Geschäftsordnung des Staatsgerichtshofs der Republik Schwion

  • Geschäftsordnung des Staatsgerichtshofs der Republik Schwion


    § 1 Verwaltungsorganisation

    (1) Das Gericht richtet eine Geschäftsstelle ein, welche mit der erforderlichen Anzahl von Urkundsbeamten besetzt wird. Die erforderliche Anzahl wird vom Staatsgerichtspräsidenten bestimmt.

    (2) Der Staatsgerichtspräsident ist Dienstvorgesetzter der Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.

    (3) Der Staatsgerichtspräsident führt die laufenden Geschäfte des Gerichts. Er kann bestimmte Aufgaben an andere Staatsrichter oder an Urkundsbeamte zeitweise oder auf Dauer übertragen.

    (4) Der Staatsgerichtspräsident besitzt im gesamten Gerichtsgebäude entsprechend § 15 Absatz 2 Föderationsgerichtsverfassung das Hausrecht und die dort aufgeführten polizeilichen Rechte.


    § 2 Geschäftsverteilung

    (1) Der Staatsgerichtshof kann einen Geschäftsverteilungsplan festlegen, der den Richtern nach einem vorher zu bestimmenden System alle anhängig werdenden Rechtssachen zur Abarbeitung und Verfahrensleitung zuweist. Ein solcher Geschäftsverteilungsplan ist jeweils mindestens für ein Jahr festzulegen und am Sitz des Gerichts zu veröffentlichen.

    (2) In Rechtssachen, welche nach Absatz 1 einem Richter zugewiesen wurden, führt dieser als verfahrensleitender Richter den Vorsitz in den mündlichen Verhandlungen und fasst Entscheidungen schriftlich ab.

    (3) Gilt bei Beginn der Anhängigkeit einer Rechtssache kein Geschäftsverteilungsplan, wird die Sache dem Staatsgerichtspräsidenten zugewiesen.


    § 3 Aktenhaltung

    (1) Jede Rechtssache wird bei Eingang eines verfahrenseinleitenden Schriftstücks unter einem eindeutigen Aktenzeichen registriert und erhält eine separate Akte. Nachfolgend eingehende Schriftstücke zu derselben Sache erhalten dasselbe Aktenzeichen und werden der Akte in der Reihenfolge des zeitlichen Eingangs beigefügt.

    (2) Akten können in Papierform oder elektronisch geführt werden. Ihre Vollständigkeit und Unveränderlichkeit sind zu gewährleisten.

    (3) Das Aktenzeichen wird gebildet aus dem Landeskürzel SW, der Gerichtskennung, dem Sachkennzeichen, einer fortlaufenden Nummer und einer vierstelligen Jahreszahl jeweils getrennt durch einen Schrägstrich. Gerichtskennung und Sachkennzeichen werden nach Anlage 1 ermittelt. Die fortlaufende Nummerierung wird kalenderjährlich für alle beim Staatsgerichtshof eingehenden Sachen geführt.

    (4) Das Aktenzeichen wird von der Geschäftsstelle des Staatsgerichtshofs vergeben. Betrifft eine Rechtssache mehrere Rechtsgebiete, wird das Sachkennzeichen gewählt, dessen Rechtsgebiet zum Zeitpunkt der Vergabe des Aktenzeichens die Rechtssache überwiegt.

    (5) Gerichtsakten sind für die Dauer von zehn Jahren aufzubewahren. Der Zeitraum beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in welchem das letzte Dokument der Akte beigefügt wurde.


    § 4 Akteneinsicht

    (1) Die Parteien einer Rechtssache haben das Recht, die gemäß § 3 eingerichtete und geführte Akte zu ihrer Sache einzusehen und Abschriften davon zu verlangen. Abschriften können jedoch nur für die Teile der Akte verlangt werden, welche die antragstellende Partei nicht selbst ins Verfahren eingeführt hat oder die ihr bereits im normalen Verfahrensgang zugestellt wurden.

    (2) Wird eine Partei in einer Rechtssache von einem Rechtsbeistand vertreten, geht das Recht zur Akteneinsicht auf den Rechtsbeistand über.

    (3) Der verfahrensleitende Richter entscheidet nach billigem Ermessen darüber, ob und welche Teile der Verfahrensakte als geheim einzustufen sind und nicht außerhalb des Staatsgerichtshofs gegeben werden. Dabei sind das öffentliche Interesse und die berechtigten Interessen der Parteien gegeneinander abzuwägen. Als geheim eingestufte Teile der Verfahrensakte können von den betroffenen Verfahrensbeteiligten nur im Staatsgerichtshof eingesehen werden.


    § 5 Sitzungen

    (1) Mündliche Verhandlungen finden im Sitzungssaal des Staatsgerichtshof statt.

    (2) Vorsitzender im Sinne von § 15 Absatz 1 Föderationsgerichtsverfassung ist der verfahrensleitende Richter gemäß § 2 dieser Geschäftsordnung.

    (3) Der Vorsitzende führt die mündliche Verhandlung gemäß § 16 Föderationsgerichtsverfassung.

    (4) Der Sitzungsverlauf ist vollständig zu protokollieren.

    (5) Bekanntmachungen zu den Terminen der Sitzungen erfolgen gemäß § 8.


