Landtagssitzung 2023

  • Sehr geehrte Damen und Herren,


    ich eröffne die Landtagssitzung für das Jahr 2023. Unmittelbarer Anlass ist, dass die Neuwahl des Kanzlers ansteht. Ich übernehme außerdem die noch nicht abgeschlossenen Punkte aus der letzten Sitzung in meinen Vorschlag für eine Tagesordnung. Da sich die Debatte über das Gerichtsgesetz in der Vergangenheit hingezogen hat und wir meines Wissens weiterhin auf einen Entwurf oder eine Bewertung des vorliegenden Entwurfs aus dem Kanzleramt warten, habe ich mir erlaubt, die Reihenfolge zu ändern, damit die übrigen Themen nicht dadurch blockiert werden.


    1. Wahl des Kanzlers des Freistaats Turanien
    2. Debatte: Aussprache zu Artikel 28 des Staatsgrundgesetzes (Offene Vermögensfragen)
      Julius Mannhardt
    3. Debatte: Reform der Richterwahl
      Julius Mannhardt
    4. Debatte: Erweiterung des Gerichtsgesetzes oder Einführung eines Gesetzes über die Verfahren am Landgericht
      Josef Wedel


    Gibt es weitere Anträge zur Tagesordnung? Andernfalls können wir direkt mit dem ersten Punkt starten.

  • Sehr geehrter Herr Präsident, werte Mitglieder des Hohen Hauses,


    da vorerst, soweit ich das überblicke, wohl keine Änderung der Tagesordnung beantragt wird, möchte ich dem Vorschlag des Präsidenten folgend als Antragsteller für Tagesordnungspunkt 1 direkt mit diesem starten.


    Meine Amtszeit als Kanzler des Freistaats ist am 11. Mai ausgelaufen, Daher steht die Neuwahl des Staatsoberhaupts unseres Landes dringend an und wurde vom Landtagspräsidenten zurecht als Punkt 1 auf die Tagesordnung gesetzt.


    Ich habe dieses Amt nunmehr 3 Amtsperioden, also 3 Jahre ausgeführt. Das ist schon eine recht lange Zeit, wenn auch mit Blick auf andere Föderationsländer keine außergewöhnlich lange. Trotzdem könnte eine Mehrheit der Landtagsmitglieder der Meinung sein, dass ich nun lange genug, um nicht zu sagen schon zu lange, An der Eisach in Freyburg residiert habe und es Zeit zum Wechsel sei. Sollte dies wirklich die Mehrheitsmeinung sein, würde ich selbstverständlich Platz machen für einen Nachfolger. Sollte jedoch eine Mehrheit im Landtag der Meinung sein, ich sollte weiterhin die Geschicke des Freistaats lenken und leiten, wäre ich genauso selbstverständlich dazu bereit.


    Ich möchte daher meine Kandidatur für eine weitere Amtszeit als Kanzler des Freistaats Turanien bekanntgeben und würde mich, so ein Wechsel im Amt gewünscht wird, über alternative Kandidaturen freuen

    Kanzlerin der Freistaats Turanien

    Föderationsministerin für Wirtschaft und Finanzen a.D.

  • Einverstanden. Es scheint keine Geschäftsordnungsanträge zu geben, damit können wir mit der Wahl weitermachen.


    Dann bitte ich jetzt offiziell um weitere Kandidaturen und Vorschläge für das Amt des Kanzlers.


    Ihre Kandidatur ist natürlich notiert, Frau Kanzlerin. Und wenn ich das als persönliche Meinung anmerken darf, freue ich mich, dass Sie bereit sind, dem Freistaat für eine weitere Amtszeit zur Verfügung zu stehen, und begrüße Ihre Kandidatur.

  • Ich sehe, dass es keine weiteren Kandidaturen gibt. Damit ist Frau Adelgunde Schleutberger-Narrenhäuser die einzige Kandidatin.


    Die Wahl wird gemäß §6 der Geschäftsordnung öffentlich und analog zu namentlichen Abstimmungen durchgeführt. Bitte stimmen Sie jetzt ab:


    Wählen Sie Adelgrunde Schleutberger-Narrenhäuser zur Kanzlerin des Freistaats Turanien?


    [ ] Ja

    [ ] Nein

    [ ] Enthaltung


    Die Wahl dauert 72 Stunden.

