Landtagssitzung 2022

  • Wählen Sie Adelgrunde Schleutberger-Narrenhäuser zur Kanzlerin des Freistaats Turanien?


    [x] Ja

    [ ] Nein

    [ ] Enthaltung

  • Die Wahl ist beendet. Es wurden vier Stimmen für die Kandidatin abgegeben und keine Gegenstimmen oder Enthaltungen. Frau Schleutberger-Narrenhäuser ist damit einstimmig zu einer weiteren Amtszeit als Kanzlerin des Freistaats gewählt. Herzlichen Glückwunsch!


    Frau Kanzlerin, Sie dürfen nun zu Ihrem Amtsantritt den Amtseid gemäß Art. 10 des Staatsgrundgesetzes leisten. Und falls Sie ein Wort an das Haus richten möchten, selbstverständlich auch gerne.

  • Sehr geehrter Herr Präsidewnt, werte Mitglieder des Hohen Hauses, ich möchte mich ganz herzlich für das mir mit dieser Wahl und diesem Wahlergebnis entgegen gebrachte Vertrauen bedanken.


    Tritt vor das Plenum zum Landtagspräsidenten, legt die linke Hand auf ein historisches Exemplar der Verfassung des Freistaats und hebt die rechte zum Schwur.


    Ich schwöre vor Gott dem Allmächtigen, die Verfassung und die Gesetze des Freistaates Turanien zu beachten und die Pflichten meines Amtes gewissenhaft zu erfüllen.


    Geht nun zum Rednerpult


    Meine sehr geehrten Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen,

    auch in dieser Amtsperiode wird es mein Ziel sein, daas in mich gesteckte Vertrauen zu rechtfertigen. Der Freistaat und damit auch seine Kanzlerin stehen vor herausfordernden Aufgaben, die ich auf keinen Fall allein bewältigen kann. Die Regierung des größten, bevölkerungseichsten und wirtschaftlich stärksten Landes der Föderation ist keine One-Woman-Show, sondern eine Kollektivaufgabe. Ich bedarf daher der Unterstützung durch fähige und willige Mitstreiter, die bereit sind, sich den politischen Aufgaben zu stellen und Verantwortung zu übernehmen. Mein Ziel ist es, möglichst schnell eine handlungsfähige Staatsregierung zu bilden. Und dazu möcte ich Sie alle an dieser Stelle bitten und aufrufen, mir entweder die eigene Bereitschaft zur Mitarbeit in der Staatsregierung zu signalisieren oder mir fähige Bürger des Freistaats zu benennen, welche vielleicht keine Mitglieder des Landtags sind aber die ich möglicherweise zu diesem Thema ansprechen kann und sollte. Für seine Unterstützung wäre ich jedem Freisataatler sehr dankbar.


    setzt sich nun, noch etwas einsam, auf den Kanzlerstuhl innerhalb der Regierungsbank

    Kanzlerin der Freistaats Turanien

    Föderationsministerin für Wirtschaft und Finanzen a.D.

  • Danke, Frau Kanzlerin. Falls jemand hier gleich seine Bereitschaft bekunden möchte oder einen Vorschlag für die Frau Kanzlerin hat, nur zu. Ansonsten nehme ich an, dass Sie auch einfach direkt nach der Sitzung auf sie zukommen können, oder?


    Schaut fragend zur Kanzlerin.

  • Danke, dann machen wir das so. Hier direkt scheint es Im Moment keine Wortmeldungen zu geben.


    Ich denke, damit können wir dann zur Debatte zum Thema Feiertagsgesetz zurückkommen. Frau Kanzlerin, bitteschön.

  • Danke Herr Präsident.


    Sehr geehrte Mitglieder des Hohen Hauses, bereits seit Januar 2019 ist das Föderationsfeiertagsgesetz in Kraft, welches die föderationsweiten gesetzlichen Feiertage regelt. Im § 3 dieses Gesetzes werden die Länder und deren Gesetzgeber ermächtigt, zusätzliche, nur im jeweiligen Land geltende Feiertage festzulegen. Von dieser Ermächtigung hat der Freistaat bisher keinen Gebrauch gemacht.


