Luft- und Raumfahrtgesetz

  • Die Föderationsforschungsministerin bittet im Namen der Föderationsregierung um Aussprache zum Entwurf eines Luft- und Raumfahrtgesetzes.

    Verbunden damit ist der Antrag, die Föderation möge dem Internationalen Weltraumabkommen beitreten.

    Ich eröffne hiermit die Aussprache und bitte um Stellungnahme der Frau Ministerin.

    Eine spätere Abstimmung wird über beide Anträge getrennt erfolgen.


    ENTWURF


    Gesetz über die Luft- und Raumfahrt der Turanischen Föderation

    - Luft- und Raumfahrtgesetz (LuftRG) -


    § 1 - Gesetzeszweck; Geltungsbereich

    (1) Dieses Gesetz regelt die Luft- und Raumfahrt auf dem Staatsgebiet der Turanischen Föderation.

    (2) Der Geltungsbereich dieses Gesetzes erstreckt sich darüber hinaus auch auf:

    1. den Luftraum über dem Staatsgebiet der Föderation bis in eine Höhe von 60.000 Metern über dem Nullpunkt des Pegels Thorshaven;

    2. den Luftraum über den Hoheitsgewässern der Föderation bis in eine Höhe von 60.000 Metern über dem Nullpunkt des Pegels Thorshaven;

    3. den Luftraum, in dem die Föderation gemäß internationaler Vereinbarung Hoheitsrechte ausübt;

    4. Luftfahrzeuge im Eigentum natürlicher oder juristischer Personen der Turanischen Föderation.


    § 2 - Einrichtung

    (1) Die Föderation richtet im Geschäftsbereich des für das Verkehrswesen zuständigen Föderationsministers eine Föderationsanstalt für Luft- und Raumfahrt als selbständige Oberbehörde ein.

    (2) Die Föderationsanstalt für Luft- und Raumfahrt tritt die Rechtsnachfolge der Agentur für Raumfahrt, Erkundung und stellare Entwicklung an und übernimmt ihr Vermögen, ihr Personal und ihre Liegenschaften.

    (3) Die Föderationsanstalt für Luft- und Raumfahrt wird von einem Präsidenten (Besoldungsstufe B19) geleitet. Er wird vom Präsidenten der Föderation auf Vorschlag des für das Verkehrswesen zuständigen Föderationsministers ernannt und entlassen, sofern er dieses Recht nicht delegiert hat. Ist der Posten vakant, obliegt die Leitung dem für für das Verkehrswesen zuständigen Föderationsminister. Der Vorschlag hat im Einvernehmen mit dem für Wissenschaft und Forschung zuständigen Föderationsminister zu erfolgen.

    (4) Sofern dieses Gesetz die innere Struktur und Arbeitsweise der Föderationsanstalt für Luft- und Raumfahrt nicht festlegt, regelt dies eine Verordnung des für das Verkehrswesen zuständigen Föderationsministers. Er kann dieses Recht an den Präsidenten der Föderationsanstalt delegieren.


    § 3 - Zuständigkeit

    Die Föderationsanstalt für Luft- und Raumfahrt ist zuständig für:

    1. die Aufsicht über alle im Geltungsbereich dieses Gesetzes verkehrenden Fluggesellschaften;

    2. die Aufsicht über die Flughäfen und Verkehrslandeplätze auf dem Gebiet der Föderation, sofern sie sich nicht in Trägerschaft der Föderationsstreitkräfte befinden;

    3. die zivile Flugsicherung im Geltungsbereich dieses Gesetzes;

    4. die Zusammenarbeit mit der Flugsicherung der Föderationsstreitkräfte;

    5. die Untersuchung bei Flugunfällen im Geltungsbereich dieses Gesetzes (Flugunfalluntersuchung);

    6. die Erforschung des Erdorbits und des Weltraums (Weltraumforschung);

    7. die bemannte und unbemannte Raumfahrt;

    8. der Betrieb von Startplätzen für die bemannte und unbemannte Raumfahrt;

    9. die Forschung im Bereich der Luft- und Raumfahrt, insbesondere hinsichtlich der Flugsicherheit und der Antriebstechnik;

    10. die Zusammenarbeit mit privatrechtlichen Trägern der Luft- und Raumfahrt;

    11. die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Luft- und Raumfahrt.


