Das Commonwealth of Caledonia und die Turanische Föderation,
schließen, geleitet von der Erkenntnis um die Bedeutung von Kooperation und Zusammenarbeit, verbunden in der Freundschaft ihrer Völker, nachfolgenden Vertrag:
§1
Die Vertragspartner erkennen sich als souveräne Völkerrechtssubjekte an und verpflichten sich, die Grenzen des Vertragspartners in einer friedlichen Koexistenz zu achten.
§2
Die Vertragspartner nehmen dauerhaften diplomatischen Kontakt zueinander auf und entsenden Gesandte zum jeweils anderen Vertragspartner, sofern dies von einem der Vertragspartner erwünscht ist. Die diplomatischen Vertreter genießen dabei im Hoheitsgebiet des anderen Staates diplomatische Immunität. Die Gesandten bedürfen der Akkreditierung durch das zuständige Organ des Vertragspartners.
§3
Die Gesandtschaften werden durch die Behörden des aufnehmenden Vertragspartners besonders geschützt. Allerdings dürfen die Gesandtschaften durch die Behörden des aufnehmenden Vertragspartners beziehungsweise deren Vertreter nur mit ausdrücklicher Zustimmung des entsendenden Vertragspartners betreten werden. Die Geheimhaltung von Ferngesprächen und Post der diplomatischen Mitarbeiter der Gesandtschaften ist zu gewährleisten.
§4
Beide Vertragspartner verpflichten sich, sich im Falle eines Konfliktes mit einer dritten Partei gegenüber dem Vertragspartner neutral zu verhalten, es sei denn in weiterführenden Verträgen wird anderes vereinbart.
§5
Beide Vertragspartner werden keine Bestrebungen unterstützen, die der bestehenden staatlichen Ordnung des Vertragspartners zuwiderlaufen.
§6
Der Anerkennungs- und Kooperationsvertrag tritt mit der Unterzeichnung der Vertreter beider Regierungen sowie der Ratifizierung durch die zuständigen Organe der Vertragspartner in Kraft.
§7
Sofern der Vertrag durch das zuständige Organ eines Vertragspartners unwirksam gemacht wird, ist der Vertragspartner unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen.
§8
Zur Unterstützung der Gesandten können die Vertragspartner für spezifische Bereiche einen Attaché entsenden.
§9
(1) Beide Vertragspartner leisten sich im Falle der Not, insbesondere bei Katastrophenlagen und schweren Unglücksfällen, im Rahmen ihrer Möglichkeiten gegenseitig Hilfe.
(2) Beide Vertragspartner unterstützen sich gegenseitig in der Bekämpfung des organisierten Verbrechens und des Terrorismus, insbesondere in seinen grenzüberschreitenden Formen. Zu diesem Zweck, aber nicht darauf beschränkt, vereinbaren die Vertragspartner informationsdienstliche Zusammenarbeit.
§10
Die Bürger der vertragsschließenden Staaten können sich unter Beachtung der Gesetze und für eine maximale Aufenthaltsdauer von drei Monaten ohne Visum, also nur mit Reisepass oder Personalausweis, auf dem Territorium des jeweils anderen Vertragspartners aufhalten.
§11
Die Vertragspartner gestatten dem jeweilig anderen Land den Zugang ziviler Schiffe und Luftfahrzeuge zu internationalen Häfen/Airports.
Stimmen Sie dem vorliegenden Vertragsentwurf zu?
[ ] JA
[ ] NEIN
[ ] ENTHALTUNG
Die Abstimmung endet spätestens am 28. Juli 2019 um 18 Uhr. Gemäß § 11 Absatz 4 Föderationswahlgesetzbuch kann sie früher beendet werden, wenn alle Stimmberechtigten ihre Stimme abgegeben haben oder wenn ein eindeutiges Ergebnis feststeht.
Bitte beachten Sie, wenn Sie abstimmen, dass aus Ihrem Abstimmverhalten eindeutig hervorgehen muss, ob Sie nur für sich abstimmen oder stellvertretend für Ihre Wahlliste. Stimmen Sie für Teile Ihrer Wahlliste ab, ist eindeutig zu kennzeichnen, wie viele Stimmen Sie abgeben und für wen Sie sie abgeben.