    Nun könnte man meinen, die im Föderationsfeiertagsgesetz bestimmten 8 Feiertage seien ausreichend und benötigen für den Freistaat keiner Erweiterung. Dieser Meinung bin ich nicht, denn erstens sind 2 der Feiertage grundsätzlich Sonntage und zweitens enthält die Liste keinen Feiertag, der entweder speziell auf die Geschichte des Freistaats Bezug nimmt oder für bestimmte Gruppen der Bevölkerung des Freistaats, wie nichtchristliche Religionsgemeinschaften oder nationale Minderheiten von großer kultureller oder indentitätsstiftender Bedeutung ist. Aber auch für die große Mehrheit der Einwohner des Freistaats mit christlichem Hintergrund stehen uns noch einige hohe religiöse Feste als gesetzliche Feiertage hut zu Gesicht.


    Meine Vorschläge für die in ein Feiertagsgesetz des Freistaats aufzunehmenden landesspezifischen Feiertage wären:

    - der Ostermontag

    - der Pfingstmontag

    - der 2. Weihnachtstag am 26. Dezember

    - der "Tag des Freistaats" am 28. August


    Letzterer sollte in würdiger Form an die Schaffung des Freistaats im Jahr 2006 erinnern. Damals schlossen sich mit dem "Vertrag über die Schaffung des Freistaats Turanien" die ehemaligen Teilrepubliken der Föderation Turanischer Republiken auf dem Gebiet des so genannten Festlandturaniens zum Freistaat zusammen.


    Neben diesen Vorschlägen wäre ich natürlich noch für weitere Ideen dankbar, die sich vielleicht auf bestimmte Regionen oder Volksgruppen beziehen.

    Kanzlerin der Freistaats Turanien

    Föderationsministerin für Wirtschaft und Finanzen a.D.

  • Meine Damen und Herren, wenn es vorerst keine weiteren Vorschläge zu Feiertagen gibt, die auf dem Gebiet des gesamten Freistaats Geltung haben sollen, möchte ich den Entwurf eines Feiertagsgesetzes einbringen, über den wir noch einmal debattieren können und dessen Abstimmung ich auch gleich beantragen möchte.


    Gesetz über die Feiertage im Freistaat Turanien

    - Feiertagsgesetz (FtG) -


    § 1 Gesetzeszweck

    Auf Grundlage von § 3 Absatz 1 des Föderationsfeiertagsgesetzes vom 02.10.2020 (FFG) bestimmt dieses Gesetz staatliche Feiertage, die auf dem Gebiet des Freistaats Turanien gelten (Landesfeiertage).


    § 2 Landesfeiertage

    Neben den föderationsweiten staatlichen Feiertagen gemäß § 2 FFG werden folgende Tage zu Landesfeiertagen bestimmt:


    1. der Ostermontag

    2. der Pfingstmontag

    3. der Tag des Freistaats (28. August)

    4. der 2. Weihnachtstag (26. Dezember)


    § 3 Satzungsermächtigung

    (1) Auf der Grundlage von § 3 Absatz 2 FFG in Verbindung mit Artikel 22 des Staatsgrundgesetzes werden die Präfekturen ermächtigt, durch Satzung weitere Feiertage zu bestimmen, welche für die Bewohner der Präfektur oder Teile von ihr von herausragender historischer, kultureller oder religiöser Bedeutung sind (Regionalfeiertage).

    (2) Regionalfeiertage nach Absatz 1 müssen regionale Gültigkeit mindestens für einen Landkreis oder eine kreisfreie Stadt haben.

    (3) Eine Satzung nach Absatz 1 bedarf, wenn sie nicht von einer gesetzgeberischen Körperschaft gemäß § 6 Absatz 1 Gebiets- und Verwaltungsstrukturgesetz (GebVerwStrG) bestätigt wurde, der Zustimmung durch den Landtag.


    § 4 Schlussbestimmung

    Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft


    Zur Erläuterung für Paragraph 3:


    Der doch recht große und durch kulturelle und religiöse Vielfalt gekennzeichnete Freistaat ist in sich ja fast schon eine Föderation. Die Präfekturen unterscheiden sich teilweise erheblich in ihren historisch gewachsenen Grundlagen. Daher sieht unser Staatsgrundgesetz die Möglichkeit der Übertragung von Gesetzgebungskompetenzen an die Präfekturen vor. Der Landtag und die Staatsregierung sollten sich auch bei der Feiertagsgesetzgebung diesem Subsidiaritätsgedanken verpflichtet fühlen. Daher schlage ich vor, den Präfekturen die Möglichkeit zu geben, in eigener Souveränität sogenannte Regionalfeiertage zu bestimmen, die eben in den Präfekturen oder Teilen davon von herausragender Bedeutung sind.


