Landtagssitzung 2019

  • Nachdem alle Wahlberechtigten des Freistaats zu einer neuen regulären Landtagssitzung eingeladen wurden, ist Finn frühzeitig im Plenarsaal, in dem sich langsam auch andere Landtagsmitglieder einfinden, und ordnet seine Unterlagen für die anstehende Sitzung.


  • Schaut auf die Uhr und stellt fest, dass es Zeit ist, die Sitzung zu beginnen.


    Sehr geehrte Damen und Herren, ich darf Sie recht herzlich zur neuen Sitzung unseres Landtags begrüßen. Mit den bisher an mich gerichteten Vorschlägen haben wir heute folgende Tagesordnung:


    1. Einführung einer Geschäftsordnung für den Landtag
      Gesetz über die Geschäftsordnung des Landtags des Freistaats Turanien
      Finn Henriksson
    2. Änderung des Staatsgrundgesetzes zur Sicherstellung der Handlungsfähigkeit des Freistaats
      Zweites Gesetz zur Änderung des Staatsgrundgesetzes des Freistaats Turanien
      Finn Henriksson
    3. Anpassungen des Landesrechts an die Föderationsgerichtsverfassung
      Zweites Gesetz zur Änderung des Staatsgrundgesetzes des Freistaats Turanien
      Gesetz über die Gerichte im Freistaat Turanien

      Josef Wedel
    4. Ggf. Zusammenführung der Anträge zur Änderung des Staatsgrundgesetzes
    5. Abstimmungen über Gesetzesentwürfe
    6. Berufung Josef Wedels zum Richter am Landgericht
      Finn Henriksson
    7. Aussprache über den ehemals staatseigenen Landesbetrieb Bau - Zustand, Perspektiven, Ziele
      Dr. Kurt Klebitz



    Gibt es im Moment schon Änderungsanträge zu dieser Tagesordnung?

  • Eine anspruchsvolle Tagesordnung. Der neue Kanzler ist voller Tatendrang. Sehr gut.


    Nein, ich habe derzeit nichts hinzuzufügen. Fangen wir möglichst schnell mit der Abarbeitung der Tagesordnung an.

    Kanzlerin der Freistaats Turanien

    Föderationsministerin für Wirtschaft und Finanzen a.D.

  • Das scheint nicht der Fall zu sein, damit ist die Tagesordnung so beschlossen.


    Wir kommen zum ersten Punkt, der Debatte zur Einführung einer Geschäftsordnung. Folgender Gesetzesvorschlag liegt vor:


    Gesetz über die Geschäftsordnung des Landtags des Freistaats Turanien
    - Geschäftsordnungsgesetz (GOG) -


    § 1 Gesetzeszweck
    Dieses Gesetz regelt die Arbeitsweise des Landtags des Freistaats Turanien.


    § 2 Sitzungen
    (1) Der Landtag tagt ständig. Mit jedem Kalenderjahr beginnt eine neue Sitzung. Die Leitung der Sitzungen obliegt dem durch das Staatsgrundgesetz bestimmten Vorsitzenden.
    (2) Die Sitzung kann durch Beschluss des Landtags für eine bestimmte Dauer oder auf unbestimmte Zeit vertagt werden. Sie wird fortgesetzt, wenn die bestimmte Dauer abgelaufen ist oder bei unbestimmter Dauer ein Mitglied des Landtags die Sitzungsleitung informiert, einen Antrag stellen zu wollen.
    (3) Redeberechtigt sind alle Mitglieder des Landtags sowie Mitglieder der Regierung des Freistaats Turanien sowie weitere Personen, für die der Landtag dies beschließt. Stimmberechtigt sind die Mitglieder des Landtags.


