Ein Tisch für drei

  • Grundlagenvertrag zwischen der freien Hansestadt Alsztyna und der Turanischen Föderation

    Präämbel

    Die Freie Hansestadt Alsztyna und die Turanische Föderation schließen folgenden Vertrag mit der Absicht, die guten Beziehungen beider Vertragspartner zu festigen und auszubauen. Dieser Vertrag verfolgt den Zweck, beide Länder näher zusammenzubringen und die wirtschaftliche, persönliche und kulturelle Zusammenarbeit zu stärken.


    § 1 Gegenseitige Anerkennung

    Die Turanische Föderation und die Freie Hansestadt Alsztyna erkennen sich gegenseitig als souveräne und gleichberechtigte Staaten in den derzeitigen geographischen Grenzen an. Ihre Völker verpflichten sich zu dauerhaftem Frieden und zu ewiger Freundschaft untereinander.


    § 2 Diplomatischer Verkehr

    (1) Die Turanische Föderation und die Freie Hansestadt Alsztyna nehmen den diplomatischen Verkehr auf und können zu diesem Zweck Gesandte entsenden und, falls gewünscht, Gesandtschaften (Botschaften) errichten.

    (2) Die Gesandte genießen im Gastland diplomatische Immunität und Exterritorialität. Sie werden von der Regierung des Gastlandes so behandelt, als ob sie sich im Ausland befänden. Ihre Wohnungen und ihre Amtsräume sind vor fremden Zugriff geschützt; sie sind von den direkten Steuern, der Visumspflicht und vor der Strafverfolgung des Gastlandes befreit.

    (3) Die Gesandte werden im Einvernehmen der Regierung des Gastlandes entsandt, empfangen und beglaubigt. Die Regierung des Gastlandes kann gegen jeden Angehörigen des diplomatischen Korps unter Angabe von Gründen das "persona non grata" aussprechen und ihn ausweisen.

    (4) Die Gesandtschaften werden durch die Behörden des aufnehmenden Vertragspartners besonders geschützt. Allerdings dürfen die Gesandtschaften durch die Behörden des aufnehmenden Vertragspartners und deren Vertreter nur mit ausdrücklicher Zustimmung des entsendenden Vertragspartners betreten werden. Die Geheimhaltung von Ferngesprächen und Post der diplomatischen Mitarbeiter der Gesandtschaften ist zu gewährleisten.


    § 3 Innenpolitik

    Die Turanische Föderation und die Freie Hansestadt Alsztyna enthalten sich der direkten Einmischung in Bereiche der Innenpolitik; Empfehlungen können ausgesprochen werden. Beide Vertragspartner werden keine Bestrebungen unterstützen, die der bestehenden staatlichen Ordnung des Vertragspartners zuwiderlaufen.


    § 4 Amts- und Rechtshilfe

    (1) Die Turanische Föderation und die Freie Hansestadt Alsztyna leisten sich im Falle der Not, insbesondere bei Katastrophen und schweren Unglücksfällen, im Rahmen ihrer Möglichkeiten gegenseitig Hilfe.

    (2) Die Turanische Föderation und die Freie Hansestadt Alsztyna leisten sich gegenseitig Rechtshilfe bei der Verfolgung von Straftaten und der Vollstreckung von Gerichtsurteilen. Eine Auslieferung von Bürgern der vertragschließenden Staaten an den Vertragspartner findet nicht statt.

    (3) Die Bürger der vertragsschließenden Staaten haben das Recht, mindestens zwei Wochen vor Beginn eines Strafverfahrens die Botschaft ihres Heimatlandes zu kontaktieren und Rechtsbeistand einzufordern, sofern sie sich auf ausländischem Territorium aufhalten.


    § 5 Visumsfreiheit

    Die vertragschließenden Staaten verpflichten sich, auf Grundlage der jeweiligen Gesetze zeitnah Regelungen zu treffen, dass sich die Bürger des Vertragspartners ohne Visum oder Einreiseerlaubnis auf dem Territorium des jeweils anderen Staates aufhalten können. Eine Befristung ist möglich.


    § 6 Handel

    Der Handel zwischen den vertragsschließenden Staaten wird gewährleistet. Einschränkungen gelten nur dort, wo es die Gesetze allgemein beschränken; spezielle Handelsbeschränkungen werden nicht errichtet.