  • Wählen Sie Adelgrunde Schleutberger-Narrenhäuser zur Kanzlerin des Freistaats Turanien?


    [x] Ja

    [ ] Nein

    [ ] Enthaltung

  • Die Wahl ist beendet. Wir haben vier Ja-Stimmen und eine Enthaltung, damit ist Frau Schleutberger-Narrenhäuser für eine weitere Amtszeit zur Kanzlerin des Freistaats gewählt. Ich gratuliere Ihnen ganz herzlich!


    Bitte treten Sie jetzt nach vorne, um Ihren Amtseid gemäß Art. 10 des Staatsgrundgesetzes zu leisten. Sie können danach auch gern ein Wort ans Haus richten, wenn Sie möchten.

  • Sehr geehrter Herr Präsident, werte Mitglieder des Hohen Hauses, ich möchte mich ganz herzlich für das mir mit dieser Wiederahl entgegen gebrachte Vertrauen bedanken.


    Tritt vor das Plenum zum Landtagspräsidenten, legt die linke Hand auf ein historisches Exemplar der Verfassung des Freistaats und hebt die rechte zum Schwur.


    Ich schwöre vor Gott dem Allmächtigen, die Verfassung und die Gesetze des Freistaates Turanien zu beachten und die Pflichten meines Amtes gewissenhaft zu erfüllen.


    Geht nun zum Rednerpult


    Meine sehr geehrten Damen und Herren, liebe Kollegen,

    diese neue Amtsperiode stellt die Staatsregierung erneut oder auch weiterhin vor große Herausforderungen. Als eine der bedeutendsten sehe ich aktuell den demografischen Wandel im Freistaat, aber auch in der gesamten Föderation. Es wird für alle Bereiche von Wirtschaft, Verwaltung und auch für die Politik immer schwerer, geeignetes Fachpersonal, fähige Verwaltungsmitarbeiter oder geeignete und vor allem willige Mitstreiter für die Entwicklung unseres Landes zu gewinnen. Diese Herausforderungen machen auch vor der Staatsregierung keinen Halt. Aus diesem Grund möchte ich an diese Stelle und aus Anlass meiner erneuten Wahl zum Kanzler des Freistaats an alle Mitglieder des Landtags, aber auch an alle politisch interessierten Mitbürgerinnen und Mitbürger den Aufruf starten, sich bei mir zu melden, wenn sie bereit und gewillt sind, in verantwortlicher Position in oder mit der Staatsregierung am weiteren Aufbau des Landes mitzuwirken.


    Zu den inhaltlichen Vorhaben meiner neuen Amtszeit möchte ich mich gern in einer separaten Regierungserklärung, möglichst im Rahmen der Vorstellung einiger neuer Staatsminister äußern. Bis dahin möchte ich die Arbeit des Landtags vorerst nicht weiter aufhalten und danke für Ihre Aufmerksamkeit.


    begibt sich sodann zur Regierungsbank und nimmt auf dem Kanzlerstuhl Platz

    Kanzlerin der Freistaats Turanien

    Föderationsministerin für Wirtschaft und Finanzen a.D.

  • Vielen Dank.


    Der nächste Tagesordnungspunkt ist eine Debatte zum Thema "Aussprache zu Artikel 28 des Staatsgrundgesetzes (Offene Vermögensfragen)", beantragt von Herrrn Julius Mannhardt,


    Herr Mannhardt, Sie haben das Wort.

  • Ich danke Ihnen, Herr Landtagspräsident. Tja, in der Tat gibt uns Artikel 28 einen klaren Auftrag: die offenen Vermögensfragen, die sich aus der Wiedergründung unseres Freistaats und der Föderation aus der sogenannten Turanischen Republik ergeben, zu klären. Beispielhaft nennen will ich an dieser Stelle den Besitz des Landtagsgebäudes. Bislang sind wir diesem verfassungsrechtlichen Auftrag, die offenen Fragen in Gestalt eines Staatsvertrags mit der Föderation zu klären, nicht nachgekommen.

  • Staatsverträge im Namen des Freistaats auszuhandeln wäre Aufgabe der Regierung, insbesondere der Kanzlerin, wenn ich das recht sehe? Und anschließend müsste der Landtag zustimmen. Was wir als Landtag aber natürlich tun können, ist der Kanzlerin Ratschläge für die Ausgestaltung eines solchen Vertrags mit auf den Weg zu geben. Damit wir uns alle einig sind, worüber wir überhaupt reden, wäre das dann Ihr Ansinnen mit dieser Aussprache, Herr Mannhardt?

