Gerichtsverfassung (Antrag Drachensteiner)

  • Föderationsgesetzbuch über die Gerichte und ihre Arbeitsweise

    - Föderationsgerichtsverfassung (FGVerf)-


    Teil 1

    Grundlegende Bestimmungen


    § 1 - Unabhängigkeit

    (1) Gerichte dienen der Rechtsprechung. Die rechtsprechende Gewalt ist Richtern anvertraut.

    (2) Die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Richter muss gewährleistet sein. Sie dürfen nicht gleichzeitig der Föderationsregierung angehören.

    (3) Richter sind nur ihrem Gewissen verpflichtet und den Gesetzen unterworfen.


    § 2 - Gehör vor Gericht

    (1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

    (2) Das Gericht kann entscheiden, dass es jemanden nicht hören will, wenn dieser erwartbar keine für das Verfahren relevanten Angaben zu tätigen hat.


    § 3 - Befähigung zum Richteramt

    Die Befähigung zum Richter hat, wer Staatsangehöriger der Föderation ist, erfolgreich ein juristisches Hochschulstudium abgeschlossen hat, nicht vorbestraft ist und:

    1. in einer Fachausbildung an einem Gericht zum Richter ausgebildet wurde;

    2. in einer Fachausbildung bei einer Staatsanwaltschaft zum Staatsanwalt ausgebildet wurde;

    3. durch einen zugelassenen Rechtsbeistand zum Rechtsbeistand ausgebildet wurde;

    4. an einer Hochschule oder Universität im Geltungsbereich dieses Gesetzes den Doktorgrad einer juristischen Fachrichtung erworben hat.


    Teil 2

    Gerichte


    § 4 - Oberster Gerichtshof

    (1) Oberstes Gericht der Föderation ist der Oberste Gerichtshof. Er hat seinen Sitz in der Föderationshauptstadt Turan.

    (2) Der Oberste Gerichtshof besteht aus bis zu drei Richtern, welche gemäß den Bestimmungen der Föderationsverfassung gewählt werden.

    (3) Ist mehr als ein Richter am Obersten Gerichtshof im Amt, wählen die Richter aus ihren Reihen einen zum Vorsitzenden Richter.


    § 5 - Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs

    Der Oberste Gerichtshof entscheidet:

    1. über die Auslegung der Föderationsverfassung;

    2. bei Zweifeln über die förmliche und sachliche Vereinbarkeit von Föderationsrecht oder Landesrecht mit der Föderationsverfassung;

    3. als oberste rechtsprechende Instanz der Turanischen Föderation;

    4. als Erstinstanz des Zivil- und Strafrechts, wenn ein Gericht der Länder nicht zuständig ist oder der Oberste Gerichtshof das Verfahren an sich gezogen hat (Verfahrensübernahme);

    5. in Strafverfahren, sofern und soweit ihm dieses Gesetz die Zuständigkeit verleiht;

    6. in weiteren gesetzlich vorgesehenen Fällen.


    § 6 - Gerichte der Länder

    (1) Die Länder richten nach Maßgabe dieses Gesetzes eigene Gerichte (Gerichte der Länder) ein.

    (2) Unterste rechtsprechende Instanz sind die Bezirksgerichte. Sie werden mit räumlicher Zuständigkeit für einen bestimmten Gerichtsbezirk eingerichtet.

    (3) Oberstes Gericht auf dem Gebiet eines Landes mit der räumlichen Zuständigkeit für dieses Land sind die Landesgerichte. In jedem Land soll mindestens ein Landesgericht eingerichtet sein.

    (4) Gerichte der Länder sind zuständig, sofern und soweit ihnen dieses Gesetz die Zuständigkeit verleiht. Sie sind ferner zuständig für alle Verfahren, für die ihnen Gesetze der Länder die Zuständigkeit verleihen.


    § 7 - Gerichtsbezirke

    (1) Die Gerichtsbezirke werden von den Ländern festgelegt.

    (2) Sofern und soweit ein Land von dem Recht der Festlegung keinen Gebrauch gemacht hat, sind die Gerichtsbezirke:

    1. im Freistaat Turanien die Kreise und kreisfreien Städte;

    2. in Schwion die Landgemeinden;

    3. in Ascaaron die Bezirke;

    4. in Vestreyja und San Bernardo das Land.

