Gespräche über die Kooperation der turanischen und pottyländischen Buchverlage

  • Ich bin da für bessere und deutlichere Formulierungen immer sehr offen, meine Herren. Schließlich ziehen wir ja alle am selben String... Hups

    Kichernd hält sie sich eine Hand vor den Mund


    "Am selben Strang" wollte ich sagen. Das andere Sprichwort passt gerade eher nicht hierher ;)

  • Ich brachte den 75:25-Vorschlag ins Spiel und finde ihn weiterhin nicht gänzlich verkehrt. Natürlich ist dadurch der wirtschaftliche Anreiz für den Zweitverlag geringer als bei anderweitigen Aufteilungen, aber zumindest aus meiner Sicht geht es bei dieser Kooperation weniger um die wirtschaftliche, sondern mehr um die kulturelle Komponente - und um die Völkerverständigung.


    Wenn ich Sie richtig verstanden habe, verfolgen Sie da aber einen anderen Ansatz, richtig?

  • In der Tat. Ich bin da weitgehend beim Präsidenten.

    Natürlich könnte man Anschubkosten, Umsatz und Gewinne irgendwie gegenrechnen. Aber das wäre meines Erachtens ein zu großer bürokratischer Aufwand für das Ziel, das wir hier verfolgen. Daher halte ich eine 50:50-Verteilung für gerechtfertigt. Ich wäre allerdings bereit, was die TuranMedia-Gruppe angeht, auf 60:40 zu gehen. Wenn auch mit einigen Buchschmerzen.

  • Meine Dame, meine Herren, die Verteilung des Nettogewinnes bei einer Zweitvermarktung ist mir nicht das Wichitgste. Mit der 60-40-Regelung könnte die WKV auch leben. Was mir eher Bauchschmerzen bereitet, ist Artikel 3 Absatz 3. Darin wird quasi jeder Vertragspartner gezwungen, jede seiner Editionen auf Antrag eines anderen Vertragspartners für eine Zweitedition zur Verfügung zu stellen, und das, so jedenfalls der vorliegende Vertragstext, auch innerhalb des turanischen Marktes. Ich muss ehrlich gestehen, dass mir das missfällt, auch unter dem Aspekt, dass die turanischen Vertragspartner sich dadurch möglicherweise dem Vorwurf einer wettbewerbsbeschränkenden Oligopolbildung ausgesetzt sehen können.


    Wenn sich im Königreich die Öffentlichkeit mit der Monopolstellung des staatlichen Verlags "B.Ü.C.H.E.R." arrangiert und abgefunden hat, bedeutet dies nicht, dass die Wettbewerbseinschränkung in der Föderation auf Dauer ebenso akzeptiert wird. Verstehen Sie mich bitte nicht falsch, ich unterstütze den beiderseitigen Marktzugang natürlich gern, möchte aber ebenso gern auch Probleme mit dem Vertrag weitestgehend verhindern.


    Mein Vorschlag wäre daher, dass wir die Klausel im Absatz 3 des Artikels 3 auf grenzüberschreitende Editionen beschränken. Soll heißen, das Interesse eines Verlags an einer eigene Veröffentlichung eines neu veröffentlichten Werks kann nur angemeldet und berücksichtigt werden, wenn der Verlag der Erstveröffentlichung seinen Sitz im jeweils anderen Land hat. So wird ausgeschlossen, dass ein turanischer Verlag die Veröffentlichung eines anderen turanischen Verlags unter seinem Label erzwingen kann. Ich hoffe, Sie können meine Befürchtungen und meinen Lösungsansatz dazu nachvollziehen.

    fld_50.pngAribert Stockler
    Geschäftsführer der WKV Währener Kartographische Verlagsanstalt

  • Natürlich, das ist ein sinnvoller Vorschlag. Das habe ich bei dem Entwurf nicht bedacht :) Hätten Sie einen Formulierungsvorschlag zur Hand?


    Und sollte es sich so lesen, als würden sich irgendwelche Zwänge daraus ergeben, muss der Entwurf natürlich überarbeitet werden. Wir waren uns ja einig, dass die Kooperation auf freiwilliger Basis erfolgt.


  • Schaut sich den Entwurf in Bezug auf Artikel 3 Absatz 3 nochmal genauer an.


    Ja, das sollte noch angepasst werden...

  • Gut, betrachten wir das ganze mal im Kontext...


    Artikel 3 - Konkrete Zusammenarbeit, Abläufe

    (1) Die Vertragspartner verlegen und veröffentlichen ihre Werke weiterhin in gewohnter Art und Weise. Einer vorherigen Absprache mit den Vertragspartnern bedarf es nicht.