  • Offenbar gibt es dafür im Moment keine konkreten Vorschläge oder Meinung zu diesem Thema. Vielleicht sollten wir den Mitgliedern des Hauses bis zur nächsten Sitzung etwas Zeit geben, über diese Fragen nachzudenken, und dann zu einem späteren Zeitpunkt auf das Thema zurückkommen.


    Wenn Sie dem zustimmen, Herr Kollege Mannhardt, dann kämen wir zum nächsten Tagesordnungspunkt, einer Reform der Richterwahl. Diesen Punkt hatten ebenfalls Sie eingebracht, daher haben Sie jetzt auf jeden Fall das Wort, nach Ihrer freien Wahl zum alten oder zum neuen Tagesordnungspunkt. ;)

  • In Ordnung.


    Dann kommen wir zum nächsten - und bis jetzt letzten - Tagesordnungsproblem, einer Debatte zum Thema "Erweiterung des Gerichtsgesetzes oder Einführung eines Gesetzes über die Verfahren am Landgericht", beantragt durch Josef Wedel. Sie haben das Wort.

  • Äh, danke, Herr Präsident.


    Dieser Tagesordnungspunkt ist tatsächlich ein Übertrag aus der letzten Landtagssitzung und bezieht sich auf folgenden Entwurf meinerseits:


    Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Gerichte im Freistaat Turanien

    - 1. Gerichtsänderungsgesetz (1. GerÄndG-FTur) -


    § 1 Gesetzeszweck

    Dieses Gesetz ändert das Gesetz über die Gerichte im Freistaat Turanien i.d.F. vom 17.08.2019.


    § 2 Kammern am Landgericht

    (1) Nach § 4 Besetzung der Gerichte wird folgender § eingefügt:

    • § 5 Kammern am Landgericht

      (1) Am Landgericht kann für Verfahren nach Artikel 18 des Staatsgrundgesetz am Landgericht eine Kammer eingerichtet werden.
      (2) Dieser Kammer gehören 3 der 5 Richter am Landgericht an. Diese werden aus der Mitte des Landgerichts in die Kammer gewählt
      (3) Näheres zur Kammer regelt die Geschäftsordnung des Landgericht.

    (2) Der Ursprüngliche § 5 wird zu § 6.


    § 3 Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.


    Gesetz über die Verfahren nach Artikel 18 des Staatsgrundgesetz am Landgericht

    - Landgerichtverfahrensgesetz -


    Teil 1 - Grundlagen


    § 1 Gesetzeszweck

    Dieses Gesetz regelt die Verfahrensweise für Verfahren vor dem Landgericht nach Artikel 18 Absatz 1 des Staatsgrundgesetz.


    § 2 Geltung der Verfahrensregeln der Föderationsgerichtsverfassung

    Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind die Vorschriften aus Teil 4 der Föderationsgerichtsverfassung entsprechend anzuwenden.


    § 3 Ausschluss vom Verfahren

    Ein Richter am Landgericht ist von der Ausübung seines Richteramts ausgeschlossen, wenn er

    1. bereits im Gesetzgebungsverfahren von Amts oder Berufs wegen in derselben Sache tätig gewesen ist.


    § 4 Akten

    (1) Die Beteiligten haben das Recht der Akteneinsicht.

    (2) Die Akten über Verfahren nach diesem Gesetz sind gesondert aufzubewahren. Das Landgericht hat hierzu Bestimmungen in seiner Geschäftsordnung aufzunehmen.


    Teil 2 - Verfahren über die Auslegung des Staatsgrundgesetz


    § 5 Antragsbefugnis

    Verfahren zur Auslegung des Staatsgrundgesetz können beantragen:

    1. der Landtag
    2. die Staatsregierung


    § 6 Verfahren zur Feststellung der Auslegung des Staatsgrundgesetz

    (1) Bei Meinungsverschiedenheit über die Auslegung des Staatsgrundgesetz in spezifischen Rechtsfragen kann ein Antrag auf Feststellung der Auslegung des Staatsgrundgesetz gestellt werden.

