Landesversammlung - 31. Sitzung (4. VerfÄG, JG)

  • Republik Schwion
    Landesversammlung

    Hiermit berufe ich die Landesversammlung zu ihrer einunddreißigsten Sitzung
    am 08.03.2019 in den Republikanischen Palast in Setterich an der Swine ein.


    Geplante Tagesordnung

    1. Gesetzesänderungen zur Justiz in Schwion
      1.1. Aussprache über ein Verfassungsänderungsgesetz - Drucksache LV 01/2019
      1.2. Aussprache über ein Justizgesetz - Drucksache LV 02/2019

    Weitere Tagesordnungspunkte sind bis zum Beginn der Landesversammlung hier beim Präsidenten der Landesversammlung zu beantragen.


    Setterich an der Swine, 06.03.2019


    sig_saxburger.png
    Präsident der Landesversammlung

    fld_50.pngAttila Saxburger
    Landeshauptmann der Republik Schwion
    Vorsitzender Richter am Obersten Gerichtshof a.D.
    ____________________________________________
    Jeder kann sagen, was er denkt.
    Er muss es nur tun - Denken. (A.S.)

  • Republik Schwion
    Landesversammlung


    Drucksache LV 01/2019


    Antrag des Landeshauptmanns Attila Saxburger an die Landesversammlung:


    Die Landesversammlung möge das "Vierte Gesetz zur Änderung der Verfassung der Republik Schwion - 4. Verfassungsänderungsgesetz" beschließen.
    Der Text des Gesetzesentwurf liegt dieser Drucksache als Anlage bei.


    Setterich an der Swine, 06.03.2019


    sig_saxburger.png
    Landeshauptmann

    fld_50.pngAttila Saxburger
    Landeshauptmann der Republik Schwion
    Vorsitzender Richter am Obersten Gerichtshof a.D.
    ____________________________________________
    Jeder kann sagen, was er denkt.
    Er muss es nur tun - Denken. (A.S.)

  • Republik Schwion
    Landesversammlung


    Drucksache LV 02/2019


    Antrag des Landeshauptmanns Attila Saxburger an die Landesversammlung:


    Die Landesversammlung möge das "Gesetz über die Justiz in der Republik Schwion - Schwionisches Justizgesetz" beschließen.
    Der Text des Gesetzesentwurf liegt dieser Drucksache als Anlage bei.


    Setterich an der Swine, 06.03.2019


    sig_saxburger.png
    Landeshauptmann

    fld_50.pngAttila Saxburger
    Landeshauptmann der Republik Schwion
    Vorsitzender Richter am Obersten Gerichtshof a.D.
    ____________________________________________
    Jeder kann sagen, was er denkt.
    Er muss es nur tun - Denken. (A.S.)

  • Hiermit eröffne ich die 31. Sitzung der Landesversammlung.


    Die Tagesordnung ist für alle Mitglieder der Landesversammlung zugänglich veröffentlicht worden. Anträge auf Erweiterung der Tagesordnung liegen nicht vor.


    Stimmberechtigte Mitglieder der Landesversammlung zu dieser Sitzung sind:

    Æmmenthal, Huldrych

    von Brunnstatt, Hans

    von Camburg-Auwald, Adelgunde

    Hernandez, Matthew

    Saxburger, Attila


    Kommen wir zu Tagesordnungspunkt 1 - Gesetzesänderungen zur Justiz in Schwion


    Der Tagesordnungspunkt wurde in zwei Unterpunkte geteilt, da die Gesetzesänderungen zum Einen die Änderung der Verfassung der Republik und zum Anderen ein neu zu verabschiedendes Gesetz für die Justizstruktur in Schwion umfassen. Für beide Sachverhalte liegen Ihnen die Drucksachen LV 01/2019 bzw. LV 02/2019 mit den entsprechenden Anträgen des Landeshauptmanns vor. Gestatten Sie mir gleich dazu ein paar einführende Worte zur Begründung der beiden Anträge.


    Mit der Föderationsgerichtsverfassung vom 12.12.2018 hat der Föderationsgesetzgeber grundsätzliche Regelungen zum Aufbau der Justizorgane innerhalb der Föderation festgelegt. Dies betrifft neben der Einteilung des Föderationsgebiets in Gerichtsbezirke und der Festlegung der Gerichtsinstanzen auch die Zuständigkeiten der einzelnen Gerichte und die Einrichtung und Zuordnung von Staatsanwaltschaften. Dabei sind die konkrete Festlegung der Gerichtsbezirke und die Einrichtung der Gerichte in den einzelnen Ländern in die Hoheit der Länder selbst übergeben. Mit den vorliegenden Gesetzesanträgen sollen nun für die Republik Schwion die Bestimmungen der Föderationsgerichtsverfassung in Landesrecht umgesetzt werden.


