Gesetz über die ascaarunschen Landes- & Gemeindebediensteten

  • Gesetz über die ascaarunschen Landes- & Gemeindebediensteten

    Lescha da la Emploiadas naziunal & Emploiadas vischnanca


    Paragraf 1

    Gesetzeszweck; Begriffsbestimmungen

    (1) Dieses Gesetz dient der Festlegung der Laufbahnordnung und Gehaltsstufen der Gesamten ascaarunschen Landesbediensteten.

    (2) Landesbedienstete sind alle Mitarbeiter welche in öffentlichen Behörden, Körperschaften, Gerichten, Verwaltungseinrichtungen, Schulen und im Exekutivdienst beschäftigt sind.

    (3) Gemeindebedienstete sind alle Mitarbeiter welche bei einer Gemeinde beschäftigt sind.


    Paragraf 2

    Rechtliche Stellung der Landes- & Gemeindebediensteten

    (1) Landesbedienstete sind als Vertragsbedienstete beim Amt der ascarunschen Landesregierung angestellt.

    (2) Landesbedienstete im Exekutivdienst(Landespolizei) haben im Rahmen Ihrer Diensttätigkeit Organstellung.

    (3) Gemeindebedienstete sind als Vertragsbedienstete bei der jeweiligen Gemeinde angestellt.

    (4) Die Aufnahme von Bediensteten obliegt bei Landesbediensteten der Personalabteilung der Landesamtsdirektion; Bei Gemeindebediensteten der Personalabteilung der jeweiligen Gemeinde.

    (5) Vertragsbedienstete des Landes und der Gemeinden handeln auf Grundlage der Gesetze der Föderation sowie des Landes Ascaarun. Sie sind an die Bestimmungen und das Disziplinarrecht des vom Landesrat per Gesetz festgelegten Dienstrechtes gebunden.


    Paragraf 3

    Aufnahme in den Landes- & Gemeindedienst

    (1) Als Vertragsbedienstete dürfen nur Personen aufgenommen werden, bei denen nachstehende Voraussetzungen zutreffen:

    1. Die Staatsbürgerschaft der turanischen Föderation,
    2. die volle Handlungsfähigkeit,
    3. die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind, sowie die Erfüllung der in besonderen Vorschriften festgesetzten Bedingungen, und
    4. ein Lebensalter von mindestens 18 Jahren.

    (2) Die Voraussetzung der fachlichen Eignung gemäß Abs. 1 Ziff. 3 umfaßt auch die Beherrschung der ascaarunschen Sprache in Wort und Schrift

    (3) Die Personalstelle hat vor jeder Neuaufnahme unverzüglich eine Strafregisterauskunft einzuholen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten.

    (4) Strafregisterauskünfte gemäß Abs. 3 sind nach ihrer Überprüfung von der Personalstelle unverzüglich zu löschen.

    (5) Die Bestimmungen in den Abs. 1-4 gelten für Landesbedienstete und Gemeindebedienstete.

    (6) Der Vertragsbedienstete hat beim Dienstantritt durch Handschlag zu geloben, die Gesetze des Landes Ascaarun zu befolgen und alle mit seinem Dienst verbundenen Pflichten treu und gewissenhaft zu erfüllen.


    Paragraf 4

    Entlohnungsgruppen

    (1) Die Entlohnungsgruppen unterteilen sich wie folgt:

    1. A = Höherer Fachdienst
    2. B = Gehobener Fachdienst
    3. C = Allgemeiner Fachdienst
    4. D = Hilfstätigkeiten

    (2) Die Entlohnungsgruppen sind wie folgt zu verwenden:

    1. A = Leitung einer Dienststelle, Körperschaft oder Behörde (zB. Landesamtsdirektor, Landespolizeikommandant, Leiter einer Bezirkshauptmannschaft,etc..)
    2. B = Leitung einer Fachabteilung einer Dienststelle (zB. Abteilungsleiter der Abt. LAD3, Postenkommandant der Landespolizei, Stationsleiter, etc..)
    3. C = Fachtätigkeiten innerhalb der Abteilung einer Dienststelle(zB Sachbearbeiter in einer Bezirkshauptmannschaft, Landespolizist, Krankenpfleger, etc..)
    4. D = Hilfstätigkeiten innerhalb einer Abteilung einer Dienststelle (zB. Praktikanten, Lehrlinge, diverse Hilfarbeitertätigkeiten)