    § 4 - Haushaltsplan; Projektplanung

    (1) Die Föderationsanstalt für Luft- und Raumfahrt führt im Haushaltsplan der Turanischen Föderation einen Einzelplan.

    (2) Die Haushaltsplanung wird mindestens jährlich durch die Nationalversammlung bestätigt. Die Föderationsregierung und der Präsident der Föderationsanstalt für Luft- und Raumfahrt sind zu hören.

    (3) Projekte mit erheblicher Bedeutung bedürfen der Zustimmung der Nationalversammlung. Die Föderationsregierung und der Präsident der Föderationsanstalt für Luft- und Raumfahrt sind zu hören.

    (4) Die Nationalversammlung kann die Abstimmung zu einzelnen Projekten mit einfacher Mehrheit an sich ziehen.


    § 5 - Beamte; Angestellte

    (1) Die Föderationsanstalt für Luft- und Raumfahrt beschäftigt Beamte und nichtbeamtete Beschäftigte. Für die aktive Teilnahme an Projekten der bemannten Raumfahrt kann sie auf qualifizierte Beschäftigte anderer Einrichtungen der Föderation zurückgreifen, insbesondere auf Offiziere der Streitkräfte.

    (2) Laufbahngruppen sind der mittlere, der gehobene und der höhere Dienst. Der für das Verkehrswesen zuständige Föderationsminister kann die Amtsbezeichnungen der Beamten festlegen.

    (3) Die Beamten der Föderationsanstalt für Luft- und Raumfahrt ernennt der Präsident der Föderation, sofern er dieses Recht nicht delegiert hat.

    (4) Nichtbeamtete Beschäftigte führen die durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes festgelegten Tätigkeitsbezeichnungen.


    § 6 - Luft- und Raumfahrtakademie

    (1) Die Föderationsanstalt für Luft- und Raumfahrt richtet eine Luft- und Raumfahrtakademie als Schulungseinrichtung zur Ausbildung ihrer Beschäftigten ein. Die Akademie wird von einem Direktor (Besoldungsstufe B18) geleitet. Er wird vom Präsidenten der Föderation auf Vorschlag des Präsidenten der Föderationsanstalt für Luft- und Raumfahrt ernannt und entlassen, sofern er dieses Recht nicht delegiert hat.

    (2) Der Präsident der Föderationsanstalt für Luft- und Raumfahrt und der Direktor der Akademie legen gemeinsam die innere Struktur, die Arbeitsweise und die Lehrpläne der Akademie fest.


    § 7 - Aufsicht über Fluggesellschaften

    (1) Fluggesellschaften dürfen nur im Geltungsbereich dieses Gesetzes verkehren, wenn sie hierzu durch eine Betriebslizenz der Föderationsanstalt für Luft- und Raumfahrt ermächtigt wurden. Fluggesellschaften gleichgestellt sind natürliche und juristische Personen, in deren Eigentum sich mindestens ein Luftfahrzeug im Sinne des Paragrafen 1 des Fahrzeug-Zulassungsgesetzes befindet oder denen mindestens ein derartiges Luftfahrzeug zur regelmäßigen Nutzung überlassen ist, sofern sie das Luftfahrzeug regelmäßig nutzen.

    (2) Eine Betriebslizenz gemäß Absatz 1 darf nur erteilt werden, wenn die Flugsicherheit ausreichend gewährleistet ist. Die Föderationsanstalt für Luft- und Raumfahrt legt Mindeststandards fest.

    (3) Um die Flugsicherheit festzustellen, kann die Föderationsanstalt Luftfahrzeuge und Personal von Fluggesellschaften und Flugzeuge, die keiner Fluggesellschaft angehören, untersuchen.

    (4) Keine Betriebslizenz gemäß Absatz 1 benötigen Luftfahrzeuge, die:

    1. keiner Fluggesellschaft angehören und nur unregelmäßig genutzt werden;

    2. im diplomatischen Dienst verkehren;

    3. in akute Luftnotfälle verwickelt sind;

    (5) Die Föderationsanstalt für Luft- und Raumfahrt kann erteilte Betriebslizenzen befristet oder dauerhaft entziehen, wenn die Voraussetzungen zu ihrer Erteilung nicht mehr bestehen.


