Landtagssitzung 2019

  • Ich gebe zu, dass die Vorteile nicht weltbewegend sind, aber je weniger separate Änderungsgesetze und damit neue Fassungen, um so übersichtlicher bleibt das Gesetzesarchiv. Es erspart mir auch, mir Gedanken darüber zu machen, was mit zwei Gesetzen gleichen Namens zu tun ist und in welcher Reihenfolge zwei neue Fassungen des Staatsgrundgesetzes herausgegeben werden müssen.

  • Es scheint keine weitere Anmerkungen zu diesem Vorgehen zu geben, daher stimmen wir jetzt über die Änderung der Tagesordnung ab.


    Die Frage ist, ob der Landtag über den zusammengeführten Antrag zur Änderung des Staatsgrundgesetzes abstimmen und über die beiden separaten Anträge, die in Tagesordnungpunkt 2 und 3 besprochen wurde, dementsprechend nicht abstimmen soll.


    Ich bitte um Handzeichen, wer dafür ist. Wer dagegen? Enthaltungen?


    Danke, die Tagesordnung ist damit geändert.

  • Damit kommen wir zur Abstimmung über die Gesetzesentwürfe. Als erstes steht das 2. Grundgesetzänderungsgesetz in der folgenden Fassung zur Abstimmung:


    Zweites Gesetz zur Änderung des Staatsgrundgesetzes des Freistaats Turanien

    - 2. Grundgesetzänderungsgesetz (2. GGÄndG) -


    § 1 Gesetzeszweck

    Dieses Gesetz ändert den Wortlaut der Staatsgrundgesetzes des Freistaats Turanien i.d.F. vom 19. März 2018.


    § 2 Der Kanzler

    (1) Artikel 6 wird wie folgt neu gefasst:

    • Artikel 6 – Staatsoberhaupt
      (1) Staatsoberhaupt des Freistaates Turanien ist der Kanzler. Er wird vom Landtag für die Dauer von zwölf Monaten gewählt.
      (2) Die Amtszeit des Kanzlers endet durch Abwahl, Rücktritt, Tod oder Verlust der Bürgerschaft des Freistaats.
      (3) Der Landtag kann den Kanzler nur dann vorzeitig abwählen, wenn er gleichzeitig einen Nachfolger ins Amt wählt.

    (2) Artikel 8 wird wie folgt neu gefasst:

    • Artikel 8 – Stellvertretung
      (1) Der Landtag kann aus den Reihen der wahlberechtigten Bürger des Freistaates einen Stellvertreter des Kanzlers benennen.
      (2) Sind sowohl der Kanzler als auch sein Stellvertreter verhindert oder nicht im Amt, wird der Kanzler durch den Vorsitzführenden des Landtags vertreten. In diesem Fall kann der Vertreter nur solche Amtshandlungen vornehmen, zu denen der Kanzler durch geltendes Recht verpflichtet ist.

    § 3 Der Landtag

    (1) Artikel 13 wird wie folgt neu gefasst:

    • Artikel 13 – Wählerverzeichnis
      (1) Jeder Bürger des Freistaats ist berechtigt, sich in das Wählerverzeichnis eintragen zu lassen. Dieses wird vom Kanzler öffentlich einsehbar geführt.
      (2) Der Kanzler erstellt zu Beginn jedes Kalenderhalbjahres ein neues Wählerverzeichnis. Nachdem der Kanzler öffentlich auf die Möglichkeit der Eintragung in das neue Wählerverzeichnis hingewiesen hat, ist die Eintragung vierzehn Tage lang möglich. Anschließend erlangt das neue Wählerverzeichnis Gültigkeit.
      (3) Für eine nachträgliche Eintragung in das Wählerverzeichnis ist ein entsprechender Antrag an den Kanzler zu richten. Entspricht der Kanzler diesem Antrag nicht innerhalb von sieben Tagen, entscheidet der Landtag über die nachträgliche Eintragung.
      (4) Verliert eine Person, die im Wählerverzeichnis eingetragen ist, die Bürgerschaft des Freistaats, verliert diese Eintragung ihre Gültigkeit und sie ist unverzüglich aus dem Wählerverzeichnis zu streichen.
      (5) Ein Wählerverzeichnis verliert seine Gültigkeit, wenn ein neues Wählerverzeichnis Gültigkeit erlangt.