    § 3 Tagesordnung und Anträge
    (1) Zu Beginn jeder Sitzung und bei Fortsetzung der Sitzung nach einer Vertagung gibt die Sitzungsleitung eine Tagesordnung bekannt, die ihr vor Sitzungsbeginn bekanntgemachte Tagesordnungspunkte der Mitglieder des Landtags enthält. Jede Debatte, Wahl oder sonstige Abstimmung bildet einen separaten Tagesordnungspunkt.
    (2) Jedes Mitglied des Landtags kann zu jedem Zeitpunkt während einer Sitzung folgende Arten von Geschäftsordnungsanträge stellen. Insbesondere gibt die Sitzungsleitung vor dem Aufruf des ersten Tagesordnungspunkts die Gelegenheit zu solchen Anträgen.
    a. Antrag zur Ergänzung der Tagesordnung um zusätzliche Debatten, Wahlen oder Abstimmungen. Diese Ergänzungen werden von der Sitzungsleitung ohne Abstimmung an geeigneter Stelle vorgenommen.
    b. Antrag zur sonstigen Veränderung der Tagesordnung, über den abgestimmt wird, bevor der nächste Tagesordnungspunkt aufgerufen wird.
    c. Antrag auf Verlängerung oder Ende einer Debatte, über den sofort abgestimmt wird.
    d. Antrag auf Durchführung einer Abstimmung auf der Tagesordnung als namentliche Abstimmung.
    e. Antrag auf Erteilung des Rederechts zu einem Tagesordnungspunkt an eine dritte Person.


    § 4 Debatten
    (1) Zu jedem Gesetzesentwurf, über den abgestimmt wird, hat zunächst eine Debatte zu erfolgen. Debatten zu anderen Themen sind uneingeschränkt möglich.
    (2) Die Sitzungsleitung beendet eine Debatte, wenn sie keinen weiteren Diskussionsbedarf mehr sieht. Wenn die Mitglieder des Landtags innerhalb von 48 Stunden eine Verlängerung der Debatte verlangen, ist die Debatte wieder aufzunehmen und ein ggf. schon aufgerufener späterer Tagesordnungspunkt abzubrechen und späte erneut aufzurufen.
    (3) In Debatten zu Gesetzesentwürfen kann jedes Mitglied des Landtags Änderungsanträge stellen. Wenn der Antragsteller des Gesetzesentwurf die Änderung nicht in seinen Antrag übernimmt, ist vor Abstimmung über den Gesetzesentwurf zunächst über die zugehörigen Änderungsanträge abzustimmen.


    § 5 Abstimmungen
    (1) Abstimmungen finden öffentlich statt. Ein Antrag ist angenommen, wenn er mehr Ja- als Nein-Stimmen erhält, wenn nicht durch Gesetz anderes festgelegt ist. Aktive Enthaltungen sind zulässig.
    (2) Sofern keine namentliche Abstimmung beantragt ist, kann die Sitzungsleitung eine Abstimmung durch Handzeichen durchführen und ein Ergebnis feststellen, ohne die exakte Stimmenzahl zu erfassen. Wenn ein Mitglied des Landtags innerhalb von 48 Stunden nach Feststellung des Ergebnisses Einspruch erhebt, indem es eine namentliche Abstimmung beantragt, wird die Abstimmung als namentliche Abstimmung wiederholt.
    (3) Bei einer namentlichen Abstimmung wird jede abgegebene Stimme zusammen mit dem Namen des sie abgebenden Mitglieds im Sitzungsprotokoll vermerkt. Sie dauert in der Regel 72 Stunden. Die Sitzungsleitung kann die Abstimmung vorzeitig beendet, wenn eine unumstößliche Mehrheit erreicht ist.
    (4) Mehrere Abstimmungen können parallel durchgeführt werden.
    (5) Über Vertagungen findet keine Abstimmung statt, wenn kein weiterer Tagesordnungspunkt mehr aussteht. Stattdessen wird den Mitgliedern des Landtags Gelegenheit gegeben, innerhalb von 48 Stunden neue Tagesordnungspunkte vor der Vertagung zu beantragen.
    (6) Eine Vertagung der Sitzung kann erst stattfinden, nachdem Einspruchsfristen zu Debattenenden und Abstimmungen durch Handzeichen verstrichen sind.


