Ministerium der Verteidigung

  • Jürgen Borg

    Jürgen Borg, Außenministerium, wieder am Telefon. Genosse Minister, würde es ihnen jetzt für das Telefonat mit Münchberg passen?

    ID in Flandrien

    Parteilos und biegbar


    Außenminister der Flandrischen Demokratischen Republik

  • Lässt dem Genossen ein Entwurf zukommen.


    Gesetz über die Bildung eines Ministeriums für Sicherheit und Ordnung

    Vom 27. Oktober 2021


    § 1

    Das bisher den Ministerium der Verteidigung unterstellte Amt für Aufklärung, dem Ministerium für Sicherheit unterstellte Amt zum Schutz der staatlichen Ordnung, die bisher dem Ministerium des Innern unterstellte Volkspolizei werden zu einem selbständigen Ministerium für Sicherheit und Ordnung zusammengefasst.

    §2

    Das Ministerium für Sicherheit und das Ministerium des Innern werden aufgelöst. Alle Aufgaben gehen an das neue Ministerium über.

    § 3

    Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

    Erich Wolff

    Staatsratsvorsitzender der Flandrischen Demokratischen Republik


  • Liest sich den Entwurf durch und macht Anmerkungen.

    Waltmar Leber
    Stellvertretender Staatsratsvorsitzender
    Minister für Verteidigung und Sport
    Vorsitzender des Präsidiums der Liga für Nationale Verteidigung

  • Man teilt dem Genossen Wolff mit, dass der Minister noch nicht abschließend über den Entwurf befunden habe.

    Waltmar Leber
    Stellvertretender Staatsratsvorsitzender
    Minister für Verteidigung und Sport
    Vorsitzender des Präsidiums der Liga für Nationale Verteidigung

  • Gesetz über die nichtmilitärischen bewaffneten Organe der Flandrischen Demokratischen Republik

    - Entwurf -


    § 1 - Bewaffnete Organe

    (1) Die bewaffneten Organe der Republik dienen der gesetzmäßigen Aufrechterhaltung und Wiederherstellung von Sicherheit und Ordnung auf dem Staatsgebiet der Flandrischen Demokratischen Republik und auf all jenen Gebieten, die dem Staatsgebiet der Republik aufgrund eines Gesetzes gleichgestellt sind.

    (2) Bewaffnete Organe der Republik sind die dem Ministerium für Sicherheit und Ordnung unterstellten nichtmilitärischen bewaffneten Organe sowie die Flandrische Volksarmee. Alles Nähere zur Volksarmee regelt ein gesondertes Gesetz.

    (3) Nicht zu den bewaffneten Organen der Republik zählen zivile Beschäftigte in der Verwaltung des Ministeriums.


    § 2 - Ministerium für Sicherheit und Ordnung

    (1) Das mit Inkrafttreten dieses Gesetzes neu zu bildende Ministerium für Sicherheit und Ordnung fasst die bisher dem Ministerium des Innern unterstellte Volkspolizei, das dem Ministerium der Verteidigung unterstellte Amt für Aufklärung und das dem Ministerium für Sicherheit unterstellte Amt zum Schutz der staatlichen Ordnung zum Zwecke der besseren Koordination der flandrischen Sicherheitsbehörden unter einheitlicher Leitung zusammen.

    (2) Das bestehende Ministerium für Sicherheit geht in dem neuen Ministerium auf.


    § 3 - Gliederung

    (1) Dem Ministerium für Sicherheit und Ordnung unterstehen zumindest die nach Zuständigkeit gegliederten Hauptabteilungen

    1. Volkspolizei (einschließlich Kriminalpolizei und Volkspolizei-Bereitschaften);

    2. Flandrisches Pass- und Meldewesen (einschließlich des Passkontrolldienstes);

    3. Schutz der staatlichen Ordnung (politische Polizei);

    4. (Auslands-)Aufklärung;

    5. (Spionage-)Abwehr;

    6. Terrorabwehr;

    7. Wachregiment "Erik Dietrich";

    8. Schule des Ministeriums für Sicherheit und Ordnung.

    (2) Die übrige Gliederung und Struktur regelt ein Erlass des Ministers.


    § 4 - Uniformierung

    (1) Die Angehörigen der Volkspolizei tragen ihre bisherige graugrüne Dienstuniform.

    (2) Angehörige der übrigen nichtmilitärischen bewaffneten Organe einschließlich des Ministers und der Leiter der Hauptabteilungen tragen Paradeuniformen, die in Schnitt und Gestaltung der Dienstuniform der Volkspolizei entsprechen. Der Minister kann per Erlass festlegen, dass die Kragenspiegel eine andere Waffenfarbe aufweisen als die der Angehörigen der Volkspolizei. Er kann die Waffenfarbe festlegen.

    (3) Der Minister kann per Erlass eine neue oder ergänzende Uniform einführen.

    (4) Zivile Beschäftigte in der Verwaltung des Ministeriums tragen keine Uniform.


    § 5 - Dienstgrade

    Die Angehörigen der nichtmilitärischen bewaffneten Organe tragen die Dienstgrade der Flandrischen Volksarmee.