    (2) Sollte ein Vertragspartner das Interesse eines anderen Vertragspartners an einer Kooperation bei einer zukünftigen Veröffentlichung annehmen, soll dieses angezeigt werden. Es besteht jedoch kein Anspruch auf eine vorherige Information der Vertragspartner.

    (3) Meldet ein Vertrag Interesse daran an, ein neu veröffentlichtes Werk ebenfalls zu veröffentlichen, so ist dieses Interesse wohlwollend zu prüfen und nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe abzulehnen.


    Da steht ohnehin "Vertrag", da war ich wohl ein bisschen neben der Spur =) Wie wäre es denn damit?


    schreibt einen Entwurf auf einen Schmierzettel - in schönster Schreibschrift mit Herzchen statt i-Punkten


    (1a) Die folgenden Kooperationsoptionen betreffen nur die länderübergreifende Zusammenarbeit. Die innerstaatliche Zusammenarbeit ist hiervon nicht betroffen.


    Von mir aus können wir das auch als Absatz 1 bezeichnen und die übrigen Absätze einfach einen Absatz tiefer nummerieren. Das sähe dann so aus:


    Artikel 3 - Konkrete Zusammenarbeit, Abläufe

    (1) Die folgenden Kooperationsoptionen betreffen nur die länderübergreifende Zusammenarbeit. Die innerstaatliche Zusammenarbeit ist hiervon nicht betroffen.

    (2) Die Vertragspartner verlegen und veröffentlichen ihre Werke weiterhin in gewohnter Art und Weise. Einer vorherigen Absprache mit den Vertragspartnern bedarf es nicht.

    (3) Sollte ein Vertragspartner das Interesse eines anderen Vertragspartners an einer Kooperation bei einer zukünftigen Veröffentlichung annehmen, soll dieses angezeigt werden. Es besteht jedoch kein Anspruch auf eine vorherige Information der Vertragspartner.

    (4) Meldet ein Verlag Interesse daran an, ein neu veröffentlichtes Werk ebenfalls zu veröffentlichen, so ist dieses Interesse wohlwollend zu prüfen und nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe abzulehnen.

  • Werte Frau Botschafterin, so weit brauchen wir meiner Meinung nach die Bestimmungen für die konkrete Zusammenarbeit und die Abläufe im Vertrag nicht einschränken. Die Möglichkeit von Zweitveröffentlichungen auch zwischen Verlagen eines Landes und die Information über Neueditionen an möglicherweise interessierte Vertragspartner des gleichen Landes können und sollten schon erhalten bleiben. Einzig die bisher sehr eingeschränkte Möglichkeit einer Ablehnung der Übertragung von Zweitveröffentlichungsrechten innerhalb eines Landes, und hier derzeit vor Allem innerhalb der Föderation, sollte angepasst werden.


    Mein Vorschlag für den Artikel 3 Absatz 3 wäre daher einfach eine Ergänzung in der Art:


    (3) Meldet ein Verlag Interesse daran an, ein neu veröffentlichtes Werk eines Vertragspartners aus einem anderen Land ebenfalls zu veröffentlichen, so ist dieses Interesse wohlwollend zu prüfen und nur bei Vorlage schwerwiegender Gründe abzulehnen.


    Damit könnten wir meiner Meinung nach das Problem aus der Welt schaffen, oder besser, es garnicht erst in die Welt setzen.


    Einen weiteren, bislang eher redaktionellen Änderungsvorschlag hätte ich auch noch vorzubringen. Und zwar würde ich gern im Artikel 1 die Vertragspartner nach ihren Herkunftsländern gruppieren. Damit würde die Gültigkeit von Artikel 3 Absatz 3 für jeden nachvollziehbar. Und falls zukünftig neue Vertagspartner dem Vertrag noch beitreten sollten, wären sie einfach im Artikel 1 einer bestehenden oder auch einer neuen "Ländergruppe" zuzuordnen. Meine Idee für den Artikel 1 wäre daher folgende:


    Artikel 1 - Vertragspartner

    Parteien des Vertrages sind

    1. aus dem Königreich Pottyland:

    - der Verlag "B.Ü.C.H.E.R.", vertreten durch die Geschäftsführung der United Pottyland Enterprises,

    2. aus der Turanischen Föderation

    - der Verlag Turan-Media, vertreten durch Sigurd Thorwald,

    - das Verlagshaus Ribbenwald, vertreten durch Hansgar von Ribbenwald,

    - die WKV Währener Kartographische Verlagsanstalt, vertreten durch Aribert Stockler,

    fld_50.pngAribert Stockler
    Geschäftsführer der WKV Währener Kartographische Verlagsanstalt

  • Danke allerseits. Na dann einfach los, und das Ganze zu Papier gebracht und dann können wir den Vertrag verabschieden. Oder gilt es noch die Zustimmung irgendwelcher Gremien einzuholen? Z.B. von der UPE, Frau Botschafterin?

    fld_50.pngAribert Stockler
    Geschäftsführer der WKV Währener Kartographische Verlagsanstalt

  • So ist es, Herr Stockler =) Ich werde Miss Kissberg direkt den Entwurf zusenden.