    § 6 Wahlen
    (1) Wahlen finden öffentlich und analog zu namentlichen Abstimmungen statt.
    (2) Steht nur ein Kandidat zur Wahl, sind die Stimmoptionen Ja oder Nein. Der Kandidat ist gewählt, wenn er mehr Ja- als Nein-Stimmen erhält. Aktive Enthaltungen sind zulässig.
    (3) Stehen mehrere Kandidaten zur Wahl, so bestehen die Stimmoptionen aus den Namen der Kandidaten. Ein Kandidat ist gewählt, wenn er mehr als die Hälfte der Stimmen erhält. Wird kein Kandidat gewählt, so findet ein zweiter Wahlgang als Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen statt.


    § 7 Hausrecht
    Die Sitzungsleitung hat das Hausrecht im Landtag inne. Mitglieder des Landtags, die die Ordnung der Geschäfte stören oder sich unangemessen verhalten, sind zu rügen. Führt das Mitglied sein gerügtes Verhalten fort, kann die Sitzungsleitung einen zeitlich befristeten Ausschluss von der Sitzung aussprechen. Personen, die nicht Mitglied des Landtags sind, können auch ohne vorherige Rüge des Hauses verwiesen werden.


    § 8 Schlussbestimmung
    Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

  • Meine Hauptmotivation, die Einführung einer Geschäftsordnung vorzuschlagen, kommt tatsächlich von der problematischen Situation im Freistaat, die wir kürzlich hatten. Im Moment sind weder Ablauf noch Zuständigkeit für Wahlen, und insbesondere die Kanzlerwahl rechtlich geklärt. Mein Entwurf zur Reform des Staatsgrundgesetzes, zu dem wir später kommen werden, überträgt diese Aufgaben an den Landtag, und die Geschäftsordnung legt den Ablauf der Wahlen fest.


    Gleichzeitig denke ich, dass eine feste Struktur der Abläufe sowohl dem Sitzungsleiter als auch allen anderen Mitgliedern des Hauses hilft und Unklarheiten beseitigt.


    Vieles in diesem Vorschlag kann gern diskutiert und noch verändert werden, wenn andere Abläuft gewünscht sind. Mein Ziel mit diesem Antrag ist es vor allem, dass diese Dinge überhaupt geregelt sind. Mir ist dabei nur wichtig, dass in jedem Fall, gerade bei unserer derzeitigen Form der Sitzungen, lange unnötige Fristen zum Beispiel bei Abstimmungen vermieden werden, ohne gleichzeitig bei einem Verfahren zu landen, das Kollegen ausschließt, die kurzfristig verhindert sind.


    Eine generelle Frage, zu der ich gern Meinungen hätte, ist, ob wir beim derzeitigen Modell einer Sitzung pro Jahr (oder früher pro Halbjahr) bleiben, oder ob wir zu einem Modell übergehen sollten, in dem immer bei Bedarf eine neue Sitzung eingeleitet wird, oder ob wir zu einer Arbeitsweise wie in der Nationalversammlung übergehen sollen.


  • Ich habe übrigens vor, mich bei der Sitzungsleitung jetzt schon an diesem Entwurf (und allen Änderungen, die wir noch darin vornehmen) zu orientieren, so dass wir sozusagen einen Testlauf haben, obwohl das natürlich noch nicht verpflichtend wäre.

  • Sehr geehrter Herr Kanzler, werte Mitglieder des Landtags,


    ich begrüße die Gesetzesinitiative unseres Kanzlers ausdrücklich und möchte mich dafür bei ihm bedanken. Wird damit doch endlich dem Landtag eine solide Grundlage für seine Arbeit gegeben.


    Inhaltlich möchte ich auf einige wenige Probleme hinweisen und auch gleich meinerseits entsprechende Änderungsvorschläge unterbreiten.


    Die Sitzungen sollten gleichlaufend mit der Gültigkeit des Wählerverzeichnisses andauern und stets mit der Feststellung eines neuen Wählerverzeichnisses beginnen.

