Zweites Gesetz zur Änderung des Staatsgrundgesetzes des Freistaats Turanien

  • Zweites Gesetz zur Änderung des Staatsgrundgesetzes des Freistaats Turanien

    - 2. Grundgesetzänderungsgesetz (2. GGÄndG) -


    § 1 Gesetzeszweck

    Dieses Gesetz ändert den Wortlaut der Staatsgrundgesetzes des Freistaats Turanien i.d.F. vom 19. März 2018.


    § 2 Der Kanzler

    (1) Artikel 6 wird wie folgt neu gefasst:

    • Artikel 6 – Staatsoberhaupt
      (1) Staatsoberhaupt des Freistaates Turanien ist der Kanzler. Er wird vom Landtag für die Dauer von zwölf Monaten gewählt.
      (2) Die Amtszeit des Kanzlers endet durch Abwahl, Rücktritt, Tod oder Verlust der Bürgerschaft des Freistaats.
      (3) Der Landtag kann den Kanzler nur dann vorzeitig abwählen, wenn er gleichzeitig einen Nachfolger ins Amt wählt.

    (2) Artikel 8 wird wie folgt neu gefasst:

    • Artikel 8 – Stellvertretung
      (1) Der Landtag kann aus den Reihen der wahlberechtigten Bürger des Freistaates einen Stellvertreter des Kanzlers benennen.
      (2) Sind sowohl der Kanzler als auch sein Stellvertreter verhindert oder nicht im Amt, wird der Kanzler durch den Vorsitzführenden des Landtags vertreten. In diesem Fall kann der Vertreter nur solche Amtshandlungen vornehmen, zu denen der Kanzler durch geltendes Recht verpflichtet ist.

    § 3 Der Landtag

    (1) Artikel 13 wird wie folgt neu gefasst:

    • Artikel 13 – Wählerverzeichnis
      (1) Jeder Bürger des Freistaats ist berechtigt, sich in das Wählerverzeichnis eintragen zu lassen. Dieses wird vom Kanzler öffentlich einsehbar geführt.
      (2) Der Kanzler erstellt zu Beginn jedes Kalenderhalbjahres ein neues Wählerverzeichnis. Nachdem der Kanzler öffentlich auf die Möglichkeit der Eintragung in das neue Wählerverzeichnis hingewiesen hat, ist die Eintragung vierzehn Tage lang möglich. Anschließend erlangt das neue Wählerverzeichnis Gültigkeit.
      (3) Für eine nachträgliche Eintragung in das Wählerverzeichnis ist ein entsprechender Antrag an den Kanzler zu richten. Entspricht der Kanzler diesem Antrag nicht innerhalb von sieben Tagen, entscheidet der Landtag über die nachträgliche Eintragung.
      (4) Verliert eine Person, die im Wählerverzeichnis eingetragen ist, die Bürgerschaft des Freistaats, verliert diese Eintragung ihre Gültigkeit und sie ist unverzüglich aus dem Wählerverzeichnis zu streichen.
      (5) Ein Wählerverzeichnis verliert seine Gültigkeit, wenn ein neues Wählerverzeichnis Gültigkeit erlangt.

    (2) Artikel 14 wird wie folgt neu gefasst:

    • Artikel 14 – Vorsitz
      (1) Der Landtag kann einen Landtagspräsidenten wählen, wenn er dies wünscht. Der Landtagspräsident bleibt im Amt, bis er vom Landtag abgewählt wird.
      (2) Den Vorsitz im Landtag führt der Erstgenannte in folgender Liste, der im Amt und nicht verhindert ist:
      a. Der Landtagspräsident
      b. Der Kanzler
      c. Der Stellvertreter des Kanzlers
      d. Dasjenige Mitglied des Landtags, das dem Landtag am längsten ununterbrochen angehört

    (3) Artikel 15 wird wie folgt neu gefasst:

    • Artikel 15 – Beschlussfähigkeit
      Der Landtag ist unmittelbar beschlussfähig, wenn sich mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an einer Abstimmung beteiligt. Andernfalls ist er beschlussfähig, wenn die Abstimmungsdauer mindestens 14 Tage beträgt. Zunächst kürzer angesetzte Abstimmungen werden zu diesem Zweck verlängert, wenn der Landtag nicht unmittelbar beschlussfähig ist.

    § 4 Rechtsprechung

    Der Teil IV des Staatsgrundgesetzes wird wie folgt neugefasst:

    • Teil IV

      Die Rechtsprechung


      Artikel 16 - Rechtsprechung

      (1) Die Rechtsprechung im Freistaate Turanien ist den Richtern übertragen. Sie wird durch das Landgericht und die Amtsgerichte ausgeübt.

      (2) Richter kann nicht sein, wer Mitglied der Förderationsregierung oder der Staatsregierung oder einer Präfekturverwaltung oder einer Kreisverwaltung oder einer Gemeindeverwaltung ist.

      (3) Richter scheiden durch Tod, Rücktritt, Verlust der Staatsbürgerschaft oder durch Beschluss des Landgerichts aus ihrem Amt aus. Artikel 17 Absatz 3 bleibt hiervon unberührt.


      Artikel 17 - Das Landgericht

      (1) Das Landgericht ist die oberste Rechtsprechende Instanz im Freistaat Turanien.

      (2) Die Richter des Landgerichts werden auf Vorschlag der Staatsregierung vom Landtag gewählt und vom Kanzler ernannt. Ihr Amt dauert sechs Monate. Es verlängert sich um dieselbe Zeit, wenn keine neuen Richter berufen werden und der Richter nicht länger als vierzehn Tage inaktiv ist und weiterhin die Voraussetzungen zur Besetzung des Amtes besitzt. Eine Wiederberufung ist möglich. Bei ihrem Amtsantritt leisten die Richter den in Artikel 10 vorgesehenen Eid.

      (3) Richter am Landgericht können bei einer Inaktivität ab vierzehn Tagen durch den Landtag in Einvernehmen mit den übrigen Richtern am Landgericht abberufen werden. Sind keine weiteren Richter am Landgericht berufen, so bedarf der Beschluss des Landtages einer drei Viertel Mehrheit der Mitglieder des Landtages.


      Artikel 18 - Zuständigkeiten, Organisation und Aufbau

      (1) Das Landgericht ist als oberste Instanz in Streitfällen um die Auslegung dieses Staatsgrundgesetzes, die Vereinbarkeit von Gesetzen des Freistaates mit dem Staatsgrundgesetz und zwischen Gebietskörperschaften innerhalb des Freistaates alleinig zuständig.

      (2) Zuständigkeiten, Organisation und Aufbau des Landgerichts und der Amtsgerichte regelt im Rahmen dieser Verfassung und in Übereinstimmung mit Föderationsrecht ein Gesetz.


      Artikel 19 - Vakanz

      Sind keine Richter zum Landgericht berufen, tritt der Oberste Gerichtshof der Föderation an die Stelle des Landgerichts.

    § 5 Schlussbestimmung
    Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.



    Königsberg, den 17. August 2019


    Finn Jakob Henriksson

    Kanzler des Freistaates Turanien