Das erste ist eher eine Stil- oder redaktionelle Anmerkung. Nach meinem Dafürhalten, sollte das erste Änderungsgesetz in der Kurzfassung nicht Gerichtsänderungsgesetz heißen, sondern Gerichtsgesetzänderungsgesetz. Wir wollen ja nicht das Gericht sondern das Gerichtsgesetz ändern.
Da haben Sie natürlich vollkommen recht.
Inhaltlich sehe ich in diesem Gesetzentwurf im neuen § 5 Absatz 2 ein Problem dahingehend, dass der neuen Verfassungsgerichtskammer fest 3 der 5 Richter des Landgerichts angehören sollen. Das Gerichtsgesetz bestimmt im § 4 Absatz 2 jedoch, das das Landgericht aus einem Vorsitzenden und bis zu 4 weiteren Richtern bestehen soll. Wie steht es nach der neuen Regelung um die Bildung der Verfassungsgerichtskammer, wenn das Landgericht, wie z.B. im Augenblick nur aus dem Vorsitzenden Richter besteht? Kann dann die Kammer nach § 5 Absatz 2 nicht gebildet werden? Und ist in diesem Fall für Verfahren nach Artikel 18 Staatsgrundgesetz das Landgericht in der jeweils aktuellen Besetzung zuständig? Vielleicht sollte man die Kammerbesetzung ebenso flexibel handhaben wie die Besetung des Landgerichts insgesamt. Oder man findet einen anderen Weg, für Verfassungsstreitigkeiten eine mindestens dreiköpfige Kammer zu bilden.
Zu diesem Punkt bin ich bereits mit meiner Erklärung zum Entwurf eingegangen. Die Bildung dieser Kammer ist keine Pflicht, da in § 5 Abs. 1 nur geregelt ist, dass diese Kammer eingerichtet werden kann. In Verbindung mit Absatz 2 entsteht auch eine Voraussetzung zur Bildung dieser Kammer, welche mindestens drei Richter am Landgericht vorsieht.
Aber ich stimme Ihnen da zu, eine flexiblere Handhabung hinsichtlich der Besetzung dieser Kammer (bis zu drei Mitgliedern) ist sicherlich vernünftig. Sodann würde ich den Entwurf auch dahingehend anpassen, dass die Bildung dieser Kammer am Landgericht zur Pflicht wird. Wie würden Sie das sehen?
Der § 3 des Landgerichtverfahrensgesetzentwurfs bereitet mir auch einige Bauchschmerzen. Darin soll ein, oder rmehrere, Richter vom Verfahren ausgeschlossen werden, die in einem Gesetzgebungsverfahren bezüglich der streitigen Sache "von Amts oder Berufs wegen" tätig waren. Wenn man diese Bestimmung streng auslegt, könnten Richter, die zugleich Mitglieder des Landtags sind und am Gesetzgebungsverfahren zu einem Gesetz über das verhandelt werden soll, beteiligt waren, in einem solchen Verfahren nicht mit entscheiden. Unabhängig davon, ob man schon die Abstimmung über ein Gesetz im Landtag als "Tätigwerden" im Gesetzgebungsverfahren ansieht, würden man solchen Richtern entweder das Recht zur Gesetzeinitiative einschränken oder den potenziellen Personenkreis für die Besetzung der Verfasungsgerichtskammer unnötig einschränken.
Ich muss gestehen, dass ich diesen Ausschlussgrund vom Verfahren absichtlich so formuliert habe. Sicherlich habe ich mit dem Tätigwerden nicht die Teilnahme an der Abstimmung an sich gemeint, sondern es bezieht sich mehr darauf, dass wenn der Richter im Landtag das Gesetz eigens eingebracht hat oder es in einer gewissen Art und Weise durch Redebeiträge verteidigt hat oder versucht hat, Stimmen für ein Votum gegen das Gesetz zu sammeln. Die Teilnahme an der Abstimmung an sich ist für mich im Sinne des Entwurfes kein Tätigwerden, vielmehr sind es dann die Redebeiträge die einen solchen Ausschluss begründen können.
Ich sehe hier aber keine unnötige Einschränkung. Viel mehr sehe ich die Notwendigkeit für eine solche Ausschluss Regelung, da nun mal in unserem Freistaat jede eingetragene Bürgerin jeder eingetragene Bürger Mitglied des Landtages ist und die Mitgliedschaft im Landtag einer Mitgliedschaft im Landgericht nicht entgegensteht. Es kann ja am Ende nicht sein, dass ein Richter am Landgericht über die Vereinbarkeit eines Gesetzes entscheidet, an welchem er entweder mit geschrieben hat oder es eingebracht hat oder er versucht hat es zum scheitern zu bringen.
Ich bin aber offen für anderweitige Vorschläge zur Regelung eines solchen Ausschlusses.
Und vorerst zum Schluss meiner Ausführungen möchte ich § 10 Absatz 2 des Landgerichtverfahrensgesetzentwurfs probematisieren. Damit verwehren Sie dem einzelnen Bürger des Freistaats die Möglichkeit der abstrakten Normenkontrolle und lassen ihm nur die konkrete Normenkontrolle offen, während Landtag und Staatsregierung die Möglichkeit der abstrakten Normenkontrolle behalten. Die letzteren beiden sind aber gerade die Verantwortlichen für die Gesetze, über deren Vereinbarkeit mit dem Staatsgrundgesetz das Gericht befinden soll. Ich bin der Meinung, dass wir es auch jedem Bürger des Freistaats zugestehen sollten, dass er, so er die entsprechenden Kenntnisse hat, auch die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes durch das Gericht prüfen lassen kann, von dem er, möglicherweise auch vorerst noch, nicht direkt betroffen ist. Eher könnte ich mir eine allgemeingültige Frist für die Erhebung einer abstrakten Normenkontrollklage nach Inkrafttreten eines Gesetzes vorstellen, während eben eine konkrete Normenkontrolle unbefristet im Falle einer direkten Betroffenheit erhoben werden kann.
Diesen Vorschlag werde ich gerne aufnehmen und in einem überarbeiteten Entwurf, mit allen anderen Anregungen, berücksichtigen.