Landtagssitzung 2019

  • Ich bin mit beiden Entwürfen einverstanden, Herr Staatskanzler.


  • Wenn es hierzu offenbar keinen Diskussionsbedarf gibt, können wir gleich mit Punkt 3 weitermachen: Anpassungen des Landesrechts an die Föderationsgerichtsverfassung. Dazu liegen uns die folgenden beiden Gesetzesentwürfe von Josef Wedel vor:


    Zweites Gesetz zur Änderung des Staatsgrundgesetzes des Freistaats Turanien

    - 2. Grundgesetzänderungsgesetz (2. GGÄndG)-


    § 1 Zweck

    Durch dieses Gesetz wird das Staatsgrundgesetz des Freistaats Turanien in der Fassung des 1. GGÄndG auf Grundlage von Artikel 26 Satz 2 Staatsgrundgesetz.


    § 2 Änderung Teil IV

    Der Teil IV des Staatsgrundgesetzes wird wie folgt neugefasst:

    “Teil IV

    Die Rechtsprechung


    Artikel 16 - Rechtsprechung

    Die Rechtsprechung im Freistaate Turanien ist den Richtern übertragen. Sie wird durch die das Landgericht und die Amtsgerichte ausgeübt.


    Artikel 17 - Das Landgericht

    Das Landgericht ist die oberste Rechtsprechende Instanz im Freistaat Turanien.

    Die Richter des Landgerichts werden auf Vorschlag der Staatsregierung vom Landtag gewählt und vom Kanzler ernannt. Ihr Amt dauert sechs Monate. Es verlängert sich um dieselbe Zeit, wenn keine neuen Richter berufen werden. Eine Wiederberufung ist möglich. Bei ihrem Amtsantritt leisten die Richter den in Artikel 10 vorgesehenen Eid. Richter kann nicht sein, wer der Staatsregierung angehört.


    Artikel 18 - Zuständigkeiten, Organisation und Aufbau

    Das Landgericht ist als oberste Instanz in Streitfällen um die Auslegung dieses Staatsgrundgesetzes, die Vereinbarkeit von Gesetzen des Freistaates mit dem Staatsgrundgesetz und zwischen Gebietskörperschaften innerhalb des Freistaates alleinig zuständig.

    Zuständigkeiten, Organisation und Aufbau des Landgerichts und der Amtsgerichte regelt im Rahmen dieser Verfassung und in Übereinstimmung mit Föderationsrecht ein Gesetz.


    Artikel 19 - Vakanz

    Sind keine Richter zum Landgericht berufen, tritt der Oberste Gerichtshof der Föderation an die Stelle des Landgerichts.”


    § 3 Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.


    Gesetz über die Gerichte im Freistaat Turanien

    - Gerichtsgesetz (GerG) -


    § 1 Gerichtsbezirke

    Gerichtsbezirke gemäß § 7 Absatz 1 FGVerf sind die Landkreise und kreisfreien Städte.


    § 2 Gerichte

    (1) Als Bezirksgerichte im Sinne der FGVerf bestehen auf dem Gebiet der Gerichtsbezirke drei Amtsgerichte. Die Präfekturverwaltung, zu dessen Präfektur ein Gerichtsbezirk gehört, bestimmt selber den Sitz der Amtsgerichte.

    (2) Das Landgericht hat seinen Sitz in Freyburg und ist im Sinne der FGVerf Landesgericht.


    § 2 Zuständigkeiten

    (1) Ist in einem Gerichtsbezirk nach § 7 FGVerf das Amtsgericht nicht arbeitsfähig, so wird die Zuständigkeit durch Beschluss des Landgerichts an ein benachbartes Amtsgericht übertragen. Die Übertragung kann für ein einzelnes Verfahren oder auf Dauer beschlossen werden. Ist keines der benachbarten Amtsgerichte Arbeitsfähig, so wird die Zuständigkeit an das Landgericht übertragen.

    (2) Jedes Gericht gibt sich eine Geschäftsordnung nach § 8 FGVerf.


    § 3 Besetzung der Gerichte

    (1) Die Amtsgerichte bestehen aus einem Vorsitzenden Richter und bis zu zwei weiteren Richtern (Beisitzern). Bei mehr als zwei Richtern an einem Gericht im Amt wählt dieses einen Richter aus seiner Mitte zum Vorsitzenden Richter.

    (2) Das Landgericht besteht aus einem Vorsitzenden Richter und bis zu vier weiteren Richtern (Beisitzern). Absatz 1 Satz 2 gilt sinngemäß.

    Die Richter der Amtsgerichte führen die Amtsbezeichnung “Amtsrichter” oder “Vorsitzender Richter am Amtsgericht”. Richter des Landgerichts führen die Amtsbezeichnung “Richter am Landgericht” oder “Vorsitzender Richter am Landgericht”.

    (3) Die Richter der Amtsgerichte werden durch den Kanzler oder einen von ihm benannten Staatsminister im Einvernehmen mit den Richtern des Landgerichts auf Lebenszeit ernannt. Die Richter treten mit dem Erreichen des 65. Lebensjahres in den Ruhestand und können vor Erreichen dieser Grenze nur durch den Landtag abberufen werden oder durch Kündigung aus dem Amt scheiden.

    (4) Die Richter des Landgerichts werden nach Artikel 17 Absatz 2 Staatsgrundgesetz ernannt.


    § 4 Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.


    Herr Wedel, Sie haben das Wort.

  • Sehr geehrte Damen und Herren,

    Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,


    die Förderation hat vor nicht allzu langer Zeit das Förderationsgerichtsverfassungsgesetz verabschiedet, welches Förderationsweit den Aufbau der Gerichte regelt.

