Landtagssitzung 2021

  • Da die Amtszeit der Kanzlerin am 15. April endet, sind die Mitglieder des Landtags eingeladen, zusammenzukommen, um den nächsten Kanzler zu wählen.


    Sehr geehrte Damen und Herren,


    ich freue mich, mit dem ersten zu beratenden Thema die Landtagssitzung für das Jahr 2021 eröffnen zu dürfen:


    1. Wahl des Kanzlers


    Gibt es Wünsche, die Tagesordnung zu erweitern?

  • Sehr geehrter Herr Präsident, ich möchte die Aufnahme eines Tagesordnungspunktes zur Diskussion über eine Erweiterung des Gerichtsgesetzes oder der Einführung eines Gesetzes über die Verfahren am Landgericht nach Artikel 18 Absatz 1 des Staatsgrundgesetzes beantragen. Vorab: Hier bei möchte ich im Landtag lediglich etwas diskutieren, ein fertiges Gesetz hier zu habe ich (noch) nicht. Es handelt sich hierbei um eine Debatte nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Geschäftsordnungsgesetz.

  • Sehr geehrter Herr Präsident, ergänzend zur vorliegenden vorläufigen Tagesordnung und dem Vorschlag von Herrn Wedel bitte ich auf der Grundlage von §3 Geschäftsordnungsgesetz um die Aufnahme von zwei weiteren Tagesordnungspunkten: "3. Debatte über ein Feiertagsgesetz für den Freistaat Turanien" und "4. Beschlussfassung über ein Feiertagsgesetz für den Freistaat Turanien". Bis zum Aufruf des Tagesordnungspunktes 3 werde ich eine Drucksache mit dem entsprechenden Gesetzentwurf einbringen.

    Kanzlerin der Freistaats Turanien

    Föderationsministerin für Wirtschaft und Finanzen a.D.

  • Sehr gern. Damit haben wir jetzt folgende Tagesordnung. Geschäftsordnungsanträge zur Ergänzung können auch weiterhin jederzeit während der Sitzung gestellt werden.


    1. Wahl des Kanzlers
    2. Debatte: Erweiterung des Gerichtsgesetzes oder Einführung eines Gesetzes über die Verfahren am Landgericht
      Josef Wedel
    3. Debatte: Feiertagsgesetz für den Freistaat Turanien
      Adelgunde Schleutberger-Narrenhäuser
    4. Abstimmung: Feiertagsgesetz für den Freistaat Turanien
      Adelgunde Schleutberger-Narrenhäuser


    Ich rufe damit den ersten Tagesordnungspunkt auf, die Wahl eines Kanzlers, und bitte um Vorschläge und Kandidaturen für das Amt.


    In meiner Funktion als Abgeordneter möchte ich auch gleich Adelgunde Schleutberger-Narrenhäuser vorschlagen, falls Sie, Frau Kanzlerin, für eine weitere Amtszeit zur Verfügung stünden.

  • Werter Herr Präsident, ich fühle mich durch Ihren Vorschlag sehr geehrt und möchte Ihnen und dem hohen Haus bestätigen, dass ich, so mir das Vertrauen durch die Mehrheit der Landtagsmitglieder ausgesprochen wird, für eine weitere Amtszeit als Kanzlerin zur Verfügung stehe.

    Kanzlerin der Freistaats Turanien

    Föderationsministerin für Wirtschaft und Finanzen a.D.

  • Da es keine weiteren Vorschläge mehr zu geben scheint, stelle ich fest, dass eine einzige Kandidatin zur Wahl steht.


    Wir kommen damit zur Wahl, die gemäß §6 der Geschäftsordnung öffentlich und analog zu namentlichen Abstimmungen durchgeführt wird. Bitte stimmen Sie jetzt ab:


    Wählen Sie Adelgrunde Schleutberger-Narrenhäuser zur Kanzlerin des Freistaats Turanien?


    [ ] Ja

    [ ] Nein

    [ ] Enthaltung


    Die Wahl dauert 72 Stunden.

  • Wählen Sie Adelgrunde Schleutberger-Narrenhäuser zur Kanzlerin des Freistaats Turanien?


    [X] Ja

    [ ] Nein

    [ ] Enthaltung

  • Es wurden vier Stimmen abgegeben, die alle auf Ja lauten. Damit ist Adelgrunde Schleutberger-Narrenhäuser erneut zur Kanzlerin des Freistaats gewählt. Herzlichen Glückwunsch!


    Frau Kanzlerin, ich darf Sie einladen, nun gemäß Art. 10 des Staatsgrundgesetzes Ihren Amtseid zu leisten und das Amt damit anzutreten.