    § 8 - Aufsicht über Flughäfen und Verkehrslandeplätze

    (1) Flughäfen und Verkehrslandeplätze dürfen auf dem Gebiet der Föderation nur betrieben werden, wenn ihr Betrieb durch eine Betriebslizenz der Föderationsanstalt für Luft- und Raumfahrt genehmigt wurde.

    (2) Eine Betriebslizenz gemäß Absatz 1 darf nur erteilt werden, wenn die Sicherheit an dem Flughafen oder Verkehrslandeplatz ausreichend gewährleistet ist. Die Föderationsanstalt für Luft- und Raumfahrt legt Mindeststandards fest.

    (3) Um die Sicherheit an einem Flughafen oder Verkehrslandeplatz festzustellen, kann die Föderationsanstalt Technik, Abläufe und Personal von Fluggesellschaften untersuchen.

    (4) Die Föderationsanstalt für Luft- und Raumfahrt kann erteilte Betriebslizenzen befristet oder dauerhaft entziehen, wenn die Voraussetzungen zu ihrer Erteilung nicht mehr bestehen.

    (5) Keine Betriebslizenz durch die Föderationsanstalt für Luft- und Raumfahrt benötigen Flughäfen und Verkehrslandeplätze in Trägerschaft der Föderationsstreitkräfte.


    § 9 - Flugsicherung; Verordnungsermächtigung

    (1) Die Flugsicherung dient der sicheren, geordneten und flüssigen Abwicklung des Luftverkehrs. Sie:

    1. lenkt und überwacht den Flugverkehr;

    2. stellt Informationen zur Planung, Vorbereitung und Durchführung von Flügen bereit;

    3. betreibt Telekommunikations-, Navigations- und Ortungssysteme zur sicheren Abwicklung des Luftverkehrs;

    4. bildet in Zusammenarbeit mit der Luft- und Raumfahrtakademie Flugsicherungspersonal aus.

    (2) Die Flugsicherung schützt die Luftfahrzeuge vor möglichen Gefahren und zu nahen Begegnungen, insbesondere durch:

    1. Erteilung von Flugverkehrsfreigaben zur Durchführung eines Fluges unter bestimmten Auflagen (Abflugzeit, Flugstrecke, Flughöhe, Fluggeschwindigkeit);

    2. Kontrolle von Abflug und Landung;

    3. Übernahme und Abstimmung der einzelnen Flugpläne, um eine konfliktfreie Flugdurchführung zu gewährleisten.

    (3) Die Durchführung der Flugsicherung obliegt den Flugsicherungseinrichtungen der Länder. Die Föderationsanstalt für Luft- und Raumfahrt koordiniert deren Arbeit und übt die fachliche Aufsicht aus.

    (4) Die Flugsicherungseinrichtungen sind Einrichtungen der Länder und unterstehen als solche der Rechtsaufsicht eines oder mehrerer Länder.

    (5) Der für das Verkehrswesen zuständige Föderationsminister ist ermächtigt, durch Verordnung, die der Zustimmung der Föderationsregierung bedarf, die Flugsicherung näher zu regeln.


    § 10 - Luftraumabschnitte

    (1) Der Luftraum der Föderation gliedert sich in die Luftraumabschnitte:

    1. Turanien,

    2. Vestreyja,

    3. Schwion,

    4. San Bernardo und

    5. Ascaaron.

    (2) Die Flugsicherung im Luftraumabschnitt:

    1. Turanien und Vestreyja obliegt der Turanischen Flugsicherung;

    2. Schwion obliegt der Schwionischen Gesellschaft für zivile Luftfahrt;

    3. San Bernardo obliegt der Control aéreo de San Bernardo;

    4. Ascaaron obliegt dem Servetsch da controlla dal traffic aviatic.

    (3) Die Luftraumabschnitte gliedern sich in Luftraumbezirke mit jeweils einer zuständigen Bezirkskontrollstelle. Den Zuschnitt der Luftraumbezirke und die Struktur und Arbeitsweise der Bezirkskontrollstellen bestimmen die Flugsicherungseinrichtungen der Länder mit Zustimmung des Präsidenten der Föderationsanstalt für Luft- und Raumfahrt.


