6. Verfassungsänderungsgesetz

  • Der Abgeordnete Hernandez beantragt Aussprache über den Entwurf eines 6. Verfassungsänderungsgesetzes. Der Entwurf ist den Kolleginnen und Kollegen bereits zugegangen. Daher eröffne ich die Aussprache. Das Wort hat der Antragsteller.


    Sechstes Gesetz zur Änderung der Föderationsverfassung

    - 6. Verfassungsänderungsgesetz (6. VerfÄndG) -


    § 1 - Gesetzeszweck

    Dieses Gesetz ändert den Wortlaut der Verfassung der Turanischen Föderation i.d.F. vom 22. April 2017.


    § 2 - Änderung

    Der Satz 2 des Artikels 45 wird wie folgt neu gefasst:

    "Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung des Föderationsrates und von zwei Dritteln der Gesamtstimmenzahl der Nationalversammlung."


    § 3 - Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

    Sigurd Thorwald
    Generaladministrator

    77
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    Julius Langbehn

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  • Vielen Dank Herr Präsident. Der vorliegende Entwurf geht aus einem Verfassungsrechtlichen Gutachten des OGH aus diesem Jahr hervor.


    Das Gutachten ging aus einem gemeinsamen Antrag der Nationalversammlung hervor, welches ich vor dem OGH vertreten haben. Damals gab es eine Debatte in der NV über die Auslegung des Artikels 45 unserer Verfassung, genauer darüber wie viele Stimmen genau für die Zustimmung eines Gesetzes zur Änderung der Verfassung benötigt werden. Der OGH stellte in seinem Gutachten fest, das Nach der derzeitigen Regelung 3/4 der abgegebenen Stimmen notwendig sind und nicht 3/4 der Gesamtstimmen der NV. Der OGH empfiehl jedoch auch eine genauere Regelung dessen, welche ich hier mit anstrebe.


    Danke.

    Matthew Hernandez

    Föderationssekretär im Föderationsministerium für Justiz

  • Herr Präsident, werte Mitglieder des Hohen Hauses, mit dieser Verfassungsänderung wird die Hürde für ein verfassungsänderndes Gesetz noch höher gelegt, als sie bisher schon war. Die F.L.D. wird dem Vorschlag trotzdem zustimmen.

    Andrin Sokolik

    Schwionischer Regierungsrat für Wirtschaft, Finanzen und Soziales
    fld_50.pngBankhaus_Sokolik_50.pngcenap_logo_50.pngSWSM_logo_50.pngGeschäftsführer der Sinaitischen Wertpapier- und Schildermanufaktur
    Vizepräsident des Stiftungsrats des Centrums für angewandte Physik
    Bankier Bankhaus Sokolik

  • Gerade bei Änderungen an der Verfassung halte ich es für wichtig, dass eine tatsächliche (qualifizierte) Mehrheit der Abgeordneten sie befürwortet und nicht der Antragsteller geschickt einen Zeitpunkt aussuchen kann, an dem Gegner des Änderungsantrags abwesend sind. Daher stimmt ich dem Entwurf zu.


    Falls die Hürde dadurch zu hoch werden sollte, würde ich statt auf abgegebene Stimmen überzugehen lieber darüber nachdenken, ob eine kleinere Mehrheit, wie etwa drei Fünftel der Gesamtstimmen ausreichend wäre. Ich denke allerdings nicht, dass das der Fall ist. Die Hürde ist recht hoch, aber das ist auch richtig so, wenn es um die Grundpfeiler unseres Staats geht.

  • Genau das war auch meine Intention in diesem Entwurf, 3/4 der Gesamtstimmenanzahl der NV zu nehmen. Eine Verfassungsänderung ist eins der höchstens Güter in der Gesetzgebung und sollte von einer qualifizierten Mehrheit aller Abgeordneten der NV getragen werden und nicht nur derer, die gerade - durch Zufall - anwesend sind.

    Matthew Hernandez

    Föderationssekretär im Föderationsministerium für Justiz

  • Die Fraktion "Geeintes Turanien" legt einen Alternativentwurf vor. Er sieht vor, dass künftig mindestens die Hälfte der gesamten Stimmen der NV eine Verfassungsänderung bestätigen muss. Im Prinzip bleibt aber die Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten.


    Sechstes Gesetz zur Änderung der Föderationsverfassung

    - 6. Verfassungsänderungsgesetz (6. VerfÄndG) -


    § 1 - Gesetzeszweck

    Dieses Gesetz ändert den Wortlaut der Verfassung der Turanischen Föderation i.d.F. vom 22. April 2017.


