[Raum 99] Gesetzesarchiv der FDR


  • i6142b916tf.png

    Verfassung der Flandrischen Demokratischen Republik

    - in der Fassung vom 16.03.2018



    Präambel


    Die Völker Flandriens,

    befreit aus den Fesseln von Kapitalismus und Unterdrückung,

    bemüht ein friedliches und solidarisches Zusammenleben zu gestalten,

    geben sich die folgende Verfassung, die zu wahren alle Bürger und Institutionen angehalten sind.



    I. Abschnitt – Die Grundrechte


    Artikel 1 [Menschenrechte und Grundrechte]

    (1) Die Flandrische Demokratische Republik (kurz: FDR) bekennt sich zu den Menschenrechten und verpflichtet sich, diese auf dem gesamten Staatsgebiet der FDR umzusetzen.

    (2) Die FDR verpflichtet sich zur Einhaltung der folgenden Grundrechte.


    Artikel 2 [Recht auf freie Persönlichkeitsentfaltung und Recht auf körperliche Unversehrtheit]

    (1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit solange er nicht die Rechte eines anderen verletzt oder gegen diese Verfassung handelt.

    (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.


    Artikel 3 [Gleichberechtigung]

    (1) Alle sind vor dem Gesetz gleich.

    (2) Alle Bürger der FDR sind gleichberechtigt. Der Staat verpflichtet sich zur Durchsetzung der Gleichberechtigung aller Bürger der FDR.


    Artikel 4 [Religionsfreiheit]

    (1) Die FDR gewährt allen Einwohnern die Religionsfreiheit.

    (2) Der Staat bekennt sich zur absoluten Säkularisierung.


    Artikel 5 [Meinungs-und Pressefreiheit]

    (1) Die Freiheit der Meinung in Bild, Schrift und Wort wird gewährleistet.

    (2) Die Pressefreiheit wird gewährleistet.

    (3) Diese Rechte finden ihre Einschränkungen in gesetzlichen Bestimmungen.


    Artikel 6 [Recht auf Arbeit]

    (1) Jeder Bürger der FDR hat das Recht auf Arbeit und eine angemessene Entlohnung.

    (2) Der Staat verpflichtet sich Ausbeutung auf dem Staatsgebiet der FDR zu unterbinden.


    Abschnitt II – Staat und Wirtschaftsform


    Artikel 7 [Staatswesen]

    (1) Die FDR ist ein sozialistischer, demokratischer und zentraler Staat. Ihre Hauptstadt ist Marcksfurth und ihre Nationalhymne ist „Die Internationale“.

    (2) Alle Staatsgewalten handeln stets im Sinne des Volkes und des Sozialismus.

    (3) Das Volk drückt seinen Willen in Wahlen und Abstimmungen aus.


    Artikel 8 [Gliederung]

    (1) Die FDR gliedert sich in verschiedene Verwaltungsbezirke und Kreise.

    (2) Die Verwaltungsbezirke und Kreise genießen das Recht auf kommunale Selbstbestimmung.

    (3) Näheres wird durch ein Kommunalverwaltungsgesetz geregelt.


    Artikel 9 [Wirtschaftsform]

    (1) Die Volkswirtschaft der FDR ist eine sozialistische Wirtschaft.

    (2) Alle Produktionsmittel liegen in der Hand des Volkes und sind somit Staatseigentum.

    (3) Ausnahmen zu Art. 9 (2) können per Gesetz bestimmt werden und benötigen eine 2/3-Mehrheit in der Volksversammlung.

    (4) Die Wirtschaft orientiert sich am Bedarf und den Wünschen des Volkes.


    Artikel 10 [Bedarfsermittlung]

    (1) Zur Ermittlung des Bedarfs ist jedes Jahr eine Bedarfsermittlung durchzuführen.

    (2) Die Bedarfsermittlung ist durch den Wirtschaftsrat zu beaufsichtigen.

    (3) Die Ergebnisse der Bedarfsermittlung sind öffentlich einsehbar.


    Artikel 11 [Staatsverteidigung]

    (1) Zur Verteidigung der Außengrenzen, der Integrität des Staates und der sozialistischen Ordnung verpflichtet sich der Staat zur Unterhaltung einer Volksarmee bestehend aus Heer, Marine und Luftwaffe.

    (2) Näheres regelt ein Staatsverteidigungsgesetz.


