3. Wahlgesetzbuchänderungsgesetz

  • Sehr geehrte Herren,


    die Nationalversammlung hat heute das Dritte Gesetz zur Änderung des Föderationswahlgesetzbuchs beschlossen.

    Gemäß Artikel 43 Föderationsverfassung haben die Mitglieder des Föderationsrats die Möglichkeit, gegen diesen Beschluss innerhalb von 72 Stunden Widerspruch einzulegen. Sollte ein Widerspruch eingelegt werden, beschließt der Föderationsrat über die Zurückweisung des Beschlusses der Nationalversammlung.


    Ich möchte daher alle Föderationsratsmitglieder fragen, ob Sie im Namen des durch sie vertretenen Landes Widerspruch gegen das 3. Wahlgesetzbuchänderungsgesetz einlegen.


    Der neue Vertreter des Estado de San Bernardo, Señor Kiribati, den ich an dieser Stelle ganz herzlich wieder in unseren Reihen begrüße, hat bereits den Verzicht auf einen Widerspruch erklärt.


    Der Freistaat Turanien wird auch keinen Widerspruch einlegen.

    Kanzlerin der Freistaats Turanien

    Föderationsministerin für Wirtschaft und Finanzen a.D.

  • Seitens Vestreyjas kommt auch kein Widerspruch.

    Arnar Sveinsson

    Gesetzessprecher (Lögmaður) des Neuturanischen Allthing

    Föderationsminister für Inneres und Justiz a.D.
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