    (2) Verfahren über die Auslegung des Staatsgrundgesetz werden durch Beschluss erledigt. Im Tenor des Beschlusses ist die Auslegung der Rechtsfrage festzuhalten. Die Begründung dieser Auslegung ist im Beschluss festzuhalten.

    (3) Ein Verfahren zur Feststellung der Auslegung des Staatsgrundgesetz ist nicht zu eröffnen, wenn die Rechtsfrage auch andere Rechtsgebiete als das Staatsgrundgesetz betrifft.


    § 7 Verfahrensablauf

    (1) Grundsätzlich sind Verfahren über zur Feststellung der Auslegung des Staatsgrundgesetz schriftlich zu führen.

    (2) Wenn das Landgericht es aber als sachdienlich ansieht, so kann eine Mündliche Verhandlung anberaumt werden.


    § 8 Gelegenheit zur Äußerung

    Das Landgericht gibt der Landesregierung und dem Landtag binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Äußerung.


    § 9 Berufung; Revision

    Gegen Beschlüsse nach § 6 Absatz 2 ist kein Rechtsmittel zulässig.


    Teil 3 - Verfahren über die Vereinbarkeit von Gesetzen mit dem Staatsgrundgesetz


    § 10 Antragsbefugnis

    (1) Antrag auf Entscheidung, ob ein Landesgesetz mit dem Staatsgrundgesetz vereinbar ist, können stellen:

    1. jeder Bürger des Freistaat Turanien, wenn er seinen aktuellen Wohnsitz im Freistaat Turanien hat
    2. der Landtag
    3. die Staatsregierung

    (2) Eine Antragsbefugnis für Antragssteller nach Absatz 1 Nummer 1 besteht nur dann, wenn der Antragssteller direkt durch das Landesgesetz betroffen ist oder war.


    § 11 Verfahrensablauf

    (1) Grundsätzlich sind Verfahren über die Vereinbarkeit von Gesetzen mit dem Staatsgrundgesetz schriftlich zu führen.

    (2) Wenn das Landgericht es aber als sachdienlich ansieht, so kann eine Mündliche Verhandlung anberaumt werden.


    § 12 Gelegenheit zur Äußerung

    Das Landgericht gibt der Landesregierung und dem Landtag binnen einer zu bestimmenden Frist, mindestens 72 Stunden, Gelegenheit zur Äußerung.


    § 13 Beschluss

    (1) Wenn das Landgericht zur Überzeugung kommt, dass ein Gesetz nicht mit dem Staatsgrundgesetz vereinbar ist, so erklärt es dieses Gesetz durch Beschluss für nichtig.

    (2) Im Tenor des Beschlusses ist die für nichtig erklärte Norm/die für nichtig erklärten Normen aufzulisten. Der Nichtigkeits-Beschluss ist zu begründen.

    (3) Kommt das Landgericht nicht zu dieser Überzeugung, so wird der Antrag als unbegründet abgewiesen.


    § 14 Berufung; Revision

    (1) § 20 der Föderationsgerichtsverfassung gilt analog auch für Beschlüsse nach § 13. Der Oberste Gerichtshof der Föderation ist für Berufungen nach Satz 1 zuständig.

    (2) Gegen Beschlüsse nach § 13 ist das Rechtsmittel der Revision unzulässig.


    Teil 4 - Verfahren über Streitfälle zwischen Gebietskörperschaften


    § 15 Antragsbefugnis

    (1) Antrag auf Entscheidung über Streitfälle zwischen Gebietskörperschaften kann jede Gebietskörperschaft des Freistaats Turanien stellen.

    (2) Gebietskörperschaften sind:

    1. der Freistaat Turanien, vertreten durch die Staatsregierung
    2. die Präfekturen nach § 1 des Gesetzes über die Gebietsgliederung und Verwaltungsstruktur des Freistaats Turanien, vertreten durch die Präfekturverwaltungen
    3. die Landkreise und kreisfreie Städte nach § 2 des Gesetzes über die Gebietsgliederung und Verwaltungsstruktur des Freistaats Turanien, vertreten durch die Landratsämter

    (3) Ein Streitfall kann nur dann vorliegen, wenn die Antragsstellende Gebietskörperschaft durch den Streitfall direkt betroffen ist.