    § 11 - Flugunfalluntersuchungen; Verordnungsermächtigung

    (1) Tritt die Föderationsanstalt für Luft- und Raumfahrt im Rahmen von Flugunfalluntersuchungen als Ermittlungsbehörde auf, so hat sie dieselben Rechte wie die bewaffneten Organe der Föderation gemäß Paragraf 3 des Föderationsgesetzbuchs über die bewaffneten Organe und die Landesverteidigung.

    (2) Der für das Verkehrswesen zuständige Föderationsminister ist ermächtigt, durch Verordnung, die der Zustimmung der Föderationsregierung bedarf, die Flugunfalluntersuchung näher zu regeln.


    § 12 - Nationale Raumfahrtstrategie

    Die Föderationsregierung legt auf Vorschlag des für Wissenschaft und Forschung zuständigen Föderationsministers eine nationale Raumfahrtstrategie fest. Sie umzusetzen ist Teil der Aufgaben der Föderationsanstalt für Luft- und Raumfahrt.


    § 13 - Internationale Kooperation

    Die Föderationsanstalt für Luft- und Raumfahrt ist ermächtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Sinne der Punkte 6 bis 11 des Paragrafen 3 mit internationalen Organisationen oder Forschungseinrichtungen des Auslandes zusammenzuarbeiten. Kooperationen, die über unregelmäßige Geschäftsbeziehungen oder eine unregelmäßige Zusammenarbeit hinausgehen, bedürfen eines Vertrages der Föderation mit der betreffenden internationalen Organisation oder dem betreffenden auswärtigen Staat.


    § 14 - Vollzug

    Der Vollzug dieses Gesetzes obliegt dem für das Verkehrswesen zuständigen Föderationsminister, sofern und soweit es nicht ausdrücklich anderen Föderationsministern die Zuständigkeit verleiht.


    § 15 - Außerkrafttreten

    Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz über die Errichtung der Agentur für Raumfahrt, Erkundung und stellare Entwicklung i.d.F. vom 5. April 2011 außer Kraft.


    § 16 - Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seines Verkündung in Kraft.


    Internationales Weltraumabkommen


    Artikel I

    Die Unterzeichnerstaaten erkennen an, dass der Weltraum 100 km über NN beginnt, und somit die staatliche Souveränität spätestens ab dieser Grenze endet. Sämtliche Aktivitäten über dieser Höhe, welche unmittelbaren Einfluss auf Staatsgebiete unterhalb dieser Höhe haben werden dennoch wie Aktivitäten im Souveränitätsgebiet des betroffenen Staates gewertet.


    Artikel II

    Die Unterzeichnerstaaten verpflichten sich, sämtliche Starts von Flugkörpern aus dem jeweiligen Land, die eine geplante Höhe von mindestens 100 km über NN erreichen, oder möglicherweise erreichen könnten, im folgendem RAUMFAHRZEUGE genannt, mindestens 24 Stunden vor dem Start öffentlich bekannt zu geben. Dabei sollen Verantwortliche Organisation, Startort, geplante Bahnneigung, geplante Flugdauer, allgemeine Zweck des Starts und bei bemannte Flügen die Anzahl der teilnehmenden Raumfahrer jederzeit einsehbar sein.


    Ferner wird angestrebt eine neutrale, internationale Datenbank einzurichten, in der die oben genannten Daten gespeichert, und für jedermann einsehbar sind.


    Artikel III

    Die Unterzeichnerstaaten verpflichten sich, der Schutz- und Rettung menschlichen Lebens, vor allem im Havariefall, höchste Priorität einzuräumen. Das gilt sowohl für die Raumfahrer der eigenen, als auch Raumfahrer anderer Nationen.


    Befindet sich ein havarierter Raumfahrer in fremden Hoheitsgebiet, verpflichtet sich der Staat, in dem sich der Raumfahrer zum Zeitpunkt der Havarie befindet, den Raumfahrer aus seiner Notsituation zu retten und eine unversehrte Rückkehr in seinen Heimatstaat zu gewährleisten.


