vertreter beider Regierungen sowie der Ratifizierung durch die zuständigen Organe der Vertragspartner in Kraft.


    §7

    Sofern der Vertrag durch das zuständige Organ eines Vertragspartners unwirksam gemacht wird, ist der Vertragspartner unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen.


    §8

    Zur Unterstützung der Gesandten können die Vertragspartner für spezifische Bereiche einen Attaché entsenden.


    §9

    Beide Vertragspartner unterstützen sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten gegenseitig in der Bekämpfung des organisierten Verbrechens und des Terrorismus, insbesondere in seinen grenzüberschreitenden Formen.

    (1) Beide Vertragspartner leisten sich im Falle der Not, insbesondere bei Katastrophenlagen und schweren Unglücksfällen, im Rahmen ihrer Möglichkeiten gegenseitig Hilfe.

    (2) Beide Vertragspartner unterstützen sich gegenseitig in der Bekämpfung des organisierten Verbrechens und des Terrorismus, insbesondere in seinen grenzüberschreitenden Formen. Zu diesem Zweck, aber nicht darauf beschränkt, vereinbaren die Vertragspartner informationsdienstliche Zusammenarbeit.

    Wäre das so richtig?

    Dann würde ich noch gern über die Visa- und Zollfreiheit reden oh und Flug-Landerechte könnten wir auch gegenseitig einräumen, nicht wahr?

  • Beispielsweise ein Absatz, der es erlaubt, sich kurzfristig ohne Visum nur mit dem Reisepass bzw. Personalausweis im Land aufzuhalten?

    In Hinsicht Überflug- und allgemeine (Zwischen-)Landerechte sind zumindest die turanischen Behörden sehr kulant, aber wir können gerne einen Artikel zur Transitfreiheit hinzuzufügen.

  • Wie wäre dieser Vorschlag:

    §10 Die Vertragspartner vereinbaren Visafreiheit in ihren Ländern, es genügt bei den Zollbehörden lediglich ein Reisepass.

    Optional (1) Bürger, die länger als 3 oder 6 Monate im jeweilig anderen Land verweilen,müssen dies den Behörden mitteilen.

    §11 Die Vertragspartner gestatten dem jeweilig anderen Land den Zugang ziviler Schiffe und Luftfahrzeuge zu internationalen Häfen/Airports.

  • Wie wäre es hiermit?


    §10

    Die Bürger der vertragsschließenden Staaten können sich unter Beachtung der Gesetze und für eine maximale Aufenthaltsdauer von drei Monaten ohne Visum, also nur mit Reisepass oder Personalausweis, auf dem Territorium des jeweils anderen Vertragspartners aufhalten.

  • Wie wäre es hiermit?


    §10

    Die Bürger der vertragsschließenden Staaten können sich unter Beachtung der Gesetze und für eine maximale Aufenthaltsdauer von drei Monaten ohne Visum, also nur mit Reisepass oder Personalausweis, auf dem Territorium des jeweils anderen Vertragspartners aufhalten.

    Fine.

  • Dann verweise ich auf ihre Aussage:

    In Hinsicht Überflug- und allgemeine (Zwischen-)Landerechte sind zumindest die turanischen Behörden sehr kulant, aber wir können gerne einen Artikel zur Transitfreiheit hinzuzufügen.

    ...und unseren Vorschlag:

    §11 Die Vertragspartner gestatten dem jeweilig anderen Land den Zugang ziviler Schiffe und Luftfahrzeuge zu internationalen Häfen/Airports.

  • Damit hätten wir folgenden Vertragstext:


    Das Commonwealth of Caledonia und die Turanische Föderation,


    schließen, geleitet von der Erkenntnis um die Bedeutung von Kooperation und Zusammenarbeit, verbunden in der Freundschaft ihrer Völker, nachfolgenden Vertrag:


    §1

    Die Vertragspartner erkennen sich als souveräne Völkerrechtssubjekte an und verpflichten sich, die Grenzen des Vertragspartners in einer friedlichen Koexistenz zu achten.


    §2

    Die Vertragspartner nehmen dauerhaften diplomatischen Kontakt zueinander auf und entsenden Gesandte zum jeweils anderen Vertragspartner, sofern dies von einem der Vertragspartner erwünscht ist. Die diplomatischen Vertreter genießen dabei im Hoheitsgebiet des anderen Staates diplomatische Immunität. Die Gesandten bedürfen der Akkreditierung durch das zuständige Organ des Vertragspartners.


    §3

    Die Gesandtschaften werden durch die Behörden des aufnehmenden Vertragspartners besonders geschützt. Allerdings dürfen die Gesandtschaften durch die Behörden des aufnehmenden Vertragspartners beziehungsweise deren Vertreter nur mit ausdrücklicher Zustimmung des entsendenden Vertragspartners betreten werden. Die Geheimhaltung von Ferngesprächen und Post der diplomatischen Mitarbeiter der Gesandtschaften ist zu gewährleisten.