    Es räumt den Ländern Möglichkeiten der eigenen Gesetzesgebung (sogenannte Öffnungsklauseln) über den Aufbau der Gerichte im jeweiligen Förderationsland.

    Dies beschränkt sich unter anderem auf die Thematik der Gerichtsbezirke und Gerichtsbezeichnungen. Hierzu habe ich ein Änderungsgesetz für das Staatsgrundgesetz und ein komplett neues Gesetz vorgelegt.


    Im Staatsgrundgesetz war bisher lediglich die Regelung für das vakante Landgericht vorhanden, welche durch meine Änderungen ein wenig flexibler gestaltet werden. So wird die Rechtssprechung nun den Richtern aller Gerichte des Landes anvertraut. Das Landgericht bleibt oberstes Gericht auf dem Gebiet des Freistaates und bleibt das Verfassungsgericht. Wenn ich kurz anmerken darf sollte der Landtag über ein Gesetz im Bezug auf Verfassungsbeschwerden vor dem Landgericht zu geeigneter Zeit diskutieren. Dieses sollte jedem Bürger das Grundrecht im Verfassungsrang auf Grundrechtsklagen und Verfassungsbeschwerden explizit einräumen und Verfahrensregeln in dieser Hinsicht aufstellen.


    Das Gesetz über die Gerichte im Freistaat Turanien regelt den Aufbau und die Struktur und die Zuständigkeit der einzelnen Gerichte im Freistaat.

    Das Gerichtssystem wäre dann folgendermaßen gegliedert:

    1. Instanz | Amtsgericht

    2. Instanz | Landgericht

    3. Instanz | Oberster Gerichtshof der Förderation


    Jedes Gericht soll sich eine eigene Geschäftsordnung geben.

    Es ist auch der Ablauf bei nicht gegebener Arbeitsfähigkeit von Amtsgerichten bereits im Gerichtsgesetz geregelt.


    Danke.

  • Ich habe eine Anmerkung zur Amtszeit der Richter. Für den Kanzler haben wir bestimmt, dass seine Amtszeit durch "Abwahl, Rücktritt, Tod oder Verlust der Bürgerschaft des Freistaats" endet. Bei den Richtern kommt laut neuem Artikel 17 noch dazu, dass sie nicht gleichzeitig Regierungsmitglied sein können. Das Gesetz sieht aber nur Ruhestand oder Kündigung vor. Sollte das nicht auf die anderen denkbaren Fälle erweitert werden?


    Beim Punkt "Verlust der Bürgerschaft" wäre noch zu überlegen, ob Richter tatsächlich nur jemand sein kann, der auch Bürger des Freistaats ist. Ich glaube, ich hielte das für sinnvoll, aber vorgeschrieben ist es im Moment nicht. Selbst wenn wir diese Einschränkung nicht machen, würde ich zumindest eine Bürgerschaft der Föderation voraussetzen wollen.


    Und schließlich trifft das Gesetz Regelungen für ein nicht vollständig besetztes Landgericht. Sollte es dem Landtag dann nicht erlaubt sein, auch ausdrücklich keinen Richter nachzuwählen, wenn es mit dem Amtsinhaber nicht zufrieden ist (z.B. wegen Inaktivität), aber kein Alternativkandidat zur Verfügung steht, so dass Artikel 19 wieder greifen kann? Eine automatische und nicht verhinderbare Verlängerung der Amtszeit scheint mir nicht unter allen Umständen erstrebenswert.

  • Die Regelung bzgl. der Nichtmitgliedschaft einer Regierung ist in Artikel 17 dahingehend auszulegen, dass dies explizit für die Richter am Landgericht gilt. § 1 Absatz 2 Satz 2 FGVerf legt lediglich fest, dass Richter nicht der Förderationsregierung angehören dürfen. Für Amtsrichter gilt eine solche Einschränkung nicht.

    Diesen Fall hatte ich so vorher nicht im Kopf gehabt und würde vorschlagen in das Gerichtsgesetz einen Passus aufzunehmen, der es Richtern am Landgericht und Amtsrichtern verbietet neben ihrer Tätigkeit als Richter noch der Landesregierung angehören zu dürfen oder einer Präfekturverwaltung vorstehen dürfen (allg. Regierungsverbot). Dadurch sollen Interessenskonflikte vermieden werden.


    Bzgl. Ihrer Einwände in Hinsicht auf das Entlassen von Richtern schlage ich folgendes vor: Das Landgericht sollte für die Richter alleinig Zuständig sein (Ausnahme Berufung von Richtern, dazu siehe Regelungen im Änderungsgesetz und im Gerichtsgesetz). Das soll heißen, dass Richter nur aufgrund Richterlichen Urteilsspruch aus dem Amt entfernt werden können. Dies soll die Unabhängigkeit der Gerichte und Richter sichern. Hierzu würde ich meinen Antrag noch ändern wollen.

    Richter im Freistaat sollte jeder Bürger der Förderation sein können, ich denke jegliche andere Regelungen wären mit dem FGVerf nicht in Einklang zu bringen.


    Zum Punkte Inaktivität kann ich noch einen Vorschlag in Form einer Änderung des Änderungsgesetzes vorlegen, sofern gewünscht.

  • Zweites Gesetz zur Änderung des Staatsgrundgesetzes des Freistaats Turanien

    - 2. Grundgesetzänderungsgesetz (2. GGÄndG)-


    § 1 Zweck

    Durch dieses Gesetz wird das Staatsgrundgesetz des Freistaats Turanien in der Fassung des 1. GGÄndG auf Grundlage von Artikel 26 Satz 2 Staatsgrundgesetz.