    Absatz 2 begrenzt die regionale Gültigkeit nach unten auf das Gebiet eines Landkreises oder eine diesen gleichgestellte kreisfreie Stadt. Damit soll eine allzu große Zersplitterung in der "Feiertagslandschaft" des Freistaats verhindert werden. Nach oben ist die Gültigkeit auf das Gebiet einer Präfektur begrenzt.


    Absatz 3 soll die demokratische Legitimation der Regionalfeiertage sicherstellen. Wenn in einer Präfektur keine gesetzgeberische Körperschaft nach dem Gebiets- und Verwaltungsstrukturgesetz besteht, soll die Präfekturverwaltung zwar das Recht behalten, eine Regionalfeiertagssatzung zu erstellen. Zu ihrer Inkraftsetzung bedarf es dann jedoch noch der Zustimmung durch die nächsthöhere gesetzgeberische Körperschaft, den Landtag.

    Kanzlerin der Freistaats Turanien

    Föderationsministerin für Wirtschaft und Finanzen a.D.

  • Meine Betriebe haben – mit Ausnahme des 28. August – an diesen Tagen ohnehin schon geschlossen.

    Nur eine Frage zu Paragraf 3: Sind kreisangehörige Städte und Gemeinden absichtlich von der Möglichkeit eigener Feiertage ausgeschlossen?

  • Sehr geehrter Herr Vossen, im Freistaat waren bis zum Inkrafttreten des Föderationsfeiertagsgesetzes im Jahr 2020 auf der Grundlage alten Rechts die drei christlichen Feiertage bereits gesetzliche Feiertage. Und wie Herr Mannhardt ausführte, haben nach meiner Kenntnis große Teile von Gesellschaft und Wirtschaft diese Tage als freie Tage beibehalten, auch wenn sie im FFG nicht mehr föderationsweit als gesetzliche Feiertage bestimmt wurden. Die Festlegung von Ostermontag, Pfingstmontag und 2. Weihnachtstag als Landesfeiertage spiegeln daher wietgehend die Realität auf Gesetzesebene wider. Nur der 28. August als Tag des Freistaats ist ein neuer Feiertag, der keinen religiösen Bezug hat, sondern an einen wichtigen Tag in der Geschichte des Freistaats erinnert, nämlich an seine Gründung. Und an diesen denkwürdigen Tag sollten wir uns jedes Jahr mit einem Feiertag erinnern.


    Ja, Herr Mannhardt, Kommunen, die keine kreisfreien Städte sind, wurden absichtlich von der Ermächtigung für die Schaffung von Regionalfeiertagen ausgenommen. Derartige Feiertage, die ja dann auch gesetzliche Feiertage sind, sollen mindestens für einen Landkreis Gültigkeit haben. Ich habe zwar Verständnis, dass möglicherweise diese oder jene Stadt auch einen historisch bedeutsamen Gedenktag begeht und diesen auch gern als gesetzlichen Feiertag geschützt wissen möchte, nur sollten wir meiner Meinung nach halt bei der Größe der räumlichen Geltungsbereiche nach unten eine Grenze einziehen, dass nicht jedes kleine Dorf, jede Stadt oder vielleicht sogar einzelne Stadtteile ihren eigenen gesetzichen Feiertag, mit all den daraus resultierenen Einschränkungen des öffentlichen und wirtschaftlichen Lebens festlegen. Daher halte ich den Landkreis, und eben die diesem gleichgestellte kreisfreie Stadt als akzeptable und handhabbare kleinste Einheit für den räumlichen Geltungsbereich eines Feiertags für angemessen.

    Kanzlerin der Freistaats Turanien

    Föderationsministerin für Wirtschaft und Finanzen a.D.

  • schaut erst fragend in die Runde und dann zum Landtagspräsidenten


    Sehr geehrter Herr Präsident, wenn es keine weiteren Fragen an die Staatsregierung oder Änderungsanträge zum Gesetzentwurf gibt, beantrage ich die Abstimmung darüber.

