Gesetz über die Geschäftsordnung des Landtags des Freistaats Turanien

  • Gesetz über die Geschäftsordnung des Landtags des Freistaats Turanien
    - Geschäftsordnungsgesetz (GOG) -


    § 1 Gesetzeszweck
    Dieses Gesetz regelt die Arbeitsweise des Landtags des Freistaats Turanien.


    § 2 Sitzungen
    (1) Der Landtag tagt ständig. Jeweils nach Ablauf der Eintragungsfrist für ein Wählerverzeichnis gemäß Artikel 13 des Staatsgrundgesetzes beginnt eine neue Sitzung. Die Leitung der Sitzung obliegt dem nach dem Staatsgrundgesetz bestimmten Vorsitzenden.

    (2) Die Sitzung des Landtags wird vertagt, wenn eine nach §3 bestimmte Tagesordnung vollständig abgearbeitet ist, innerhalb von 48 Stunden nach Beendigung des letzten Tagesordnungspunktes kein Antrag zur Ergänzung der Tagesordnung gestellt wurde und alle Einspruchsfristen zu Entscheidungen der Sitzungsleitung verstrichen sind. Die Sitzungsleitung stellt die Abarbeitung fest und bestimmt die Dauer der Vertagung oder vertagt die Sitzung auf unbestimmte Dauer. Die Sitzung wird fortgesetzt nach Ablauf der festgelegten Dauer der Unterbrechung oder wenn ein Mitglied des Landtags die Sitzungsleitung informiert, einen Antrag stellen zu wollen.

    (3) Redeberechtigt sind alle Mitglieder des Landtags sowie Mitglieder der Regierung des Freistaats Turanien sowie weitere Personen, für die der Landtag dies beschließt. Stimmberechtigt sind die Mitglieder des Landtags.


    § 3 Tagesordnung und Anträge
    (1) Zu Beginn jeder Sitzung und bei Fortsetzung der Sitzung nach einer Vertagung gibt die Sitzungsleitung eine Tagesordnung bekannt, die ihr vor Sitzungsbeginn bekanntgemachte Tagesordnungspunkte der Mitglieder des Landtags enthält. Jede Debatte, Wahl oder sonstige Abstimmung bildet einen separaten Tagesordnungspunkt.
    (2) Jedes Mitglied des Landtags kann zu jedem Zeitpunkt während einer Sitzung folgende Arten von Geschäftsordnungsanträgen stellen. Insbesondere gibt die Sitzungsleitung vor dem Aufruf des ersten Tagesordnungspunkts die Gelegenheit zu solchen Anträgen.
    a. Antrag zur Ergänzung der Tagesordnung um zusätzliche Debatten, Wahlen oder Abstimmungen. Diese Ergänzungen werden von der Sitzungsleitung ohne Abstimmung an geeigneter Stelle vorgenommen.
    b. Antrag zur sonstigen Veränderung der Tagesordnung, über den abgestimmt wird, bevor der nächste Tagesordnungspunkt aufgerufen wird.
    c. Antrag auf Verlängerung oder Ende einer Debatte, über den sofort abgestimmt wird.
    d. Antrag auf Durchführung einer Abstimmung auf der Tagesordnung als namentliche Abstimmung.
    e. Antrag auf Erteilung des Rederechts zu einem Tagesordnungspunkt an eine dritte Person.


    § 4 Debatten
    (1) Zu jedem Gesetzesentwurf, über den abgestimmt wird, hat zunächst eine Debatte zu erfolgen. Debatten zu anderen Themen sind uneingeschränkt möglich.
    (2) Die Sitzungsleitung beendet eine Debatte, wenn sie keinen weiteren Diskussionsbedarf mehr sieht. Wenn die Mitglieder des Landtags innerhalb von 48 Stunden eine Verlängerung der Debatte verlangen, ist die Debatte wieder aufzunehmen und ein ggf. schon aufgerufener späterer Tagesordnungspunkt abzubrechen und später erneut aufzurufen.
    (3) In Debatten zu Gesetzesentwürfen kann jedes Mitglied des Landtags Änderungsanträge stellen. Wenn der Antragsteller des Gesetzesentwurf die Änderung nicht in seinen Antrag übernimmt, ist vor Abstimmung über den Gesetzesentwurf zunächst über die zugehörigen Änderungsanträge abzustimmen.


    § 5 Abstimmungen
    (1) Abstimmungen finden öffentlich statt. Ein Antrag ist angenommen, wenn er mehr Ja- als Nein-Stimmen erhält, wenn nicht durch Gesetz anderes festgelegt ist. Aktive Enthaltungen sind zulässig.
    (2) Sofern keine namentliche Abstimmung beantragt ist, kann die Sitzungsleitung eine Abstimmung durch Handzeichen durchführen und ein Ergebnis feststellen, ohne die exakte Stimmenzahl zu erfassen. Wenn ein Mitglied des Landtags innerhalb von 48 Stunden nach Feststellung des Ergebnisses Einspruch erhebt, indem es eine namentliche Abstimmung beantragt, wird die Abstimmung als namentliche Abstimmung wiederholt.
    (3) Bei einer namentlichen Abstimmung wird jede abgegebene Stimme zusammen mit dem Namen des sie abgebenden Mitglieds im Sitzungsprotokoll vermerkt. Sie dauert in der Regel 72 Stunden. Die Sitzungsleitung kann die Abstimmung vorzeitig beendet, wenn eine unumstößliche Mehrheit erreicht ist.
    (4) Mehrere Abstimmungen können parallel durchgeführt werden.


    § 6 Wahlen
    (1) Wahlen finden öffentlich und analog zu namentlichen Abstimmungen statt.
    (2) Steht nur ein Kandidat zur Wahl, sind die Stimmoptionen Ja oder Nein. Der Kandidat ist gewählt, wenn er mehr Ja- als Nein-Stimmen erhält. Aktive Enthaltungen sind zulässig.
    (3) Stehen mehrere Kandidaten zur Wahl, so bestehen die Stimmoptionen aus den Namen der Kandidaten. Ein Kandidat ist gewählt, wenn er mehr als die Hälfte der Stimmen erhält. Wird kein Kandidat gewählt, so findet ein zweiter Wahlgang als Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen statt.


    § 7 Hausrecht
    Die Sitzungsleitung hat das Hausrecht im Landtag inne. Mitglieder des Landtags, die die Ordnung der Geschäfte stören oder sich unangemessen verhalten, sind zu rügen. Führt das Mitglied sein gerügtes Verhalten fort, kann die Sitzungsleitung einen zeitlich befristeten Ausschluss von der Sitzung aussprechen. Personen, die nicht Mitglied des Landtags sind, können auch ohne vorherige Rüge des Hauses verwiesen werden.


    § 8 Schlussbestimmung
    Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.



    Königsberg, den 17. August 2019


    Finn Jakob Henriksson

    Kanzler des Freistaates Turanien