    § 7 Ratifizierung, Inkrafttreten

    Dieser Grundlagenvertrag tritt an dem Tag in Kraft, an dem die vertragsschließenden Staaten ihn gemäß ihrer verfassungsmäßigen Bestimmungen ratifiziert haben. Die Ratifikationsurkunden werden gegenseitig ausgetauscht und sind in den Staatsarchiven zu hinterlegen.


    § 8 Schlussbestimmungen

    Änderungen an diesem Grundlagenvertrag können nur in beidseitigem Einverständnis der vertragsschließenden Staaten durchgeführt werden. Sofern der Vertrag durch das zuständige Organ eines Vertragspartners unwirksam gemacht wird, ist der Vertragspartner unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen.


    So, das wäre dann der Grundlagenvertrag in seiner neuen Fassung. Gibt es noch Gesprächsbedarf?

    Franz Back

    Neben ID

    Geschäftsführer Fly to Turanien

    Außenminister der Turanischen Förderation

  • Fügen Sie bitte in § 4 Absatz 2 noch ein:

    Die Turanische Föderation und die Freie Hansestadt Alsztyna leisten sich im Rahmen der Gesetze gegenseitig Rechtshilfe bei der Verfolgung von Straftaten und der Vollstreckung von Gerichtsurteilen. Eine Auslieferung von Bürgern der vertragschließenden Staaten an den Vertragspartner findet nicht statt.

    Hansgar Wilhelm Leopold von Ribbenwald
    Präsident der Föderation
    Publizist

  • Grundlagenvertrag zwischen der freien Hansestadt Alsztyna und der Turanischen Föderation

    Präämbel

    Die Freie Hansestadt Alsztyna und die Turanische Föderation schließen folgenden Vertrag mit der Absicht, die guten Beziehungen beider Vertragspartner zu festigen und auszubauen. Dieser Vertrag verfolgt den Zweck, beide Länder näher zusammenzubringen und die wirtschaftliche, persönliche und kulturelle Zusammenarbeit zu stärken.


    § 1 Gegenseitige Anerkennung

    Die Turanische Föderation und die Freie Hansestadt Alsztyna erkennen sich gegenseitig als souveräne und gleichberechtigte Staaten in den derzeitigen geographischen Grenzen an. Ihre Völker verpflichten sich zu dauerhaftem Frieden und zu ewiger Freundschaft untereinander.


    § 2 Diplomatischer Verkehr

    (1) Die Turanische Föderation und die Freie Hansestadt Alsztyna nehmen den diplomatischen Verkehr auf und können zu diesem Zweck Gesandte entsenden und, falls gewünscht, Gesandtschaften (Botschaften) errichten.

    (2) Die Gesandte genießen im Gastland diplomatische Immunität und Exterritorialität. Sie werden von der Regierung des Gastlandes so behandelt, als ob sie sich im Ausland befänden. Ihre Wohnungen und ihre Amtsräume sind vor fremden Zugriff geschützt; sie sind von den direkten Steuern, der Visumspflicht und vor der Strafverfolgung des Gastlandes befreit.

    (3) Die Gesandte werden im Einvernehmen der Regierung des Gastlandes entsandt, empfangen und beglaubigt. Die Regierung des Gastlandes kann gegen jeden Angehörigen des diplomatischen Korps unter Angabe von Gründen das "persona non grata" aussprechen und ihn ausweisen.

    (4) Die Gesandtschaften werden durch die Behörden des aufnehmenden Vertragspartners besonders geschützt. Allerdings dürfen die Gesandtschaften durch die Behörden des aufnehmenden Vertragspartners und deren Vertreter nur mit ausdrücklicher Zustimmung des entsendenden Vertragspartners betreten werden. Die Geheimhaltung von Ferngesprächen und Post der diplomatischen Mitarbeiter der Gesandtschaften ist zu gewährleisten.


    § 3 Innenpolitik

    Die Turanische Föderation und die Freie Hansestadt Alsztyna enthalten sich der direkten Einmischung in Bereiche der Innenpolitik; Empfehlungen können ausgesprochen werden. Beide Vertragspartner werden keine Bestrebungen unterstützen, die der bestehenden staatlichen Ordnung des Vertragspartners zuwiderlaufen.


    § 4 Amts- und Rechtshilfe

    (1) Die Turanische Föderation und die Freie Hansestadt Alsztyna leisten sich im Falle der Not, insbesondere bei Katastrophen und schweren Unglücksfällen, im Rahmen ihrer Möglichkeiten gegenseitig Hilfe.