    § 2 Änderung Teil IV

    Der Teil IV des Staatsgrundgesetzes wird wie folgt neugefasst:

    “Teil IV

    Die Rechtsprechung


    Artikel 16 - Rechtsprechung

    Die Rechtsprechung im Freistaate Turanien ist den Richtern übertragen. Sie wird durch die das Landgericht und die Amtsgerichte ausgeübt.


    Artikel 17 - Das Landgericht

    (1) Das Landgericht ist die oberste Rechtsprechende Instanz im Freistaat Turanien.

    (2) Die Richter des Landgerichts werden auf Vorschlag der Staatsregierung vom Landtag gewählt und vom Kanzler ernannt. Ihr Amt dauert sechs Monate. Es verlängert sich um dieselbe Zeit, wenn keine neuen Richter berufen werden und der Richter nicht länger als vierzehn Tage inaktiv ist. Eine Wiederberufung ist möglich. Bei ihrem Amtsantritt leisten die Richter den in Artikel 10 vorgesehenen Eid.


    Artikel 18 - Zuständigkeiten, Organisation und Aufbau

    (1) Das Landgericht ist als oberste Instanz in Streitfällen um die Auslegung dieses Staatsgrundgesetzes, die Vereinbarkeit von Gesetzen des Freistaates mit dem Staatsgrundgesetz und zwischen Gebietskörperschaften innerhalb des Freistaates alleinig zuständig.

    (2) Zuständigkeiten, Organisation und Aufbau des Landgerichts und der Amtsgerichte regelt im Rahmen dieser Verfassung und in Übereinstimmung mit Föderationsrecht ein Gesetz.


    Artikel 19 - Vakanz

    Sind keine Richter zum Landgericht berufen, tritt der Oberste Gerichtshof der Föderation an die Stelle des Landgerichts.”


    § 3 Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.


    Gesetz über die Gerichte im Freistaat Turanien

    - Gerichtsgesetz (GerG) -


    § 1 Gerichtsbezirke

    Gerichtsbezirke gemäß § 7 Absatz 1 FGVerf sind die Landkreise und kreisfreien Städte.


    § 2 Gerichte

    (1) Als Bezirksgerichte im Sinne der FGVerf bestehen auf dem Gebiet der Gerichtsbezirke drei Amtsgerichte. Die Präfekturverwaltung, zu dessen Präfektur ein Gerichtsbezirk gehört, bestimmt selber den Sitz der Amtsgerichte.

    (2) Das Landgericht hat seinen Sitz in Freyburg und ist im Sinne der FGVerf Landesgericht.


    § 2 Zuständigkeiten

    (1) Ist in einem Gerichtsbezirk nach § 7 FGVerf das Amtsgericht nicht arbeitsfähig, so wird die Zuständigkeit durch Beschluss des Landgerichts an ein benachbartes Amtsgericht übertragen. Die Übertragung kann für ein einzelnes Verfahren oder auf Dauer beschlossen werden. Ist keines der benachbarten Amtsgerichte Arbeitsfähig, so wird die Zuständigkeit an das Landgericht übertragen.

    (2) Jedes Gericht gibt sich eine Geschäftsordnung nach § 8 FGVerf.


    § 3 Besetzung der Gerichte

    (1) Die Amtsgerichte bestehen aus einem Vorsitzenden Richter und bis zu zwei weiteren Richtern (Beisitzern). Bei mehr als zwei Richtern an einem Gericht im Amt wählt dieses einen Richter aus seiner Mitte zum Vorsitzenden Richter.

    (2) Das Landgericht besteht aus einem Vorsitzenden Richter und bis zu vier weiteren Richtern (Beisitzern). Absatz 1 Satz 2 gilt sinngemäß.

    (3) Die Richter der Amtsgerichte führen die Amtsbezeichnung “Amtsrichter” oder “Vorsitzender Richter am Amtsgericht”. Richter des Landgerichts führen die Amtsbezeichnung “Richter am Landgericht” oder “Vorsitzender Richter am Landgericht”.

    (4) Die Richter der Amtsgerichte werden durch den Kanzler oder einen von ihm benannten Staatsminister im Einvernehmen mit den Richtern des Landgerichts auf Lebenszeit ernannt. Die Richter treten mit dem Erreichen des 65. Lebensjahres in den Ruhestand und können vor erreichen dieser Grenze nur durch Beschluss des Landgerichts abberufen werden.

    (5) Die Richter des Landgerichts werden nach Artikel 17 Absatz 2 Staatsgrundgesetz ernannt.

    (6) Richter kann nicht sein, wer Mitglied der Staatsregierung oder einer Präfekturverwaltung oder einer Kreisverwaltung oder einer Gemeindeverwaltung ist.

    (7) Richter am Landgericht können bei einer Inaktivität ab 14 Tagen durch den Landtag in Einvernehmen mit den übrigen Richtern am Landgericht abberufen werden. Sind keine weiteren Richter am Landgericht berufen, so bedarf der Beschluss des Landtages einer drei Viertel Mehrheit der Mitglieder des Landtages.


    § 4 Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.


    Änderungen ergaben sich in Artikel 17 Absatz 2 und § 3 Absatz 4 und 6 und 7

  • Da wir das Staatsgrundgesetz ohnehin ändern, wäre es nicht sinnvoller, Artikel 17 auf alle Richter des Freistaats auszudehnen (und dann evtl. in Artikel 16 zu verschieben, weil sich Artikel 17 ausdrücklich mit dem Landgericht befasst) anstatt eine zusätzliche, teilweise überlappende Regelung in einem einfachen Gesetz zu treffen?