    § 2 - Änderung

    Der Satz 2 des Artikels 45 wird wie folgt neu gefasst:

    "Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung des Föderationsrates und von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen der Nationalversammlung, mindestens aber der Hälfte der Gesamtstimmen der Nationalversammlung."


    § 3 - Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

    Peta Egmont
    Präsidentin der Föderation

    Mitglied der Nationalversammlung

    Co-Vorsitzende des "Geeinten Turanien"

    ehem. Vorsitzende der Nationalen Volkspartei (2015-2017)

  • Ich denke nicht, dass der Alternativentwurf das Problem tatsächlich löst. Ich gehe davon aus, dass es sich um relativ knappe Abstimmungsergebnisse handelt, bei denen die Abwesenheit eines oder mehrerer Abgeordneter wirklich zum Tragen käme. Einen unwahrscheinlichen Fall auszuschließen, in dem der Änderungsantrag nicht einmal die Mehrheit der Abgeordneten überzeugen kann, aber trotzdem mit zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen wird, hilft in der Praxis wenig.


    Bei einfachen Gesetzen sind die Auswirkungen nicht so gravierend, wenn einmal ein Gesetz beschlossen werden sollte, hinter dem tatsächlich nicht die Mehrheit der Abgeordneten steht. Das kann wieder mit einer einfachen Mehrheit korrigiert werden, die die Gegner des Entwurfs dann ja auch tatsächlich hätten. Allein die Tatsache, dass dies möglich ist, wird vermutlich verhindern, dass eine Minderheit ihre kurzfristige Mehrheit an Anwesenden auf diese Weise jemals auszunutzen versucht.


    Bei der Verfassung allerdings ist so ein Fall nicht nur deswegen viel kritischer, weil es sich wie gesagt um die Grundpfeiler des Staats handelt, die nicht auch nur kurzfristig beschädigt werden sollten, sondern auch weil die Korrektur einer fälschlicherweise angenommenen Änderung wieder eine Zwei-Drittel-Mehrheit benötigt, also doppelt so viele Stimmen als benötigt wurden, um die strittige Änderung abzulehnen (ganz abgesehen von der nötigen Zustimmung des Föderationsrats). Damit ist diese nachträgliche Korrektur einer Entscheidung, die so nicht hätte fallen dürfen, für Verfassungsänderungen, anders als für einfache Gesetze, in der Regel überhaupt nicht mehr möglich.

  • Der Entwurf meiner Fraktion will ein Kompromiss sein zwischen dem sehr weitgehenden Regelungsvorschlag des Kollegen Hernandez und der bisherigen Rechtslage, wie sie vom Obersten Gerichtshof festgestellt wurde. Wir sind überzeugt, dass eine Zweidrittelmehrheit für Verfassungsänderungen ausreichen dürfte. Wir wollen keine weitere Hürde, die der Entwurf unstrittig mit sich bringen würde.


    Damit eine Verfassungsänderung aber keinesfalls gegen die Mehrheit des Hohen Hauses zustande kommen kann – was bisher der Fall ist – sieht unser Entwurf vor, dass stets die Hälfte der gesamten Stimmen der Nationalversammlung zustimmen muss. Ohnehin ist die Hürde für eine Änderung der Föderationsverfassung hoch: Eine knappe Mehrheit in der Nationalversammlung genügt ja nicht. Auch der Föderationsrat muss zustimmen.

    Peta Egmont
    Präsidentin der Föderation

    Mitglied der Nationalversammlung

    Co-Vorsitzende des "Geeinten Turanien"

    ehem. Vorsitzende der Nationalen Volkspartei (2015-2017)

  • Ich kann dem Entwurf der Fraktion Geeintes Turanien nichts abgewinnen. Meine Argumentation deckt sich mit der des Kollegen Henriksson

    Matthew Hernandez

    Föderationssekretär im Föderationsministerium für Justiz

  • Das denke ich mir. Ist ja nicht Dein Entwurf... ^^

    Föderationsminister für Verteidigung
    Abgeordneter der Nationalversammlung

    Co-Vorsitzender des Geeinten Turanien


    Föderationsminister für Inneres, Verteidigung und Justiz a.D.
    Föderationsminister für Inneres, nationale Sicherheit und Verteidigung a.D.

  • Herr Präsident, werte Frau Egmont, ich muss den Herren Henriksson und Hernandez Recht geben, dass mit der bisherigen Regelung die Gefahr einer auf ein Minderheitsvotum gestützten Verfassungsänderung besteht. Nämlich immer dann, wenn eine Abstimmung in eine, sagen wir es mal vorsichtig, nicht so aktive Zeit eines größeren Teils der Mitglieder das Hohen Hauses fällt oder dahin verschoben wird.