    § 16 Streitfälle

    Streitfälle zwischen Gebietskörperschaften können sein:

    1. Einsprüche/Wiedersprüche gegen Disziplinarische Maßnahmen und Verwaltungsakte von Mittleren Staatsbehörden gegenüber Gebietskörperschaften, für welche die Mittlere Staatsbehörde die Rechtsaufsich innehat
    2. Einsprüche/Wiedersprüche gegen Verwaltungsakte von Landratsämter nach § 9 des Gesetzes über die Gebietsgliederung und Verwaltungsstruktur des Freistaats Turanien


    § 17 Verfahrensbeteiligte

    (1) Verfahrensbeteiligte bei einem Streitfall zwischen Gebietskörperschaften sind:

    1. die Antragsstellende Gebietskörperschaft und
    2. die Gebietskörperschaft, welche den angegriffenen Verwaltungsakt erlassen oder die angegriffene Disziplinarische Maßnahme verfügt hat.

    (2) Die Staatsregierung kann bei berechtigtem Interesse auf Antrag auch als Verfahrensbeteiligte am Verfahren teilnehmen, wenn diese nicht bereits Verfahrensbeteiligte ist. Ferner kann das Landgericht die Staatsregierung als Verfahrensbeteiligte beiladen.

    (3) Absatz 3 ist Analog auch auf Mittlere Staatsbehörden anwendbar.


    § 18 Verfahrensablauf

    (1) Grundsätzlich sind Verfahren über Streitfälle zwischen Gebietskörperschaften schriftlich zu führen.

    (2) Wenn das Landgericht es aber als sachdienlich ansieht, so kann eine Mündliche Verhandlung anberaumt werden.


    § 19 Beschluss

    (1) Über Streitfälle zwischen Gebietskörperschaften wird durch Beschluss entschieden.

    (2) Das Landgericht kann bei Streitfällen die Entscheidungen, welche Auslöser für den Streitfall zwischen Gebietskörperschaften sind, teilweise oder ganz aufzuheben. Ferner kann das Landgericht Weisungen zur Beilegung des Streitfalls gegenüber Verfahrensbeteiligten erlassen.


    § 20 Berufung; Revision

    (1) § 20 der Föderationsgerichtsverfassung gilt analog auch für Beschlüsse nach § 19. Der Oberste Gerichtshof der Föderation ist für Berufungen nach Satz 1 zuständig.

    (2) Gegen Beschlüsse nach § 19 ist das Rechtsmittel der Revision unzulässig.


    Teil 5 - Schlussbestimmungen


    § 21 Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.


    Diesen Entwurf hatte ich im Laufe der Landtagssitzung aufgrund von Anmerkungen durch die Frau Kanzlerin wie folgt geändert:


    Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Gerichte im Freistaat Turanien

    - 1. Gerichtsgesetzänderungsgesetz (1. GerÄndG-FTur) -


    § 1 Gesetzeszweck

    Dieses Gesetz ändert das Gesetz über die Gerichte im Freistaat Turanien i.d.F. vom 17.08.2019.


    § 2 Kammern am Landgericht

    (1) Nach § 4 Besetzung der Gerichte wird folgender § eingefügt:

    • § 5 Kammern am Landgericht
      (1) Am Landgericht ist für Verfahren nach Artikel 18 des Staatsgrundgesetz eine Kammer einzurichten. Diese Kammer ist alleinig für Verfahren nach Artikel 18 des Staatsgrundgesetz zuständig.
      (2) Dieser Kammer gehören bis zu 3 der 5 Richter am Landgericht an. Diese werden aus der Mitte des Landgerichts in die Kammer gewählt.

    (2) Der Ursprüngliche § 5 wird zu § 6.

    § 3 Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.


    Gesetz über die Verfahren nach Artikel 18 des Staatsgrundgesetz am Landgericht

    - Landgerichtverfahrensgesetz -


    Teil 1 - Grundlagen


    § 1 Gesetzeszweck

    Dieses Gesetz regelt die Verfahrensweise für Verfahren vor dem Landgericht nach Artikel 18 Absatz 1 des Staatsgrundgesetz.


    § 2 Geltung der Verfahrensregeln der Föderationsgerichtsverfassung

    Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind die Vorschriften aus Teil 4 der Föderationsgerichtsverfassung entsprechend anzuwenden.