    (2) Die Turanische Föderation und die Freie Hansestadt Alsztyna leisten sich im Rahmen der Gesetze gegenseitig Rechtshilfe bei der Verfolgung von Straftaten und der Vollstreckung von Gerichtsurteilen. Eine Auslieferung von Bürgern der vertragschließenden Staaten an den Vertragspartner findet nicht statt.

    (3) Die Bürger der vertragsschließenden Staaten haben das Recht, mindestens zwei Wochen vor Beginn eines Strafverfahrens die Botschaft ihres Heimatlandes zu kontaktieren und Rechtsbeistand einzufordern, sofern sie sich auf ausländischem Territorium aufhalten.


    § 5 Visumsfreiheit

    Die vertragschließenden Staaten verpflichten sich, auf Grundlage der jeweiligen Gesetze zeitnah Regelungen zu treffen, dass sich die Bürger des Vertragspartners ohne Visum oder Einreiseerlaubnis auf dem Territorium des jeweils anderen Staates aufhalten können. Eine Befristung ist möglich.


    § 6 Handel

    Der Handel zwischen den vertragsschließenden Staaten wird gewährleistet. Einschränkungen gelten nur dort, wo es die Gesetze allgemein beschränken; spezielle Handelsbeschränkungen werden nicht errichtet.


    § 7 Ratifizierung, Inkrafttreten

    Dieser Grundlagenvertrag tritt an dem Tag in Kraft, an dem die vertragsschließenden Staaten ihn gemäß ihrer verfassungsmäßigen Bestimmungen ratifiziert haben. Die Ratifikationsurkunden werden gegenseitig ausgetauscht und sind in den Staatsarchiven zu hinterlegen.


    § 8 Schlussbestimmungen

    Änderungen an diesem Grundlagenvertrag können nur in beidseitigem Einverständnis der vertragsschließenden Staaten durchgeführt werden. Sofern der Vertrag durch das zuständige Organ eines Vertragspartners unwirksam gemacht wird, ist der Vertragspartner unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen.

    Franz Back

    Neben ID

    Geschäftsführer Fly to Turanien

    Außenminister der Turanischen Förderation

  • Trinkt noch einen Schluck.


    Wunderbar, dann werde ich das so zuerst im Kabinett den Kollegen vorstellen und dann der Nationalversammlung zur Beschlussfassung vorlegen.

    Franz Back

    Neben ID

    Geschäftsführer Fly to Turanien

    Außenminister der Turanischen Förderation

  • knipst Fotos mit dem Handy., setzt sich dann2 Tische weiter.

    Politikerin

    Gesetzessprecherin (Lögmaður) des Neuturanischen Allthing a.D
    Föderationsbeauftragten für den Friedensprozess in al-Bathía a.D.

    Präsidentin der turanischen Föderation a.D.

  • Herr Bürgermeister, es wäre noch eine kleine formale Änderung im § 7 des Vertrages notwendig. Diese Änderung ist rein formal für uns notwendig.


    Diese sähe wie folgt aus:


    Grundlagenvertrag zwischen der freien Hansestadt Alsztyna und der Turanischen Föderation

    Präämbel

    Die Freie Hansestadt Alsztyna und die Turanische Föderation schließen folgenden Vertrag mit der Absicht, die guten Beziehungen beider Vertragspartner zu festigen und auszubauen. Dieser Vertrag verfolgt den Zweck, beide Länder näher zusammenzubringen und die wirtschaftliche, persönliche und kulturelle Zusammenarbeit zu stärken.


    § 1 Gegenseitige Anerkennung

    Die Turanische Föderation und die Freie Hansestadt Alsztyna erkennen sich gegenseitig als souveräne und gleichberechtigte Staaten in den derzeitigen geographischen Grenzen an. Ihre Völker verpflichten sich zu dauerhaftem Frieden und zu ewiger Freundschaft untereinander.


    § 2 Diplomatischer Verkehr

    (1) Die Turanische Föderation und die Freie Hansestadt Alsztyna nehmen den diplomatischen Verkehr auf und können zu diesem Zweck Gesandte entsenden und, falls gewünscht, Gesandtschaften (Botschaften) errichten.