    Kanzlerin der Freistaats Turanien

    Föderationsministerin für Wirtschaft und Finanzen a.D.

  • Meinerseits jedenfalls nicht, und wenn ich die Reaktionen richtig interpretiere, auch von keinem anderen Kollegen.


    Dann kommen wir zur Abstimmung. Ich bitte um Handzeichen, wer diesem Antrag zustimmt. Wer ist dagegen? Enthaltungen? Ich würde sagen, das ist eine Mehrheit für den Antrag.


    Als nächstes wäre dann der Tagesordnungspunkt 4, eine von Josef Wedel bereits in der letzten Landtagssitzung beantragte und begonnene, aber nicht abgeschlossene Debatte zum Thema Erweiterung des Gerichtsgesetzes oder Einführung eines Gesetzes über die Verfahren am Landgericht, an der Reihe. Herr Wedel, mein letzter Stand war, dass Sie einen Gesetzesvorschlag unterbreitet hatten und dazu in einer Debatte Stellung nehmen wollten. Das dürfen Sie gern jetzt tun, oder uns anderweitig auf den aktuellen Stand bringen natürlich.

  • Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,

    Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,


    das ist so richtig. Ich hatte in der letzten Sitzung des Landtages bereits die Entwürfe eingebracht, welche ich nun gerne vorstellen möchte.

    Hier zu habe ich die Entwürfe erneut mitgebracht.


    Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Gerichte im Freistaat Turanien

    - 1. Gerichtsänderungsgesetz (1. GerÄndG-FTur) -


    § 1 Gesetzeszweck

    Dieses Gesetz ändert das Gesetz über die Gerichte im Freistaat Turanien i.d.F. vom 17.08.2019.


    § 2 Kammern am Landgericht

    (1) Nach § 4 Besetzung der Gerichte wird folgender § eingefügt:

    • § 5 Kammern am Landgericht

      (1) Am Landgericht kann für Verfahren nach Artikel 18 des Staatsgrundgesetz am Landgericht eine Kammer eingerichtet werden.
      (2) Dieser Kammer gehören 3 der 5 Richter am Landgericht an. Diese werden aus der Mitte des Landgerichts in die Kammer gewählt
      (3) Näheres zur Kammer regelt die Geschäftsordnung des Landgericht.

    (2) Der Ursprüngliche § 5 wird zu § 6.


    § 3 Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.


    Gesetz über die Verfahren nach Artikel 18 des Staatsgrundgesetz am Landgericht

    - Landgerichtverfahrensgesetz -


    Teil 1 - Grundlagen


    § 1 Gesetzeszweck

    Dieses Gesetz regelt die Verfahrensweise für Verfahren vor dem Landgericht nach Artikel 18 Absatz 1 des Staatsgrundgesetz.


    § 2 Geltung der Verfahrensregeln der Föderationsgerichtsverfassung

    Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind die Vorschriften aus Teil 4 der Föderationsgerichtsverfassung entsprechend anzuwenden.


    § 3 Ausschluss vom Verfahren

    Ein Richter am Landgericht ist von der Ausübung seines Richteramts ausgeschlossen, wenn er

    1. bereits im Gesetzgebungsverfahren von Amts oder Berufs wegen in derselben Sache tätig gewesen ist.


    § 4 Akten

    (1) Die Beteiligten haben das Recht der Akteneinsicht.

    (2) Die Akten über Verfahren nach diesem Gesetz sind gesondert aufzubewahren. Das Landgericht hat hierzu Bestimmungen in seiner Geschäftsordnung aufzunehmen.


    Teil 2 - Verfahren über die Auslegung des Staatsgrundgesetz


    § 5 Antragsbefugnis

    Verfahren zur Auslegung des Staatsgrundgesetz können beantragen:

    1. der Landtag
    2. die Staatsregierung


    § 6 Verfahren zur Feststellung der Auslegung des Staatsgrundgesetz

    (1) Bei Meinungsverschiedenheit über die Auslegung des Staatsgrundgesetz in spezifischen Rechtsfragen kann ein Antrag auf Feststellung der Auslegung des Staatsgrundgesetz gestellt werden.

