Brief an den Kanzler - Gesetzesentwürfe

  • An den

    Kanzler des Freistaats Turanien

    Herrn Finn Henriksson

    Landtagsverwaltung

    4100 Freyburg



    Sehr geehrter Herr Kanzler,


    mit diesem Schreiben lege ich dem Landtag zwei Gesetzesentwürfe vor, welche die Absicht haben, die Gesetzeslage des Freistaates an die neuen Vorgaben der Förderationsgerichtsverfassung anzupassen. Ich bitte Sie rechtzeitig eine Sitzung des Landtages einzuberufen.


    Mit freundlichen Grüßen

    Josef Wedel


    Zweites Gesetz zur Änderung des Staatsgrundgesetzes des Freistaats Turanien

    - 2. Grundgesetzänderungsgesetz (2. GGÄndG)-


    § 1 Zweck

    Durch dieses Gesetz wird das Staatsgrundgesetz des Freistaats Turanien in der Fassung des 1. GGÄndG auf Grundlage von Artikel 26 Satz 2 Staatsgrundgesetz.


    § 2 Änderung Teil IV

    Der Teil IV des Staatsgrundgesetzes wird wie folgt neugefasst:

    “Teil IV

    Die Rechtsprechung


    Artikel 16 - Rechtsprechung

    Die Rechtsprechung im Freistaate Turanien ist den Richtern übertragen. Sie wird durch die das Landgericht und die Amtsgerichte ausgeübt.


    Artikel 17 - Das Landgericht

    Das Landgericht ist die oberste Rechtsprechende Instanz im Freistaat Turanien.

    Die Richter des Landgerichts werden auf Vorschlag der Staatsregierung vom Landtag gewählt und vom Kanzler ernannt. Ihr Amt dauert sechs Monate. Es verlängert sich um dieselbe Zeit, wenn keine neuen Richter berufen werden. Eine Wiederberufung ist möglich. Bei ihrem Amtsantritt leisten die Richter den in Artikel 10 vorgesehenen Eid. Richter kann nicht sein, wer der Staatsregierung angehört.


    Artikel 18 - Zuständigkeiten, Organisation und Aufbau

    Das Landgericht ist als oberste Instanz in Streitfällen um die Auslegung dieses Staatsgrundgesetzes, die Vereinbarkeit von Gesetzen des Freistaates mit dem Staatsgrundgesetz und zwischen Gebietskörperschaften innerhalb des Freistaates alleinig zuständig.

    Zuständigkeiten, Organisation und Aufbau des Landgerichts und der Amtsgerichte regelt im Rahmen dieser Verfassung und in Übereinstimmung mit Föderationsrecht ein Gesetz.


    Artikel 19 - Vakanz

    Sind keine Richter zum Landgericht berufen, tritt der Oberste Gerichtshof der Föderation an die Stelle des Landgerichts.”


    § 3 Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.


    Gesetz über die Gerichte im Freistaat Turanien

    - Gerichtsgesetz (GerG) -


    § 1 Gerichtsbezirke

    Gerichtsbezirke gemäß § 7 Absatz 1 FGVerf sind die Landkreise und kreisfreien Städte.


    § 2 Gerichte

    (1) Als Bezirksgerichte im Sinne der FGVerf bestehen auf dem Gebiet der Gerichtsbezirke drei Amtsgerichte. Die Präfekturverwaltung, zu dessen Präfektur ein Gerichtsbezirk gehört, bestimmt selber den Sitz der Amtsgerichte.

    (2) Das Landgericht hat seinen Sitz in Freyburg und ist im Sinne der FGVerf Landesgericht.


    § 2 Zuständigkeiten

    (1) Ist in einem Gerichtsbezirk nach § 7 FGVerf das Amtsgericht nicht arbeitsfähig, so wird die Zuständigkeit durch Beschluss des Landgerichts an ein benachbartes Amtsgericht übertragen. Die Übertragung kann für ein einzelnes Verfahren oder auf Dauer beschlossen werden. Ist keines der benachbarten Amtsgerichte Arbeitsfähig, so wird die Zuständigkeit an das Landgericht übertragen.

    (2) Jedes Gericht gibt sich eine Geschäftsordnung nach § 8 FGVerf.


    § 3 Besetzung der Gerichte

    (1) Die Amtsgerichte bestehen aus einem Vorsitzenden Richter und bis zu zwei weiteren Richtern (Beisitzern). Bei mehr als zwei Richtern an einem Gericht im Amt wählt dieses einen Richter aus seiner Mitte zum Vorsitzenden Richter.

    (2) Das Landgericht besteht aus einem Vorsitzenden Richter und bis zu vier weiteren Richtern (Beisitzern). Absatz 1 Satz 2 gilt sinngemäß.

    Die Richter der Amtsgerichte führen die Amtsbezeichnung “Amtsrichter” oder “Vorsitzender Richter am Amtsgericht”. Richter des Landgerichts führen die Amtsbezeichnung “Richter am Landgericht” oder “Vorsitzender Richter am Landgericht”.

    (3) Die Richter der Amtsgerichte werden durch den Kanzler oder einen von ihm benannten Staatsminister im Einvernehmen mit den Richtern des Landgerichts auf Lebenszeit ernannt. Die Richter treten mit dem Erreichen des 65. Lebensjahres in den Ruhestand und können vor Erreichen dieser Grenze nur durch den Landtag abberufen werden oder durch Kündigung aus dem Amt scheiden.

    (4) Die Richter des Landgerichts werden nach Artikel 17 Absatz 2 Staatsgrundgesetz ernannt.


    § 4 Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.