    Im Hinblick auf die Entlassung von Richtern ging es mir in erster Linie um das Landgericht, und auch dort nicht um eine vorzeitige Abberufung, sondern den Ablauf der regulären sechsmonatigen Amtszeit. Wenn der Landtag einen Richter dadurch nicht wiederwählen kann, indem er einen anderen Richter wählt, dann denke ich, dass es dem Landtag genauso möglich sein sollte, ausdrücklich keinen neuen Richter zu wählen und das Amt vakant fallen zu lassen anstatt dass eine automatische Verlängerung eintritt. In Sachen Unabhängigkeit der Gerichte macht das keinen Unterschied, da ja eine Wahl eines anderen Kandidaten ohnehin möglich gewesen wäre.


    Was nicht aktive Absetzungen betrifft, schlage ich eine Regelung vor, nach der die Amtszeit automatisch auch endet, wenn die Voraussetzungen für das Amt nicht mehr erfüllt sind, d.h. wenn ein Landesrichter die Staatsbürgerschaft verliert, wenn er ein Regierungsamt annimmt (ich denke übrigerns, eine Mitgliedschaft in der Föderationsregierung sollte auch unvereinbar sein), oder auch, wenn er während seiner Amtszeit stirbt.

  • Ich schlage folgendes vor:


    Zweites Gesetz zur Änderung des Staatsgrundgesetzes des Freistaats Turanien

    - 2. Grundgesetzänderungsgesetz (2. GGÄndG)-


    § 1 Zweck

    Durch dieses Gesetz wird das Staatsgrundgesetz des Freistaats Turanien in der Fassung des 1. GGÄndG auf Grundlage von Artikel 26 Satz 2 Staatsgrundgesetz.


    § 2 Änderung Teil IV

    Der Teil IV des Staatsgrundgesetzes wird wie folgt neugefasst:

    “Teil IV

    Die Rechtsprechung


    Artikel 16 - Rechtsprechung

    (1) Die Rechtsprechung im Freistaate Turanien ist den Richtern übertragen. Sie wird durch das Landgericht und die Amtsgerichte ausgeübt.

    (2) Richter kann nicht sein, wer Mitglied der Förderationsregierung oder der Staatsregierung oder einer Präfekturverwaltung oder einer Kreisverwaltung oder einer Gemeindeverwaltung ist.

    (3) Richter scheiden durch Tod, Rücktritt, Verlust der Staatsbürgerschaft oder durch Beschluss des Landgerichts aus ihrem Amt aus. Artikel 17 Absatz 3 bleibt hiervon unberührt.


    Artikel 17 - Das Landgericht

    (1) Das Landgericht ist die oberste Rechtsprechende Instanz im Freistaat Turanien.

    (2) Die Richter des Landgerichts werden auf Vorschlag der Staatsregierung vom Landtag gewählt und vom Kanzler ernannt. Ihr Amt dauert sechs Monate. Es verlängert sich um dieselbe Zeit, wenn keine neuen Richter berufen werden und der Richter nicht länger als vierzehn Tage inaktiv ist und weiterhin die Voraussetzungen zur Besetzung des Amtes besitzt. Eine Wiederberufung ist möglich. Bei ihrem Amtsantritt leisten die Richter den in Artikel 10 vorgesehenen Eid.

    (3) Richter am Landgericht können bei einer Inaktivität ab vierzehn Tagen durch den Landtag in Einvernehmen mit den übrigen Richtern am Landgericht abberufen werden. Sind keine weiteren Richter am Landgericht berufen, so bedarf der Beschluss des Landtages einer drei Viertel Mehrheit der Mitglieder des Landtages.


    Artikel 18 - Zuständigkeiten, Organisation und Aufbau

    (1) Das Landgericht ist als oberste Instanz in Streitfällen um die Auslegung dieses Staatsgrundgesetzes, die Vereinbarkeit von Gesetzen des Freistaates mit dem Staatsgrundgesetz und zwischen Gebietskörperschaften innerhalb des Freistaates alleinig zuständig.

    (2) Zuständigkeiten, Organisation und Aufbau des Landgerichts und der Amtsgerichte regelt im Rahmen dieser Verfassung und in Übereinstimmung mit Föderationsrecht ein Gesetz.


    Artikel 19 - Vakanz

    Sind keine Richter zum Landgericht berufen, tritt der Oberste Gerichtshof der Föderation an die Stelle des Landgerichts.”


    § 3 Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.


    Gesetz über die Gerichte im Freistaat Turanien

    - Gerichtsgesetz (GerG) -


    § 1 Gerichtsbezirke

    Gerichtsbezirke gemäß § 7 Absatz 1 FGVerf sind die Landkreise und kreisfreien Städte.


    § 2 Gerichte

    (1) Als Bezirksgerichte im Sinne der FGVerf bestehen auf dem Gebiet der Gerichtsbezirke drei Amtsgerichte. Die Präfekturverwaltung, zu dessen Präfektur ein Gerichtsbezirk gehört, bestimmt selber den Sitz der Amtsgerichte.

    (2) Das Landgericht hat seinen Sitz in Freyburg und ist im Sinne der FGVerf Landesgericht.


    § 2 Zuständigkeiten

    (1) Ist in einem Gerichtsbezirk nach § 7 FGVerf das Amtsgericht nicht arbeitsfähig, so wird die Zuständigkeit durch Beschluss des Landgerichts an ein benachbartes Amtsgericht übertragen. Die Übertragung kann für ein einzelnes Verfahren oder auf Dauer beschlossen werden. Ist keines der benachbarten Amtsgerichte Arbeitsfähig, so wird die Zuständigkeit an das Landgericht übertragen.

    (2) Jedes Gericht gibt sich eine Geschäftsordnung nach § 8 FGVerf.