    Zu Tagesordnungspunkt 1.1. - Verfassungsänderung


    In der Verfassung der Republik Schwion ist für die gesamte Rechtsprechung bisher nur ein Gericht, der Staatsgerichtshof bestimmt. Dies entspricht nicht mehr den Anforderungen, welche sich aus der Föderationsgerichtsverfassung ergeben. Dort ist bestimmt, dass es in jedem Land der Föderation zumindest zwei Gerichtsinstanzen geben muss, und zwar Bezirksgerichte als unterste Instanz und mindestens ein Landesgericht als oberstes Gericht für dieses Land. Es ist daher notwendig, Artikel 14 der Schwionischen Verfassung entsprechend zu ändern.


    Der vorliegende Entwurf einer Änderung des Verfassungsartikels 14 soll grundsätzlich die Einrichtung von zwei Gerichtsinstanzen ermöglichen, indem er die Rechtsprechung in Schwion den Richtern am Staatsgerichtshof und an den Regionalgerichten überträgt. Die Bezeichnungen Staatsgerichtshof für das Landesgericht im Sinne der Föderationsgerichtsverfassung und Regionalgerichte für die Bezirksgerichte entsprechen der schwionischen Justiztradition und sollten so erhalten bleiben. Der Aufbau, die Organisation und die Zuständigkeit der Gerichte sollen per Gesetz geregelt werden. Die Unabhängigkeitsverpflichtung der Richter, das Berufungsverfahren und der Ämterausschluss für die Richter am Staatsgerichtshof sowie die verfassungsgerichtlichen Zuständigkeiten des Staatsgerichtshofs bleiben unverändert. Geändert werden soll mit diesem Neufassungsentwurf die Amtszeit der Richter des Staatsgerichtshof. Es wird vorgeschlagen, diese Richter unbefristet zu berufen um ihre Unabhängigkeit, gerade in verfassungsrechtlichen Fragen zu stärken. Eine Abberufung konnte bisher schon und kann weiterhin durch die Landesversammlung erfolgen.


    Zu Tagesordnungspunkt 1.2. - Justizgesetz


    Neben der notwendigen Änderung der Verfassung liegt Ihnen der Entwurf für ein Justizgesetz vor, in welchem die von der Föderationsgerichtsverfassung den Ländern übertragenen Regelungen zur Festlegung der Gerichtsbezirke, der Einrichtung von Gerichten in den Ländern und der Einrichtung von Staatsanwaltschaften bestimmt werden soll. Nach Ansicht des Regierungsrats sollte es in Schwion 5 Gerichtsbezirke geben, die den Landsbezirken entsprechen. Für jeden Gerichtsbezirk soll es ein Regionalgericht als unterste Instanz geben. Die Bezeichnungen der Gerichte orientieren sich an landsmannschaftlichen Traditionen. Grundsätzlich haben die Regionalgerichte ihren Sitz im Hauptort des Landsbezirks. Ausnahme bildet das Sinaitische Bezirksgericht, welches seinen Sitz räumlich zentraler und besser erreichbar für die Einwohner in Æmmenthal haben soll. Landesgericht im Sinne der Föderationsgerichtsverfassung und damit Berufungsinstanz wird der Staatsgerichtshof mit Sitz in Leonsburg. Die weiteren Regelungen zu Zuständigkeiten, Instanzenweg, Besetzung der Gerichte und Staatsanwaltschaften entnehmen Sie bitte dem Gesetzentwurf in Drucksache LV 20/2019.

    fld_50.pngAttila Saxburger
    Landeshauptmann der Republik Schwion
    Vorsitzender Richter am Obersten Gerichtshof a.D.
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  • Herr Landeshauptmann,


    eine Frage habe ich zur Verfassungsänderung, wenn Sie erlauben.

    In Artikel 14 Absatz 4 heißt es "Die Richter des Staatsgerichtshofs werden auf Vorschlag des Landeshauptmanns mit Zustimmung des Großen Rats berufen und können wider ihren Willen nur von der Landesversammlung abberufen werden.". Ist es auch hier so, dass wenn der Große Rat nicht besteht, anstelle des Großen Rates die Landesversammlung tritt?