    (2) Verfahren über die Auslegung des Staatsgrundgesetz werden durch Beschluss erledigt. Im Tenor des Beschlusses ist die Auslegung der Rechtsfrage festzuhalten. Die Begründung dieser Auslegung ist im Beschluss festzuhalten.

    (3) Ein Verfahren zur Feststellung der Auslegung des Staatsgrundgesetz ist nicht zu eröffnen, wenn die Rechtsfrage auch andere Rechtsgebiete als das Staatsgrundgesetz betrifft.


    § 7 Verfahrensablauf

    (1) Grundsätzlich sind Verfahren über zur Feststellung der Auslegung des Staatsgrundgesetz schriftlich zu führen.

    (2) Wenn das Landgericht es aber als sachdienlich ansieht, so kann eine Mündliche Verhandlung anberaumt werden.


    § 8 Gelegenheit zur Äußerung

    Das Landgericht gibt der Landesregierung und dem Landtag binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Äußerung.


    § 9 Berufung; Revision

    Gegen Beschlüsse nach § 6 Absatz 2 ist kein Rechtsmittel zulässig.


    Teil 3 - Verfahren über die Vereinbarkeit von Gesetzen mit dem Staatsgrundgesetz


    § 10 Antragsbefugnis

    (1) Antrag auf Entscheidung, ob ein Landesgesetz mit dem Staatsgrundgesetz vereinbar ist, können stellen:

    1. jeder Bürger des Freistaat Turanien, wenn er seinen aktuellen Wohnsitz im Freistaat Turanien hat
    2. der Landtag
    3. die Staatsregierung

    (2) Eine Antragsbefugnis für Antragssteller nach Absatz 1 Nummer 1 besteht nur dann, wenn der Antragssteller direkt durch das Landesgesetz betroffen ist oder war.


    § 11 Verfahrensablauf

    (1) Grundsätzlich sind Verfahren über die Vereinbarkeit von Gesetzen mit dem Staatsgrundgesetz schriftlich zu führen.

    (2) Wenn das Landgericht es aber als sachdienlich ansieht, so kann eine Mündliche Verhandlung anberaumt werden.


    § 12 Gelegenheit zur Äußerung

    Das Landgericht gibt der Landesregierung und dem Landtag binnen einer zu bestimmenden Frist, mindestens 72 Stunden, Gelegenheit zur Äußerung.


    § 13 Beschluss

    (1) Wenn das Landgericht zur Überzeugung kommt, dass ein Gesetz nicht mit dem Staatsgrundgesetz vereinbar ist, so erklärt es dieses Gesetz durch Beschluss für nichtig.

    (2) Im Tenor des Beschlusses ist die für nichtig erklärte Norm/die für nichtig erklärten Normen aufzulisten. Der Nichtigkeits-Beschluss ist zu begründen.

    (3) Kommt das Landgericht nicht zu dieser Überzeugung, so wird der Antrag als unbegründet abgewiesen.


    § 14 Berufung; Revision

    (1) § 20 der Föderationsgerichtsverfassung gilt analog auch für Beschlüsse nach § 13. Der Oberste Gerichtshof der Föderation ist für Berufungen nach Satz 1 zuständig.

    (2) Gegen Beschlüsse nach § 13 ist das Rechtsmittel der Revision unzulässig.


    Teil 4 - Verfahren über Streitfälle zwischen Gebietskörperschaften


    § 15 Antragsbefugnis

    (1) Antrag auf Entscheidung über Streitfälle zwischen Gebietskörperschaften kann jede Gebietskörperschaft des Freistaats Turanien stellen.

    (2) Gebietskörperschaften sind:

    1. der Freistaat Turanien, vertreten durch die Staatsregierung
    2. die Präfekturen nach § 1 des Gesetzes über die Gebietsgliederung und Verwaltungsstruktur des Freistaats Turanien, vertreten durch die Präfekturverwaltungen
    3. die Landkreise und kreisfreie Städte nach § 2 des Gesetzes über die Gebietsgliederung und Verwaltungsstruktur des Freistaats Turanien, vertreten durch die Landratsämter

    (3) Ein Streitfall kann nur dann vorliegen, wenn die Antragsstellende Gebietskörperschaft durch den Streitfall direkt betroffen ist.