    § 3 Ausschluss vom Verfahren

    Ein Richter am Landgericht ist von der Ausübung seines Richteramts ausgeschlossen, wenn er

    1. bereits im Gesetzgebungsverfahren von Amts oder Berufs wegen in derselben Sache tätig gewesen ist.


    § 4 Akten

    (1) Die Beteiligten haben das Recht der Akteneinsicht.

    (2) Die Akten über Verfahren nach diesem Gesetz sind gesonders aufzubewahren. Das Landgericht hat hierzu Bestimmungen in seiner Geschäftsordnung aufzunehmen.


    Teil 2 - Verfahren über die Auslegung des Staatsgrundgesetz


    § 5 Antragsbefugnis

    Verfahren zur Auslegung des Staatsgrundgesetz können beantragen:

    1. der Landtag
    2. die Staatsregierung


    § 6 Verfahren zur Feststellung der Auslegung des Staatsgrundgesetz

    (1) Bei Meinungsverschiedenheit über die Auslegung des Staatsgrundgesetz in spezifischen Rechtsfragen kann ein Antrag auf Feststellung der Auslegung des Staatsgrundgesetz gestellt werden.

    (2) Verfahren über die Auslegung des Staatsgrundgesetz werden durch Beschluss erledigt. Im Tenor des Beschlusses ist die Auslegung der Rechtsfrage festzuhalten. Die Begründung dieser Auslegung ist im Beschluss festzuhalten.

    (3) Ein Verfahren zur Feststellung der Auslegung des Staatsgrundgesetz ist nicht zu eröffnen, wenn die Rechtsfrage auch andere Rechtsgebiete als das Staatsgrundgesetz betrifft.


    § 7 Verfahrensablauf

    (1) Grundsätzlich sind Verfahren über zur Feststellung der Auslegung des Staatsgrundgesetz schriftlich zu führen.

    (2) Wenn das Landgericht es aber als sachdienlich ansieht, so kann eine Mündliche Verhandlung anberaumt werden.


    § 8 Gelegenheit zur Äußerung

    Das Landgericht gibt der Landesregierung und dem Landtag binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Äußerung.


    § 9 Berufung; Revision

    Gegen Beschlüsse nach § 6 Absatz 2 ist kein Rechtsmittel zulässig.


    Teil 3 - Verfahren über die Vereinbarkeit von Gesetzen mit dem Staatsgrundgesetz


    § 10 Antragsbefugnis

    (1) Antrag auf Entscheidung, ob ein Landesgesetz mit dem Staatsgrundgesetz vereinbar ist, können stellen:

    1. jeder Bürger des Freistaat Turanien, wenn er seinen aktuellen Wohnsitz im Freistaat Turanien hat
    2. der Landtag
    3. die Staatsregierung

    (2) Antragssteller nach Absatz 1 Nr. 1, welche nicht direkt durch das Landesgesetz betroffen sind, können nur binnen eines Monats nach Inkrafttreten des Landesgesetzes einen Antrag auf Entscheidung, ob ein Landesgesetz mit dem Staatsgrundgesetz vereinbar ist, stellen.


    § 11 Verfahrensablauf

    (1) Grundsätzlich sind Verfahren über die Vereinbarkeit von Gesetzen mit dem Staatsgrundgesetz schriftlich zu führen.

    (2) Wenn das Landgericht es aber als sachdienlich ansieht, so kann eine Mündliche Verhandlung anberaumt werden.


    § 12 Gelegenheit zur Äußerung

    Das Landgericht gibt der Landesregierung und dem Landtag binnen einer zu bestimmenden Frist, mindestens 72 Stunden, Gelegenheit zur Äußerung.


    § 13 Beschluss

    (1) Wenn das Landgericht zur Überzeugung kommt, dass ein Gesetz nicht mit dem Staatsgrundgesetz vereinbar ist, so erklärt es dieses Gesetz durch Beschluss für nichtig.

    (2) Im Tenor des Beschlusses ist die für nichtig erklärte Norm/die für nichtig erklärten Normen aufzuzählen. Der Nichtigkeits-Beschluss ist zu begründen.

    (3) Kommt das Landgericht nicht zu dieser Überzeung, so wird der Antrag als unbegründet abgewiesen.


    § 14 Berufung; Revision

    (1) § 20 der Föderationsgerichtsverfassung gilt analog auch für Beschlüsse nach § 13. Der Oberste Gerichtshof der Föderation ist für Berufungen nach Satz 1 zuständig.

