Föderationsfeiertagsgesetz

  • Herr Präsident, ich bitte um Aussprache zu folgendem Gesetzesentwurf.


    ENTWURF


    Föderationsgesetz über die staatlichen Feiertage

    - Föderationsfeiertagsgesetz (FFG) -


    § 1 – Definition

    (1) Dieses Gesetz regelt die Einführung staatlicher Feiertage in der Turanischen Föderation.

    (2) Feiertage sind als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung geschützt.

    (3) Niemand darf an einem Feiertag im Sinne dieses Gesetzes zur Arbeit verpflichtet werden, sofern er nicht einer Berufsgruppe angehört, die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen davon ausgenommen ist.


    § 2 - Feiertage der Föderation

    Föderationsweite staatliche Feiertage sind:

    1. der Neujahrstag (1. Januar);

    2. Karfreitag;

    3. Ostersonntag;

    4. Pfingstsonntag;

    5. Christi Himmelfahrt;

    6. der Tag der Arbeit (1. Mai);

    7. der Tag der Föderation (28. Oktober);

    8. der Weihnachtstag (25. Dezember).


    § 3 - Landesfeiertage

    (1) Die Länder sind ermächtigt, auf dem Wege der Gesetzgebung eigene staatliche Feiertage (Landesfeiertage) festzulegen, die nur auf dem Gebiet des jeweiligen Landes begangen werden.

    (2) Durch Landesgesetz oder auf Grund eines Landesgesetzes kann bestimmt werden, dass ein Landesfeiertag nur auf bestimmten, klar bezeichneten Gebieten des jeweiligen Landes begangen wird.

    (3) Feiertage der Länder oder anderer Gebietskörperschaften, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes festgelegt wurden, bleiben bis zu einer gesetzlichen Neuregelung des jeweiligen Landes unangetastet.


    § 4 - Inkrafttreten

    (1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt die Verordnung des Präsidenten der Föderation über die Einführung staatlicher Feiertage i.d.F. vom 30. Mai 2004 außer Kraft.

    (2) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

    Hansgar Wilhelm Leopold von Ribbenwald
    Präsident der Föderation
    Publizist