    (3) Im Freistaat Turanien und in Ascaaron sollen in jedem Gerichtsbezirk gemäß Absatz 2 drei Bezirksgerichte eingerichtet werden.


    § 8 - Geschäftsordnung

    Der Oberste Gerichtshof und die Gerichte der Länder geben sich eine Geschäftsordnung. Diese enthält insbesondere Regelungen zu:

    1. der internen Geschäftsverteilung und der Verwaltungsorganisation;

    2. der Vergabe von Aktenzeichen, der Veröffentlichung von Urteilen, der Ankündigung von öffentlichen Verhandlungen und weiteren Bekanntmachungen;

    3. der Dokumentation der Arbeit des Gerichts, der Aufbewahrung von Akten und der Akteneinsicht.


    Teil 3

    Staats- und Föderationsanwaltschaft


    § 9 - Staatsanwaltschaft

    (1) Staatsanwälte vertreten vor Gericht den Staat. In Strafprozessen vertreten sie die Anklage, sofern und soweit dieses Gesetz die Zuständigkeit nicht der Föderationsanwaltschaft verleiht.

    (2) Jedem Gericht ist mindestens ein Staatsanwalt beigeordnet.

    (3) Staatsanwälte müssen die Befähigung zum Richteramt besitzen. Sie werden gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des Landes, für das sie tätig sind, bestimmt.

    (4) Die Länder bestimmen die Laufbahnordnung der Staatsanwälte.


    § 10 - Föderationsanwaltschaft

    (1) Die Föderation richtet eine Staatsanwaltschaft der Föderation (Föderationsanwaltschaft) ein.

    (2) Sie ist dem Obersten Gerichtshof beigeordnet.

    (3) Die Föderationsanwaltschaft ist eine Föderationsbehörde im Sinne des Verwaltungsgesetzbuchs der Föderation.

    (4) Die Föderationsanwaltschaft ist zuständig für:

    1. Ermittlungsverfahren bei Straftaten gegen die Föderation oder gegen Verfassungsorgane der Föderation;

    2. die Beantragung eines richterlichen Haftbefehls bei Straftaten im Sinne des Punkts 1;

    3. die Anklageerhebung und Anklagevertretung in Strafverfahren bei Straftaten im Sinne des Punkts 1;

    4. die Anklageerhebung und Anklagevertretung in allen Strafverfahren, für die die Verfahrenshoheit beim Obersten Gerichtshof liegt.


    § 11 - Beamtenstatus; Laufbahnordnung

    (1) Die Anwälte der Föderationsanwaltschaft (Föderationsanwälte) sind Beamte der Föderation.

    (2) Sie werden auf Vorschlag des für die Justiz zuständigen Föderationsministers durch den Präsidenten der Föderation ernannt.

    (3) Föderationsanwälte müssen die Befähigung zum Richteramt besitzen.

    (4) Für Föderationsanwälte bestehen die Besoldungsstufen:

    1. B17 mit der Amtsbezeichnung Föderationsanwalt;

    2. B18 mit der Amtsbezeichnung Leitender Föderationsanwalt;

    3. B19 für den Leiter der Föderationsanwaltschaft (Generalanwalt der Föderation).

    (5) Darüber hinaus richtet sich die Laufbahnordnung für Föderationsanwälte sowie für Verwaltungsbeamte der Föderationsanwaltschaft, die keine Föderationsanwälte sind, nach den Bestimmungen des Föderationsbeamtengesetzes.

    (6) Nichtbeamtete Beschäftigte in der Föderationsanwaltschaft führen die durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes festgelegten Tätigkeitsbezeichnungen.


    Teil 4

    Verfahrensordnung


    § 12 - Verfahrenshoheit

    (1) Die Verfahrenshoheit eines Gerichts richtet sich nach der räumlichen und der materiellen Zuständigkeit.

    (2) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Paragrafen 5:

    1. sind Bezirksgerichte zuständig für das Zivil- und Strafrecht;

    2. sind Landesgerichte zuständig für Strafverfahren wegen Straftaten gegen Leib und Leben;

    3. ist der Oberste Gerichtshof zuständig für Strafverfahren wegen Straftaten gegen die Föderation oder gegen Verfassungsorgane der Föderation.