    Mein Vorschlag für § 2 Absatz 1 daher:


    (1) Der Landtag tagt ständig. Jeweils nach Ablauf der Eintragungsfrist für ein Wählerverzeichnis gemäß Artikel 13 des Staatsgrundgesetzes beginnt eine neue Sitzung. Die Leitung der Sitzung obliegt dem nach dem Staatsgrundgesetz bestimmten Vorsitzenden.


    Diese Formulierung hätte auch den Charme, dass sich die Sitzungen an eine Änderung der Fristen und Termine zur Eintragung in das Wählerverzeichnis im Staatsgrundgesetz automatisch anpassen ohne dass es noch einer Änderung dieses Gesetzes bedarf.


    Für die Vertagung der Sitzung würde ich eher eine quasi automatische Form empfehlen, die der Vorsitzende nach Abarbeitung der Tagesordnung feststellt. Also derart: "Die Tagesordnung ist abgearbeitet, der Landtag vertagt sich auf unbestimmte Zeit (oder: bis zum ....). Eine Fortsetzung erfolgt gemäß § 2 unserer Geschäftsordnung". Eine Vertagung durch Beschluss des Landtags, der ja immer eine Diskussion und grundsätzlich auch eine Abstimmung erfordert, sehe ich nicht als sinnvoll an.

    Dazu mein Vorschlag für einen geänderten § 2 Absatz 2:


    (2) Die Sitzung des Landtags wird vertagt, wenn eine nach § 3 bestimmte Tagesordnung vollständig abgearbeitet ist. Die Sitzungsleitung stellt die Abarbeitung fest und bestimmt die Dauer der Vertagung, dies jedoch nicht vor Ablauf von 48 Stunden nach Beendigung des letzten Tagesordnungspunktes. Die Sitzung wird fortgesetzt nach Ablauf der festgelegten Dauer der Unterbrechung oder wenn ein Mitglied des Landtags die Sitzungsleitung informiert, einen Antrag stellen zu wollen.


    Mit dieser Fassung wären die Absätze 5 und 6 des § 5 obsolet und würden gestrichen. Absatz 5 ist in der vorgelegten Fassung meiner Meinung nach sowieso nicht mit der vorgelegten Fassung von § 2 Absatz 2 konsistent, da in § 2 für eine Vertagung ein Beschluss des Landtags gefordert wird, in § 5 jedoch eine Abstimmung über eine Vertagung ausgeschlossen wird. Dieser Widerspruch entfällt nach meinem Änderungsvorschlag.


    Soweit meine ersten Ideen und Vorschläge zum Gesetzentwurf. Beim ersten Durcharbeiten sind mir vorerst keine weiteren Probleme aufgefallen. Das kann sich aber noch ändern.

    Kanzlerin der Freistaats Turanien

    Föderationsministerin für Wirtschaft und Finanzen a.D.

  • In der Tat, da hat sich beim Überarbeiten des Entwurfs eine Inkonsistenz eingeschlichen...


    Ich bin grundsätzlich mit beiden Änderungsvorschlägen einverstanden. Bei der Frist für die Vertagung würde ich allerdings überlegen, nicht feste 48 Stunden hineinzuschreiben, sondern sich wie bisher in § 5, Abs. 6 vorgesehen auf den Ablauf der Widerspruchsfristen zu beziehen. Außerdem würde ich weiterhin eine Vertagung auf unbestimmte Dauer zulassen.


    Um mögliche Missverständnisse auszuräumen, will ich aber auch noch darauf hinweisen, dass auch in der ursprünglichen Form ein Beschluss zur Vertagung meines Erachtens keine Debatte bräuchte (jedenfalls nach § 4, Abs. 1 - oder war etwas anderes gemeint?), da es sich nicht um einen Gesetzesentwurf handelt. Da eine Abstimmung durch Handzeichen möglich ist, wäre diese Form in der Praxis nicht viel anders abgelaufen als die automatische Vertagung nach dem Gegenvorschlag. (*so* Falls unklar sein sollte, was ich mit Abstimmung durch Handzeichen im Sinn habe: Der Sitzungsleiter stellt die Frage und verkündet im gleichen Beitrag das Ergebnis, das er für die wahrscheinliche Mehrheitsmeinung hält. *so*)

  • Ich spreche mich ebenfalls für den Vorschlag der Kollegin Schleutberger-Narrenhäuser bzgl. der Sitzungsdauer aus und muss Ihr auch bzgl. der Inkonsistenz Recht geben.