    § 3 Besetzung der Gerichte

    (1) Die Amtsgerichte bestehen aus einem Vorsitzenden Richter und bis zu zwei weiteren Richtern (Beisitzern). Bei mehr als zwei Richtern an einem Gericht im Amt wählt dieses einen Richter aus seiner Mitte zum Vorsitzenden Richter.

    (2) Das Landgericht besteht aus einem Vorsitzenden Richter und bis zu vier weiteren Richtern (Beisitzern). Absatz 1 Satz 2 gilt sinngemäß.

    (3) Die Richter der Amtsgerichte führen die Amtsbezeichnung “Amtsrichter” oder “Vorsitzender Richter am Amtsgericht”. Richter des Landgerichts führen die Amtsbezeichnung “Richter am Landgericht” oder “Vorsitzender Richter am Landgericht”.

    (4) Die Richter der Amtsgerichte werden durch den Kanzler oder einen von ihm benannten Staatsminister im Einvernehmen mit den Richtern des Landgerichts auf Lebenszeit ernannt. Die Richter treten mit dem Erreichen des 65. Lebensjahres in den Ruhestand und können vor erreichen dieser Grenze nur durch Beschluss des Landgerichts abberufen werden.

    (5) Die Richter des Landgerichts werden nach Artikel 17 Absatz 2 Staatsgrundgesetz ernannt.


    § 4 Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

  • Sehr geehrter Herr Kanzler, werter Herr Wedel,

    ich kann den beiden Gesetzesvorschlägen zur Justizstruktur in der von Herrn Wedel vorgelegten Fassung grundsätzlich zustimmen, möchte jedoch noch an zwei Stellen Bedenken anmelden und auch gleich die entsprechenden Änderungen vorschlagen.


    Zum einen wäre da der Absatz 1 des § 2 "Gerichte" des Gerichtsgesetzes. Darin soll festgeschrieben werden, dass je Gerichtsbezirk, also in jedem Landkreis und jeder kreisfreien Stadt unabhängig von Größe und Einwohnerzahl, jeweils 3 Amtsgerichte einzurichten wären. Das bedeutet, dass wir im Freistaat auf einen Schlag 108 Amtsgerichte errichten müssten. Mein Vorschlag wäre daher, dass wir nicht nur die Festlegung der Sitze der Amtsgerichte, sondern auch die Zahl der Amtsgerichte pro Gerichtsbezirk in die Verantwortung und Hoheit der jeweiligen Präfektur legen. Diese wissen am Besten über die Verhältnisse vor Ort Bescheid. § 2 Absatz 1 könnte dann lauten:

    "(1) Als Bezirksgerichte im Sinne der FGVerf bestehen auf dem Gebiet jedes Gerichtsbezirks bis zu drei Amtsgerichte. Die Präfekturverwaltung, zu dessen Präfektur ein Gerichtsbezirk gehört, bestimmt selbst über die Anzahl und die Sitze der Amtsgerichte."


    Im Absatz 1 des § 3 "Besetzung der Gerichte" des Gerichtsgesetz soll bestimmt werden, dass erst ab einer Zahl von drei Richtern im Amt an einem Gericht die Wahl eines Vorsitzenden Richters erfolgen soll. Was ist dann im Falle von zwei Richtern im Amt? Gibt es dann keinen Vorsitzenden Richter? Das scheint mir etwas unglücklich zu sein. Hier sollte es meiner Meinung nach lauten:

    "(1) Die Amtsgerichte bestehen aus einem Vorsitzenden Richter und bis zu zwei weiteren Richtern (Beisitzern). Bei mehr als einem Richter an einem Gericht im Amt wählt dieses einen Richter aus seiner Mitte zum Vorsitzenden Richter."


    Ich sehe darüber hinaus gerade, dass mit der Durchnummerierung des Gerichtsgesetzes etwas durcheinander geraten ist, § 2 ist doppelt vergeben. Das sollte jedoch unkompliziert korrigiert werden können. Mein Vorschlag zur Änderung des § 3 bezieht sich also eigentlich auf § 4.

    Kanzlerin der Freistaats Turanien

    Föderationsministerin für Wirtschaft und Finanzen a.D.

  • Danke Frau Schleutberger-Narrenhäuser für Ihre konkrete Kritik und Verbesserungsvorschläge. Ich nehme kurz Stellung.

    Zum einen wäre da der Absatz 1 des § 2 "Gerichte" des Gerichtsgesetzes. Darin soll festgeschrieben werden, dass je Gerichtsbezirk, also in jedem Landkreis und jeder kreisfreien Stadt unabhängig von Größe und Einwohnerzahl, jeweils 3 Amtsgerichte einzurichten wären. Das bedeutet, dass wir im Freistaat auf einen Schlag 108 Amtsgerichte errichten müssten. Mein Vorschlag wäre daher, dass wir nicht nur die Festlegung der Sitze der Amtsgerichte, sondern auch die Zahl der Amtsgerichte pro Gerichtsbezirk in die Verantwortung und Hoheit der jeweiligen Präfektur legen. Diese wissen am Besten über die Verhältnisse vor Ort Bescheid. § 2 Absatz 1 könnte dann lauten:

    "(1) Als Bezirksgerichte im Sinne der FGVerf bestehen auf dem Gebiet jedes Gerichtsbezirks bis zu drei Amtsgerichte. Die Präfekturverwaltung, zu dessen Präfektur ein Gerichtsbezirk gehört, bestimmt selbst über die Anzahl und die Sitze der Amtsgerichte."