    § 13 - Verfahrensübernahme

    (1) Die Verfahrenshoheit kann vom zuständigen Gericht auf eine höhere Instanz übertragen werden (Verfahrensübernahme).

    (2) Eine Verfahrensübernahme ist möglich, wenn ein zuständiges Gericht nicht besteht oder:

    1. auf Beschluss des zuständigen Gerichts mit Zustimmung aller Verfahrensbeteiligten, wenn auch die nächsthöhere Instanz zustimmt;

    2. auf Beschluss der nächsthöheren Instanz auf Antrag mindestens eines Verfahrensbeteiligten;

    3. auf Beschluss des Obersten Gerichtshofs, sofern ein öffentliches Interesse an der Verfahrensübernahme vorliegt.


    § 14 - Antragsverfahren

    (1) Gerichtsverfahren werden vom zuständigen Gericht auf Antrag angesetzt.

    (2) Den Antrag auf Eröffnung eines Verfahrens stellt:

    1. bei zivilrechtlichen Schiedsgerichtsverfahren eine der beteiligten Parteien;

    2. bei zivilrechtlichen Klageverfahren die klagende Partei;

    3. bei Strafverfahren der zuständige Staats- oder Föderationsanwalt (Anklageerhebung).


    § 15 - Vorsitz

    (1) Gerichtsverfahren finden unter Vorsitz eines Richters (Vorsitzender) statt. Der Vorsitz richtet sich nach der Geschäftsordnung des zuständigen Gerichts.

    (2) Der Vorsitzende leitet das Verfahren und übt für dessen Dauer im Gerichtssaal das Hausrecht aus. Sofern es für den ungestörten Verlauf des Verfahrens nötig ist, kann er:

    1. Verfahrensbeteiligte maßregeln oder befristet vom Verfahren ausschließen;

    2. Zuschauer aus dem Gerichtssaal entfernen lassen;

    3. Ordnungsgelder gegen Verfahrensbeteiligte oder Zuschauer verhängen;

    4. die Öffentlichkeit dauerhaft oder befristet von dem Verfahren ausschließen.


    § 16 - Verfahrensablauf; Fristen

    (1) Gerichtsverfahren sind mindestens 120 Stunden vor ihrer Eröffnung vom Vorsitzenden öffentlich anzukündigen.

    (2) Der Vorsitzende kann ein Verfahren befristet unterbrechen, sofern dies für den weiteren Verlauf sachdienlich ist. Die Dauer der Unterbrechung ist in dem entsprechenden Beschluss anzugeben.

    (3) Der Vorsitzende kann das Verfahren einstellen, wenn:

    1. eine außergerichtliche Einigung der Verfahrensbeteiligten erfolgte;

    2. alle Verfahrensbeteiligten dem zustimmen und kein öffentliches Interesse an einer Fortdauer des Verfahrens besteht;

    3. in einem Strafverfahren eine Verurteilung unwahrscheinlich ist oder nur zu einer geringen Strafe führen würde.

    (4) Allen Verfahrensbeteiligten ist ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, zumindest zu Beginn und am Ende eines Verfahrens. Der Vorsitzende kann eine Frist festlegen, binnen derer Stellungnahmen zu erfolgen haben. Die Frist hat mindestens 72 Stunden zu betragen.

    (5) Der Vorsitzende ruft an geeigneter Stelle des Verfahrens Zeugen, von denen sachdienliche Angaben zu erwarten sind, dazu auf, sich zu Wort zu melden. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

    (6) Nach den abschließenden Stellungnahmen der Verfahrensbeteiligten (Plädoyers) soll das Gericht binnen einer Woche zu einem Urteil kommen. Das Urteil muss begründet sein.


    § 17 - Vertretung vor Gericht

    (1) Verfahrensbeteiligte, die nicht Richter oder Anklagevertreter sind, können sich im Gerichtsverfahren durch einen Rechtsbeistand vertreten oder unterstützen lassen.

    (2) Ein Rechtsbeistand muss die Befähigung zum Richteramt besitzen und an einem Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugelassen sein.