    Raumfahrzeuge und Satelliten sind als Eigentum des jeweiligen Ursprungsstaates anzuerkennen und gegebenenfalls bemannte Raumfahrzeuge sind als entsprechendes Hoheitsgebiet zu betrachten. Havarierte Raumfahrzeuge, welche sich auf fremden Territorien befinden sind, sofern möglich, dem jeweiligen Ursprungsstaat zurückzuführen.


    Sofern ein Staat die Möglichkeit hat einen havarierten Raumfahrer jedweder Herkunft im Weltraum zu retten, muss eine Rettung unternommen werden.


    Entstandene Kosten und Schäden muss der Verursacherstaat dem Geschädigten begleichen.


    Artikel IV

    Die Unterzeichnerstaaten verpflichten sich, Weltraummüll, also unnütze Gegenstände in einer Erdumlaufbahn, die von Ihnen und den zugehörigen Weltraumorganisationen verursacht werden kann, zu vermeiden. Raumfahrzeuge die für eine Verweildauer im niedrigen Erdorbit (LEO) ausgelegt sind, müssen mit entsprechenden Vorrichtungen ausgerüstet sein, dass sie nach Ende ihrer geplanten Lebensdauer den Betrieb anderer Raumfahrzeuge gefährden und entsprechend in angemessener Zeit in die Erdatmosphäre zurückkehren. Ein solcher kontrollierter Absturz ist so zu halten, dass keine Gefahr für Leib und Leben besteht.


    Raumfahrzeuge, die für eine Verweildauer im Geostationären Erdorbit (GEO), also einer Höhe von 35,786 km ausgelegt sind, müssen, entsprechend Ausgerüstet sein, dass sie nach Ende ihrer geplanten Lebensdauer den Geostationären Erdorbit entweder in die Erdatmosphäre oder in einen höheren Friedhofsorbit von mindestens 300 km über dem Geostationären Orbit gebracht werden können.

    Sigurd Thorwald
    Generaladministrator

    77
    "Wer für alles offen ist, ist nicht ganz dicht."

    "Politischer Stillstand ist der Untergang eines jeden staatlichen Gemeinwesens!"

    "Einer, der Gott leugnet, gleicht einem, der die Sonne leugnet; es nutzt ihm nichts, sie scheint doch."

    Julius Langbehn

    "An Gott glauben nur diejenigen nicht, die ein Interesse daran haben, dass es keinen geben möchte."
    Francis Bacon

  • Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, die Föderationsregierung hat die Forschung und Wissenschaft zu einer ihrer Prioritäten gemacht. Die Föderation soll in diesem Bereich eine gewichtige Rolle weltweit spielen. Zentral dafür sind die Weltraumforschung und die Raumfahrt. Wir greifen frühere Vorhaben auf, dem Internationalen Weltraumabkommen beizutreten, um in diesem Rahmen in enger Partnerschaft mit anderen Nationen tätig zu werden. Wir regeln sogleich den Bereich Luftfahrt, die Flugsicherung und die Flughafenaufsicht und bündeln all dies in einer neu zu gründenden Föderationsanstalt für Luft- und Raumfahrt, die die Rechtsnachfolge der bestehenden Weltraumagentur ARES antritt.

    Guðný Jónsdóttir

    Föderationsministerin für Wissenschaft und Forschung

    Stjórnmálamaður Vestreyjas

    "Sameinað Turanland"

  • Danke, Frau Ministerin. Gibt es Wortmeldungen dazu?

    Sigurd Thorwald
    Generaladministrator

    77
    "Wer für alles offen ist, ist nicht ganz dicht."

    "Politischer Stillstand ist der Untergang eines jeden staatlichen Gemeinwesens!"

    "Einer, der Gott leugnet, gleicht einem, der die Sonne leugnet; es nutzt ihm nichts, sie scheint doch."

    Julius Langbehn

    "An Gott glauben nur diejenigen nicht, die ein Interesse daran haben, dass es keinen geben möchte."
    Francis Bacon