    Matthew Hernandez

    Föderationssekretär im Föderationsministerium für Justiz

  • Und bedarf es nicht auch einer Änderung des Artikels 15, sodass auch Richter der Regionalrichter den Amtseid ablegen müssen?

    Matthew Hernandez

    Föderationssekretär im Föderationsministerium für Justiz

  • Sehr geehrter Herr Hernandez,


    Sie haben völlig Recht, solange ein Großer Rat als gewähltes Legislativorgan nicht oder nicht mehr besteht, liegen all dessen Befugnisse bei der Landesversammlung.


    Die Pflicht zur Ablegung des Amtseides betrifft bisher nach Artikel 15 nur die Verfassungsorgane. Die Richter der Regionalgerichte sind nach unserer Auffassung kein Teil eines Verfassungsorgans, sondern Beamte der Republik. Das sieht man auch daran, dass sie, anders als die Richter des Staatsgerichtshofes, von der Regierung ohne explizite Zustimmung des Parlaments berufen werden.


    Es wäre natürlich denkbar, auch für die Richter der Regionalgerichte die Amtseidpflicht einzuführen. Dies würde meiner Meinung nach jedoch aus Gründen der Konsistenz unserer Verfassung bedingen, dass diese Pflicht dann auf alle Beamten der Republik auszuweiten ist. Wenn dies so gewollt sein sollte, wäre in der Tat zusätzlich eine Änderung des Artikels 15 notwendig.

    fld_50.pngAttila Saxburger
    Landeshauptmann der Republik Schwion
    Vorsitzender Richter am Obersten Gerichtshof a.D.
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  • Meine Herren, ich persönlich stehe einer verfassungsrechtlich verankerten Amtseidpflicht für alle Beamten der Republik eher skeptisch gegenüber. Für Bedienstete des Staats, die keine Mitglieder von Verfassungsorganen sind, sollte die Regelung für einen Diensteid besser in einem Gesetz bestimmt werden als in der Verfassung. Dazu würde sich meiner Meinung nach ein Beamtengesetz eignen, wie es dies zum Beispiel für die Beamten der Föderation mit dem Föderationsbeamtengesetz gibt.


    Gibt es außer den Fragen von Herr Hernandez weitere Fragen oder Änderungvorschläge zu den beiden Gesetzentwürfen?

    fld_50.pngAttila Saxburger
    Landeshauptmann der Republik Schwion
    Vorsitzender Richter am Obersten Gerichtshof a.D.
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  • Wenn zu den Gesetzentwürfen kein weiterer Beratungsbedarf besteht würde ich diese kurzfristig zur Abstimmung stellen wollen. Gibt es dagegen Einwände?

    fld_50.pngAttila Saxburger
    Landeshauptmann der Republik Schwion
    Vorsitzender Richter am Obersten Gerichtshof a.D.
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    Er muss es nur tun - Denken. (A.S.)

  • Gut, meine Herren. Dann beende ich hiermit die Beratung zu den Gesetzentwürfen. Die Abstimmung darüber wird unter Einhaltung der nach Artikel 17 der Verfassung in Verbindung mit § 3 Landesversammlungsgesetz bestimmten Frist von mindestens 48 Stunden eingeleitet.

    fld_50.pngAttila Saxburger
    Landeshauptmann der Republik Schwion
    Vorsitzender Richter am Obersten Gerichtshof a.D.
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  • Hiermit eröffne ich die Abstimmung.


    Bitte beachten Sie, dass es sich bei dem Entwurf nach Drucksache LV 01/2019 um ein verfassungsänderndes Gesetz handelt, welcher für seine Verabschiedung eine Zweidrittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Landesversammlung erfordert.


    Fragestellung 1

    Stimmen Sie dem "Vierten Gesetz zur Änderung der Verfassung der Republik Schwion" in der Fassung der Drucksache LV 01/2019 zu?


    Fragestellung 2

    Stimmen Sie dem "Gesetz über die Justiz in der Republik Schwion" in der Fassung der Drucksache LV 02/2019 zu?


    Stimmen Sie bitte getrennt mit Ja oder Nein oder enthalten Sie sich der Stimme.

    fld_50.pngAttila Saxburger
    Landeshauptmann der Republik Schwion
    Vorsitzender Richter am Obersten Gerichtshof a.D.
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