    Gleichzeitig muss ich folgendes in den Raum werfen: Wäre es nicht auch Sinnvoll die Vertagung einer Sitzung auf Grundlage eines Antrages eines Mitgliedes des Landtages als Buchstabe f in § 3 Absatz 2 einzupflegen?

    Und noch eines: Über die Möglichkeit der Sitzungsunterbrechung (damit sich bspw. einzelne Personen zurückziehen und beraten können) sollte man auch überlegen, den hier sehe ich einen Unterschied zwischen Vertagung der Sitzung und Unterbrechung, wodurch bei einer Unterbrechung der Passus "Eine Vertagung der Sitzung kann erst stattfinden, nachdem Einspruchsfristen zu Debattenenden und Abstimmungen durch Handzeichen verstrichen sind." rausfallen kann. Eine Unterbrechung sollte nicht länger als 48 Stunden gehen.

  • Die Frage wäre eben, ob wir Vertagungen erlauben wollen, solange noch Tagesordnungspunkte ausstehen. In meinem ursprünglichen Entwurf war das möglich, indem die Vertagung als Antrag auf der Tagesordnung gesetzt wird, aber ich muss zugeben, dass ich die rechte Norwendigkeit dazu nicht sehe. Daher hätte ich kein Problem mit der vorgeschlagenen Alternativregelung, in der das nicht mehr möglich ist.


    Geplante Pausen und kurzfristige Unterbrechungen sind nicht ausdrücklich erwähnt, aber genauso wenig ist erwähnt, wann der Sitzungsleiter zum jeweils nächsten Punkt übergeht. Ich denke, das liegt also ohnehin in seinem freien Ermessen. Meinetwegen können wir das aber auch explizit in den Text aufnehmen.


  • Ich ändere meinen Antrag folgendermaßen ab, um die Anmerkungen von Frau Schleutberger-Narrenhäuser aufzugreifen:


    Gesetz über die Geschäftsordnung des Landtags des Freistaats Turanien
    - Geschäftsordnungsgesetz (GOG) -


    § 1 Gesetzeszweck
    Dieses Gesetz regelt die Arbeitsweise des Landtags des Freistaats Turanien.


    § 2 Sitzungen
    (1) Der Landtag tagt ständig. Jeweils nach Ablauf der Eintragungsfrist für ein Wählerverzeichnis gemäß Artikel 13 des Staatsgrundgesetzes beginnt eine neue Sitzung. Die Leitung der Sitzung obliegt dem nach dem Staatsgrundgesetz bestimmten Vorsitzenden.

    (2) Die Sitzung des Landtags wird vertagt, wenn eine nach §3 bestimmte Tagesordnung vollständig abgearbeitet ist, innerhalb von 48 Stunden nach Beendigung des letzten Tagesordnungspunktes kein Antrag zur Ergänzung der Tagesordnung gestellt wurde und alle Einspruchsfristen zu Entscheidungen der Sitzungsleitung verstrichen sind. Die Sitzungsleitung stellt die Abarbeitung fest und bestimmt die Dauer der Vertagung oder vertagt die Sitzung auf unbestimmte Dauer. Die Sitzung wird fortgesetzt nach Ablauf der festgelegten Dauer der Unterbrechung oder wenn ein Mitglied des Landtags die Sitzungsleitung informiert, einen Antrag stellen zu wollen.

    (3) Redeberechtigt sind alle Mitglieder des Landtags sowie Mitglieder der Regierung des Freistaats Turanien sowie weitere Personen, für die der Landtag dies beschließt. Stimmberechtigt sind die Mitglieder des Landtags.


