Bekanntmachung
bezüglich
Personalausweisgesetz
Das Föderationsministerium des Inneren weist aus gegebenem Anlass darauf hin, dass gemäß § 1 des Gesetzes über Personalausweise in der Turanischen Föderation - Personalausweisgesetz - alle Staatsbürger der Föderation gemäß Artikel 61 Föderationsverfassung und alle Bürger im Sinne des § 6 Volksgesetzbuch, die das 18. Lebensjahr vollendet haben verpflichtet sind, einen Personalausweis zu besitzen. Gemäß § 3 Absatz 3 des Personalausweisgesetzes haben diese Bürger die Ausstellung des Personalausweises unverzüglich nach Eintritt der genannten Voraussetzungen zu beantragen. Das Föderationsinnenministerium möchte hiermit alle betroffenen Bürger, welche bisher noch keinen Personalausweis beantragt haben auf ihre Verpflichtung hinweisen und fordert sie auf, dieser schnellstmöglich nachzukommen.
Der Antrag auf die Ausstellung eines Personalausweises kann derzeit nur bei der Personalausweisstelle des Einwohnermeldeamtes der Föderation und nur persönlich durch den Bürger gestellt werden.
Turan, 17.03. 2019