Landtagssitzung 2021

  • Sie wollen Schöffen bei Verfahren einsetzen, bei welchen es potenziell um die Auslegung Verfassungsrechtlicher Fragen geht, welche an sich bereits komplexe Sachverhalte darstellen können. Meiner Meinung nach sollten solche Verfahren nur von hauptamtlichen befähigten Richtern beigewohnt werden, da diese das entsprechende juristische und wissenschaftliche Wissen haben. Ich bin mir nicht sicher, inwiefern "gesunder Menschenverstand" durch Schöffen bei solchen Verfahren genau helfen soll, immerhin geht es bei solchen Verfahren nicht darum eine Person strafrechtlich zu verurteilen, sondern in verfassungsrechtlichen Streitereien zu prüfen, ob ein Gesetz mit dem Staatsgrundgesetz vereinbar ist bzw. wie das Staatsgrundgesetz im Zweifel auszulegen ist, auch bei Streitfällen zwischen Gebietskörperschaften wird es vorwiegend um Fragen der Zuständigkeiten gehen.


    Und wenn ich Ihren Vorschlag gedanklich weiterspinnen darf, würde ich eine gänzliche Trennung der Verfassungsrechtlichen Verfahren vom Landgericht vorschlagen und diese Verfahren einem eigenen dafür zu errichtendem Gericht übertragen, dessen Richter nicht Teil der legislative und exekutive zeitgleich ihrer Mitgliedschaft an diesem Gericht sein dürfen bzw. ihre Mitgliedschaft in der Legislative während der Mitgliedschaft ruht. Dies würde aber potenziell eine Änderung des Staatsgrundgesetzes im Bezug auf die Mitgliedschaft im Landtag bedürfen.

  • Lieber Herr Wedel, wenn Sie als ausgewiesene juristische Kapazität solch grundsätzlichen Vorbehalte gegen meine Idee haben, brauchen wir sie hier im Hohen Haus wirklich nicht weiter verfolgen. Es war wirklich nur eine, sagen wir mal so, eher spontane, Idee um das Besetzungsproblem des Spruchkörpers, der verfassungsrechtliche Probleme im Freistaat entscheiden soll, zu lösen. Ich bin halt eine Vertreterin der Exekutive, die vorrangig die gesetzlichen Regelungen umsetzen muss und dabei immer die aktuellen Gegebenheiten, auch personeller Art, im Auge haben muss. Also lange Rede, kurzer Sinn, die Schöffen-Idee fliegt vom Tisch.


    Ich wäre Ihnen, sehr geehrter Herr Wedel, wirklich sehr dankbar, wenn Sie nach Ihren Vorstellungen betreffend die Besetzung des Verfassungsgerichts und die Verfahrensordnung bezüglich Verfassungsgerichtsverfahren zumindest ein Grundgerüst für die erforderlichen Gesetzesänderungen bzw. neue Gesetzesvorhaben einbringen können, damit wir daraus ein für die Mehrheit der Mitglieder dieses Hauses akzeptierbares Gesetzespaket stricken können.

    Kanzlerin der Freistaats Turanien

    Föderationsministerin für Wirtschaft und Finanzen a.D.

  • Verdammt.. da muss ich eben was richtig stellen..


    Josef wendet sich an den gesamten Landtag


    Frau Kanzlerin und liebe Kolleginnen und Kollegen, ich glaube meine Kritik kam etwas zu harsch rüber, ich möchte nur kurz sagen, dass es nie meine Absicht war, hier zu versuchen etwas zu diktieren, eher ganz im Gegenteil, ich verfolgte mit diesem TOP das Ziel, eine Diskussionsgrundlage mit einer fachlichen Einschätzung meinerseits für Sie bereit zu stellen, sodass Sie alle eine entsprechende gesetzliche Regelung beschließen können. Sollte diese Regelung Schöffen in Verfahren über Verfassungsrechtliche Streitereien beinhalten, dann werde ich das so akzeptieren, ebenso wie jede andere Regelung, die Sie beschließen werden. Ich wollte nur meine, fachliche, Meinung dazu kundtun.