    (2) Artikel 14 wird wie folgt neu gefasst:

    • Artikel 14 – Vorsitz
      (1) Der Landtag kann einen Landtagspräsidenten wählen, wenn er dies wünscht. Der Landtagspräsident bleibt im Amt, bis er vom Landtag abgewählt wird.
      (2) Den Vorsitz im Landtag führt der Erstgenannte in folgender Liste, der im Amt und nicht verhindert ist:
      a. Der Landtagspräsident
      b. Der Kanzler
      c. Der Stellvertreter des Kanzlers
      d. Dasjenige Mitglied des Landtags, das dem Landtag am längsten ununterbrochen angehört

    (3) Artikel 15 wird wie folgt neu gefasst:

    • Artikel 15 – Beschlussfähigkeit
      Der Landtag ist unmittelbar beschlussfähig, wenn sich mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an einer Abstimmung beteiligt. Andernfalls ist er beschlussfähig, wenn die Abstimmungsdauer mindestens 14 Tage beträgt. Zunächst kürzer angesetzte Abstimmungen werden zu diesem Zweck verlängert, wenn der Landtag nicht unmittelbar beschlussfähig ist.

    § 4 Rechtsprechung

    Der Teil IV des Staatsgrundgesetzes wird wie folgt neugefasst:

    • Teil IV

      Die Rechtsprechung


      Artikel 16 - Rechtsprechung

      (1) Die Rechtsprechung im Freistaate Turanien ist den Richtern übertragen. Sie wird durch das Landgericht und die Amtsgerichte ausgeübt.

      (2) Richter kann nicht sein, wer Mitglied der Förderationsregierung oder der Staatsregierung oder einer Präfekturverwaltung oder einer Kreisverwaltung oder einer Gemeindeverwaltung ist.

      (3) Richter scheiden durch Tod, Rücktritt, Verlust der Staatsbürgerschaft oder durch Beschluss des Landgerichts aus ihrem Amt aus. Artikel 17 Absatz 3 bleibt hiervon unberührt.


      Artikel 17 - Das Landgericht

      (1) Das Landgericht ist die oberste Rechtsprechende Instanz im Freistaat Turanien.

      (2) Die Richter des Landgerichts werden auf Vorschlag der Staatsregierung vom Landtag gewählt und vom Kanzler ernannt. Ihr Amt dauert sechs Monate. Es verlängert sich um dieselbe Zeit, wenn keine neuen Richter berufen werden und der Richter nicht länger als vierzehn Tage inaktiv ist und weiterhin die Voraussetzungen zur Besetzung des Amtes besitzt. Eine Wiederberufung ist möglich. Bei ihrem Amtsantritt leisten die Richter den in Artikel 10 vorgesehenen Eid.

      (3) Richter am Landgericht können bei einer Inaktivität ab vierzehn Tagen durch den Landtag in Einvernehmen mit den übrigen Richtern am Landgericht abberufen werden. Sind keine weiteren Richter am Landgericht berufen, so bedarf der Beschluss des Landtages einer drei Viertel Mehrheit der Mitglieder des Landtages.


      Artikel 18 - Zuständigkeiten, Organisation und Aufbau

      (1) Das Landgericht ist als oberste Instanz in Streitfällen um die Auslegung dieses Staatsgrundgesetzes, die Vereinbarkeit von Gesetzen des Freistaates mit dem Staatsgrundgesetz und zwischen Gebietskörperschaften innerhalb des Freistaates alleinig zuständig.

      (2) Zuständigkeiten, Organisation und Aufbau des Landgerichts und der Amtsgerichte regelt im Rahmen dieser Verfassung und in Übereinstimmung mit Föderationsrecht ein Gesetz.


      Artikel 19 - Vakanz

      Sind keine Richter zum Landgericht berufen, tritt der Oberste Gerichtshof der Föderation an die Stelle des Landgerichts.

    § 5 Schlussbestimmung
    Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.


    Ich bitte um Handzeichen. Wer ist dafür? Dagegen? Enthaltungen?


    Die nötige 2/3-Mehrheit ist erreicht, das Gesetz ist damit beschlossen.

  • Als nächstes steht der Antrag für das Gerichtsgesetz in der folgenden Fassung zur Abstimmung:


    Gesetz über die Gerichte im Freistaat Turanien

    - Gerichtsgesetz (GerG) -


    § 1 Gerichtsbezirke

    Gerichtsbezirke gemäß § 7 Absatz 1 FGVerf sind die Landkreise und kreisfreien Städte.