    (2) Gegen Beschlüsse nach § x ist das Rechtsmittel der Revision unzulässig.


    Teil 4 - Verfahren über Streitfälle zwischen Gebietskörperschaften


    § 15 Antragsbefugnis

    (1) Antrag auf Entscheidung über Streitfälle zwischen Gebietskörperschaften kann jede Gebietskörperschaft des Freistaats Turanien stellen.

    (2) Gebietskörperschaften sind:

    1. der Freistaat Turanien, vertreten durch die Staatsregierung
    2. die Präfekturen nach § 1 des Gesetzes über die Gebietsgliederung und Verwaltungsstruktur des Freistaats Turanien, vertreten durch die Präfekturverwaltungen
    3. die Landkreise und kreisfreie Städte nach § 2 des Gesetzes über die Gebietsgliederung und Verwaltungsstruktur des Freistaats Turanien, vertreten durch die Landratsämter

    (3) Ein Streitfall kann nur dann vorliegen, wenn die Antragsstellende Gebietskörperschaft durch den Streitfall direkt betroffen ist.


    § 16 Streitfälle

    Streitfälle zwischen Gebietskörperschaften können sein:

    1. Einsprüche/Wiedersprüche gegen Disziplinarische Maßnahmen und Verwaltungsakte von Mittleren Staatsbehörden gegenüber Gebietskörperschaften, für welche die Mittlere Staatsbehörde die Rechtsaufsich innehat
    2. Einsprüche/Wiedersprüche gegen Verwaltungsakte von Landratsämter nach § 9 des Gesetzes über die Gebietsgliederung und Verwaltungsstruktur des Freistaats Turanien


    § 17 Verfahrensbeteiligte

    (1) Verfahrensbeteiligte bei einem Streitfall zwischen Gebietskörperschaften sind:

    1. die Antragsstellende Gebietskörperschaft und
    2. die Gebietskörperschaft, welche den angegriffenen Verwaltungsakt erlassen oder die angegriffene Disziplinarische Maßnahme verfügt hat.

    (2) Die Staatsregierung kann bei berechtigtem Interesse auf Antrag auch als Verfahrensbeteiligte am Verfahren teilnehmen, wenn diese nicht bereits Verfahrensbeteiligte ist. Ferner kann das Landgericht die Staatsregierung als Verfahrensbeteiligte beiladen.

    (3) Absatz 3 ist Analog auch auf Mittlere Staatsbehörden anwendbar.


    § 18 Verfahrensablauf

    (1) Grundsätzlich sind Verfahren über Streitfälle zwischen Gebietskörperschaften schriftlich zu führen.

    (2) Wenn das Landgericht es aber als sachdienlich ansieht, so kann eine Mündliche Verhandlung anberaumt werden.


    § 19 Beschluss

    (1) Über Streitfälle zwischen Gebietskörperschaften wird durch Beschluss entschieden.

    (2) Das Landgericht hat bei Streitfällen die Befugnis Entscheidungen, welche Auslöser für den Streitfall zwischen Gebietskörperschaften sind, teilweise oder ganz aufzuheben. Ferner kann das Landgericht Weisungen zur Beilegung des Streitfalls gegenüber Verfahrensbeteiligten erlassen.


    § 20 Berufung; Revision

    (1) § 20 der Föderationsgerichtsverfassung gilt analog auch für Beschlüsse nach § 19. Der Oberste Gerichtshof der Föderation ist für Berufungen nach Satz 1 zuständig.

    (2) Gegen Beschlüsse nach § x ist das Rechtsmittel der Revision unzulässig.


    Teil 5 - Schlussbestimmungen

    § 21 Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.


    Wie ich damals bereits erwähnt hatte, sind beide Gesetzesentwürfen als Paket aus meiner Richtung als reine Vorschläge und Grundlage einer Debatte über ein solches Verfahrensrecht zu betrachten. Bedingt durch meine parteilichkeit als Richter am Landgericht bin ich hier ggf. nicht ganz frei von einem Eigeninteresse an einer genaueren Verfahrensregelung für Verfahren nach Artikel 18 unseres Staatsgrundgesetzes. Ich würde gerne weiterhin Ihre Meinung zu dem Vorhaben hören.