    § 6 Entscheidungsfindung

    (1) Entscheidungen des Staatsgerichtshofs, welche ohne mündliche Verhandlung ergehen, insbesondere in Verfahrensfragen werden vom verfahrensleitenden Richter gefällt.

    (2) Entscheidungen des Staatsgerichtshofs, welche im Ergebnis mündlicher Verhandlung ergehen, werden von allen am Verfahren beteiligten Richtern nach Beratung durch Mehrheitsentscheid gefällt. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des verfahrensleitenden Richters. Beratung und Abstimmung erfolgen nicht öffentlich. Die beteiligten Richter sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.


    § 7 Entscheidungsverkündung

    (1) Entscheidungen des Staatsgerichtshofs, welche ohne mündliche Verhandlung ergehen, sind unverzüglich zu verkünden und den Verfahrensbeteiligten zu übermitteln. Bei Entscheidungen zum Verfahrensfortgang einer mündlichen Verhandlung genügt die Verkündung in der Sitzung und deren Dokumentation im Sitzungsprotokoll.

    (2) Urteile und andere Entscheidungen, welche nach Abschluss einer mündlichen Verhandlung gefällt werden, sind gemäß § 16 Absatz 6 Föderationsgerichtsverfassung innerhalb von einer Woche nach Schluss der mündlichen Verhandlung zu verkünden. Die Urteilsverkündung erfolgt in einer gesonderten Sitzung des Staatsgerichtshofs, in welcher die Entscheidungsformel und die wesentlichen Gründe vom verfahrensleitenden Richter vorgetragen werden.

    (3) Nach Absatz 2 verkündete Entscheidungen sind mit der vollständigen Begründung den Parteien unverzüglich nach der mündlichen Verkündung schriftlich zu übermitteln.


    § 8 Bekanntmachungen

    (1) Termine für die Eröffnung mündlicher Verhandlungen sind gemäß § 16 Absatz 1 Föderationsgerichtsverfassung mit einer Frist von mindestens 5 Tagen bekannt zu geben.

    (2) Termine für die Wiederaufnahme unterbrochener mündlicher Verhandlungen sind gemäß § 16 Absatz 2 Föderationsgerichtsverfassung im Unterbrechungsbeschluss zu bestimmen und werden nicht gesondert bekannt gemacht.

    (3) Termine zur Verkündung von Urteilen und sonstigen nach mündlicher Verhandlung gefällter Entscheidungen sind mit einer Frist von 3 Tagen bekannt zu machen.

    (4) Alle öffentlichen Bekanntmachungen des Staatsgerichtshofs werden in seinem Dienstgebäude an allgemein zugänglicher Stelle bereitgestellt.

    (5) Bekanntmachungen zu konkreten Rechtssachen werden neben der Veröffentlichung den betroffenen Verfahrensbeteiligten direkt zugestellt.


    § 9 Dokumentationen

    (1) Neben der Führung der Gerichtsakten gemäß § 3 kann der Staatsgerichtshof weitere Dokumentationen seiner Tätigkeit fertigen und an geeigneter Stelle veröffentlichen.

    (2) Entscheidungen von grundsätzlicher oder rechtfortbildender Bedeutung für das Landesrecht der Republik Schwion können im Schwionischen Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht werden. Entscheidungen von Bedeutung für die gesamte Föderation können den zuständigen Einrichtungen der Föderation zur Verfügung gestellt werden.

    (3) Für wissenschaftliche Zwecke kann der Staatsgerichtshof Statistiken über Verfahrensstände und -entwicklungen ermitteln und wissenschaftlichen Einrichtungen der Republik Schwion oder der Föderation zur Verfügung stellen.

    (4) Die Entscheidung über die Fertigung und Veröffentlichung von Dokumentationen gemäß den Absätzen 1 bis 3 trifft der Staatsgerichtspräsident im Einvernehmen mit dem für Justiz zuständigen Regierungsrat.


    § 10 Inkrafttreten und Gültigkeit

    (1) Diese Geschäftsordnung tritt am 01.10.2020 in Kraft

    (2) Wird die gemäß § 2 Absatz 5 Schwionisches Justizgesetz bestimmte Musterordnung geändert, sind die darin geänderten Bestimmungen unverzüglich sinnentsprechend in diese Geschäftsordnung zu übernehmen.


    gez. Archibald Sartorius

    Staatsgerichtspräsident



    Anlage 1

    zur Geschäftsordnung des Staatsgerichtshofs der Republik Schwion


    1. Die Gerichtskennung lautet: StG


    2. Folgende Sachkennzeichen (SKz) sind zu vergeben:


    SKz

    Inhalt der Rechtssache - Rechtsgebiet

    X

    allgemeine Sachen soweit nicht anders zuordenbar

    A

    Arbeitsrechtssachen

    B

    Bußgeldsachen

    D

    Dienstrechtssachen

    F

    Finanzrechtssachen

    G

    Grundstückssachen

    O

    Öffentlich-rechtliche und Verwaltungsrechtssachen

    P

    Vollstreckungs- und Vollzugssachen

    R

    Registersachen

    S

    Strafrechtssachen

    V

    Verfassungsrechtssachen

    W

    Wirtschaftsrechtssachen

    Z

    Zivilstreitigkeiten