    (2) Die Gesandte genießen im Gastland diplomatische Immunität und Exterritorialität. Sie werden von der Regierung des Gastlandes so behandelt, als ob sie sich im Ausland befänden. Ihre Wohnungen und ihre Amtsräume sind vor fremden Zugriff geschützt; sie sind von den direkten Steuern, der Visumspflicht und vor der Strafverfolgung des Gastlandes befreit.

    (3) Die Gesandte werden im Einvernehmen der Regierung des Gastlandes entsandt, empfangen und beglaubigt. Die Regierung des Gastlandes kann gegen jeden Angehörigen des diplomatischen Korps unter Angabe von Gründen das "persona non grata" aussprechen und ihn ausweisen.

    (4) Die Gesandtschaften werden durch die Behörden des aufnehmenden Vertragspartners besonders geschützt. Allerdings dürfen die Gesandtschaften durch die Behörden des aufnehmenden Vertragspartners und deren Vertreter nur mit ausdrücklicher Zustimmung des entsendenden Vertragspartners betreten werden. Die Geheimhaltung von Ferngesprächen und Post der diplomatischen Mitarbeiter der Gesandtschaften ist zu gewährleisten.


    § 3 Innenpolitik

    Die Turanische Föderation und die Freie Hansestadt Alsztyna enthalten sich der direkten Einmischung in Bereiche der Innenpolitik; Empfehlungen können ausgesprochen werden. Beide Vertragspartner werden keine Bestrebungen unterstützen, die der bestehenden staatlichen Ordnung des Vertragspartners zuwiderlaufen.


    § 4 Amts- und Rechtshilfe

    (1) Die Turanische Föderation und die Freie Hansestadt Alsztyna leisten sich im Falle der Not, insbesondere bei Katastrophen und schweren Unglücksfällen, im Rahmen ihrer Möglichkeiten gegenseitig Hilfe.

    (2) Die Turanische Föderation und die Freie Hansestadt Alsztyna leisten sich im Rahmen der Gesetze gegenseitig Rechtshilfe bei der Verfolgung von Straftaten und der Vollstreckung von Gerichtsurteilen. Eine Auslieferung von Bürgern der vertragschließenden Staaten an den Vertragspartner findet nicht statt.

    (3) Die Bürger der vertragsschließenden Staaten haben das Recht, mindestens zwei Wochen vor Beginn eines Strafverfahrens die Botschaft ihres Heimatlandes zu kontaktieren und Rechtsbeistand einzufordern, sofern sie sich auf ausländischem Territorium aufhalten.


    § 5 Visumsfreiheit

    Die vertragschließenden Staaten verpflichten sich, auf Grundlage der jeweiligen Gesetze zeitnah Regelungen zu treffen, dass sich die Bürger des Vertragspartners ohne Visum oder Einreiseerlaubnis auf dem Territorium des jeweils anderen Staates aufhalten können. Eine Befristung ist möglich.


    § 6 Handel

    Der Handel zwischen den vertragsschließenden Staaten wird gewährleistet. Einschränkungen gelten nur dort, wo es die Gesetze allgemein beschränken; spezielle Handelsbeschränkungen werden nicht errichtet.


    § 7 Ratifizierung, Inkrafttreten

    Dieser Grundlagenvertrag tritt an dem Tag in Kraft, an dem die vertragsschließenden Staaten ihn gemäß ihrer verfassungsmäßigen Bestimmungen ratifiziert haben. Die Ratifikationsurkunden werden gegenseitig ausgetauscht und sind in den Staatsarchiven zu hinterlegen.


    § 7 Ratifizierung, Inkrafttreten, Außerkrafttreten

    (1) Dieser Grundlagenvertrag tritt an dem Tag in Kraft, an dem die vertragsschließenden Staaten ihn gemäß ihrer verfassungsmäßigen Bestimmungen ratifiziert haben. Die Ratifikationsurkunden werden gegenseitig ausgetauscht und sind in den Staatsarchiven zu hinterlegen.

    (2) Mit Inkrafttreten dieses Vertrags tritt der Vertrag vom 27.11.2003 zwischen der Föderation Turanischer Republiken und der Freien Hansestadt Alsztyna außer kraft.



    § 8 Schlussbestimmungen

    Änderungen an diesem Grundlagenvertrag können nur in beidseitigem Einverständnis der vertragsschließenden Staaten durchgeführt werden. Sofern der Vertrag durch das zuständige Organ eines Vertragspartners unwirksam gemacht wird, ist der Vertragspartner unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen.