    Aus § 7 Absatz 3 FGVerf zitiere ich wörtlich: "(3) Im Freistaat Turanien und in Ascaaron sollen in jedem Gerichtsbezirk gemäß Absatz 2 drei Bezirksgerichte eingerichtet werden.". Diese Regelung habe ich mir nicht aus den Finger gesaugt sondern es ist Förderationsrecht, das wir dies so zu regeln haben. Ich bin selber nicht ganz glücklich mit der Rechtslage, jedoch können wir es nicht ändern.

    Ihren Vorschlag, dass die Präfekturen selber entscheiden wo die Gerichte Ihren Sitz habe, würde ich gerne so übernehmen.


    Im Absatz 1 des § 3 "Besetzung der Gerichte" des Gerichtsgesetz soll bestimmt werden, dass erst ab einer Zahl von drei Richtern im Amt an einem Gericht die Wahl eines Vorsitzenden Richters erfolgen soll. Was ist dann im Falle von zwei Richtern im Amt? Gibt es dann keinen Vorsitzenden Richter? Das scheint mir etwas unglücklich zu sein. Hier sollte es meiner Meinung nach lauten:

    "(1) Die Amtsgerichte bestehen aus einem Vorsitzenden Richter und bis zu zwei weiteren Richtern (Beisitzern). Bei mehr als einem Richter an einem Gericht im Amt wählt dieses einen Richter aus seiner Mitte zum Vorsitzenden Richter."

    Hier haben Sie vollkommen recht. Das würde ich auch gerne so übernehmen.



    Ich sehe darüber hinaus gerade, dass mit der Durchnummerierung des Gerichtsgesetzes etwas durcheinander geraten ist, § 2 ist doppelt vergeben. Das sollte jedoch unkompliziert korrigiert werden können. Mein Vorschlag zur Änderung des § 3 bezieht sich also eigentlich auf § 4.

    Auch hier haben Sie recht.

  • Verzeihen Sie, Kollege Wedel, § 7 Absatz 3 der Föderationsgerichtsverfassung ist doch eine Soll-Vorschrift, wenn ich das richtig sehe. Den Formulierungsvorschlag von Frau Schleutberger-Narrenhäuser für § 2 Absatz 1 Gerichtsgesetz würde ich daher nur geringfügig anpassen.

    Etwa so: "Als Bezirksgerichte im Sinne der FGVerf bestehen auf dem Gebiet jedes Gerichtsbezirks bis zu drei Amtsgerichte, mindestens jedoch eines. Die Präfekturverwaltung, zu dessen Präfektur ein Gerichtsbezirk gehört, bestimmt selbst über die Anzahl und die Sitze der Amtsgerichte."

  • Bei Soll-Vorschrift ist eine Abweichung nur in Ausnahmefällen zulässig. Das heißt es bedarf trifftiger Gründe bei einer Abweichung.

    Ich kann nicht abschließend Beurteilen, wann ein Ausnahmefall zulässig ist.

  • Auf Ebene des Landesrechts sollte es ausreichend sein, eine Abweichung zumindest nicht auszuschließen. Eventuelle Beschränkungen durch Föderationsrecht gelten dann trotzdem noch, ohne dass wir sie hier interpretieren müssen.

  • Dann werde ich den Vorschlag von Herrn Mannhardt übernehmen.


    Folgende Entwürfe ergeben sich dadurch:


    Zweites Gesetz zur Änderung des Staatsgrundgesetzes des Freistaats Turanien

    - 2. Grundgesetzänderungsgesetz (2. GGÄndG)-


    § 1 Zweck

    Durch dieses Gesetz wird das Staatsgrundgesetz des Freistaats Turanien in der Fassung des 1. GGÄndG auf Grundlage von Artikel 26 Satz 2 Staatsgrundgesetz.


    § 2 Änderung Teil IV

    Der Teil IV des Staatsgrundgesetzes wird wie folgt neugefasst:

    “Teil IV

    Die Rechtsprechung


    Artikel 16 - Rechtsprechung

    (1) Die Rechtsprechung im Freistaate Turanien ist den Richtern übertragen. Sie wird durch das Landgericht und die Amtsgerichte ausgeübt.

    (2) Richter kann nicht sein, wer Mitglied der Förderationsregierung oder der Staatsregierung oder einer Präfekturverwaltung oder einer Kreisverwaltung oder einer Gemeindeverwaltung ist.

    (3) Richter scheiden durch Tod, Rücktritt, Verlust der Staatsbürgerschaft oder durch Beschluss des Landgerichts aus ihrem Amt aus. Artikel 17 Absatz 3 bleibt hiervon unberührt.


    Artikel 17 - Das Landgericht

    (1) Das Landgericht ist die oberste Rechtsprechende Instanz im Freistaat Turanien.

    (2) Die Richter des Landgerichts werden auf Vorschlag der Staatsregierung vom Landtag gewählt und vom Kanzler ernannt. Ihr Amt dauert sechs Monate. Es verlängert sich um dieselbe Zeit, wenn keine neuen Richter berufen werden und der Richter nicht länger als vierzehn Tage inaktiv ist und weiterhin die Voraussetzungen zur Besetzung des Amtes besitzt. Eine Wiederberufung ist möglich. Bei ihrem Amtsantritt leisten die Richter den in Artikel 10 vorgesehenen Eid.

    (3) Richter am Landgericht können bei einer Inaktivität ab vierzehn Tagen durch den Landtag in Einvernehmen mit den übrigen Richtern am Landgericht abberufen werden. Sind keine weiteren Richter am Landgericht berufen, so bedarf der Beschluss des Landtages einer drei Viertel Mehrheit der Mitglieder des Landtages.