    Abschnitt III – Die Volksversammlung


    Artikel 12 [gesetzgebendes Organ]

    (1) Die Volksversammlung ist das höchste Machtorgan der FDR.

    (2) Die Volksversammlung ist das einzige gesetzgebende Organ der FDR.


    Artikel 13 [Rechte und Pflichten der Volksversammlung]

    (1) Alle Abgeordneten der Volksversammlung erfüllen ihre Aufgabe stets im Sinne des Volkes und des Sozialismus.

    (2) Die Volksversammlung wählt sich selbst ein Präsidium und gibt sich eine Geschäftsordnung.

    (3) Alle Abgeordneten der Volksversammlung besitzen das Initiativrecht. Die Volkskammer fasst Beschlüsse mit einer einfachen Mehrheit sofern ein Gesetz oder diese Verfassung nichts anderes bestimmen.

    (4) Die Volksversammlung wählt den Staatsrat, den Wirtschaftsrat und den Volksverfassungsgerichtshof.

    (5) Die Volksversammlung kann den in Art. 13 (4) gewählten Vertretern mit einer 2/3-Mehrheit das Misstrauen aussprechen.


    Artikel 14 [Zusammensetzung der Volksversammlung]

    (1) Die Volksversammlung besteht aus 600 Abgeordneten, die für die Dauer von sechs Monaten gewählt sind.

    (2) Es ist ein Wahlsystem zu etablieren, nach dem alle Bevölkerungsschichten in der Volksversammlung vertreten sind.

    (3) Näheres regelt ein Wahlgesetz.


    Abschnitt IV – Der Staatsrat


    Artikel 15 [Regierung und Staatsoberhaupt]

    (1) Der Staatsrat bildet die Regierung und das kollektive Staatsoberhaupt der FDR.

    (2) Der Staatsrat vertritt die FDR nach innen und außen. Er ratifiziert internationale Verträge.

    (3) Die Wahlperiode des Staatsrats ist identisch mit der der Volksversammlung, er setzt seine Arbeit maximal bis zur Wahl eines neuen Staatsrats fort.


    Artikel 16 [Ressortprinzip und Rechenschaftspflicht]

    (1) Den Mitglieder des Staatsrats, mit Ausnahme des Vorsitzenden, werden Ressorts zugewiesen. Der Vorsitzende leitet die Regierungsgeschäfte.

    (2) Der Staatsrat ist gegenüber der Volksversammlung Rechenschaft schuldig. Für seine Tätigkeit tragen alle Mitglieder die Verantwortung.


    Abschnitt V – Der Wirtschaftsrat


    Artikel 17 [Aufgaben des Wirtschaftsrats]

    (1) Der Wirtschaftsrat ist für die Leitung der sozialistischen Wirtschaft zuständig.

    (2) Die Wahlperiode des Wirtschaftsrats ist identisch mit der der Volksversammlung, er setzt seine Arbeit maximal bis zur Wahl eines neuen Wirtschaftsrats fort.


    Artikel 18 [Wirtschaftspläne]

    (1) Der Wirtschaftsrat stellt die Wirtschaftspläne auf und legt diese der Volksversammlung zum Beschluss vor.

    (2) Der Wirtschaftsrat agiert über verschiedene Zweigstellen in den Verwaltungsbezirken.


    Abschnitt VI – Die Rechtsprechung


    Artikel 19 [Zuständigkeit]

    (1) Die Rechtsprechung der FDR wird durch Kreisgerichte, Bezirksgerichte und den Volksverfassungsgerichtshof wahrgenommen.

    (2) Die genauen Zuständigkeiten regelt ein Gerichtszuständigkeitsgesetz.


    Artikel 20 [Richter]

    (1) Die Richter, mit Ausnahme der Volksverfassungsrichter, werden vom Volk gewählt.

    (2) Richter kann nur sein, wer sich zur Verfassung und der sozialistischen Ordnung bekennt.


    Abschnitt VII – Schlussbestimmungen


    Artikel 21 [Gültigkeit]

    (1) Dieser Verfassung ist geltendes Recht auf dem Gebiet der FDR.

    (2) Dieser Verfassung kann nur durch eine 2/3-Mehrheit in der Volksversammlung geändert werden.


  • i6142b916tf.png

    Volksversammlung der Flandrischen Demokratischen Republik

    Das Präsidium


    Die Volksversammlung hat am 06.05.2018 das Verwaltungsgliederungsgesetz (VGG) beschlossen.
    Es tritt mit dieser Verkündung in Kraft.