    § 18 - Nebenkläger

    In Strafverfahren kann das Gericht von der Straftat unmittelbar Betroffene oder Familienangehörige als Nebenkläger zulassen. Paragraf 17 gilt entsprechend


    § 19 - Vorverfahren

    (1) Ein Verfahren im Strafrecht beginnt in der Regel mit einem Vorverfahren. Ein Vorverfahren ist die Ermittlungstätigkeit:

    1. der zuständigen Staats- oder Föderationsanwalt;

    2. der Polizei;

    3. der Polizei im Auftrag der zuständigen Staats- oder Föderationsanwaltschaft.

    (2) Die Ermittlungstätigkeit hat unvoreingenommen und unparteilich zu erfolgen.


    § 20 - Berufung

    (1) Gegen Urteile eines Gerichts kann binnen einer Frist von sieben Tagen bei der nächsthöheren Instanz einmalig das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden.

    (2) Das Rechtsmittel der Berufung kann von allen Verfahrensbeteiligten, die nicht Richter sind, eingelegt werden.

    (3) Wird Berufung gegen ein Urteil eingelegt, geht die Verfahrenshoheit auf die nächsthöhere Instanz über.

    (4) Gegen Urteile des Obersten Gerichtshofs ist eine Berufung nicht möglich.


    § 21 - Revision

    (1) Legt ein Verfahrensbeteiligter, der nicht Richter ist, das Rechtsmittel der Revision ein, so überprüft die nächsthöhere Instanz die Verfahrensführung des Gerichts, gegen dessen Urteil Revision eingelegt wurde. Stellt die nächsthöhere Instanz grobe sachliche Fehler oder Gesetzesverstöße in der Verfahrensführung fest, ist das Verfahren beim zuständigen Gericht zu wiederholen.

    (2) Das Rechtsmittel der Revision kann binnen einer Frist von sieben Tagen bei der nächsthöheren Instanz eingelegt werden.

    (3) Revision gegen ein Urteil des Obersten Gerichtshofs ist nur bei Verfahren möglich, für die der Oberste Gerichtshof das Verfahren gemäß Paragraf 13 an sich gezogen hat. Das Rechtsmittel wird eingelegt beim Obersten Gerichtshof. Die Prüfung gemäß Absatz 1 obliegt einem anderen Richter des Obersten Gerichtshofs. Sofern nur ein Richter des Obersten Gerichtshofs ernannt ist, gilt die Frist gemäß Absatz 2 ab dem Amtsantritt eines weiteren Richters des Obersten Gerichtshofs.


    Teil 5

    Schlussbestimmungen


    § 22 - Bezeichnungen

    Die Länder sind ermächtigt, auf dem Wege der Gesetzgebung eigene Bezeichnungen für Bezirksgerichte, Landesgerichte, Richter und Staatsanwälte festzulegen.


    § 23 - Vollzug

    Der Vollzug dieses Gesetzes obliegt dem für die Justiz zuständigen Föderationsminister.


    § 24 - Außerkrafttreten

    Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten die Allgemeine Prozessordnung i.d.F. vom 29. August 2005 und die Turanische Gerichtsordnung i.d.F. vom 15. Juli 2013 außer Kraft.


    § 25 - Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seines Verkündung in Kraft.



    Stimmen Sie dem vorliegenden Gesetzesentwurf zu?


    [ ] JA
    [ ] NEIN
    [ ] ENTHALTUNG


    Die Abstimmung endet spätestens am 3. Dezember 2018 um 16 Uhr. Gemäß § 11 Absatz 4 Föderationswahlgesetzbuch kann sie früher beendet werden, wenn alle Stimmberechtigten ihre Stimme abgegeben haben oder wenn ein eindeutiges Ergebnis feststeht.


    Bitte beachten Sie, wenn Sie abstimmen, dass aus Ihrem Abstimmverhalten eindeutig hervorgehen muss, ob Sie nur für sich abstimmen oder stellvertretend für Ihre Wahlliste. Stimmen Sie für Teile Ihrer Wahlliste ab, ist eindeutig zu kennzeichnen, wie viele Stimmen Sie abgeben und für wen Sie sie abgeben.

    Sigurd Thorwald
    Generaladministrator

    77
    "Wer für alles offen ist, ist nicht ganz dicht."

    "Politischer Stillstand ist der Untergang eines jeden staatlichen Gemeinwesens!"

    "Einer, der Gott leugnet, gleicht einem, der die Sonne leugnet; es nutzt ihm nichts, sie scheint doch."