    Artikel 18 - Zuständigkeiten, Organisation und Aufbau

    (1) Das Landgericht ist als oberste Instanz in Streitfällen um die Auslegung dieses Staatsgrundgesetzes, die Vereinbarkeit von Gesetzen des Freistaates mit dem Staatsgrundgesetz und zwischen Gebietskörperschaften innerhalb des Freistaates alleinig zuständig.

    (2) Zuständigkeiten, Organisation und Aufbau des Landgerichts und der Amtsgerichte regelt im Rahmen dieser Verfassung und in Übereinstimmung mit Föderationsrecht ein Gesetz.


    Artikel 19 - Vakanz

    Sind keine Richter zum Landgericht berufen, tritt der Oberste Gerichtshof der Föderation an die Stelle des Landgerichts.”


    § 3 Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.


    Gesetz über die Gerichte im Freistaat Turanien

    - Gerichtsgesetz (GerG) -


    § 1 Gerichtsbezirke

    Gerichtsbezirke gemäß § 7 Absatz 1 FGVerf sind die Landkreise und kreisfreien Städte.


    § 2 Gerichte

    (1) Als Bezirksgerichte im Sinne der FGVerf bestehen auf dem Gebiet jedes Gerichtsbezirks bis zu drei Amtsgerichte, mindestens jedoch eines. Die Präfekturverwaltung, zu dessen Präfektur ein Gerichtsbezirk gehört, bestimmt selbst über die Anzahl und die Sitze der Amtsgerichte.

    (2) Das Landgericht hat seinen Sitz in Freyburg und ist im Sinne der FGVerf Landesgericht.


    § 3 Zuständigkeiten

    (1) Ist in einem Gerichtsbezirk nach § 7 FGVerf das Amtsgericht nicht arbeitsfähig, so wird die Zuständigkeit durch Beschluss des Landgerichts an ein benachbartes Amtsgericht übertragen. Die Übertragung kann für ein einzelnes Verfahren oder auf Dauer beschlossen werden. Ist keines der benachbarten Amtsgerichte Arbeitsfähig, so wird die Zuständigkeit an das Landgericht übertragen.

    (2) Jedes Gericht gibt sich eine Geschäftsordnung nach § 8 FGVerf.


    § 4 Besetzung der Gerichte

    (1) Die Amtsgerichte bestehen aus einem Vorsitzenden Richter und bis zu zwei weiteren Richtern (Beisitzern). Bei mehr als einem Richter an einem Gericht im Amt wählt dieses einen Richter aus seiner Mitte zum Vorsitzenden Richter.

    (2) Das Landgericht besteht aus einem Vorsitzenden Richter und bis zu vier weiteren Richtern (Beisitzern). Absatz 1 Satz 2 gilt sinngemäß.

    (3) Die Richter der Amtsgerichte führen die Amtsbezeichnung “Amtsrichter” oder “Vorsitzender Richter am Amtsgericht”. Richter des Landgerichts führen die Amtsbezeichnung “Richter am Landgericht” oder “Vorsitzender Richter am Landgericht”.

    (4) Die Richter der Amtsgerichte werden durch den Kanzler oder einen von ihm benannten Staatsminister im Einvernehmen mit den Richtern des Landgerichts auf Lebenszeit ernannt. Die Richter treten mit dem Erreichen des 65. Lebensjahres in den Ruhestand und können vor erreichen dieser Grenze nur durch Beschluss des Landgerichts abberufen werden.

    (5) Die Richter des Landgerichts werden nach Artikel 17 Absatz 2 Staatsgrundgesetz ernannt.


    § 5 Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

  • Der nächste Punkt auf der Tagesordnung ist "Ggf. Zusammenführung der Anträge zur Änderung des Staatsgrundgesetzes". Da wir zwei Anträge zu einem Änderungsgesetz für das Staatsgrundgesetz haben, beantrage ich, über keinen davon abzustimmen, sondern stattdessen über folgende zusammengefasste Version abzustimmen:


    Zweites Gesetz zur Änderung des Staatsgrundgesetzes des Freistaats Turanien

    - 2. Grundgesetzänderungsgesetz (2. GGÄndG) -


    § 1 Gesetzeszweck

    Dieses Gesetz ändert den Wortlaut der Staatsgrundgesetzes des Freistaats Turanien i.d.F. vom 19. März 2018.


    § 2 Der Kanzler

    (1) Artikel 6 wird wie folgt neu gefasst:

    • Artikel 6 – Staatsoberhaupt
      (1) Staatsoberhaupt des Freistaates Turanien ist der Kanzler. Er wird vom Landtag für die Dauer von zwölf Monaten gewählt.
      (2) Die Amtszeit des Kanzlers endet durch Abwahl, Rücktritt, Tod oder Verlust der Bürgerschaft des Freistaats.
      (3) Der Landtag kann den Kanzler nur dann vorzeitig abwählen, wenn er gleichzeitig einen Nachfolger ins Amt wählt.

    (2) Artikel 8 wird wie folgt neu gefasst:

    • Artikel 8 – Stellvertretung
      (1) Der Landtag kann aus den Reihen der wahlberechtigten Bürger des Freistaates einen Stellvertreter des Kanzlers benennen.
      (2) Sind sowohl der Kanzler als auch sein Stellvertreter verhindert oder nicht im Amt, wird der Kanzler durch den Vorsitzführenden des Landtags vertreten. In diesem Fall kann der Vertreter nur solche Amtshandlungen vornehmen, zu denen der Kanzler durch geltendes Recht verpflichtet ist.

