Wählerverzeichnis I/2022

  • Republik Neuturanien
    Gesetzessprecher
    Lýðveldið Vestreyja
    Lögmaður

    HINWEIS
    gemäß § 5 Absatz 1 des Gesetzes über das Allthing


    Hiermit weise ich alle gemäß § 5 Absatz 3 des Gesetzes über das Allthing dazu berechtigten Bürger der Republik Neuturanien darauf hin, dass sie sich für das 1. Kalenderhalbjahr 2022 im Wählerverzeichnis der Republik registrieren lassen können.


    Hierfür geben die dazu berechtigten Bürger an dieser Stelle ihren vollständigen Namen und die Gemeinde ihres aktuellen Hauptwohnsitzes an.


    Die Registrierung im Wählerverzeichnis kann gemäß § 5 (1) des Allthing-Gesetz bis zum 10. Januar 2022 erfolgen.


    Bergen, den 01.01.2022


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    Arnar Sveinsson

    Gesetzessprecher (Lögmaður) des Neuturanischen Allthing

    Föderationsminister für Inneres und Justiz a.D.
    ___________________________________________________

  • Arnar Sveinsson

    Thingtal

    Arnar Sveinsson

    Gesetzessprecher (Lögmaður) des Neuturanischen Allthing

    Föderationsminister für Inneres und Justiz a.D.
    ___________________________________________________

  • Republik Neuturanien
    Gesetzessprecher
    Lýðveldið Vestreyja
    Lögmaður


    Wählerverzeichnis I/2022


    Die Frist gemäß § 5 (1) des Allthing-Gesetzes für die Registrierung in das Wählerverzeichnis ist abgelaufen.

    Fristgemäß haben sich registrieren lassen:

    • Arnar Sveinsson
    • Guðmundur Davíðsson

    Das Wählerverzeichnis für das 1. Halbjahr 2022 erhält damit gemäß § 5 ( 4) des Allthing-Gesetzes Gültigkeit.


    Bergen, den 12.01.2022


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    Hinweise:

    1. Das jeweils aktuell gültige Wählerregister wird für jedermann einsehbar im Allthing veröffentlicht.
    2. Eine nachträgliche Aufnahme in das Wählerverzeichnis kann gem. § 5 (5) AllthingG beim Gesetzessprecher beantragt werden.

    Arnar Sveinsson

    Gesetzessprecher (Lögmaður) des Neuturanischen Allthing

    Föderationsminister für Inneres und Justiz a.D.
    ___________________________________________________