    Einmal kurz zum Abgleich, ob wir alle bei dem gleichen Stand sind - der aktuelle Vertragstext wäre der hier:



    Vertrag über die Kooperation von Buchverlagen



    Artikel 1 - Vertragspartner


    Parteien des Vertrages sind

    1. aus dem Königreich Pottyland:

    - der Verlag "B.Ü.C.H.E.R.", vertreten durch die Geschäftsführung der United Pottyland Enterprises,


    2. aus der Turanischen Föderation

    - die Mediengruppe TuranMedia, vertreten durch Sigurd Thorwald,

    - das Verlagshaus Ribbenwald, vertreten durch Hansgar von Ribbenwald,

    - die WKV Währener Kartographische Verlagsanstalt, vertreten durch Aribert Stockler,



    Artikel 2 - Allgemeine Zusammenarbeit


    (1) Die Vertragspartner vereinbaren, im Sinne des pottyländisch-turanischen Grundlagenvertrages einen kulturellen und wirtschaftlichen Austausch durch eine Kooperation auf freiwilliger Basis zu pflegen.

    (2) Zu diesem Zweck ermöglichen die turanischen Verlagshäuser die Veröffentlichung ihrer Werke auch über die Verlagshäuser Pottylands und anders herum.

    (3) Soweit die Vertragspartner bereits veröffentlichte Werke selbst weiter verbreiten wollen, bedarf es einer individuellen Absprache.

    (4) Hat ein Vertragspartner Interesse an dem Verlegen neuer Veröffentlichungen, hat dieser ein Vorrangrecht gegenüber anderen Verlagshäusern, mit denen kein entsprechender Vertrag besteht.



    Artikel 3 - Konkrete Zusammenarbeit, Abläufe


    (1) Die Vertragspartner verlegen und veröffentlichen ihre Werke weiterhin in gewohnter Art und Weise. Einer vorherigen Absprache mit den Vertragspartnern bedarf es nicht.

    (2) Sollte ein Vertragspartner das Interesse eines anderen Vertragspartners an einer Kooperation bei einer zukünftigen Veröffentlichung annehmen, soll dieses angezeigt werden. Es besteht jedoch kein Anspruch auf eine vorherige Information der Vertragspartner.

    (3) Meldet ein Verlag Interesse daran an, ein neu veröffentlichtes Werk eines Vertragspartners aus einem anderen Land ebenfalls zu veröffentlichen, so ist dieses Interesse wohlwollend zu prüfen und nur bei Vorlage schwerwiegender Gründe abzulehnen.


    Artikel 4 - Gewinnaufteilung


    Wird ein bei einem Vertragspartner erschienenes Werk auch bei einem anderen Vertragspartner veröffentlicht, steht dem Verlag der Erstveröffentlichung ein Anteil von 60/100 des Nettogewinnes zu.



    Artikel 5 - Öffnungsklausel


    Es ist weiteren internationalen Verlagen möglich, diesem Abkommen beizutreten. Hierzu bedarf es der Zustimmung von 2/ 3 der am Abkommen beteiligten Unternehmen.


    Richtig? =)

  • Nein, entschuldigen Sie, nochmal: Unser Haus müsste als "die Mediengruppe TuranMedia, vertreten durch Sigurd Thorwald" firmieren.

    Und was mir gerade noch in den Sinn gekommen ist: Sollten wir eine Art "Austrittsklausel" aufnehmen? Vielleicht möchte einer der beteiligten Verlage das Abkommen später kündigen.

  • Gut, dass Sie da nochmal drauf hinweisen :) Ich habe den Entwurf entsprechend abgeändert.


    Eine Austrittsklausel wäre sinnvoll. Ich gehe zwar davon aus, dass ohne gesonderte Bestimmung ein Austritt jederzeit ohne Einhaltung von Fristen möglich ist, aber vielleicht wäre es ja sinnvoll, zu regeln, was nach einem Austritt passieren soll.


    Wie sind da Ihre Vorstellungen?

  • Ich bin da völlig offen. Da es sich ohnehin um eine Vereinbarung auf freiwilliger Basis handelt, könnte auch eine Kündigung unbürokratisch ablaufen.

    Wie wäre es mit: zum Ende des jeweils folgenden Kalendermonats? Oder etwas längerfristig: zum Ende des folgenden Quartals?

    Eventuelle Buchprojekte, die aus dem Vertrag resultieren, müssten dann auch bis dahin beendet werden – es sei denn, die beteiligten Verlage finden eine individuelle Lösung.