    § 3 Der Landtag

    (1) Artikel 13 wird wie folgt neu gefasst:

    • Artikel 13 – Wählerverzeichnis
      (1) Jeder Bürger des Freistaats ist berechtigt, sich in das Wählerverzeichnis eintragen zu lassen. Dieses wird vom Kanzler öffentlich einsehbar geführt.
      (2) Der Kanzler erstellt zu Beginn jedes Kalenderhalbjahres ein neues Wählerverzeichnis. Nachdem der Kanzler öffentlich auf die Möglichkeit der Eintragung in das neue Wählerverzeichnis hingewiesen hat, ist die Eintragung vierzehn Tage lang möglich. Anschließend erlangt das neue Wählerverzeichnis Gültigkeit.
      (3) Für eine nachträgliche Eintragung in das Wählerverzeichnis ist ein entsprechender Antrag an den Kanzler zu richten. Entspricht der Kanzler diesem Antrag nicht innerhalb von sieben Tagen, entscheidet der Landtag über die nachträgliche Eintragung.
      (4) Verliert eine Person, die im Wählerverzeichnis eingetragen ist, die Bürgerschaft des Freistaats, verliert diese Eintragung ihre Gültigkeit und sie ist unverzüglich aus dem Wählerverzeichnis zu streichen.
      (5) Ein Wählerverzeichnis verliert seine Gültigkeit, wenn ein neues Wählerverzeichnis Gültigkeit erlangt.

    (2) Artikel 14 wird wie folgt neu gefasst:

    • Artikel 14 – Vorsitz
      (1) Der Landtag kann einen Landtagspräsidenten wählen, wenn er dies wünscht. Der Landtagspräsident bleibt im Amt, bis er vom Landtag abgewählt wird.
      (2) Den Vorsitz im Landtag führt der Erstgenannte in folgender Liste, der im Amt und nicht verhindert ist:
      a. Der Landtagspräsident
      b. Der Kanzler
      c. Der Stellvertreter des Kanzlers
      d. Dasjenige Mitglied des Landtags, das dem Landtag am längsten ununterbrochen angehört

    (3) Artikel 15 wird wie folgt neu gefasst:

    • Artikel 15 – Beschlussfähigkeit
      Der Landtag ist unmittelbar beschlussfähig, wenn sich mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an einer Abstimmung beteiligt. Andernfalls ist er beschlussfähig, wenn die Abstimmungsdauer mindestens 14 Tage beträgt. Zunächst kürzer angesetzte Abstimmungen werden zu diesem Zweck verlängert, wenn der Landtag nicht unmittelbar beschlussfähig ist.

    § 4 Rechtsprechung

    Der Teil IV des Staatsgrundgesetzes wird wie folgt neugefasst:

    • Teil IV

      Die Rechtsprechung


      Artikel 16 - Rechtsprechung

      (1) Die Rechtsprechung im Freistaate Turanien ist den Richtern übertragen. Sie wird durch das Landgericht und die Amtsgerichte ausgeübt.

      (2) Richter kann nicht sein, wer Mitglied der Förderationsregierung oder der Staatsregierung oder einer Präfekturverwaltung oder einer Kreisverwaltung oder einer Gemeindeverwaltung ist.

      (3) Richter scheiden durch Tod, Rücktritt, Verlust der Staatsbürgerschaft oder durch Beschluss des Landgerichts aus ihrem Amt aus. Artikel 17 Absatz 3 bleibt hiervon unberührt.


      Artikel 17 - Das Landgericht

      (1) Das Landgericht ist die oberste Rechtsprechende Instanz im Freistaat Turanien.

      (2) Die Richter des Landgerichts werden auf Vorschlag der Staatsregierung vom Landtag gewählt und vom Kanzler ernannt. Ihr Amt dauert sechs Monate. Es verlängert sich um dieselbe Zeit, wenn keine neuen Richter berufen werden und der Richter nicht länger als vierzehn Tage inaktiv ist und weiterhin die Voraussetzungen zur Besetzung des Amtes besitzt. Eine Wiederberufung ist möglich. Bei ihrem Amtsantritt leisten die Richter den in Artikel 10 vorgesehenen Eid.

      (3) Richter am Landgericht können bei einer Inaktivität ab vierzehn Tagen durch den Landtag in Einvernehmen mit den übrigen Richtern am Landgericht abberufen werden. Sind keine weiteren Richter am Landgericht berufen, so bedarf der Beschluss des Landtages einer drei Viertel Mehrheit der Mitglieder des Landtages.


      Artikel 18 - Zuständigkeiten, Organisation und Aufbau

      (1) Das Landgericht ist als oberste Instanz in Streitfällen um die Auslegung dieses Staatsgrundgesetzes, die Vereinbarkeit von Gesetzen des Freistaates mit dem Staatsgrundgesetz und zwischen Gebietskörperschaften innerhalb des Freistaates alleinig zuständig.

      (2) Zuständigkeiten, Organisation und Aufbau des Landgerichts und der Amtsgerichte regelt im Rahmen dieser Verfassung und in Übereinstimmung mit Föderationsrecht ein Gesetz.


      Artikel 19 - Vakanz

      Sind keine Richter zum Landgericht berufen, tritt der Oberste Gerichtshof der Föderation an die Stelle des Landgerichts.

    § 5 Schlussbestimmung
    Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.


    Gibt es dazu Einwände oder sonstige Anmerkungen?

  • Ich sehe zwar keine Notwendigkeit, die beiden Staatsgrundgesetzänderungen in ein Gesetz zu fassen, zumal es sich um zwei getrennte Themenkomplexe handelt. Da sich jedoch aus dem bisherigen Debattenverlauf wohl keine mehrheitlichen Widersprüche gegen eine der beiden Änderungen ergeben, kann ich mit der Zusammenführung leben und werde dem zusammengefassten Gesetzentwurf auch zustimmen.

    Kanzlerin der Freistaats Turanien

    Föderationsministerin für Wirtschaft und Finanzen a.D.