  • Vielen Dank, Herr Präsident. Mein Dank geht auch an die anderen Mitglieder des Hohen Hauses für das mir wiederholt entgegen gebrachte Vertrauen. Ich möchte Ihnen versichern, dass ich mich weiterhin nach besten Kräften bemühen werde, dieses Vertrauen zu rechrfertigen.


    Tritt vor das Plenum zum Landtagspräsidenten, hebt die rechte Hand und spricht die Eidesformel


    Ich schwöre vor Gott dem Allmächtigen, die Verfassung und die Gesetze des Freistaates Turanien zu beachten und die Pflichten meines Amtes gewissenhaft zu erfüllen.


    Nimmt wieder auf der Regierungsbank Platz

    Kanzlerin der Freistaats Turanien

    Föderationsministerin für Wirtschaft und Finanzen a.D.

  • Vielen Dank, Frau Kanzlerin.


    Damit kommen wir zu Tagesordnungspunkt 2, einer von Josef Wedel beantragten Debatte zum Thema "Erweiterung des Gerichtsgesetzes oder Einführung eines Gesetzes über die Verfahren am Landgericht". Herr Wedel, Sie haben das Wort.

  • Vielen Dank Herr Präsident.

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    ich habe diesen Tagesordnungspunkt vorgebracht, damit wir gemeinsam über ein Thema debattieren können, was für mich recht wichtig ist. Denn wir haben eine Regelungslücke, welche geschlossen werden möchte. Nach Artikel Artikel 18 Absatz 1 ist das Landgericht als oberste Instanz in Streitfällen um die Auslegung des Staatsgrundgesetzes, die Vereinbarkeit von Gesetzen des Freistaates mit dem Staatsgrundgesetz und zwischen Gebietskörperschaften innerhalb des Freistaates alleinig zuständig. Jedoch hat der Gesetzgeber vergessen, hier Verfahrensregeln aufzustellen, wodurch es Unklarheiten gibt, wie im Falle der Fälle mit solchen Verfahren umzugehen ist. Klar einige Verfahrensdetails sind gegeben durch andere Gesetze wie bspw. die Regelung zum Gehör vor Gericht in § 2 der Föderationsgerichtsverfassung oder auch im Bezug auf das Antragsverfahren, § 14, oder die Regelungen zum Vorsitz, § 15.


    Was jedoch bspw. gänzlich unklar ist, wer ist bei welchem Streitfall wie Antragsbefugt? Wie sieht es in Hinblick auf Revision aus? Sind etwaige Beschlüsse/Urteile in solchen Verfahren endgültig oder können diese vor dem Obersten Gerichtshof angefochten werden? All diese Detail Fragen, und wahrscheinlich noch weitaus mehr, gehören meiner Meinung nach noch geklärt. Wie sehen das die werten Kolleginnen und Kollegen?

  • Herr Präsident, werte Mitglieder des Hohen Hauses,

    ich stimme Herrn Richter Wedel zu, dass es in unserem Gesetzeswerk in Bezug auf die Verfassungsgerichtsbarkeit im Freistaat einige Regelungslücken und auch, aus meiner Sicht, Unklarheiten gibt. So sehe ich zum einen Probleme schon bei der Formulierung der sachlichen Zuständigkeit des Landgerichts in Verfassungsrechtsstreitigkeiten im Artikel 18 Absatz 1 des Staatsgrundgesetzes. Zum anderen habe ich auch neben den von Richter Wedel schon angesprochenen offenen Verfahrensfragen auch meine Probleme mit der Besetzung des Landgerichts, speziell wenn es als Verfassungsgericht agiert.


    All diese Probleme sollten meiner Meinung nach in zwei Schritten angegangen und dann auch gelöst werden. Zum einen sollte Artikel 18 des Staatsgrundgesetzes bezüglich die sachlichen Zuständigkeiten in Verfassungsstreitigkeiten angepasst und neu gefasst werden. Und in einem zweiten Schritt würde ich vorschlagen, die organisatorischen und Verfahrensregelungen für Verfassungsgerichtsverfahren in einem eigenen, einem Verfassungsgerichtsgesetz zu regeln. Damit würde man die Verfassungsgerichtsbarkeit des Freistaats weitestgehend aus der ordentlichen Gerichtsbarkeit ausgliedern, welche in der Regelungshoheit der Föderation liegt und von dieser mit der Föderationsgerichtsverfassung auch geregelt wird.

    Kanzlerin der Freistaats Turanien

    Föderationsministerin für Wirtschaft und Finanzen a.D.