    §4

    Beide Vertragspartner verpflichten sich, sich im Falle eines Konfliktes mit einer dritten Partei gegenüber dem Vertragspartner neutral zu verhalten, es sei denn in weiterführenden Verträgen wird anderes vereinbart.


    §5

    Beide Vertragspartner werden keine Bestrebungen unterstützen, die der bestehenden staatlichen Ordnung des Vertragspartners zuwiderlaufen.


    §6

    Der Anerkennungs- und Kooperationsvertrag tritt mit der Unterzeichnung der Vertreter beider Regierungen sowie der Ratifizierung durch die zuständigen Organe der Vertragspartner in Kraft.


    §7

    Sofern der Vertrag durch das zuständige Organ eines Vertragspartners unwirksam gemacht wird, ist der Vertragspartner unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen.


    §8

    Zur Unterstützung der Gesandten können die Vertragspartner für spezifische Bereiche einen Attaché entsenden.


    §9

    Beide Vertragspartner unterstützen sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten gegenseitig in der Bekämpfung des organisierten Verbrechens und des Terrorismus, insbesondere in seinen grenzüberschreitenden Formen.

    (1) Beide Vertragspartner leisten sich im Falle der Not, insbesondere bei Katastrophenlagen und schweren Unglücksfällen, im Rahmen ihrer Möglichkeiten gegenseitig Hilfe.

    (2) Beide Vertragspartner unterstützen sich gegenseitig in der Bekämpfung des organisierten Verbrechens und des Terrorismus, insbesondere in seinen grenzüberschreitenden Formen. Zu diesem Zweck, aber nicht darauf beschränkt, vereinbaren die Vertragspartner informationsdienstliche Zusammenarbeit.


    §10

    Die Bürger der vertragsschließenden Staaten können sich unter Beachtung der Gesetze und für eine maximale Aufenthaltsdauer von drei Monaten ohne Visum, also nur mit Reisepass oder Personalausweis, auf dem Territorium des jeweils anderen Vertragspartners aufhalten.


    §11

    Die Vertragspartner gestatten dem jeweilig anderen Land den Zugang ziviler Schiffe und Luftfahrzeuge zu internationalen Häfen/Airports.

  • Ja damit wären wir sehr zufrieden.

    Ich möchte auch noch einen Wunsch an Sie Mister Secretary von Borzen richten.Wäre es möglich neben unseren sehr fruchtbaren Gesprächen, auch mit dem Wirtschafts- und Verteidigungsminister ode mit dem Präsidenten der Föderation zu sprechen?

  • Hoho, Sie wollen ja mit immer mehr Ministern sprechen. Wegen dem Wirtschaftsminister habe ich vorhin schon jemanden zum Telefon geschickt, die Antwort sollte eigenlich schon eingetroffen sein. Wenn Sie wollen, lasse ich die Terminanfrage gleich ausdehnen.


    schnipst nach den Angestellten.



  • lächelt und zwinkert dem Aussenminister zu

    Daraus spricht nur unser Wille nach regem Austausch Mister Secretary.Oh und damit sie noch überraschter sind, melden wir unseren Wunsch an, nach erfolgreicher Verabschiedung des Grundlagenvertrages unserer Länder, das die Empress of Caledonia die Föderation besuchen möge.

  • Das ist schön Mister Secretary.Wird er uns hier die Ehre geben oder darf ich ihn in seinem Ressort besuchen?

    blickt zum Prinzen

    Imperial Highness?

    dieser schüttelt den Kopf um zu sagen, das er hier bleibt, falls der Präsident seine Ehre gibt.

  • Der Präsident konnte sich kurzfristig Zeit freischaufeln und eilt dem Konferenzraum.

    Der Caledonier stubst den Prinzen an, der grad in einem Dokument liest, als sich die Tür öffnet.Angus erkennt den Präsidenten der Föderation sofort, war er doch in der letzten Doku von CTV1 "Adel der Welt".Beide Caledonier erheben sich und lächeln.

  • geht auf den Präsidenten zu, deutet eine kleine Verneigung an

    Mr. Präsident, Prince Kenneth Adipose mein Name.Ich freue mich ihre Bekanntschaft zu machen.Seitens meiner Großmutter, der Empress of Caledonia, soll ich Ihnen die herzlichsten Grüsse, verbunden mit dem Wunsch auf rege Kontakte zwischen unseren Staaten, ausrichten.

    blickt sich um


    Der junge Mann hinter mir, ist Angus Coltrane, seines Zeichens Sondergesandter der Empress für Turanien.

  • Angenehm, Sie kennenzulernen, meine Herren. Und vielen Dank für die Grüße! Richten Sie doch bitte Ihrer Majestät ebenfalls meine herzlichsten Grüße und Wünsche aus.

    Hansgar Wilhelm Leopold von Ribbenwald
    Präsident der Föderation
    Publizist