    § 2 Gerichte

    (1) Als Bezirksgerichte im Sinne der FGVerf bestehen auf dem Gebiet jedes Gerichtsbezirks bis zu drei Amtsgerichte, mindestens jedoch eines. Die Präfekturverwaltung, zu dessen Präfektur ein Gerichtsbezirk gehört, bestimmt selbst über die Anzahl und die Sitze der Amtsgerichte.

    (2) Das Landgericht hat seinen Sitz in Freyburg und ist im Sinne der FGVerf Landesgericht.


    § 3 Zuständigkeiten

    (1) Ist in einem Gerichtsbezirk nach § 7 FGVerf das Amtsgericht nicht arbeitsfähig, so wird die Zuständigkeit durch Beschluss des Landgerichts an ein benachbartes Amtsgericht übertragen. Die Übertragung kann für ein einzelnes Verfahren oder auf Dauer beschlossen werden. Ist keines der benachbarten Amtsgerichte Arbeitsfähig, so wird die Zuständigkeit an das Landgericht übertragen.

    (2) Jedes Gericht gibt sich eine Geschäftsordnung nach § 8 FGVerf.


    § 4 Besetzung der Gerichte

    (1) Die Amtsgerichte bestehen aus einem Vorsitzenden Richter und bis zu zwei weiteren Richtern (Beisitzern). Bei mehr als einem Richter an einem Gericht im Amt wählt dieses einen Richter aus seiner Mitte zum Vorsitzenden Richter.

    (2) Das Landgericht besteht aus einem Vorsitzenden Richter und bis zu vier weiteren Richtern (Beisitzern). Absatz 1 Satz 2 gilt sinngemäß.

    (3) Die Richter der Amtsgerichte führen die Amtsbezeichnung “Amtsrichter” oder “Vorsitzender Richter am Amtsgericht”. Richter des Landgerichts führen die Amtsbezeichnung “Richter am Landgericht” oder “Vorsitzender Richter am Landgericht”.

    (4) Die Richter der Amtsgerichte werden durch den Kanzler oder einen von ihm benannten Staatsminister im Einvernehmen mit den Richtern des Landgerichts auf Lebenszeit ernannt. Die Richter treten mit dem Erreichen des 65. Lebensjahres in den Ruhestand und können vor erreichen dieser Grenze nur durch Beschluss des Landgerichts abberufen werden.

    (5) Die Richter des Landgerichts werden nach Artikel 17 Absatz 2 Staatsgrundgesetz ernannt.


    § 5 Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.


    Ich bitte um Handzeichen. Wer ist dafür? Dagegen? Enthaltungen?


    Danke, das ist damit ebenfalls beschlossen.

  • Und als dritten und vorerst letzten Gesetzesentwurf haben noch das Geschäftsordnungsgesetz, über das wir jetzt abstimmen.


    Gesetz über die Geschäftsordnung des Landtags des Freistaats Turanien
    - Geschäftsordnungsgesetz (GOG) -


    § 1 Gesetzeszweck
    Dieses Gesetz regelt die Arbeitsweise des Landtags des Freistaats Turanien.


    § 2 Sitzungen
    (1) Der Landtag tagt ständig. Jeweils nach Ablauf der Eintragungsfrist für ein Wählerverzeichnis gemäß Artikel 13 des Staatsgrundgesetzes beginnt eine neue Sitzung. Die Leitung der Sitzung obliegt dem nach dem Staatsgrundgesetz bestimmten Vorsitzenden.

    (2) Die Sitzung des Landtags wird vertagt, wenn eine nach §3 bestimmte Tagesordnung vollständig abgearbeitet ist, innerhalb von 48 Stunden nach Beendigung des letzten Tagesordnungspunktes kein Antrag zur Ergänzung der Tagesordnung gestellt wurde und alle Einspruchsfristen zu Entscheidungen der Sitzungsleitung verstrichen sind. Die Sitzungsleitung stellt die Abarbeitung fest und bestimmt die Dauer der Vertagung oder vertagt die Sitzung auf unbestimmte Dauer. Die Sitzung wird fortgesetzt nach Ablauf der festgelegten Dauer der Unterbrechung oder wenn ein Mitglied des Landtags die Sitzungsleitung informiert, einen Antrag stellen zu wollen.

    (3) Redeberechtigt sind alle Mitglieder des Landtags sowie Mitglieder der Regierung des Freistaats Turanien sowie weitere Personen, für die der Landtag dies beschließt. Stimmberechtigt sind die Mitglieder des Landtags.