    Mit dem Vorschlag der GT-Fraktion besteht dann trotzdem noch die Gefahr, dass die Änderung der Verfassung von nur der Hälfte der Stimmen der Nationalversammlung beschlossen wird. Und das kann nicht im Sinne der Verfassungsväter sein, die für so ein wichtiges Gesetzesänderungsvorhaben einen sehr hohen Konsens- und damit Zustimmungsgrad zumindest in der Nationalversammlung für erforderlich erachteten. Und wir erachten dies ebenso als richtig.


    Daher wird es von uns keine Zustimmung zum Änderungsvorschlag der GT-Franktion geben, sondern nur zum Originalvorschlag von Herrn Hernandez.

    Andrin Sokolik

    Schwionischer Regierungsrat für Wirtschaft, Finanzen und Soziales
    fld_50.pngBankhaus_Sokolik_50.pngcenap_logo_50.pngSWSM_logo_50.pngGeschäftsführer der Sinaitischen Wertpapier- und Schildermanufaktur
    Vizepräsident des Stiftungsrats des Centrums für angewandte Physik
    Bankier Bankhaus Sokolik

  • Bisher gab es die 50-Prozent-Hürde ja gar nicht. Bisher war eine Verfassungsänderung schon durch 30 Prozent der Abgeordneten möglich.

    Föderationsminister für Verteidigung
    Abgeordneter der Nationalversammlung

    Co-Vorsitzender des Geeinten Turanien


    Föderationsminister für Inneres, Verteidigung und Justiz a.D.
    Föderationsminister für Inneres, nationale Sicherheit und Verteidigung a.D.

  • Deswegen wollen wir das ja ändern.


    Ein Kompromissvorschlag, dem ich mich noch anschließen könnte, wäre es, wenn wir aktive Enthaltungen von der Gesamtstimmenzahl abziehen, d.h. sie nicht effektiv als Nein-Stimmen wirken lassen.

  • Das ist doch ohnehin bereits der Fall. Oder irre ich mich?

    Föderationsminister für Verteidigung
    Abgeordneter der Nationalversammlung

    Co-Vorsitzender des Geeinten Turanien


    Föderationsminister für Inneres, Verteidigung und Justiz a.D.
    Föderationsminister für Inneres, nationale Sicherheit und Verteidigung a.D.

  • Der Entwurf verlangt die "Zustimmung [...] von zwei Dritteln der Gesamtstimmenzahl der Nationalversammlung". Aktive Enthaltungen sind keine Zustimmung und reduzieren auch nicht die Gesamtstimmenzahl der Nationalversammlung. Daher denke ich, dass sie ohne ausdrückliche Regelung den gleichen Effekt hätten wie ein Nein.

  • Das ist richtig und sollte meiner Meinung nach auch nicht geändert werden, denn Enthaltungen sollten das Qorum erhöhen und nicht senken.

    Matthew Hernandez

    Föderationssekretär im Föderationsministerium für Justiz

  • Entschuldigung, Herr Kollege Henriksson, ein Missverständnis. Ich bezog mich auf die aktuelle Rechtslage. Derzeit gelten Enthaltungen nämlich als Enthaltungen und nicht als Nein-Stimmen. Dabei sollte es unbedingt bleiben. Wer sich nicht entscheiden will, stimmt nicht mit Nein.

    Föderationsminister für Verteidigung
    Abgeordneter der Nationalversammlung

    Co-Vorsitzender des Geeinten Turanien


    Föderationsminister für Inneres, Verteidigung und Justiz a.D.
    Föderationsminister für Inneres, nationale Sicherheit und Verteidigung a.D.

  • Das ist richtig und sollte meiner Meinung nach auch nicht geändert werden, denn Enthaltungen sollten das Qorum erhöhen und nicht senken.

    Warum sollte eine Enthaltung das Quorum denn unbedingt erhöhen oder senken, und nicht gleich lassen?

    schüttelt kurz den Kopf


    Entschuldigung, ich war an dieser Stelle ganz woanders.


    Mit meiner vorgeschlagenen Änderung werden Enthaltungen wie Nein Stimmen gewertet. Dies hält die Regelung an dieser Stelle am einfachsten und auch effektivsten. Auch sollten Enthaltungen nicht aus der Wertung hinausfallen, was diese bspw. tun würden, sollte man nun eine Regelung finde like Enthaltungen werden nicht gewertet und es zählen nur Ja und Nein Stimmen.

    Zumal fällt mir momentan auch keine Regelung ein, in der gleichzeitig eine Zwei-Drittel Mehrheit der Gesamtstimmen greift und Enthaltungen nicht wie Nein oder Ja Stimmen gewertet werden.

    Matthew Hernandez

    Föderationssekretär im Föderationsministerium für Justiz