    Josef wendet sich wieder der Kanzlerin zu


    Wenn Sie und das hohe Haus wünschen, dass ich meine ungefähren Vorstellungen zu Papier bringe, werde ich das gerne machen und über den Präsidenten zu gegebener Zeit Ihnen vorstellen.

  • Lieber Herr Wedel, Sie brauchen sich hier wirklich nicht zu entschuldigen oder befürchten, dass wir Ihre Vorstellungen und Meinungen nicht wirklich ernst nehmen. Ganz im Gegenteil. Ich persönlich bin froh, dass Sie mit Ihrem Sachverstand solche Typen wie mich auch immer mal wieder erden und auf den Boden der Realität zurückholen. Also lassen Sie uns einfach weitermachen und eine realistische, gute und umsetzbare Lösung für das Problem finden.


    Und wie ich bereits sagte, wären ich und sicher auch die anderen Mitglieder dieses Hauses Ihnen sehr dankbar, wenn Sie Ihre Vorstellungen tatsächlich in einen Gesetzesvorschlag fassen und hier zur weiteren Diskussion einbringen könnten.

    Kanzlerin der Freistaats Turanien

    Föderationsministerin für Wirtschaft und Finanzen a.D.

  • Dann werde ich entsprechende Ideen in einen Gesetzesvorschlag fließen lassen und dem Landtag vorlegen.

  • Sigurd Thorwald
    Generaladministrator

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  • Josef kommt nach einiger Zeit zurück.


    Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,

    Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,


    ich habe nun einen Entwurf eines Gesetzpaketes für ein Gesetz über die Verfahren nach Artikel 18 des Staatsgrundgesetz am Landgericht.

    Diese möchte ich nach § 3 Absatz 2 Buchstabe a in diese Sitzung einbringen.


    Ich habe hier entsprechend eine Kopie dieses Gesetzpaketes für jedes anwesende Mitglied.


    Josef reicht jedem einen Abzug der beiden Gesetze


    Ich möchte in der entsprechenden Debatte noch ein paar Worte hierzu verlieren.


    Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Gerichte im Freistaat Turanien

    - 1. Gerichtsänderungsgesetz (1. GerÄndG-FTur) -


    § 1 Gesetzeszweck

    Dieses Gesetz ändert das Gesetz über die Gerichte im Freistaat Turanien i.d.F. vom 17.08.2019.


    § 2 Kammern am Landgericht

    (1) Nach § 4 Besetzung der Gerichte wird folgender § eingefügt:

    • § 5 Kammern am Landgericht
      (1) Am Landgericht kann für Verfahren nach Artikel 18 des Staatsgrundgesetz am Landgericht eine Kammer eingerichtet werden.
      (2) Dieser Kammer gehören 3 der 5 Richter am Landgericht an. Diese werden aus der Mitte des Landgerichts in die Kammer gewählt.

    (2) Der Ursprüngliche § 5 wird zu § 6.

    § 3 Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.


    Gesetz über die Verfahren nach Artikel 18 des Staatsgrundgesetz am Landgericht

    - Landgerichtverfahrensgesetz -


    Teil 1 - Grundlagen


    § 1 Gesetzeszweck

    Dieses Gesetz regelt die Verfahrensweise für Verfahren vor dem Landgericht nach Artikel 18 Absatz 1 des Staatsgrundgesetz.


    § 2 Geltung der Verfahrensregeln der Föderationsgerichtsverfassung

    Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind die Vorschriften aus Teil 4 der Föderationsgerichtsverfassung entsprechend anzuwenden.


    § 3 Ausschluss vom Verfahren

    Ein Richter am Landgericht ist von der Ausübung seines Richteramts ausgeschlossen, wenn er

    1. bereits im Gesetzgebungsverfahren von Amts oder Berufs wegen in derselben Sache tätig gewesen ist.