    § 3 Tagesordnung und Anträge
    (1) Zu Beginn jeder Sitzung und bei Fortsetzung der Sitzung nach einer Vertagung gibt die Sitzungsleitung eine Tagesordnung bekannt, die ihr vor Sitzungsbeginn bekanntgemachte Tagesordnungspunkte der Mitglieder des Landtags enthält. Jede Debatte, Wahl oder sonstige Abstimmung bildet einen separaten Tagesordnungspunkt.
    (2) Jedes Mitglied des Landtags kann zu jedem Zeitpunkt während einer Sitzung folgende Arten von Geschäftsordnungsanträgen stellen. Insbesondere gibt die Sitzungsleitung vor dem Aufruf des ersten Tagesordnungspunkts die Gelegenheit zu solchen Anträgen.
    a. Antrag zur Ergänzung der Tagesordnung um zusätzliche Debatten, Wahlen oder Abstimmungen. Diese Ergänzungen werden von der Sitzungsleitung ohne Abstimmung an geeigneter Stelle vorgenommen.
    b. Antrag zur sonstigen Veränderung der Tagesordnung, über den abgestimmt wird, bevor der nächste Tagesordnungspunkt aufgerufen wird.
    c. Antrag auf Verlängerung oder Ende einer Debatte, über den sofort abgestimmt wird.
    d. Antrag auf Durchführung einer Abstimmung auf der Tagesordnung als namentliche Abstimmung.
    e. Antrag auf Erteilung des Rederechts zu einem Tagesordnungspunkt an eine dritte Person.


    § 4 Debatten
    (1) Zu jedem Gesetzesentwurf, über den abgestimmt wird, hat zunächst eine Debatte zu erfolgen. Debatten zu anderen Themen sind uneingeschränkt möglich.
    (2) Die Sitzungsleitung beendet eine Debatte, wenn sie keinen weiteren Diskussionsbedarf mehr sieht. Wenn die Mitglieder des Landtags innerhalb von 48 Stunden eine Verlängerung der Debatte verlangen, ist die Debatte wieder aufzunehmen und ein ggf. schon aufgerufener späterer Tagesordnungspunkt abzubrechen und später erneut aufzurufen.
    (3) In Debatten zu Gesetzesentwürfen kann jedes Mitglied des Landtags Änderungsanträge stellen. Wenn der Antragsteller des Gesetzesentwurf die Änderung nicht in seinen Antrag übernimmt, ist vor Abstimmung über den Gesetzesentwurf zunächst über die zugehörigen Änderungsanträge abzustimmen.


    § 5 Abstimmungen
    (1) Abstimmungen finden öffentlich statt. Ein Antrag ist angenommen, wenn er mehr Ja- als Nein-Stimmen erhält, wenn nicht durch Gesetz anderes festgelegt ist. Aktive Enthaltungen sind zulässig.
    (2) Sofern keine namentliche Abstimmung beantragt ist, kann die Sitzungsleitung eine Abstimmung durch Handzeichen durchführen und ein Ergebnis feststellen, ohne die exakte Stimmenzahl zu erfassen. Wenn ein Mitglied des Landtags innerhalb von 48 Stunden nach Feststellung des Ergebnisses Einspruch erhebt, indem es eine namentliche Abstimmung beantragt, wird die Abstimmung als namentliche Abstimmung wiederholt.
    (3) Bei einer namentlichen Abstimmung wird jede abgegebene Stimme zusammen mit dem Namen des sie abgebenden Mitglieds im Sitzungsprotokoll vermerkt. Sie dauert in der Regel 72 Stunden. Die Sitzungsleitung kann die Abstimmung vorzeitig beendet, wenn eine unumstößliche Mehrheit erreicht ist.
    (4) Mehrere Abstimmungen können parallel durchgeführt werden.


    § 6 Wahlen
    (1) Wahlen finden öffentlich und analog zu namentlichen Abstimmungen statt.
    (2) Steht nur ein Kandidat zur Wahl, sind die Stimmoptionen Ja oder Nein. Der Kandidat ist gewählt, wenn er mehr Ja- als Nein-Stimmen erhält. Aktive Enthaltungen sind zulässig.
    (3) Stehen mehrere Kandidaten zur Wahl, so bestehen die Stimmoptionen aus den Namen der Kandidaten. Ein Kandidat ist gewählt, wenn er mehr als die Hälfte der Stimmen erhält. Wird kein Kandidat gewählt, so findet ein zweiter Wahlgang als Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen statt.