    Franz Back

    Neben ID

    Geschäftsführer Fly to Turanien

    Außenminister der Turanischen Förderation

  • Ein junger Mann betritt das Hofbräuhaus, er hat einen Rucksack auf und trägt sportlich-legere Kleidung.

    Er grüßt den Wirt beiäufig - mit hörbarem, bernardischem Akzent - und setzt sich an einen Tisch in der Nähe.

  • Franz bemerkt den offensichtlichen Rucksack-Touristen und nickt ihm freundlich begrüßend leicht zu, während er auf eine Antwort von Jouwe MacDubs wartet.

    Franz Back

    Neben ID

    Geschäftsführer Fly to Turanien

    Außenminister der Turanischen Förderation

  • Der Präsident schaut nur einmal kurz und etwas misstrauisch zum Nachbartisch und widmet sich dann wieder dem Gespräch mit Back und MacDubs.

    Hansgar Wilhelm Leopold von Ribbenwald
    Präsident der Föderation
    Publizist

  • Der junge Tourist wirkt augenscheinlich immer nervöser. Auf seiner Stirn zeichnet sich Schweiß ab. Seine Bewegungen wirken sehr unsicher und teilweise hektisch.

    Er flucht unhörbar und springt vom Tisch auf...

  • Beobachtet das Geschehen am Nachbartisch und überlegt ob er zum Nachbartisch gehen soll, um sich zu erkundigen ob etwas nicht stimme.

    Franz Back

    Neben ID

    Geschäftsführer Fly to Turanien

    Außenminister der Turanischen Förderation

  • junger Tourist aus San Bernardo

    Concho!! :cursing: Jetzt reiß dich zusammen!!

    Wischt sich den Schweiß von der Stirn. Dann plötzlich greift seine Hand etwas im Rucksack.

    Atmet unhörbar tief durch. Setzt sich wieder hin. Versucht zum Nachbartisch zu schauen.

    Mit zitternder Hand legt er einen ca. 10x5 cm großen Gegenstand unter den Tisch...er verliert es aus der Hand und es fällt gut hörbar zu Boden.


    No! Mierda!!

  • Franz sieht, dass der junge Mann am Nachbartisch versucht etwas unter dem Tisch zu montieren. Daraufhin fällt der Gegenstand zu Boden und Franz zuckt kurz, eher er den Präsidenten Hansgar von Ribbenwald auf die Szene am Nachbartisch aufmerksam macht.

    Franz Back

    Neben ID

    Geschäftsführer Fly to Turanien

    Außenminister der Turanischen Förderation

  • Sehen Sie nicht, dass der junge Mann nebenan versucht etwas unter dem Tisch anzubringen?

    Franz Back

    Neben ID

    Geschäftsführer Fly to Turanien

    Außenminister der Turanischen Förderation

  • junger Tourist aus San Bernardo

    Versucht nochmal nach dem Gegenstand zu fingern...die Nervosität lässt ihn kaum richtig zugreifen. Er versucht einen Metallstift in das Päckchen zu schieben, aber er verfehlt ihn um einige Millimeter.

    Flucht hörbar, fährt sich mit beiden Händen nervös übers Gesicht, wirft sich den halb offenen Rucksack über die Schulter und geht zügig Richtung Ausgang.

    Er hinterlässt den kleinen, selbstgebauten Sprengsatz, halb sichtbar unter dem Tisch.

  • Franz wartet noch etwas bis der junge Mann verschwunden ist und steht dann langsam auf und geht zum Nachbartisch. Er sieht den Gegenstand und den daneben liegenden Metallstift und meint zu erkennen was das sein soll. Er entfernt sich vorsichtig von dem Tisch und geht wieder zu seinem Tisch rüber. Er versucht etwas zum Präsidenten zu flüstern, aber seine Nervosität scheint seine Stimme unter Kontrolle zu haben, sodass er etwas lauter spricht und das Gesagte wohl auch einige andere Gäste mitbekommen haben dürften.


    Ähm.. Herr Präsident, wir müssen sofort hier raus.. Da liegt.. ähm.. eine.. Bombe unter dem Tisch.. Der Junge Mann wollte wohl..


    Franz scheint es nicht gut zu gehen, er stützt sich am Tisch ab


    Alle müssen ... hier.. raus...

    Franz Back

    Neben ID

    Geschäftsführer Fly to Turanien

    Außenminister der Turanischen Förderation