    § 4 Akten

    (1) Die Beteiligten haben das Recht der Akteneinsicht.

    (2) Die Akten über Verfahren nach diesem Gesetz sind gesonders aufzubewahren. Das Landgericht hat hierzu Bestimmungen in seiner Geschäftsordnung aufzunehmen.


    Teil 2 - Verfahren über die Auslegung des Staatsgrundgesetz


    § 5 Antragsbefugnis

    Verfahren zur Auslegung des Staatsgrundgesetz können beantragen:

    1. der Landtag
    2. die Staatsregierung


    § 6 Verfahren zur Feststellung der Auslegung des Staatsgrundgesetz

    (1) Bei Meinungsverschiedenheit über die Auslegung des Staatsgrundgesetz in spezifischen Rechtsfragen kann ein Antrag auf Feststellung der Auslegung des Staatsgrundgesetz gestellt werden.

    (2) Verfahren über die Auslegung des Staatsgrundgesetz werden durch Beschluss erledigt. Im Tenor des Beschlusses ist die Auslegung der Rechtsfrage festzuhalten. Die Begründung dieser Auslegung ist im Beschluss festzuhalten.

    (3) Ein Verfahren zur Feststellung der Auslegung des Staatsgrundgesetz ist nicht zu eröffnen, wenn die Rechtsfrage auch andere Rechtsgebiete als das Staatsgrundgesetz betrifft.


    § 7 Verfahrensablauf

    (1) Grundsätzlich sind Verfahren über zur Feststellung der Auslegung des Staatsgrundgesetz schriftlich zu führen.

    (2) Wenn das Landgericht es aber als sachdienlich ansieht, so kann eine Mündliche Verhandlung anberaumt werden.


    § 8 Gelegenheit zur Äußerung

    Das Landgericht gibt der Landesregierung und dem Landtag binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Äußerung.


    § 9 Berufung; Revision

    Gegen Beschlüsse nach § 6 Absatz 2 ist kein Rechtsmittel zulässig.


    Teil 3 - Verfahren über die Vereinbarkeit von Gesetzen mit dem Staatsgrundgesetz


    § 10 Antragsbefugnis

    (1) Antrag auf Entscheidung, ob ein Landesgesetz mit dem Staatsgrundgesetz vereinbar ist, können stellen:

    1. jeder Bürger des Freistaat Turanien, wenn er seinen aktuellen Wohnsitz im Freistaat Turanien hat
    2. der Landtag
    3. die Staatsregierung

    (2) Eine Antragsbefugnis für Antragssteller nach Absatz 1 Nummer 1 besteht nur dann, wenn der Antragssteller direkt durch das Landesgesetz betroffen ist oder war.


    § 11 Verfahrensablauf

    (1) Grundsätzlich sind Verfahren über die Vereinbarkeit von Gesetzen mit dem Staatsgrundgesetz schriftlich zu führen.

    (2) Wenn das Landgericht es aber als sachdienlich ansieht, so kann eine Mündliche Verhandlung anberaumt werden.


    § 12 Gelegenheit zur Äußerung

    Das Landgericht gibt der Landesregierung und dem Landtag binnen einer zu bestimmenden Frist, mindestens 72 Stunden, Gelegenheit zur Äußerung.


    § 13 Beschluss

    (1) Wenn das Landgericht zur Überzeugung kommt, dass ein Gesetz nicht mit dem Staatsgrundgesetz vereinbar ist, so erklärt es dieses Gesetz durch Beschluss für nichtig.

    (2) Im Tenor des Beschlusses ist die für nichtig erklärte Norm/die für nichtig erklärten Normen aufzuzählen. Der Nichtigkeits-Beschluss ist zu begründen.

    (3) Kommt das Landgericht nicht zu dieser Überzeung, so wird der Antrag als unbegründet abgewiesen.