    Verwaltungsgliederungsgesetz der Flandrischen Demokratischen Republik (VGG)


    §1 [Verwaltungsgliederung der Flandrischen Demokratischen Republik]

    (1) Das Staatsgebiet der Flandrischen Demokratischen Republik gliedert sich in fünf Landesbezirke und den Stadtbezirk Marcksfurth.

    (2) Die Landesbezirke sind:

    1. Eschenland mit dem Verwaltungssitz Osterminden,

    2. Salbstein mit dem Verwaltungssitz Salbstein,

    3. Mahlfurth-Bernfeld mit dem Verwaltungssitz Mahlfurt,

    4. Randburger Land mit dem Verwaltungssitz Randburg,

    5. Friedensstadt mit dem Verwaltungssitz Friedensstadt.

    (3) Die Landesbezirke umfassen die Gebiete der gleichnamigen historischen Fürstentümer. Der Landesbezirk Friedensstadt umfasst das Gebiet des Fürstentums Rotenbach.


    §2 [Verwaltungsgliederung der Landesbezirke]

    (1) Die Landesbezirke fassen ihre Städte und Gemeinden in Kreisen zusammen, die Verwaltungssitze bleiben kreisfrei.

    (2) In jedem Kreis wird eine Kreisstadt als Sitz der Kreisverwaltung bestimmt.


    §3 [Die Bezirksverwaltungen]

    (1) Den Landesbezirken steht der Bezirksrat vor. Er wird alle 12 Monate demokratisch gewählt und besteht aus 40 Mitgliedern.

    (2) Der Bezirksrat wählt den Bezirkssekretär. Dieser sitzt dem Bezirksrat vor und leitet die Bezirksverwaltung.


    §4 [Die Kreisverwaltungen]

    (1) Den Kreisen steht die Kreisrat vor. Sie wird alle 24 Monate demokratisch gewählt und besteht aus 20 Mitgliedern.

    (2) Die Kreisversammlung wählt den Kreissekretär. Dieser sitzt dem Kreisrat vor und leitet die Kreisverwaltung.


    §5 [Zuständigkeiten]

    (1) Die Landesbezirke besitzen das Satzungsrecht über:

    1. die Verkehrsinfrastruktur und den Öffentlichen Nahverkehr,

    2. Bauangelegenheiten,

    3. das Betreiben von Krankenhäusern, Feuerwehr und Schulen,

    4. die Kommunalaufsicht.

    (2) Die Kreise besitzen das Satzungsrecht über:

    1. die Instandhaltung von städtischen Gebäuden,

    2. die Abfallentsorgung,

    3. die Energie-und Wasserversorgung,

    4. die Bestimmungen zur Verwaltung der Städte und Gemeinden.


    §6 [Schlussbestimmungen]

    Dieses Gesetz tritt nach seiner Verkündung durch das Volksversammlungspräsidium in Kraft.



    i6224bmu4ot.png

    Präsidentin der Volksversammlung der Flandrischen Demokratischen Republik
    i6275bsvct2.png
    Siegel der Flandrischen Demokratischen Republik


  • i6142b916tf.png

    Volksversammlung der Flandrischen Demokratischen Republik

    Das Präsidium


    Die Volksversammlung hat am 08.10.2018 das Währungsreformgesetz der Flandrischen Demokratischen Republik (WähReG) beschlossen.
    Es tritt mit dieser Verkündung in Kraft.


    Währungsreformgesetz der Flandrischen Demokratischen Republik (WähReG)


    §1 [Währung der Flandrischen Demokratischen Republik]
    (1) Die Währung der Flandrischen Demokratischen Republik ist die Neue Mark. Sie ersetzt die bisherige Währung Mark.
    (2) Eine Neue Mark sind 100 Pfennige.


    §2 [Wechselkurs]
    (1) Die bisherige Währung kann in den Dienststellen der Bank der FDR in die neue Währung umgetauscht werden.

    (2) Der Wechselkurs beträgt fünf Mark zu einer Neuen Mark.


    §3 [Schlussbestimmungen]
    Dieses Gesetz tritt am Tag seiner Verkündung durch das Volksversammlungspräsidium in Kraft.


    i6224bmu4ot.png

    Präsidentin der Volksversammlung der Flandrischen Demokratischen Republik
    i6275bsvct2.png
    Siegel der Flandrischen Demokratischen Republik