    § 7 Hausrecht
    Die Sitzungsleitung hat das Hausrecht im Landtag inne. Mitglieder des Landtags, die die Ordnung der Geschäfte stören oder sich unangemessen verhalten, sind zu rügen. Führt das Mitglied sein gerügtes Verhalten fort, kann die Sitzungsleitung einen zeitlich befristeten Ausschluss von der Sitzung aussprechen. Personen, die nicht Mitglied des Landtags sind, können auch ohne vorherige Rüge des Hauses verwiesen werden.


    § 8 Schlussbestimmung
    Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.


    Gibt es weitere Anmerkungen oder können wir diesen Punkt damit abschließen?

  • Von meiner Seite gibt es derzeit nichts mehr anzumerken. Danke für die Übernahme meiner Änderungsvorschläge. Ich möchte dem Haus empfehlen, diese Geschäftsordnung nun erst einmal zu verabschieden und in Kraft zu setzen. Sollten sich in der täglichen Arbeit noch Probleme auftun, steht es den Mitgliedern des Landtags ja jederzeit frei notwendige Korrekturen am Gesetz anzustoßen. Aber ich bin mir ziemlich sicher, dass wir jetzt erst einmal eine gute Arbeitsgrundlage haben werden.

    Kanzlerin der Freistaats Turanien

    Föderationsministerin für Wirtschaft und Finanzen a.D.

  • Offensichtlich gibt es keinen Diskussionsbedarf mehr. Dann kommen wir zum zweiten Punkt auf der Tagesordnung, der Änderung des Staatsgrundgesetzes zur Sicherstellung der Handlungsfähigkeit des Freistaats. Dazu liegt der folgende Gesetzesentwurf vor:


    Zweites Gesetz zur Änderung des Staatsgrundgesetzes des Freistaats Turanien

    - 2. Grundgesetzänderungsgesetz (2. GGÄndG) -


    § 1 Gesetzeszweck

    Dieses Gesetz ändert den Wortlaut der Staatsgrundgesetzes des Freistaats Turanien i.d.F. vom 19. März 2018.


    § 2 Der Kanzler

    (1) Artikel 6 wird wie folgt neu gefasst:

    • Artikel 6 – Staatsoberhaupt
      (1) Staatsoberhaupt des Freistaates Turanien ist der Kanzler. Er wird vom Landtag für die Dauer von zwölf Monaten gewählt.
      (2) Die Amtszeit des Kanzlers endet durch Abwahl, Rücktritt, Tod oder Verlust der Bürgerschaft des Freistaats.
      (3) Der Landtag kann den Kanzler nur dann vorzeitig abwählen, wenn er gleichzeitig einen Nachfolger ins Amt wählt.

    (2) Artikel 8 wird wie folgt neu gefasst:

    • Artikel 8 – Stellvertretung
      (1) Der Landtag kann aus den Reihen der wahlberechtigten Bürger des Freistaates einen Stellvertreter des Kanzlers benennen.
      (2) Sind sowohl der Kanzler als auch sein Stellvertreter verhindert oder nicht im Amt, wird der Kanzler durch den Vorsitzführenden des Landtags vertreten. In diesem Fall kann der Vertreter nur solche Amtshandlungen vornehmen, zu denen der Kanzler durch geltendes Recht verpflichtet ist.