    § 14 Berufung; Revision

    (1) § 20 der Föderationsgerichtsverfassung gilt analog auch für Beschlüsse nach § 13. Der Oberste Gerichtshof der Föderation ist für Berufungen nach Satz 1 zuständig.

    (2) Gegen Beschlüsse nach § x ist das Rechtsmittel der Revision unzulässig.


    Teil 4 - Verfahren über Streitfälle zwischen Gebietskörperschaften


    § 15 Antragsbefugnis

    (1) Antrag auf Entscheidung über Streitfälle zwischen Gebietskörperschaften kann jede Gebietskörperschaft des Freistaats Turanien stellen.

    (2) Gebietskörperschaften sind:

    1. der Freistaat Turanien, vertreten durch die Staatsregierung
    2. die Präfekturen nach § 1 des Gesetzes über die Gebietsgliederung und Verwaltungsstruktur des Freistaats Turanien, vertreten durch die Präfekturverwaltungen
    3. die Landkreise und kreisfreie Städte nach § 2 des Gesetzes über die Gebietsgliederung und Verwaltungsstruktur des Freistaats Turanien, vertreten durch die Landratsämter

    (3) Ein Streitfall kann nur dann vorliegen, wenn die Antragsstellende Gebietskörperschaft durch den Streitfall direkt betroffen ist.


    § 16 Streitfälle

    Streitfälle zwischen Gebietskörperschaften können sein:

    1. Einsprüche/Wiedersprüche gegen Disziplinarische Maßnahmen und Verwaltungsakte von Mittleren Staatsbehörden gegenüber Gebietskörperschaften, für welche die Mittlere Staatsbehörde die Rechtsaufsich innehat
    2. Einsprüche/Wiedersprüche gegen Verwaltungsakte von Landratsämter nach § 9 des Gesetzes über die Gebietsgliederung und Verwaltungsstruktur des Freistaats Turanien


    § 17 Verfahrensbeteiligte

    (1) Verfahrensbeteiligte bei einem Streitfall zwischen Gebietskörperschaften sind:

    1. die Antragsstellende Gebietskörperschaft und
    2. die Gebietskörperschaft, welche den angegriffenen Verwaltungsakt erlassen oder die angegriffene Disziplinarische Maßnahme verfügt hat.

    (2) Die Staatsregierung kann bei berechtigtem Interesse auf Antrag auch als Verfahrensbeteiligte am Verfahren teilnehmen, wenn diese nicht bereits Verfahrensbeteiligte ist. Ferner kann das Landgericht die Staatsregierung als Verfahrensbeteiligte beiladen.

    (3) Absatz 3 ist Analog auch auf Mittlere Staatsbehörden anwendbar.


    § 18 Verfahrensablauf

    (1) Grundsätzlich sind Verfahren über Streitfälle zwischen Gebietskörperschaften schriftlich zu führen.

    (2) Wenn das Landgericht es aber als sachdienlich ansieht, so kann eine Mündliche Verhandlung anberaumt werden.


    § 19 Beschluss

    (1) Über Streitfälle zwischen Gebietskörperschaften wird durch Beschluss entschieden.

    (2) Das Landgericht hat bei Streitfällen die Befugnis Entscheidungen, welche Auslöser für den Streitfall zwischen Gebietskörperschaften sind, teilweise oder ganz aufzuheben. Ferner kann das Landgericht Weisungen zur Beilegung des Streitfalls gegenüber Verfahrensbeteiligten erlassen.


    § 20 Berufung; Revision

    (1) § 20 der Föderationsgerichtsverfassung gilt analog auch für Beschlüsse nach § 19. Der Oberste Gerichtshof der Föderation ist für Berufungen nach Satz 1 zuständig.

    (2) Gegen Beschlüsse nach § x ist das Rechtsmittel der Revision unzulässig.


    Teil 5 - Schlussbestimmungen

    § 21 Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.