    § 16 Streitfälle

    Streitfälle zwischen Gebietskörperschaften können sein:

    1. Einsprüche/Wiedersprüche gegen Disziplinarische Maßnahmen und Verwaltungsakte von Mittleren Staatsbehörden gegenüber Gebietskörperschaften, für welche die Mittlere Staatsbehörde die Rechtsaufsich innehat
    2. Einsprüche/Wiedersprüche gegen Verwaltungsakte von Landratsämter nach § 9 des Gesetzes über die Gebietsgliederung und Verwaltungsstruktur des Freistaats Turanien


    § 17 Verfahrensbeteiligte

    (1) Verfahrensbeteiligte bei einem Streitfall zwischen Gebietskörperschaften sind:

    1. die Antragsstellende Gebietskörperschaft und
    2. die Gebietskörperschaft, welche den angegriffenen Verwaltungsakt erlassen oder die angegriffene Disziplinarische Maßnahme verfügt hat.

    (2) Die Staatsregierung kann bei berechtigtem Interesse auf Antrag auch als Verfahrensbeteiligte am Verfahren teilnehmen, wenn diese nicht bereits Verfahrensbeteiligte ist. Ferner kann das Landgericht die Staatsregierung als Verfahrensbeteiligte beiladen.

    (3) Absatz 3 ist Analog auch auf Mittlere Staatsbehörden anwendbar.


    § 18 Verfahrensablauf

    (1) Grundsätzlich sind Verfahren über Streitfälle zwischen Gebietskörperschaften schriftlich zu führen.

    (2) Wenn das Landgericht es aber als sachdienlich ansieht, so kann eine Mündliche Verhandlung anberaumt werden.


    § 19 Beschluss

    (1) Über Streitfälle zwischen Gebietskörperschaften wird durch Beschluss entschieden.

    (2) Das Landgericht kann bei Streitfällen die Entscheidungen, welche Auslöser für den Streitfall zwischen Gebietskörperschaften sind, teilweise oder ganz aufzuheben. Ferner kann das Landgericht Weisungen zur Beilegung des Streitfalls gegenüber Verfahrensbeteiligten erlassen.


    § 20 Berufung; Revision

    (1) § 20 der Föderationsgerichtsverfassung gilt analog auch für Beschlüsse nach § 19. Der Oberste Gerichtshof der Föderation ist für Berufungen nach Satz 1 zuständig.

    (2) Gegen Beschlüsse nach § 19 ist das Rechtsmittel der Revision unzulässig.


    Teil 5 - Schlussbestimmungen


    § 21 Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.


    Die Entwürfe bestehen zum einen aus einem Änderungsgesetz für das Gerichtsgesetz, welches wir 2019 in Folge der Föderationsgerichtsverfassung beschlossen hatten. Dieses Änderungsgesetz ermöglicht es dem Landgericht eine Kammer für die Verfahren nach Artikel 18 einzurichten, jedoch ist die Einrichtung dieser Kammer keine Pflicht. Der optionale Charakter der Kammer begründet sich damit, dass das Landgericht derzeitig nur mit einem Richter anstelle der maximalen 5 besetzt ist und somit die Einrichtung einer Kammer mit maximal drei Mitgliedern nicht immer notwendig ist.


    Der zweite Teil des Paketes besteht aus einem Gesetz, welches die Verfahren nach Artikel 18 regelt. Dieses Verfahrensgesetz hat zu Beginn den Grundlagen-Teil, in welchem übergreifende Verfahrensregeln geregelt sind. Ebenfalls ist dort verankert, dass die Verfahrensregeln aus Teil 4 der Föderationsgerichtsverfassung, solange das Verfahrensgesetz nichts anderes vorsieht, auch bei Verfahren nach diesem Gesetz ihre Gültigkeit behalten und angewendet werden sollen. Dies ist insbesondere für die Regelungen zur Verfahrensübernahme und dem Grundsatz des Antragsverfahren wichtig und richtig. Auch müssen so Fristen und Vorsitz nicht separat geregelt werden. Grundsätzlich sind die Regeln zur Berufung aus der Föderationsgerichtverfassung anzuwenden.


    In den nächsten 3 Teilen werden die einzelnen Verfahrensarten behandelt, unter anderem wer Antragsbefugt ist und wer Verfahrensbeteiligt ist oder werden kann. Ebenfalls werden Regelungen zur Berufung getroffen, die Revision wird bei keiner Verfahrensart zugelassen.


