Rechtsgutachten V-Fall

  • Im Auftrag des Föderationssekretärs im Verteidigungsministerium, Dr. Willebrand, wird ein Gutachten angefertigt. Es soll die Frage beantworten, ob ein möglicher Beschuss turanischer Kriegsschiffe in einem Krisengebiet als Angriff auf die Föderation und damit als Eintreten des Verteidigungsfalls gemäß Artikel 60a Föderationsverfassung zu werten ist.

    Dr. Irnfried Willebrand
    Föderationssekretär im Verteidigungsministerium
    Abgeordneter der Nationalversammlung (Geeintes Turanien)

  • Dem Föderationssekretär liegt das Rechtsgutachten mittlerweile vor. Die Stellungnahme der Experten ist eindeutig.


    (...)


    Die Streitkräfte dienen gemäß § 1 Absatz 1 der Sicherheits- und Wehrverfassung "der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Sicherheit auf dem Staatsgebiet der Turanischen Föderation und auf Gebieten, die dem Staatsgebiet der Föderation gleichgestellt sind". Gemäß Absatz 2 sind dies exterritoriale Gebiete der Föderation im Ausland einschließlich diplomatischer Fahrzeuge, See- und Luftfahrzeuge mit Hoheitszeichen der Föderation, das Einsatzgebiet bewaffneter Organe der Föderation im Verteidigungsfall, das Einsatzgebiet bewaffneter Organe der Föderation im Ausland und alle weiteren Gebiete, die durch Gesetz dazu bestimmt sind.


    § 39 legt fest, dass der Verteidigungsfall, also der erfolgte oder unmittelbar drohende Angriff auf Staatsgebiet der Föderation, durch Beschluss der Nationalversammlung festgestellt wird. Ferner gilt der Verteidigungsfall auch ohne Votum der Nationalversammlung in dem Augenblick als festgestellt, in dem der Angriff begonnen hat. Der entscheidende Punkt ist nun § 39 Absatz 1 Satz 2. Er besagt: "Ein Angriff oder unmittelbar bevorstehender Angriff auf ein dem Föderationsgebiet gleichgestelltes Gebiet gilt nicht als Verteidigungsfall im Sinne dieses Gesetzes."


    Rein verfassungsrechtlich betrachtet ist damit zwar nicht auszuschließen, dass der hypothetische Beschuss turanischer Kriegsschiffe in einem Krisengebiet als Angriff auf die Föderation und damit als Eintreten des Verteidigungsfalls gemäß Artikel 60a Föderationsverfassung gewertet werden könnte. § 39 Absatz 1 Satz 2 der Sicherheits- und Wehrverfassung schließt das aber auf einfachgesetzlichem Wege aus.


    (...)

    Dr. Irnfried Willebrand
    Föderationssekretär im Verteidigungsministerium
    Abgeordneter der Nationalversammlung (Geeintes Turanien)