Personalausweisverordnung

  • Verordnung über die Personalausweise in der Turanischen Föderation

    - Personalausweisverordnung (PaVO) -


    Auf der Grundlage von § 7 des Gesetzes über Personalausweise in der Turanischen Föderation (PaG) in der Fassung vom 14.12.2017 verordnet der Föderationsminister für Inneres und Justiz:


    § 1

    Personalausweise sind nach dem im Anhang abgedruckten Muster anzufertigen.


    § 2

    Die Ausweisnummer nach § 4 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes besteht aus einem großen Leitbuchstaben für das Föderationsland, in welchem sich die Gemeinde des Hauptwohnsitzes des Antragstellers befindet und aus einer vom Einwohnermeldeamt zu vergebenden, sich nicht wiederholenden individuellen 9-stellige Unterscheidungsnummer.


    Folgende Leitbuchstaben werden verwendet:

    • T für den Freistaat Turanien
    • V für die Republik Neuturanien
    • S für die Republik Schwion
    • B für den Staat San Bernardo
    • A für die Ascaaronische Eidgenossenschaft
    • F für die Turanische Föderation für Antragsteller ohne Wohnsitz in der Föderation

    § 3

    Der Familienname und Vorname, bei mehreren Vornamen nur der Rufname, nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 des Gesetzes sind vollständig auszuschreiben. Notwendigenfalls ist die Größe der Schrift zu verringern.


    § 4

    Der Geburtsort ist vollständig auszuschreiben. Bei Geburtsorten außerhalb der Föderation ist das internationale Staatskürzel des Geburtslandes in Klammern anzufügen. Notwendigenfalls ist die Größe der Schrift zu verringern.


    § 5

    Ergänzend zu den Angaben gemäß § 4 Absatz 2 des Gesetzes wird das Datum des letzten Tags der Gültigkeit des Ausweises gemäß § 2 Absatz 6 des Gesetzes auf dem Ausweis verzeichnet und gemäß § 4 Absatz 3 in den maschinenlesbaren Teil des Ausweises aufgenommen.


    § 6

    Die Wiedergabe der Unterschrift wird durch proportionale Vergrößerung oder Verkleinerung in den Bereich zwischen Passfoto und maschinenlesbarer Zone eingepasst.


    § 7

    Die Gemeinde des Hauptwohnsitzes des Antragstellers gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 7 des Gesetzes wird im linken mittleren Bereich des Ausweises in Form des siebenstelligen Turanischen Kommunalschlüssels (TKS) angegeben. Bei Antragstellern ohne Wohnsitz in der Föderation erfolgt hier die Angabe einer beim Einwohnermeldeamt der Föderation geführten mit der Ziffer 9 beginnenden siebenstelligen Kennzahl für das Land des gewöhnlichen Aufenthalts des Antragstellers.


    § 8

    Die Angabe des Ausstellungsdatums erfolgt unter dem Kommunalschlüssel achtstellig ohne Punkte im Format TTMMJJJ.


    § 9

    Der maschinenlesbaren Teil des Ausweises enthält:

    • in der ersten Zeile die Angabe IDTUR, zur Trennung die Zeichen „<<“ sowie den Familien- und den Vornamen, bei mehreren Vornamen nur den Rufnamen. Für die Angabe der Namen stehen einschließlich der Trennzeichen „<<“ zwischen den Namen 44 Zeichen zur Verfügung. Nicht benötigte Stellen werden mit dem Zeichen „<“ aufgefüllt, zu lange Namen nach 44 Zeichen abgeschnitten.
    • in der zweiten Zeile die Ausweisnummer, die Angabe der Staatsangehörigkeit als Kürzel in Großbuchstaben (maximal 3 Zeichen, nicht benötigte Zeichen durch „<“ aufgefüllt), das Geburtsdatum im Format JJJJMMTT, den Turanischen Kommunalschlüssel der Gemeinde des Hauptwohnsitzes und das Gültigkeitsablaufdatum im Format JJJJMMTT. Alle Daten werden durch die Zeichen „<<“ getrennt.

    Zur Sicherstellung der Konsistenz der ausgelesenen Daten aus dem maschinenlesbaren Teil des Personalausweises werden die Ausweisnummer, das Geburtsdatum, der Kommunalschlüssel und das Gültigkeitsablaufdatum einzeln sowie die zweite Zeile des maschinenlesbaren Teils insgesamt mit Prüfziffern versehen.


    § 10

    Das Wappen des Landes, in welchem sich die Gemeinde des Hauptwohnsitzes befindet wird bei Antragstellern ohne Wohnsitz in der Föderation durch die Flagge der Föderation ersetzt.


    § 11

    Personalausweise sind aus stabilem und gegen Abnutzung und Beschädigung schützendem Kunststoff herzustellen


    § 12

    Die Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft


    Turan, den 17. Januar 2019


    Arnar Sveinsson

    Föderationsminister für Inneres und Justiz


    Anhang



    Anhang zur Personalausweisverordnung


    Muster des Personalausweises gemäß § 1 der Verordnung


    pa-muster-klein.png



    Arnar Sveinsson

    Gesetzessprecher (Lögmaður) des Neuturanischen Allthing

    Föderationsminister für Inneres und Justiz a.D.
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