    (3) Die Vorraussetzungen für die Entlohnungsgruppen sind wie folgt:

    1. A = Abschluss an einer Universität oder Fachhochschule
    2. B = Abschluss der Reifeprüfung
    3. C = Abschluss einer Berufsbildende Schule
    4. D = Abschluss der Schulpflicht


    Paragraf 5

    Berufsgruppen

    (1) Die Vertragsbediensteten werden in folgende Berufsgruppen eingeteilt:

    1. Verwaltungsdienst
    2. Exekutivdienst (Landespolizei)
    3. Richter und Staatsanwälte (Landesgerichte, Polizeianwaltschaft)
    4. Pädagogen, Lehrer und Professoren(Kindergarten, Pflichtschulen, Berufsbildende Schulen, Universitäten, Fachhochschulen und Wissenschaftliche Landeseinrichtungen)
    5. Medizinischer & Pflegedienst (Landeskrankenhäuser, Landespflegeheime, Psychologische Dienste, Sozialarbeit)
    6. Handwerklicher Dienst (Straßenmeistereien, etc...)

    (2) Gemeindebedienstete werden in die im Abs.1 genannten Berufsgruppen 1 oder 6 eingeteilt


    Paragraf 6

    Ausschreibungsrichtlinien

    (1) Bei Stellenausschreibungen für Planstellen sind die notwendigen Fachkenntisse, die genaue Beschreibung der Tätigkeit, der Dienstort, das Ausmaß der Wochenarbeitszeit, sowie die genaue Entlohnungs- & Berufsgruppe zu nennen.


    Paragraf 7

    Gehaltsschemata

    (1) Die Gehaltsstufen gelten für die im § 5 Abs. 1 Berufsgruppen.

    (2) Vertragsbedienstete steigen nach Ablauf von 4 Jahren seit der letzten Hochstufung in die nächste höhere Gehaltsstufe auf.

    (3) Vertragsbedienstete erhalten 14x im Jahr das Ihrer Gehaltsstufe entsprechende Gehalt. Das 13. & 14. Gehalt sind jeweils im Juli und Dezember des aktuellen Kalenderjahres zusätzlich zum regulären Gehalt auszuzahlen.

    (4) Vertragsbediensteten von Gemeinden und Land gebührt bei einer Dienstzeit von 15, 25 und 35 Jahren jeweils eine Sonderzahlung in Höhe von 4 Monatsgehältern.

    (5) Die Einstiegsgehaltsstufe für eine Planstelle wird von der ausschreibenden Personalabteilung entsprechend der Tätigkeit festgelegt.

    (6) Die Gehaltsstufen(Brutto) teilen sich wie folgt auf:


    Stufe A B C D
    Stufe 1 3.200 ₮ 2.500 ₮ 2.000 ₮ 1.600 ₮
    Stufe 2 3.500 ₮ 2.800 ₮ 2.300 ₮ 1.900 ₮
    Stufe 3 3.800 ₮ 3.100 ₮ 2.600 ₮ 2.200 ₮
    Stufe 4 4.000 ₮ 3.300 ₮ 2.800 ₮ 2.400 ₮
    Stufe 5 4.300 ₮ 3.500 ₮ 3.000 ₮ 2.600 ₮
    Stufe 6 4.400 ₮ 3.700 ₮ 3.200 ₮ 2.800 ₮


    Paragraf 8

    Sonstiges; Schlussbestimmungen

    (1) Sämtliche bestehenden Bestimmungen zu Gehalt und Laufbahnordnung der Landes- & Gemeindebediensteten treten mit Verkündung dieses Gesetzes außer Kraft.

    (2) Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.