Geschäftsordnung des Obersten Gerichtshof

  • Geschäftsordnung des Obersten Gerichtshofs der Turanischen Föderation (GoOGH)

    auf Grundlage von § 8 Föderationsgerichtsverfassung


    § 1 Verwaltungsorganisation
    (1) Das Gericht richtet eine Geschäftsstelle ein, welche mit der erforderlichen Anzahl von Urkundsbeamten besetzt wird. Die erforderliche Anzahl wird vom Vorsitzenden Richter bestimmt.
    (2) Der Vorsitzende Richter ist Dienstvorgesetzter der Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.
    (3) Der Vorsitzende Richter führt die laufenden Geschäfte des Gerichts. Er kann bestimmte Aufgaben an andere Richter des Gerichts oder an Urkundsbeamte zeitweise oder auf Dauer übertragen.
    (4) Unbeschadet der Bestimmungen des § 15 Absatz 2 Föderationsgerichtsverfassung übt der Vorsitzende Richter im Gerichtsgebäude das Hausrecht und die in § 15 Absatz 2 Föderationsgerichtsverfassung genannten polizeilichen Rechte aus.


    § 2 Geschäftsverteilung
    (1) Das Gericht kann einen Geschäftsverteilungsplan festlegen, der den Richtern nach einem vorher zu bestimmenden System alle anhängig werdenden Rechtssachen zur Abarbeitung und Verfahrensleitung zuweist. Ein solcher Geschäftsverteilungsplan ist jeweils mindestens für ein Jahr festzulegen und am Sitz des Gerichts zu veröffentlichen.
    (2) In Rechtssachen, welche nach Absatz 1 einem Richter zugewiesen wurden, führt dieser als verfahrensleitender Richter den Vorsitz in den mündlichen Verhandlungen und fasst Entscheidungen schriftlich ab.
    (3) Gilt bei Beginn der Anhängigkeit einer Rechtssache kein Geschäftsverteilungsplan, wird die Sache dem Vorsitzenden Richter zugewiesen.


    § 3 Aktenhaltung
    (1) Jede Rechtssache wird bei Eingang eines verfahrenseinleitenden Schriftstücks unter einem eindeutigen Aktenzeichen registriert und erhält eine separate Akte. Nachfolgend eingehende Schriftstücke zu derselben Sache erhalten dasselbe Aktenzeichen und werden der Akte in der Reihenfolge des zeitlichen Eingangs beigefügt.
    (2) Akten können in Papierform oder elektronisch geführt werden. Ihre Vollständigkeit und Unveränderlichkeit sind zu gewährleisten.
    (3) Das Aktenzeichen wird gebildet aus dem Kürzel OG für Oberster Gerichtshof, dem Sachkennzeichen, einer fortlaufenden Nummer und einer vierstelligen Jahreszahl jeweils getrennt durch einen Schrägstrich. Die fortlaufende Nummerierung wird kalenderjährlich für alle bei diesem Gericht eingehenden Sachen geführt.
    (4) Sachkennzeichen werden nach dem Inhalt der Rechtssache ermittelt:
    1. A für Arbeitsrechtssachen;
    2. B für Bußgeldsachen;
    3. D für Dienstrechtssachen;
    4. F für Finanzrechtssachen;
    5. G für Grundstückssachen;
    6. O für öffentlich-rechtliche und Verwaltungsrechtssachen;
    7. P für Vollstreckungs- und Vollzugssachen;
    8. S für Strafrechtssachen;
    9. V für Verwaltungsrechtssachen;
    10. W für Wirtschaftsstrafsachen;
    11. Z für Zivilstreitigkeiten;
    12. X für allgemeine Sachen, soweit nicht anders zuordenbar.
    (5) Das Aktenzeichen wird von der Geschäftsstelle des Gerichts vergeben. Betrifft eine Rechtssache mehrere Rechtsgebiete, wird das Sachkennzeichen gewählt, dessen Rechtsgebiet zum Zeitpunkt der Vergabe des Aktenzeichens die Rechtssache überwiegt.
    (6) Gerichtsakten sind für die Dauer von mindestens zehn Jahren aufzubewahren. Der Zeitraum beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in welchem das letzte Dokument der Akte beigefügt wurde.


    § 4 Akteneinsicht
    (1) Die Parteien einer Rechtssache haben das Recht, die gemäß § 3 eingerichtete und geführte Akte zu ihrer Sache einzusehen und Abschriften davon zu verlangen. Abschriften können jedoch nur für die Teile der Akte verlangt werden, welche die antragstellende Partei nicht selbst ins Verfahren eingeführt hat oder die ihr bereits im normalen Verfahrensgang zugestellt wurden.
    (2) Wird eine Partei in einer Rechtssache von einem Rechtsbeistand vertreten, geht das Recht zur Akteneinsicht auf den Rechtsbeistand über.
    (3) Der verfahrensleitende Richter entscheidet nach billigem Ermessen darüber, ob und welche Teile der Verfahrensakte als geheim einzustufen sind und nicht außerhalb des Gerichts gegeben werden. Dabei sind das öffentliche Interesse und die berechtigten Interessen der Parteien gegeneinander abzuwägen. Als geheim eingestufte Teile der Verfahrensakte können von den betroffenen Verfahrensbeteiligten nur im Gericht eingesehen werden.