    Bitte betrachtet beide Gesetze als reine Vorschläge und Grundlage einer Debatte über ein solches Verfahrensrecht.

  • Sehr geehrter Herr Wedel, auch im Namen der Staatsregierung bedanke ich mich für die Erarbeitung Ihres Gesetzentwurfs.


    Grundsätzlich kann ich diesem so zustimmen, habe aber noch einige Nachfragen bzw. Anmerkungen.


    Das erste ist eher eine Stil- oder redaktionelle Anmerkung. Nach meinem Dafürhalten, sollte das erste Änderungsgesetz in der Kurzfassung nicht Gerichtsänderungsgesetz heißen, sondern Gerichtsgesetzänderungsgesetz. Wir wollen ja nicht das Gericht sondern das Gerichtsgesetz ändern.


    Inhaltlich sehe ich in diesem Gesetzentwurf im neuen § 5 Absatz 2 ein Problem dahingehend, dass der neuen Verfassungsgerichtskammer fest 3 der 5 Richter des Landgerichts angehören sollen. Das Gerichtsgesetz bestimmt im § 4 Absatz 2 jedoch, das das Landgericht aus einem Vorsitzenden und bis zu 4 weiteren Richtern bestehen soll. Wie steht es nach der neuen Regelung um die Bildung der Verfassungsgerichtskammer, wenn das Landgericht, wie z.B. im Augenblick nur aus dem Vorsitzenden Richter besteht? Kann dann die Kammer nach § 5 Absatz 2 nicht gebildet werden? Und ist in diesem Fall für Verfahren nach Artikel 18 Staatsgrundgesetz das Landgericht in der jeweils aktuellen Besetzung zuständig? Vielleicht sollte man die Kammerbesetzung ebenso flexibel handhaben wie die Besetung des Landgerichts insgesamt. Oder man findet einen anderen Weg, für Verfassungsstreitigkeiten eine mindestens dreiköpfige Kammer zu bilden.


    Der § 3 des Landgerichtverfahrensgesetzentwurfs bereitet mir auch einige Bauchschmerzen. Darin soll ein, oder rmehrere, Richter vom Verfahren ausgeschlossen werden, die in einem Gesetzgebungsverfahren bezüglich der streitigen Sache "von Amts oder Berufs wegen" tätig waren. Wenn man diese Bestimmung streng auslegt, könnten Richter, die zugleich Mitglieder des Landtags sind und am Gesetzgebungsverfahren zu einem Gesetz über das verhandelt werden soll, beteiligt waren, in einem solchen Verfahren nicht mit entscheiden. Unabhängig davon, ob man schon die Abstimmung über ein Gesetz im Landtag als "Tätigwerden" im Gesetzgebungsverfahren ansieht, würden man solchen Richtern entweder das Recht zur Gesetzeinitiative einschränken oder den potenziellen Personenkreis für die Besetzung der Verfasungsgerichtskammer unnötig einschränken.


    Und vorerst zum Schluss meiner Ausführungen möchte ich § 10 Absatz 2 des Landgerichtverfahrensgesetzentwurfs probematisieren. Damit verwehren Sie dem einzelnen Bürger des Freistaats die Möglichkeit der abstrakten Normenkontrolle und lassen ihm nur die konkrete Normenkontrolle offen, während Landtag und Staatsregierung die Möglichkeit der abstrakten Normenkontrolle behalten. Die letzteren beiden sind aber gerade die Verantwortlichen für die Gesetze, über deren Vereinbarkeit mit dem Staatsgrundgesetz das Gericht befinden soll. Ich bin der Meinung, dass wir es auch jedem Bürger des Freistaats zugestehen sollten, dass er, so er die entsprechenden Kenntnisse hat, auch die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes durch das Gericht prüfen lassen kann, von dem er, möglicherweise auch vorerst noch, nicht direkt betroffen ist. Eher könnte ich mir eine allgemeingültige Frist für die Erhebung einer abstrakten Normenkontrollklage nach Inkrafttreten eines Gesetzes vorstellen, während eben eine konkrete Normenkontrolle unbefristet im Falle einer direkten Betroffenheit erhoben werden kann.

    Kanzlerin der Freistaats Turanien

    Föderationsministerin für Wirtschaft und Finanzen a.D.