    § 3 Tagesordnung und Anträge
    (1) Zu Beginn jeder Sitzung und bei Fortsetzung der Sitzung nach einer Vertagung gibt die Sitzungsleitung eine Tagesordnung bekannt, die ihr vor Sitzungsbeginn bekanntgemachte Tagesordnungspunkte der Mitglieder des Landtags enthält. Jede Debatte, Wahl oder sonstige Abstimmung bildet einen separaten Tagesordnungspunkt.
    (2) Jedes Mitglied des Landtags kann zu jedem Zeitpunkt während einer Sitzung folgende Arten von Geschäftsordnungsanträgen stellen. Insbesondere gibt die Sitzungsleitung vor dem Aufruf des ersten Tagesordnungspunkts die Gelegenheit zu solchen Anträgen.
    a. Antrag zur Ergänzung der Tagesordnung um zusätzliche Debatten, Wahlen oder Abstimmungen. Diese Ergänzungen werden von der Sitzungsleitung ohne Abstimmung an geeigneter Stelle vorgenommen.
    b. Antrag zur sonstigen Veränderung der Tagesordnung, über den abgestimmt wird, bevor der nächste Tagesordnungspunkt aufgerufen wird.
    c. Antrag auf Verlängerung oder Ende einer Debatte, über den sofort abgestimmt wird.
    d. Antrag auf Durchführung einer Abstimmung auf der Tagesordnung als namentliche Abstimmung.
    e. Antrag auf Erteilung des Rederechts zu einem Tagesordnungspunkt an eine dritte Person.


    § 4 Debatten
    (1) Zu jedem Gesetzesentwurf, über den abgestimmt wird, hat zunächst eine Debatte zu erfolgen. Debatten zu anderen Themen sind uneingeschränkt möglich.
    (2) Die Sitzungsleitung beendet eine Debatte, wenn sie keinen weiteren Diskussionsbedarf mehr sieht. Wenn die Mitglieder des Landtags innerhalb von 48 Stunden eine Verlängerung der Debatte verlangen, ist die Debatte wieder aufzunehmen und ein ggf. schon aufgerufener späterer Tagesordnungspunkt abzubrechen und später erneut aufzurufen.
    (3) In Debatten zu Gesetzesentwürfen kann jedes Mitglied des Landtags Änderungsanträge stellen. Wenn der Antragsteller des Gesetzesentwurf die Änderung nicht in seinen Antrag übernimmt, ist vor Abstimmung über den Gesetzesentwurf zunächst über die zugehörigen Änderungsanträge abzustimmen.


    § 5 Abstimmungen
    (1) Abstimmungen finden öffentlich statt. Ein Antrag ist angenommen, wenn er mehr Ja- als Nein-Stimmen erhält, wenn nicht durch Gesetz anderes festgelegt ist. Aktive Enthaltungen sind zulässig.
    (2) Sofern keine namentliche Abstimmung beantragt ist, kann die Sitzungsleitung eine Abstimmung durch Handzeichen durchführen und ein Ergebnis feststellen, ohne die exakte Stimmenzahl zu erfassen. Wenn ein Mitglied des Landtags innerhalb von 48 Stunden nach Feststellung des Ergebnisses Einspruch erhebt, indem es eine namentliche Abstimmung beantragt, wird die Abstimmung als namentliche Abstimmung wiederholt.
    (3) Bei einer namentlichen Abstimmung wird jede abgegebene Stimme zusammen mit dem Namen des sie abgebenden Mitglieds im Sitzungsprotokoll vermerkt. Sie dauert in der Regel 72 Stunden. Die Sitzungsleitung kann die Abstimmung vorzeitig beendet, wenn eine unumstößliche Mehrheit erreicht ist.
    (4) Mehrere Abstimmungen können parallel durchgeführt werden.


    § 6 Wahlen
    (1) Wahlen finden öffentlich und analog zu namentlichen Abstimmungen statt.
    (2) Steht nur ein Kandidat zur Wahl, sind die Stimmoptionen Ja oder Nein. Der Kandidat ist gewählt, wenn er mehr Ja- als Nein-Stimmen erhält. Aktive Enthaltungen sind zulässig.
    (3) Stehen mehrere Kandidaten zur Wahl, so bestehen die Stimmoptionen aus den Namen der Kandidaten. Ein Kandidat ist gewählt, wenn er mehr als die Hälfte der Stimmen erhält. Wird kein Kandidat gewählt, so findet ein zweiter Wahlgang als Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen statt.