    § 5 Sitzungen
    (1) Mündliche Verhandlungen finden im Sitzungssaal des Gerichts statt.
    (2) Vorsitzender im Sinne von § 15 Absatz 1 Föderationsgerichtsverfassung ist der verfahrensleitende Richter gemäß § 2 dieser Geschäftsordnung.
    (3) Der Vorsitzende führt die mündliche Verhandlung gemäß § 16 Föderationsgerichtsverfassung.
    (4) Der Sitzungsverlauf ist vollständig zu protokollieren.
    (5) Bekanntmachungen zu den Terminen der Sitzungen erfolgen gemäß § 8.


    § 6 Entscheidungsfindung
    (1) Entscheidungen des Gerichts, welche ohne mündliche Verhandlung ergehen, insbesondere in Verfahrensfragen, werden vom verfahrensleitenden Richter gefällt.
    (2) Entscheidungen des Gerichts, welche im Ergebnis mündlicher Verhandlung ergehen, werden von allen am Verfahren beteiligten Richtern nach Beratung durch Mehrheitsentscheid gefällt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des verfahrensleitenden Richters. Beratung und Abstimmung erfolgen nicht öffentlich. Die beteiligten Richter sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.


    § 7 Entscheidungsverkündung
    (1) Entscheidungen des Gerichts, welche ohne mündliche Verhandlung ergehen, sind unverzüglich zu verkünden und den Verfahrensbeteiligten zu übermitteln. Bei Entscheidungen zum Verfahrensfortgang einer mündlichen Verhandlung genügt die Verkündung in der Sitzung und deren Dokumentation im Sitzungsprotokoll.
    (2) Urteile und andere Entscheidungen, welche nach Abschluss einer mündlichen Verhandlung gefällt werden, sind gemäß § 16 Absatz 6 Föderationsgerichtsverfassung innerhalb von einer Woche nach Schluss der mündlichen Verhandlung zu verkünden. Die Urteilsverkündung erfolgt in einer gesonderten Sitzung des Gerichts, in welcher die Entscheidungsformel und die wesentlichen Gründe vom verfahrensleitenden Richter vorgetragen werden.
    (3) Nach Absatz 2 verkündete Entscheidungen sind mit der vollständigen Begründung den Parteien unverzüglich nach der mündlichen Verkündung schriftlich zu übermitteln.


    § 8 Bekanntmachungen
    (1) Termine für die Eröffnung mündlicher Verhandlungen sind gemäß § 16 Absatz 1 Föderationsgerichtsverfassung mit einer Frist von mindestens 5 Tagen bekannt zu geben.
    (2) Termine für die Wiederaufnahme unterbrochener mündlicher Verhandlungen sind gemäß § 16 Absatz 2 Föderationsgerichtsverfassung im Unterbrechungsbeschluss zu bestimmen und werden nicht gesondert bekannt gemacht.
    (3) Termine zur Verkündung von Urteilen und sonstigen nach mündlicher Verhandlung gefällter Entscheidungen sind mit einer Frist von 3 Tagen bekannt zu machen.
    (4) Alle öffentlichen Bekanntmachungen des Gerichts werden im Gericht an allgemein zugänglicher Stelle bereitgestellt.
    (5) Bekanntmachungen zu konkreten Rechtssachen werden neben der Veröffentlichung den betroffenen Verfahrensbeteiligten direkt zugestellt.


    § 9 Dokumentationen
    (1) Neben der Führung der Gerichtsakten gemäß § 3 kann das Gericht weitere Dokumentationen seiner Tätigkeit fertigen und an geeigneter Stelle veröffentlichen.
    (2) Für wissenschaftliche Zwecke kann das Gericht Statistiken über Verfahrensstände und -entwicklungen ermitteln und wissenschaftlichen Einrichtungen der Föderation und/oder der Länder zur Verfügung stellen.
    (3) Die Entscheidung über die Fertigung und Veröffentlichung von Dokumentationen gemäß den Absätzen 1 und 2 trifft der Vorsitzende Richter.


    § 10 Inkrafttreten
    Diese Geschäftsordnung tritt am 2. Januar 2020 in Kraft.


    Turan, den 1. Januar 2020


    Landolf B. Schiller

    Vorsitzender Richter am OGH