    § 6 - Volkspolizei

    (1) Leiter der Hauptabteilung Volkspolizei ist der Chef der Volkspolizei (CdVP).

    (2) Die Volkspolizei gliedert sich in

    1. Schutzpolizei;

    2. Wasserschutzpolizei;

    3. Kriminalpolizei;

    4. Verkehrspolizei;

    5. Transportpolizei;

    6. Betriebsschutz;

    7. Volkspolizei-Bereitschaften.

    (2) In jedem Bezirk der Republik besteht eine Bezirksleitstelle der Volkspolizei, in jedem Kreis eine Kreisleitstelle.

    (3) Jeder Bezirksleitstelle sind mindestens zwei Bereitschaftshundertschaften und eine Sondereinsatzeinheit (Spezialisierte Kräfte der Volkspolizei) zugeordnet.

    (4) Volkspolizei-Bereitschaften und insbesondere Sondereinsatzeinheiten sind militärisch auszubilden und soweit notwendig mit militärischen Waffen auszurüsten. Das Nähere regelt ein Erlass des Ministers.


    § 7 - Pass- und Meldewesen

    (1) Jeder volljährige Bürger der Flandrischen Demokratischen Republik muss auf Verlangen einen amtlichen Lichtbildausweis oder einen Reisepass vorweisen können.

    (2) Ausweise und Pässe werden auf Antrag vom Flandrischen Pass- und Meldewesen ausgestellt. Der Antrag kann auch bei jeder für das kommunale Meldewesen zuständigen Gemeindebehörde beantragt werden.

    (3) Die Angehörigen der Volkspolizei und des Pass- und Meldewesens sind befugt, Ausweise und Pässe im Dienst jederzeit verdachtsunabhängig zu überprüfen, insbesondere bei der Ein- und Ausreise. Dies gilt auch für Angehörige der übrigen nichtmilitärischen bewaffneten Organe, sofern dies für die Erfüllung von deren Aufgaben notwendig ist.


    § 8 - Nachrichtendienstliche Mittel

    (1) Angehörige des Ministeriums für Sicherheit und Ordnung, deren Aufgabe der Schutz der staatlichen Ordnung, die Auslandsaufklärung, Spionage- oder Terrorabwehr ist, sind befugt, im Dienst nachrichtendienstliche Mittel einzusetzen, auch im Ausland.

    (2) Nachrichtendienstliche Quellen sind zu schützen.


    § 9 - Verhältnismäßigkeit

    (1) Die nichtmilitärischen bewaffneten Organe der Republik haben sich bei ihrem Einsatz von dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit leiten zu lassen.

    (2) Der Gebrauch von potenziell tödlichen Waffen ist Angehörigen der nichtmilitärischen bewaffneten Organe im Dienst erlaubt, wenn er

    1. der Abwehr eines gegenwärtigen oder unmittelbar bevorstehenden Angriffs auf Leib und Leben dient;

    2. der Abwehr eines gegenwärtigen oder unmittelbar bevorstehenden Angriffs auf das Staatsgebiet der Republik oder auf Gebiete, die dem Staatsgebiet der Republik gleichgestellt sind;

    3. sich gegen Personen richtet, die sich der Weisung, zu halten oder die Überprüfung ihrer Identität oder mitgeführter Beförderungsmittel und Gegenstände zu dulden, durch Flucht zu entziehen versuchen, und zuvor ein Warnschuss erfolgt ist.

    (3) Der Gebrauch von potenziell tödlichen Waffen gegen größere Menschengruppen ist darüber hinaus nur erlaubt, wenn Abhilfe anders nicht zu schaffen ist.

    (4) Der Minister kann per Erlass abweichende Regeln für Angehörige der Sondereinsatzeinheiten festlegen.


    § 10 - Anforderung, Einsatz

    (1) Einsätze von Angehörigen der nichtmilitärischen bewaffneten Organe außerhalb ihrer üblichen territorialen Zuständigkeit, insbesondere der Volkspolizei-Bereitschaften, ist möglich auf Anforderung der zuständigen staatlichen Organe.

    (2) Einsätze im Ausland sind im Rahmen der gesetzlichen Zuständigkeit erlaubt, darüber hinaus nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Staatsrats.


    § 11 - Freiwillige Helfer

    (1) Volljährige Bürger können zur Unterstützung der gesetzmäßigen Arbeit der Angehörigen der nichtmilitärischen bewaffneten Organe der Republik angeworben werden. Solche freiwilligen Helfer des Ministeriums für Sicherheit und Ordnung sind einer bestimmten Hauptabteilung zuzuordnen. Sie sind unbewaffnet.

    (2) Der Minister legt per Erlass eine Aufwandsentschädigung fest, die die Helfer für ihre Tätigkeit erhalten.


    § 12 - Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

    Waltmar Leber
    Stellvertretender Staatsratsvorsitzender
    Minister für Verteidigung und Sport
    Vorsitzender des Präsidiums der Liga für Nationale Verteidigung