    § 3 Der Landtag

    (1) Artikel 13 wird wie folgt neu gefasst:

    • Artikel 13 – Wählerverzeichnis
      (1) Jeder Bürger des Freistaats ist berechtigt, sich in das Wählerverzeichnis eintragen zu lassen. Dieses wird vom Kanzler öffentlich einsehbar geführt.
      (2) Der Kanzler erstellt zu Beginn jedes Kalenderhalbjahres ein neues Wählerverzeichnis. Nachdem der Kanzler öffentlich auf die Möglichkeit der Eintragung in das neue Wählerverzeichnis hingewiesen hat, ist die Eintragung vierzehn Tage lang möglich. Anschließend erlangt das neue Wählerverzeichnis Gültigkeit.
      (3) Für eine nachträgliche Eintragung in das Wählerverzeichnis ist ein entsprechender Antrag an den Kanzler zu richten. Entspricht der Kanzler diesem Antrag nicht innerhalb von sieben Tagen, entscheidet der Landtag über die nachträgliche Eintragung.
      (4) Verliert eine Person, die im Wählerverzeichnis eingetragen ist, die Bürgerschaft des Freistaats, verliert diese Eintragung ihre Gültigkeit und sie ist unverzüglich aus dem Wählerverzeichnis zu streichen.
      (5) Ein Wählerverzeichnis verliert seine Gültigkeit, wenn ein neues Wählerverzeichnis Gültigkeit erlangt.

    (2) Artikel 14 wird wie folgt neu gefasst:

    • Artikel 14 – Vorsitz
      (1) Der Landtag kann einen Landtagspräsidenten wählen, wenn er dies wünscht. Der Landtagspräsident bleibt im Amt, bis er vom Landtag abgewählt wird.
      (2) Den Vorsitz im Landtag führt der Erstgenannte in folgender Liste, der im Amt und nicht verhindert ist:
      a. Der Landtagspräsident
      b. Der Kanzler
      c. Der Stellvertreter des Kanzlers
      d. Dasjenige Mitglied des Landtags, das dem Landtag am längsten ununterbrochen angehört

    (3) Artikel 15 wird wie folgt neu gefasst:

    • Artikel 15 – Beschlussfähigkeit
      Der Landtag ist unmittelbar beschlussfähig, wenn sich mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an einer Abstimmung beteiligt. Andernfalls ist er beschlussfähig, wenn die Abstimmungsdauer mindestens 14 Tage beträgt. Zunächst kürzer angesetzte Abstimmungen werden zu diesem Zweck verlängert, wenn der Landtag nicht unmittelbar beschlussfähig ist.

    § 4 Schlussbestimmung
    Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

  • Dieser Gesetzesentwurf zielt darauf ab, dass es in Zukunft nicht mehr zu einer Situation wie kürzlich kommen kann, in der sowohl die Regierung als auch der Landtag des Freistaats nicht mehr handlungsfähig waren, weil der Kanzler seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen konnte. Ein ganz wesentlicher Punkt sind Vertretungslinien sowohl für den Kanzler als auch für die Leitung der Landtagssitzungen, die mit einem anwesenden Landtagsmitglied enden, so dass wir niemals ganz ohne Vertreter dastehen können. Außerdem wird das Ende der Amtszeit geregelt, insbesondere auch eine Abwahl ermöglicht. Mögen wir dieses Instrument nie benötigen, aber ich denke, es ist wichtig, es für solche Situationen zu haben.


    Der zweite große Punkt in der Reform sind die Regelungen zum Wählerverzeichnis, die der Praxis auf Föderationsebene und in anderen Föderationsländern angepasst wird. Vor allem wird jetzt regelmäßig ein neues Wahlverzeichnis erstellt anstatt bisherige Einträge endlos weiterzuführen.


    Schließlich wird die Beschlussfähigkeit des Landtags geändert, so dass ein Landtag auch mit nur einem aktiven Mitglied noch Beschlüsse fassen kann. Bei geringer Beteiligung ist eine lange Abstimmungsdauer vorgesehen, damit niemand durch bewusst ungünstige Terminierung von Abstimmungen das Ergebnis verfälschen kann. Ich wäre allerdings auch bereit, Artikel 15 komplett zu streichen, so dass der Landtag immer und ohne Bedingungen beschlussfähig wäre.

  • Ich bin mit der neuen Regelung in Artikel 15 zufrieden und habe daran nichts zu beanstanden.

    Auch mit den übrigen Regelungen bin ich soweit zufrieden.