    § 7 Hausrecht
    Die Sitzungsleitung hat das Hausrecht im Landtag inne. Mitglieder des Landtags, die die Ordnung der Geschäfte stören oder sich unangemessen verhalten, sind zu rügen. Führt das Mitglied sein gerügtes Verhalten fort, kann die Sitzungsleitung einen zeitlich befristeten Ausschluss von der Sitzung aussprechen. Personen, die nicht Mitglied des Landtags sind, können auch ohne vorherige Rüge des Hauses verwiesen werden.


    § 8 Schlussbestimmung
    Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.


    Ich bitte um Handzeichen. Wer ist dafür? Dagegen? Enthaltungen?


    Auch das ist eine Mehrheit, das Gesetz ist damit beschlossen.

  • Nächster Tagesordnungspunkt ist die Berufung Josef Wedels zum Richter am Landgericht.


    Vor einiger Zeit hat sich Herr Wedel bei mir vorgestellt und sich als Richter am Landgericht angeboten. Um es kurz zu machen, hat mich seine Bewerbung überzeugt, so dass ich mich freue, Ihnen Herrn Wedel heute als ersten Richter am Landgericht vorschlagen zu können. Wir haben in dieser Sitzung bereits Gesetzesentwürfe aus seiner Feder diskutiert, so dass Sie sich selbst schon einen ersten Eindruck von seinen fachlichen Fähigkeiten machen konnten.


    Herr Wedel, möchten Sie sich dem Landtag noch einmal kurz vorstellen? Oder gibt es Fragen aus der Mitte des Landtags an Herrn Wedel?

  • Josef steht auf und tritt an ein Rednerpult


    Guten Tag werte Kolleginnen und Kollegen,

    Guten Tag Herr Kanzler,


    ich wurde Ihnen nun als Kandidat für einen Richterposten am Landgericht vorgeschlagen, an dessen künftiger Rechtsgrundlage ich maßgeblich beteiligt gewesen bin.

    Ich denke dadurch wurde ein Großteil meiner fachlichen juristischen Kompetenz bewiesen.

    Ich möchte kurz etwas über mich erzählen:


    Ich bin Dr. Josef Wedel, promovierter Doktor der Rechtswissenschaften. Derzeitig befinde ich mich in keinem festen Anstellungsverhältnis habe aber bis vor kurzem in einer kleinen Anwaltskanzlei im Fachbereich Verfassungs- und Verwaltungsrecht gearbeitet. Für diese Arbeit kann ich leider keine öffentlichen Publikationen vorweisen. Ich habe bisher nur in meiner Referendariatszeit an einem Gericht gearbeitet, sonst immer nur in anwaltlicher Tätigkeit. Ein solcher Richterposten wäre der erste im Laufe meiner Karriere.

    Ich bin 48 Jahre alt und derzeitig in Bad Nymphenhein wohnhaft.

  • Ich hatte mich bereits beim Kanzler a.D. Odinsson als möglicher Richterkandidat vorgestellt. Der Wechsel kommt also nicht plötzlich.

    Das ich die Gesetze vorgeschlagen hatte, kam nur durch den Fakt, dass sich an der grundlegenden Rechtslage etwas geändert hatte und dies somit zur Notwendigkeit wurde.

  • Ich würde gerne nachhaken: Warum, Herr Wedel, möchten Sie die Seiten tauschen und nun auf der Richterbank Platz nehmen? Die Frage soll keineswegs meine Skepsis Ihrer Kandidatur gegenüber zum Ausdruck bringen. Es interessiert mich einfach, weshalb ein Mann, der jahrelang als Rechtsanwalt gearbeitet hat, jetzt diese doch andere Laufbahn einschlagen will.

  • Ah, dann hatte ich ihre Frage falsch verstanden.

    Dieser Wechsel kommt dadurch zustande, dass ich ein großes Potential in der turanischen Justiz sehe und mithelfen möchte dieses zu nutzen, die Justiz auszubauen und zu stärken. Ich möchte für Gerechtigkeit in diesem Land sorgen.

  • Es scheint keine weiteren Fragen mehr zu geben, kommen wir also zur Wahl.

    Wählen Sie Josef Wedel zum Richter am Landgericht?


    [ ] Ja

    [ ] Nein

    [ ] Enthaltung


    Die Wahl endet nach 72 Stunden. Sie kann vorzeitig beendet werden, wenn eine eindeutige Mehrheit erreicht ist.