  • Frau Kanzlerin, zu Ihren Problemen mit der Besetzung des Landgerichts möchte ich sagen, dass ich mich dafür ausspreche, insbesondere da es auch als Verfassungsgericht fungiert, dass Richter des Landgerichts, ergänzend zu Artikel 16 Absatz 2 des Staatsgrundgesetzes auch nicht Mitglied einer gesetzgeberischen Körperschaft sein dürfen. Dies verdeutlicht die Unabhängigkeit des Richters noch mal.

  • Werter Herr Wedel, auch ich bin eine Vertreterin des Gedankens der Gewaltenteilung in einem demokratischen Staatswesen. Und Ihre Idee, dass Richter des Obersten Gerichts des Freistaats nicht Teil der Legislative, also damit nicht Mitglieder des Landtags sein sollten geht ja in diese Richtung. Nur haben wir dann im konkreten Fall des Turanischen Landtags ein wirklich grundsätzliches Problem. Unter Beachtung des Faktes, dass der Turanische Landtag vollständig basisdemokratisch verfasst ist, also alle wahlberechtigten Bürger gemäß Artikel 11 des Staatsgrundgesetzes automatisch Mitglieder der Legislative des Freistaats sind, würde Ihre Idee von der Unvereinbarkeit einer Landtagsmitgliedschaft mit dem Amt eines Richters am Landgericht dazu führen, dass alle Richterposten nur mit Einwohnern des Freistaats ohne Wahlrecht besetzt werden können und wahlberechtigten Bürgern mit Übernahme des Richteramts ihr verfassungsrechtlich gesichertes Recht, ja ich meine sogar Pflicht, einer Mitgliedschaft im Landtag entzogen wird.


    Wenn dies so gewollt sein sollte, müssten wir unsere Verfassung auch noch in Bezug auf die Gestaltung der Legislative ändern. Ich weiß nicht, ob die Mehrheit der Mitglieder des Hohen Hauses wegen der Schaffung einer ordentlichen Verfassungsgerichtsbarkeit auch gleich eine grundlegende Neuorganisation der Staatsgewalten unterstützen. Sollte dem so sein, sollten wir uns tatsächlich mit der Überarbeitung zumindest auch von Teil III des Staatsgrundgesetzes auseinandersetzen.

    Kanzlerin der Freistaats Turanien

    Föderationsministerin für Wirtschaft und Finanzen a.D.

  • Ich verstehe Ihre Sorgen Frau Kanzlerin, vielleicht gibt es da aber auch noch eine andere Möglichkeit der Regelung, welche unter gewissen Umständen aber ebenfalls Nachteile nach ziehen kann. Und zwar die Regelung der Befangenheit; wenn der (potenzielle) zuständige Richter an dem dem Verfahren zugrundelegenden Streitgegenstand mitgewirkt hat, dieser vom Gesetzes/Amts wegen vom Verfahren ausgeschlossen wird. Bei dieser Möglichkeit bedarf es dann aber einer Regelung für den Fall, wie es zum jetzigen Zeitpunkt der Fall ist, dass das Landgericht mit nur einem Richter besetzt ist.

  • Das ist ein recht interessanter Ansatz. Ich hätte da auch noch einen, diese Idee vielleicht auch noch einfacher umsetzbar machenden Ansatz. Wie wäre es, wenn wir die Besetzung des Landgerichts für die verfassungsrechtlichen Verfahren getrennt von den Verfahren der ordentlichen Gerichtsbarkeit regeln. Die Verfassungsgerichtsbarkeit ist ja an sich ein gesonderter Zweig der Gerichtsbarkeit, bei welchem die Anforderungen an die Besetzung des Gerichts auch abweichend von den Regelungen für die ordentliche Gerichtsbarkeit geregelt werden kann.


    Was stelle ich mir also vor? Wäre es nicht denkbar, für Verfassungsgerichtsverfahren die Besetzung des Landgerichts neben dem oder den berufenen hauptamtlichen Richtern um eine gewisse Anzahl, sagen wir erst einmal zwei, Schöffen zu erweitern. Man könnt damit in diese Verfahren den, ich will es mal so sagen, "gesunden Menschenverstand" der Bürger ergänzend zum juristischen Sachverstand der hauptamtlichen Richterschaft einfließen lassen. Bei so einem Verfahren könnte auch gleich in die Nominierung oder Berufung der Schöffen die Befangenheitsproblematik mit eingebaut werden.

    Kanzlerin der Freistaats Turanien

    Föderationsministerin für Wirtschaft und Finanzen a.D.