    Julius Langbehn

    "An Gott glauben nur diejenigen nicht, die ein Interesse daran haben, dass es keinen geben möchte."
    Francis Bacon

  • Die Fraktion "Geeintes Turanien" gibt ihre 16 Stimmen einheitlich ab:



    Stimmen Sie dem vorliegenden Gesetzesentwurf zu?


    [x] JA

    [ ] NEIN

    [ ] ENTHALTUNG


    Die Abstimmung endet spätestens am 3. Dezember 2018 um 16 Uhr. Gemäß § 11 Absatz 4 Föderationswahlgesetzbuch kann sie früher beendet werden, wenn alle Stimmberechtigten ihre Stimme abgegeben haben oder wenn ein eindeutiges Ergebnis feststeht.

    Föderationsminister für Verteidigung
    Abgeordneter der Nationalversammlung

    Co-Vorsitzender des Geeinten Turanien


    Föderationsminister für Inneres, Verteidigung und Justiz a.D.
    Föderationsminister für Inneres, nationale Sicherheit und Verteidigung a.D.

  • Ich bin beauftragt die Stimmen der Fraktion "Freisinnig Liberal Demokratisch" einheitlich abzugeben:



    Stimmen Sie dem vorliegenden Gesetzesentwurf zu?


    [23] JA

    [ ] NEIN

    [ ] ENTHALTUNG


    Andrin Sokolik

    Schwionischer Regierungsrat für Wirtschaft, Finanzen und Soziales
    fld_50.pngBankhaus_Sokolik_50.pngcenap_logo_50.pngSWSM_logo_50.pngGeschäftsführer der Sinaitischen Wertpapier- und Schildermanufaktur
    Vizepräsident des Stiftungsrats des Centrums für angewandte Physik
    Bankier Bankhaus Sokolik

  • Stimmen Sie dem vorliegenden Gesetzesentwurf zu?


    [34] JA

    [ ] NEIN

    [ ] ENTHALTUNG


    Die Abstimmung endet spätestens am 3. Dezember 2018 um 16 Uhr. Gemäß § 11 Absatz 4 Föderationswahlgesetzbuch kann sie früher beendet werden, wenn alle Stimmberechtigten ihre Stimme abgegeben haben oder wenn ein eindeutiges Ergebnis feststeht.

    Matthew Hernandez

    Föderationssekretär im Föderationsministerium für Justiz

  • 28 Stimmen der Wahlliste "Soziales Turanien/Demokratischer Fortschritt":



    Stimmen Sie dem vorliegenden Gesetzesentwurf zu?


    [x] JA

    [ ] NEIN

    [ ] ENTHALTUNG


    Die Abstimmung endet spätestens am 3. Dezember 2018 um 16 Uhr. Gemäß § 11 Absatz 4 Föderationswahlgesetzbuch kann sie früher beendet werden, wenn alle Stimmberechtigten ihre Stimme abgegeben haben oder wenn ein eindeutiges Ergebnis feststeht.

    Sigurd Thorwald
    Generaladministrator

    77
    "Wer für alles offen ist, ist nicht ganz dicht."

    "Politischer Stillstand ist der Untergang eines jeden staatlichen Gemeinwesens!"

    "Einer, der Gott leugnet, gleicht einem, der die Sonne leugnet; es nutzt ihm nichts, sie scheint doch."

    Julius Langbehn

    "An Gott glauben nur diejenigen nicht, die ein Interesse daran haben, dass es keinen geben möchte."
    Francis Bacon

  • Ich stelle fest: Die Abstimmung ist beendet. Es wurden 168 gültige Stimmen abgegeben. Alle lauteten auf JA. Damit hat das Hohe Haus dem Gesetz zugestimmt. Der Generaladministratior ist angehalten, es zeitnah nach Ablauf der Einspruchsfrist des Föderationsrats zu verkünden.

    Sigurd Thorwald
    Generaladministrator

    77
    "Wer für alles offen ist, ist nicht ganz dicht."

    "Politischer Stillstand ist der Untergang eines jeden staatlichen Gemeinwesens!"

    "Einer, der Gott leugnet, gleicht einem, der die Sonne leugnet; es nutzt ihm nichts, sie scheint doch."

    Julius Langbehn

    "An Gott glauben nur diejenigen nicht, die ein Interesse daran haben, dass es keinen geben möchte."
    Francis Bacon